Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1995, Az.: BVerwG 8 B 171/95
Annahme des "Erschlossensein" nach bebauungsrechtlichen Vorschriften ; Beurteilung des Erreichbarkeitserfordernis in qualifiziert beplanten Bereichen; Auslegung eines einschlägigen Bebauungsplans ; Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag als so genanntes Geschäft der laufenden Verwaltung; Erhebung von Vorausleistungen für die voraussichtlich entstehenden Kosten einer beitragsfähigen Erschließungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 171/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.09.1995 - AZ: 2 S 1982/94
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 114 965 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder weicht das Berufungsurteil i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Das Berufungsgericht hat erkannt, das in einem Wohngebiet gelegene Grundstück der Kläger sei durch die S... Straße i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen; ein solches Erschlossensein stelle auf eine bebauungsrechtlich hinreichende Erreichbarkeit ab und insoweit "verlangt das Bundesrecht unter bebauungs- und in der Folge damit erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten für Wohngebiete lediglich, daß das jeweilige Grundstück von einer befahrbaren Straße aus betreten werden kann" (Berufungsentscheidung S. 3). Die Beschwerde macht geltend, mit dieser Auffassung weiche das Berufungsgericht i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil sich nach dieser Rechtsprechung "das zur Beurteilung des Erreichbarkeitserfordernis maßgebliche 'Bebauungsrecht' ... in qualifiziert beplanten Gebieten vorrangig durch Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans und ergänzend aus den Anforderungen des jeweiligen Bauordnungsrechts" ergebe (Beschwerdebegründung vom 23. November 1995, S. 3). Das geht fehl. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht nicht nur nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, sondern entspricht ihr. Denn in dem u.a. von der Beschwerde angegebenen Urteil vom 1. März 1991 (- BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 <72>[BVerwG 01.03.1991 - 8 C 59/89]) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, im Zusammenhang mit den bebauungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zähle "zum Bebauungsrecht" nicht "auch das landesrechtliche Bauordnungsrecht". Soweit die Beschwerde im übrigen rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit Blick auf das Grundstück der Kläger bebauungsrechtlich eine Erreichbarkeit in Form des "Herauffahrenkönnens" erforderlich sein könnte, übersieht sie, daß es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Wohngebiet handelt und keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, die Anlaß für die Überlegung geben könnten, abweichend von der in Wohngebieten allgemein maßgebenden Regel begnüge sich das Bebauungsrecht für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks der Kläger nicht mit einer Erreichbarkeit in Form eines "Heranfahrenkönnens".
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Grundsätzlich bedeutsam i.S. dieser Bestimmung ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Daran fehlt es hier.
Die Frage, ob die Anforderung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 3 BauGB ein sogenanntes Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne der jeweiligen einschlägigen Gemeindeordnung ist, richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht und ist deshalb einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich.
Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Überlegungen, die die Gemeinde bewogen haben, von der ihr vom Bundesgesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, mit Blick auf die für die endgültige Herstellung einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussichtlich entstehenden Kosten Vorausleistungen zu erheben, in. jedem einzelnen Vorausleistungsbescheid zum Ausdruck gebracht werden müssen. Denn diese Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. etwa Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67-69.82 - BVerwGE 68, 48 <56>) zu dem insoweit einer Vorausleistung vergleichbaren Vorfinanzierungsinstitut der Kostenspaltung ohne weiteres zu verneinen und bedarf deshalb keiner Klärung in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren. Danach handelt es sich bei der Entscheidung, (Teilbeiträge im Wege der Kostenspaltung oder); Vorausleistungen zu erheben, um einen sogenannten innerdienstlichen Ermessensakt. Dieser Ermessensakt muß eindeutig zumindest in irgendwelchen Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. zum Ausdruck kommen, sein Vorliegen muß nachweisbar sein. Weitergehende formelle Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Er wird regelmäßig kundbar gemacht durch entsprechende Heranziehungsbescheide.
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob entsprechend dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 ff.) eine Kostenteilung bei einseitig anbaubaren Straßen auch dann zu erfolgen hat, wenn die betreffende "Erschließungsstraße nahezu ausschließlich auf der einen Seite zum Anbau bestimmt ist, nicht dagegen auf der anderen, an die das Grundstück des Beitragspflichtigen angrenzt" (Beschwerdebegründung vom 13. November 1995, S. 2), führt das auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn auf der Grundlage der tatsächlichen, den erkennenden Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts würde sich im Rahmen eines solchen Verfahrens eine derartige Frage nicht stellen. Danach nämlich hat die beklagte Gemeinde die in Rede stehende Straße lediglich in einem Umfang ausgebaut, der nicht über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Straßenseite erfordert, das heißt für diese Erschließung unerläßlich ist, so daß der Halbteilungsgrundsatz hier schon vom Ansatz her nicht anwendbar ist (vgl. dazu u.a. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - a.a.O., <366 f.>).
Ferner vermittelt die Frage der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, "ob ein Grundstück i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, wenn es tatsächlich aufgrund einer steilen Böschung nicht betreten werden kann, zur Ausräumung eines solchen tatsächlichen Hindernisses ein Treppenweg angelegt werden muß und daran der beitragspflichtige Eigentümer aufgrund entsprechender Festsetzungen eines Bebauungsplans gehindert ist", das heißt, wenn "ein rechtlich nicht ausräumbares Hindernis i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben" ist (Beschwerdebegründung vom 13. November 1995, S. 3; ähnlich auch Beschwerdebegründung vom 23. November 1995, S. 4 f.). Denn es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. schon Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 <S. 38 f.>) bereits hinreichend geklärt, daß sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hindernisse einem Erschlossensein i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann entgegenstehen, wenn sie für unter dem Blickwinkel gerade des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar zu halten sind. Ob im jeweiligen Einzelfall ein etwaiges Hindernis für in diesem Sinne ausräumbar zu halten ist oder nicht, ist eine Frage, die in ihrer Bedeutung nicht über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgeht und deshalb nichts zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizutragen geeignet ist.
Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, die Frage, "ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mehrfacherschließung vor dem Hintergrund von § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB aufrechterhalten bleiben kann" (Beschwerdebegründung vom 23. November 1995, S. 5), ist ihrem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes und ist die Beschwerde deshalb unzulässig. Eine prozeßordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert u.a. Ausführungen dazu, warum eine Klärung der jeweils aufgeworfenen Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - a.a.O.). Derartige Ausführungen enthält mit Blick auf den Gesichtspunkt einer Mehrfacherschließung weder die Beschwerdebegründung vorn 13. November 1995 noch die vom 23. November 1995. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten des § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 1. Juli 1987 stets davon ausgegangen, daß diese Regelung auf seine Rechtsprechung zur Mehrfacherschließung außerhalb der Abrechnung von zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßten Erschließungsanlagen keinen Einfluß hat (vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 28.92 - BVerwGE 97, 185 <194 f.>[BVerwG 09.12.1994 - 8 C 28/92]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 114 965 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.