Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1952, Az.: 1 StR 884/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 884/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Landshut - 26.10.1951
Verfahrensgegenstand
Doppelehe u.a.
Prozessgegner
den Rentner Fritz Emil G. aus L. (N.), geboren am ... in Gr. (Sch.),
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 26. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Verfahrensrügen:
1.)
Den Antrag des Verteidigers, die Scheidungsakten des Landgerichts Hirschberg (Schlesien) beizuziehen, durfte die Strafkammer allerdings nicht mit der Begründung ablehnen, es stehe schon fest, dass die Ehe des Angeklagten nicht geschieden worden sei; denn damit nahm sie das Beweisergebnis vorweg. Die Ablehnung wird aber von der weiteren Begründung der Strafkammer getragen, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO). Zu dieser Auffassung durfte die Strafkammer nach Lage der Verhältnisse ohne Rechtsirrtum auch dann gelangen, wenn ein Rechtshilfeverkehr mit Polen in gewissem Ausmass bestehen sollte.
2.)
Der Revision ist zuzugeben, dass die eidesstattlich versicherte Erklärung der Frau Auguste G. gegenüber dem Standesamt Leipzig nach § 250 StPO nicht verlesen werden durfte, um ihren Inhalt bei der Urteilsfindung zu verwerten. Das Urteil kann aber auf diesem Verfahrensverstoss nicht beruhen, weil die Erklärung nichts enthält, was nicht schon in der eidlichen Aussage der Auguste G. vor dem Amtsgericht Leipzig sinngemäss enthalten ist; diese Aussage wurde in der Hauptverhandlung gleichfalls verlesen, und zwar zulässigerweise (§§ 251 Abs. 1 Nr. 3, 223 StPO). Die Strafkammer wäre daher auch ohne die Verlesung der eidesstattlichen Versicherung zum selben Urteil gekommen.
3.)
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Ablehnung des fürsorglichen Antrags des Verteidigers auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. M.. Allerdings ist "offenkundige Überflüssigkeit" kein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund. Die Strafkammer hat aber überdies die Beweisbehauptung als wahr unterstellt; mit dieser Begründung durfte sie den Antrag ablehnen (§ 244 Abs. 3 StPO). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Revisionsrüge aus § 244 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht begründet. Die Revision meint, die Strafkammer hätte den Angeklagten zu näheren Angaben darüber veranlassen müssen, in welchem Sinn er den Rechtsanwalt M. unterrichtet habe; gemeint ist wohl, dass die Strafkammer auf eine Ergänzung des Beweisantrags hätte hinwirken müssen, und dass sie die Beweistatsache nicht in dem von dem Angeklagten gemeinten Sinn als wahr unterstellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte dem Rechtsanwalt Dr. M. nichts anderes vorgetragen hatte als dem Gericht. Dann aber erfuhr der Anwalt nichts von den Zweifeln des Angeklagten an der Auflösung seiner ersten Ehe, und es war ohne weiteres erklärlich, dass er das Ehevorhaben des Angeklagten billigte.
II.
Sachrüge:
Die Revision versucht, die Beweiswürdigung der Strafkammer als rechtlich fehlerhaft, insbesondere als widersprüchlich darzutun. Sie hat damit keinen Erfolg.
1.)
Die Strafkammer hatte zunächst die Aufgabe festzustellen, ob die Ehe des Angeklagten mit Auguste geb. E. geschieden worden ist oder nicht. Zur Beurteilung dieser Frage führt sie eine Reihe von Umständen an, die sämtlich gegen eine Scheidung sprechen. Dazu gehört u.a. die Tatsache, dass der Frau Auguste G. kein Urteil zugestellt wurde; dass sie auch durch ihren Anwalt nichts von einem Scheidungsurteil erfuhr; dass sie sich einer Scheidung entschieden widersetzt hatte; dass die Mutter des Angeklagten in den Handakten des Rechtsanwalts Dr. K. einen Vermerk des Inhalts fand, die Ehe werde nicht geschieden; dass das dem Angeklagten in Belgrad zugegangene Schriftstück nach der Beschreibung kaum ein Scheidungsurteil sein konnte. In dieser Einsicht können die Ausführungen der Strafkammer noch dahin ergänzt werden, dass Scheidungsprozesse in den letzten Kriegsjahren nicht nur "in aller Regel vom Einzelrichter erledigt wurden", sondern dass das zwingender Gesetzesvorschrift entsprach (§ 5 der I. Vereinfachungsverordnung vom 1. September 1939 und § 2 der II. Vereinfachungsverordnung vom 18. September 1940, RGBl 1939, I, 1658 und 1940, I, 1253). Das angefochtene Urteil bringt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass schon jeder einzelne dieser Umstände für sich allein die Behauptung einer Scheidung widerlege. Wohl aber ist das Gericht auf Grund des Zusammenwirkens der zahlreichen Beweisanzeichen zu dieser Überzeugung gelangt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (§ 261 StPO).
