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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1952, Az.: 1 StR 866/51

Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides Statt; Anstiftung bei bereits vorhandenem Tatentschluss; Betrug und falsche Versicherung an Eides Statt durch Vortäuschen von Folgen einer Kriegsverwundung gegenüber der Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1952
Aktenzeichen
1 StR 866/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 02.10.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 218 - 223
  • NJW 1952, 630-631 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Regisseur Lothar Ma. aus Nü., geboren am ... in Be., z.Zt. in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Die Landesversicherungsanstalten waren in dem Verfahren zur Prüfung von Leistungsanträgen nach dem bayerischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz vom 26. März 1947 (GVBl 107) zuständig, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen. Dass sie das Recht zur Abnahme von Eiden nicht hatten, steht nicht entgegen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 1951 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Rüge, § 51 Abs. 1 StGB sei unrichtig angewandt, richtet sich gegen die ganze Verurteilung. Diese ist daher in vollem Umfang sachlich-rechtlich zu überprüfen.

2

1.)

§ 51 StGB ist nicht verletzt. Die Strafkammer ist auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das auf längerer Anstaltsbeobachtung beruht, zu der Überzeugung gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich vermindert, nicht aber aufgehoben war. Ein Rechtsfehler ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu finden. Bei der Strafzumessung ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit beachtet worden.

3

2.)

Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Frau Sch. zeigt keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter hat, wie das Urteil ergibt, nicht nur vermutet, sondern war völlig davon überzeugt, dass Ko. nicht existiert und der Angeklagte zur Befreiung des Sch. nichts unternehmen hat. Was die Strafkammer zur Ermittlung des angeblichen Ko. hätte tun sollen, gibt die Revisionsbegründung selbst nicht an. Der in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 1952 enthaltene Hinweis auf den Zeugen Ho. ist verspätet (§§ 344 Abs. 2, 345 StPO). Abgesehen davon kennte die Strafkammer den in den Akten enthaltenen Aussagen des Ho. (Bl 109) nur entnehmen, dass er zu sachdienlichen Angaben nicht imstande ist.

4

Dass der Angeklagte trotz der Annahme eines besonders schweren Falles entgegen dem § 263 Abs. 4 StGB nicht mit Suchthaus, sondern mit Gefängnis bestraft Wurde, beschwert ihn nicht.

5

3.)

Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Mit Recht hat die Strafkammer nicht nur die Kennkarte, sondern auch das Gefangenenbuch, in das sich der Angeklagte als Untersuchungsgefangener unter falschem Namen eintragen liess, als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB angesehen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 26. Juni 1951 - 1 StR 94/51 - ebenso entschieden.

6

Nicht ausreichend begründet ist allerdings die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Fällen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte, der sich die Kennkarte mittels einer falschen Versicherung an Eides Statt verschafft hat, nicht zugleich (§ 73 StGB) aus § 156 StGB verurteilt wurde. Doch beschweren auch diese Mängel des Urteils den Angeklagten nicht.

7

4.)

Nicht zu halten ist die Verurteilung wegen Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides Statt, Zwar war der Landrat zuständig, im Personenfeststellungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Denn dieses Verfahren diente der Vorbereitung der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Kennkarte auszustellen sei. Der Landrat ist daher als Passbehörde tätig gewesen (§ 1 Abs. 4 b, § 4 Abs. 2 der Bayer. Verordnung über eine allgemeine Registrierung von deutschen Staatsangehörigen, Ausländern und staatenlosen Personen und die Einführung eines einheitlichen polizeilichen Inlandsausweises vom 1. April 1946, GVBl 1949 S 49). Die Passbehörden sind nach § 6 der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl I 348) berechtigt, eidesstattliche Versicherungen "nach näherer Weisung des Reichsministers des Innern" abzunehmen. Eine solche nähere Weisung enthält der im. Urteil angeführte Erlass des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. März 1947, auf welches die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern übergegangen ist. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass eine eidesstattliche Versicherung im Personenfeststellungsverfahren Beweisbedeutung haben konnte. Mit Recht hat die Strafkammer nicht den beurkundenden Notar, sondern den Landrat als, die Behörde angesehen, die die Versicherung abgenommen hat; denn bei dem Landrat, nicht bei dem Notar, war Beweis zu führen (vgl RGSt 74, 175; JW 1924, 971).

