Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1952, Az.: 2 StR 112/50.
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht; Erforderlichkeit der Anführung weiterer möglicher Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/50.
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Lübeck - 23.09.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 2, 168 - 169
- JZ 1952, 345 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 556 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Aussageerpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist nicht ordnungsmässig erhoben, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Februar 1952,
an der teilgenommen haben.
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 23. September 1950
- 1.)
dahin abgeändert, dass
- a)
die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,
- b)
der Angeklagte in den Fällen Gl., Tr. und Sch. (D der Urteilsgründe) freigesprochen wird,
- 2.)
im Strafausspruch, einschließlich der Nebenstrafe, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt in fünf Fällen und mit Körperverletzung im Amt in einem weiteren Fall zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. In drei weiteren Fällen hat es den Angeklagten als nicht überführt erachtet. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 248 StPO und des § 244 Abs. 2 StPO sowie des sachlichen Rechts geltend.
1.)
Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei deshalb verletzt, weil in der Hauptverhandlung drei vernommene Zeugen sich ohne Genehmigung des Vorsitzenden vor ihrer Entlassung vorübergehend aus dem Gerichtssaal entfernt hätten, bedarf keiner Widerlegung. Ebensowenig ist § 248 StPO verletzt worden. Diese Vorschrift, die sich nur auf die Entfernung der Zeugen oder Sachverständigen von der "Gerichtsstelle" bezieht, versteht hierunter nicht das Sitzungszimmer, sondern den Ort der Verhandlung (Löwe-Rosenberg 19. Aufl. Anm. 1 b zu § 248; RG Recht 16 Nr. 155). Am Ort der Verhandlung, hier dem Gerichtsgebäude, haben sich die Zeugen aber auch nach der Behauptung der Revision aufgehalten. Wenn, wie die Revision weiter behauptet, die Gefahr bestand, dass sich die drei Zeugen während ihrer zeitweiligen Abwesenheit aus dem Sitzungssaal mit anderen noch nicht vernommenen Zeugen in Verbindung setzten, so musste sich der Verteidiger hiewegen an den Vorsitzenden wenden; ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um zu verhüten, dass die Zeugen sich untereinander über die abzugebenden Aussagen besprechen, ist dem pflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden überlassen (Löwe-Rosenberg Anm. 10 zu § 244 StPO).
Zur Begründung der Rüge, das Schwurgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 245 Abs. 1 StPO a.F.) verletzt, führt die Revision an. Das Schwurgericht habe über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Fü. und der übrigen Zeugen "Beweiserhebungen" vornehmen müssen, weil Fü. in der Hauptverhandlung, für das Schwurgericht erkennbar, einen Meineid oder Falscheid geleistet habe und die Aussagen der anderen Zeugen zum grossen Teil erschüttert gewesen seien. Diese Begründung entspricht nicht der zwingenden Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so vollständig, dass klar erkennbar wird, gegen welche Handlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird. Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist daher nicht ordnungsmässig erhoben, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. In dieser Richtung hat die Revision nichts vorgetragen. Sie greift daher lediglich die dem Tatrichter vorbehaltene - widerspruchsfreie - Würdigung der erhobenen Beweise unzulässig (§ 337 StPO) an.
2.)
Der Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht verletzt. Der Angeklagte ist vom Spruchgericht nicht wegen der jetzt abgeurteilten Taten, sondern wegen Organisationsverbrechens, Zugehörigkeit zur Gestapo und SS, verurteilt worden. Auch wenn im Spruchgerichtsverfahren die Mitwirkung des Angeklagten an den jetzt zur Aburteilung stehenden Häftlingsmisshandlungen erörtert worden sein sollte, wäre die Strafklage nicht verbraucht - BGH Urteil vom 15. Januar 1952 1 StR 18/50 -.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Anwendung des deutschen Strafgesetzes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass der Angeklagte auch Mittäter bei der zweiten Misshandlung des Häftlings D. gewesen ist; es genügt zur Annahme von Mittäterschaft (§ 47 StGB), dass der die Tat als eigene wollende Mittäter an der Ausführung in irgend einer Weise geistig mitwirkt (RGSt 66 S 236, 240).
Dagegen fehlt für die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nunmehr die Rechtsgrundlage. Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 ist mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Der Wegfall dieser Verurteilung hat zur Folge, dass die - bisher mit Recht unterbliebene - Freisprechung in den unter D des Urteils behandelten. Fällen nachzuholen war. Ferner war das Urteil, da die Anwendung des KRG Nr. 10 möglicherweise das Strafmass zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, im Strafausspruch aufzuheben. Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens kann die Strafkammer nicht mehr nur eine Einheitsstrafe verhängen, sondern muss gemäss den Bestimmungen des deutschen Strafrechts (§ 74 ff StGB) unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO für jeden der sechs Fälle Einzelstrafen festsetzen und aus ihnen eine Gesamtstrafe bilden.
Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Ludwig