2.)
Das Urteil ergibt auch zweifelsfrei, dass der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat. Denn er rechnete nach der Überzeugung der Strafkammer damit, dass seine erste Ehe noch nicht aufgelöst sei. Trotzdem versicherte er das Gegenteil an Eides Statt, ging auch die zweite Ehe ein und wollte beides auch für den Fall, dass seine Zweifel an der Auflösung der ersten Ehe berechtigt seien. Daraus ergibt sich einwandfrei sein bedingter Vorsatz.
Ihre Überzeugung von diesem Vorsatz entnimmt die Strafkammer nicht, wie die Revision behauptet, äusseren Gegebenheiten, die dem Angeklagten nicht bekannt sein konnten. Sie hält zwar nicht für widerlegt, dass er zunächst auf Grund der Mitteilung des Hauptmanns Dr. W. und des gerichtlichen Schreibens der Meinung war, seine Ehe sei nun geschieden. Doch hat er, wie das Urteil weiter feststellt, nach seinen Gesprächen mit Tochter und Mutter diese seine Meinung "unter keinen Umständen mehr" aufrechterhalten können und demnach auch nicht aufrechterhalten. In dieser Beweiswürdigung liegt weder ein Widerspruch noch ein sonstiger Rechtsfehler; sie bindet das Revisionsgericht.
Gegen Denkgesetze uns ausnahmslos geltende Erfahrungssätze verstösst die Begründung des Urteils nicht. Die Ausführungen der Revision hierüber bewegen sich durchweg im Bereiche der Wahrscheinlichkeiten, nicht aber des denkgesetzlich Notwendigen. Das Urteil lässt auch nirgends erkennen, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt gewesen wäre. Was die Revision hier als sachlichrechtlichen Fehler, als Verstoss gegen die Aufklärungspflicht und als Überschreitung der freien Beweiswürdigung bezeichnet, enthält in Wahrheit nur unzulässige Angriffe auf die Feststellungen.
3.)
Nicht irrtumsfrei ist die Annahme der Strafkammer, der Notar Dr. F. sei eine zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständige Behörde gewesen. Zwar erklärt Art. 3 Abs. 1 des bayerischen Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1899 die Notare für zuständig, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen; doch ist es zweifelhaft, ob die Vorschrift nicht durch § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung überholt ist. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, so genügt doch die allgemeine Zuständigkeit einer Behörde, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, noch nicht als Voraussetzung einer Bestrafung nach § 156 StGB. Zur Zuständigkeit einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift gehört vielmehr weiter, dass die eidesstattliche Versicherung in einem bei dieser Behörde schwebenden Verfahren abgegeben werden darf und dort Beweisbedeutung haben kann. Daran fehlt es hier, soweit der Notar in Betracht kommt; denn bei ihm schwebte kein Verfahren, und ihm war nichts zu beweisen (RGSt 74, 125; JW 1924, 971). Aus dem Zusammenhang der Feststellungen ist aber mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die eidesstattliche Versicherung mit Willen des Angeklagten, sei es in Urschrift oder in Abschrift, an das Standesamt in Landshut weitergeleitet wurde, um dort im Verfahren wegen des Eheaufgebotes Beweis zu erbringen. Die eidesstattliche Versicherung ist daher dem Standesbeamten gegenüber abgegeben worden (RGSt 74, 175). Dieser aber ist nach § 5 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes berechtigt, im Aufgebotsverfahren eidesstattliche Erklärungen entgegenzunehmen.
4.)
Da das Urteil auch sonst keinen sachlichrechtlichen Fehler aufweist, muss die Revision verworfen werden.