8

Die Urteilsfeststellungen widersprechen sich aber. Auf S 10 der Urteilsabschrift wird ausgeführt, die Aufforderung des Angeklagten habe genügt, um die Ellen Bo. zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen. Im folgenden wird jedoch gesagt, die Zeugin Bo. sei von sich aus dazu bereit gewesen. Danach sind die Voraussetzungen einer Anstiftung nach § 48 StGB nicht einwandfrei dargetan.

9

Die Aufhebung dieser Verurteilung hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe und die Ehrenstrafe nicht bestehen bleiben können.

10

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer nochmals zu prüfen haben, ob Ellen Bo. überhaupt eine Versicherung an Eides Statt erklärt hat. In der dem Urteil zugrunde gelegten notariellen Urkunde vom 18. Mai 1948 (Bl 27, 49 d.A.) ist eine solche Versicherung nicht enthalten.

11

Möglicherweise ist § 159 in Verbindung mit §§ 49a, 156 StGB anzuwenden.

12

5.)

Dagegen ist dem Landgericht jedenfalls im Ergebnis insoweit beizutreten, als es den Angeklagten wegen Betrugsversuchs zum Nachteil der Landesversicherungsanstalt in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt hat.

13

a)

Zum Betrugsversuch:

14

Das Urteil stellt zwar nicht fest, dass der Angeklagte bestimmte unwahre Behauptungen aufgestellt hätte, mittels deren er die ihm nach seiner Vorstellung nicht zustehenden Leistungen erreichen wollte. Seine unrichtigen Personalangaben kommen hier nicht in Betracht. Jedoch hat er seine Unfallverletzung vom Jahre 1947 bewusst verschwiegen, um den Anschein zu erwecken, als seien auch deren Folgen auf seine Kriegsverwundung zurückzuführen. Darin liegt eine rechtswidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen, die in Verbindung mit den weiteren Feststellungen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs rechtfertigt.

15

b)

Zur falschen eidesstattlichen Versicherung:

16

Dass der Inhalt des Rentenantrages, dessen Richtigkeit der Angeklagte an Eides Statt versichert hat zum grossen Teil unrichtig war und dass der Angeklagte das wusste und wollte, bedarf keiner Erörterung. Dasselbe gilt von der weiteren eidesstattlich versicherten Erklärung des Angeklagten vom 20. Januar 1949. Die Revision bringt hierzu auch nichts vor. Sie bestreitet aber, dass die Landesversicherungsanstalt eine zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständige Behörde war.

17

Was zunächst die Behördeneigenschaft anlangt, so ist diese in § 1343 RVO dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt ausdrücklich beigelegt. Einer Feststellung, dass die schriftlich abgegebenen Versicherungen des Angeklagten dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder persönlich zugegangen wären, bedarf es nicht. Es genügt, dass sie mit Willen des Angeklagten dienstlich in den Besitz einer Dienststelle oder eines Bediensteten der Landesversicherungsanstalt gelangt sind; denn diese Dienststellen und Bediensteten werden im Namen und im Auftrag des Vorstandes tätig. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte die eidesstattlichen Versicherungen vor einer Behörde abgegeben hat. Ganz unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie nicht eine Angelegenheit der Reichsversicherung betrafen, sondern ein Rentenverfahren nach dem Bayer. Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte vom 26. März 1947 (= KBLG, GVBl S 107). Denn die Durchführung dieses Gesetzes ist den Landesversicherungsanstalten in ihrer bestehenden Verfassung übertragen worden.

18

Die Landesversicherungsanstalt war aber auch eine zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen zuständige Behörde. Zwar ist das in keinem Gesetz ausdrücklich bestimmt, weder allgemein noch für das Verfahren zur Prüfung von Anträgen nach dem KBLG. Das ist aber auch, wie in der Rechtsprechung feststeht, nicht unbedingt erforderlich. Beispiele bieten die Entscheidung RGSt 7, 287 and die Plenarentscheidung RGSt 19, 414. In der damals geltenden Passung der Zivilprozessordnung war nirgends eine Zuständigkeit der Zivilprozessgerichte zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen vorgesehen. Gleichwohl erklären die beiden Entscheidungen diese Gerichte zur Abnahme solcher Versicherungen für zuständig, wenn sie von Zeugen abgegeben werden, um Tatsachen glaubhaft zu machen. Die Zuständigkeit wurde aus der Stellung der Zivilgerichte und daraus gefolgert, dass bei ihnen nach § 266 aF ZPO zur Glaubhaftmachung "alle Beweismittel" zugelassen waren. Spätere Entscheidungen haben dann noch eine weitergehende Zuständigkeit der Zivilprozessgerichte angenommen (vgl RGSt 20, 240; 22, 267; 23, 170; 73, 144; 75, 400). Andere Entscheidungen haben aus ähnlichen Erwägungen wenigster! für gewisse Fälle die Strafgerichte (RGSt 28, 8; 58, 147; 62, 119) und die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (RGSt 7, 275; 16, 372; 36, 1) für zuständig erklärt. In RGSt 38, 209 wurde schliesslich die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, für ein Verfahren bestimmter Art bejaht mit der Begründung, das Verfahren habe früher zur Zuständigkeit der Gerichtsämter gehört, diese aber seien unzweifelhaft zur Abnahme solcher Versicherungen befugt gewesen. Die Entscheidung bemerkte die Zuständigkeit zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt könne sich zur Genüge "aus der bestehenden Behörden-Organisation und aus den diese regelnden Gesetzesnormen" auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung ergeben. Aus dieser Wendung ist später die Ansicht hergeleitet worden, die Zuständigkeit einer Behörde, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, könne schon allein aus ihren Aufgaben und aus der Notwendigkeit, bei ihr einen sonst nicht oder nur schwer zu führenden Beweis zu erbringen, begründet werden. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts findet sich diese Ansicht nur ganz vereinzelt (Recht 1924, Nr. 236; Goltd Arch 74 S 18), häufiger dagegen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nach 1945. Sie ist abzulehnen, weil sie das vom Gesetzgeber ganz bewusst aufgestellte Erfordernis der Zuständigkeit (vgl RGSt 13, 161) völlig verflüchtigt, es entgegen dem Gesetz durch das des Bedürfnisses ersetzt und so die Einrichtung der Versicherung an Eides Statt entwertet. Im allgemeinen ist daher auch das Reichsgericht dieser weitgehenden Auffassung nicht gefolgt. Seine neuere Rechtsprechung lässt vielmehr erkennen, dass es nur dann aus der Behördenorganisation und den diese regelnden Vorschriften die ungeschriebene Zuständigkeit einer Behörde zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen gefolgert hat, wenn das Gesetz dieser Behörde ein förmliches Beweisverfahren als Grundlage einer Entscheidung übertragen hatte; so dem Reichspatentamt das Nichtigkeitsverfahren (RGSt 69, 26); dem Oberversicherungsamt das Berufungsverfahren der RVO (RGSt 71, 172); einem Landrat das Verfahren zur Entziehung der Schankerlaubnis (HRR 1936, 921). An dieser Ansicht ist festzuhalten. Für sie spricht der Zweck der Strafvorschrift, die die Richtigkeit von Entscheidungen, die auf förmlich bestärkten Beweiserhebungen beruhen, besonders sichern will. Für sie spricht weiter der Vergleich mit den Fällen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit ausdrücklich begründet hat, wie in § 294 ZPO, § 15 Abs. 2 FGG, § 2356 BGB, §§ 174, 209 RAbgO, Fällen, in denen die eidesstattliche Versicherung regelmässig gleichfalls im Rahmen eines förmlichen Beweisverfahrens abgegeben wird.

19

Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone hat noch strengere Anforderungen an die Zuständigkeit einer Behörde, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, gestellt. In OGHSt 2, 83 (86) wird die Ansicht ausgesprochen, eine Behörde sei nur dann ohne ausdrückliche Ermächtigung zuständig, wenn ihr die Durchführung "formeller Beweisverfahren im Sinne der ZPO oder StPO übertragen" sei, also auch das Recht zur Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Diese Einschränkung geht zu weit. Die Annahme ist zwar berechtigt, dass die Befugnis zur Abnahme von Eiden ohne weiteres auch die mindere Befugnis einschliesst, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen (so schon RGSt 36, 1). Gerade aber weil die eidesstattliche Versicherung an Bedeutung hinter dem Eid zurücksteht, erscheint es nicht geboten, die Zuständigkeit zu ihrer Abnahme von der Befugnis abhängig zu machen, Eide abzunehmen. Dem entspricht es auch, dass das Gesetz dort, wo es die Zuständigkeit ausdrücklich geregelt hat, mehrfach Behörden für zuständig erklärt hat, die die Befugnis zur Eidesabnahme nicht besitzen so den Notar im Falle des § 2356 BGB, die Passbehörde im Falle des § 6 der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl I 348).

20

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedarf es daher einer Prüfung, nach welchen Verfahrensvorschriften die Landesversicherungsanstalt Leistungsanträge nach dem - inzwischen durch § 84 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl 791) auf gehobenen - KBLG zu behandeln hatte. Danach war der Landesversicherungsanstalt aufgegeben, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; die Beteiligten waren verpflichtet, dabei mitzuwirken (Art. 24). Die Landesversicherungsanstalt konnte das persönliche Erscheinen des Leistungsberechtigten zur mündlichen Erörterung anordnen (Art. 25). Sie konnte zur Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungen anstellen und Beweis erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen, Gutachten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen, Augenschein nehmen, Urkunden beschaffen oder deren Vorlegung oder Beibringung den Beteiligten aufgeben; sie konnte auch andere Behörden um Durchführung einer Beweisaufnahme ersuchen (Art. 27). Eidliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen war der Landesversicherungsanstalt allerdings nicht gestattet; hielt sie eine solche Vernehmung zur "Herbeischaffung" einer wahrheitsgemässen Aussage für notwendig, so konnte sie das Amtsgericht darum ersuchen (Art. 28). Nach Abschluss der Ermittlungen hatte sie auf den Leistungsantrag einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, der mit Rechtsmitteln anfechtbar war (Art. 30, 33). Hiernach kann kein Zweifel sein, dass das Verfahren der Landesversicherungsanstalt ein förmliches Beweisverfahren war, das die Grundlage einer Entscheidung bildete. Nach dem oben Ausgeführten genügt daher das Verfahren den Voraussetzungen, unter denen die damit betraute Behörde zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt für zuständig zu erachten ist.

21

Ist somit die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, grundsätzlich nicht zu bezweifeln, so bleibt nur noch die Frage offen, ob gegen die Anwendung des § 156 StGB im vorliegenden Fall Bedenken aus der Person des Ausstellers der Versicherung oder aus ihrem Inhalt herzuleiten sind. Denn die Zuständigkeit der Behörde setzt auch voraus, dass sie die Versicherung gerade über den in Rede stehenden Gegenstand abnehmen durfte, und dass die Versicherung nicht völlig wirkungslos war (RGSt 75, 399). Der Angeklagte hat die Versicherung nicht als Dritter, d.h. als Zeuge oder Sachverständiger, sondern als Antragsteller seines Rentenverfahrens, d.h. als Beteiligter im Sinne des KBLG abgegeben. Erklärungen der Beteiligten sind im KBLG nicht ausdrücklich als Beweismittel genannt (vgl Art. 27). Es liegt aber in der Natur der Sache, dass auch sie Beweisbedeutung haben können. Mittelbar erkennt das KBLG das selbst an (Art. 25); im übrigen entspricht das auch dem Grundsatz der Amtsaufklärung, der das Verfahren beherrscht. Kann somit in einem solchen Verfahren die Erklärung eines Beteiligten als Beweismittel dienen, so besteht kein Hindernis, zu ihrer Bestärkung hier eine eidesstattliche Versicherung zuzulassen. Dass die Versicherungen des Angeklagten ihrem Inhalt nach geeignet waren, auf die Entscheidung der Landesversicherungsanstalt Einfluss auszuüben, bedarf keiner näheren Darlegung.

22

Hiernach ist der Ansicht des Landgerichts im Ergebnis zuzustimmen. Dass das Landgericht in den beiden falschen Versicherungen eine einzige strafbare Handlung gesehen hat, rechtfertigt sich zwar nicht durch seine Erwägung, wohl aber dadurch, dass beide Versicherungen mit demselben Betrugsversuch rechtlich zusammentreffen.

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6.)

Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Behauptung des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 20. März 1951, die Strafzumessung beruhe auf einem "offensichtlichen Missbrauch des gerechten Ermessens", ist völlig unberechtigt. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 konnte das Landgericht wegen der Höhe der für verwirkt erachteten Strafen nicht anwenden (§§ 2, 4 das.).

Richter Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch