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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1992, Az.: BVerwG 8 C 31.90

Erschließungsbeitrag; Straßenbaubeitrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 31.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 21.10.1985 - AZ: X/V E 471/80
VGH Hessen - 20.09.1989 - AZ: 5 UE 8/86
BVerwG - 18.04.1990 - AZ: 8 B 36.90

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 362 - 367
  • BWGZ 1992, 568-569
  • DVBl 1992, 1104-1105 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1992, 153-156
  • DÖV 1992, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1992, 210-212
  • NVwZ 1992, 670-672 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1992, 403-405
  • ZfBR 1992, 187-188

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verbreiterung einer einseitig anbaubaren Straße, die den Herstellungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssazung oder - unter Geltung noch des dem Erschließungsbeitragsrecht vorangegangenen Anliegerbeitragsrechts - einer anderen einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmung entsprechend bei ihrer Herstellung lediglich in einem Umfang angelegt wurde, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerläßlich war, löst keine Erschließungsbeitragspflichter, aus; die Abwälzung der Kosten richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Landesrecht (im Anschluß an die Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 <367 ff.> und vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 <106 ff.>).

  2. 2.

    Ist ein Beitragsbescheid zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt, gebietet § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf das Straßenbaubeitragsrecht aufrechterhalten werden kann (wie u.a. Urteil vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 72.87 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 1 <6>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1989 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 1985 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin der zwischen der ..., Straße und der ... straße gelegenenen bebauten Flurstücke ... gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau der ... Straße.

2

In den Jahren 19. bis 19. führte die Beklagte auf der Grundlage ihres am ... September 19. als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 19. vom Regierungspräsidenten genehmigten Bebauungsplans "... Straße" an dem durch Beschluß vom ... Januar 19. gebildeten Abschnitt der ... Straße zwischen der Straße ... und der ... straße Ausbauarbeiten durch. Die vorher in diesem Abschnitt 6 m breite Fahrbahn wurde auf 23,50 m erweitert; der Gehweg auf der nördlichen Straßenseite wurde in einer Breite von 6,50 m erstmals angelegt. Auf der Südseite der ... Straße, an die schon vor dem Zweiten Weltkrieg mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke angrenzten, befindet sich ein teilweise gekiester, teilweise mit Platten befestigter Gehweg. Auf der Nordseite der Straße verlief bis Ende der 50 er/Anfang der 60 er Jahre die Trasse einer von den ... M. betriebenen und unterhaltenen Straßenbahnlinie. Daran schloß sich seinerzeit im wesentlichen unbebautes Außenbereichsgelände an, das erst durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität erlangte.

3

Die Beklagte legte der Ermittlung des Erschließungsaufwands die Kosten für den Ausbau eines 8 m breiten Straßenstreifens zugrunde. Von diesen Kosten behandelte sie den auf die Hälfte dieses Streifens entfallenden Aufwand als beitragsfähig; ihn verteilte sie nach Maßgabe ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom ... Dezember 19. in der Fassung der Änderungssatzung vom ... Juli 19. ausschließlich auf die nördlich der ... Straße gelegenen Grundstücke. Auf dieser Grundlage zog sie die Klägerin mit Bescheid vom ... November 19. zu einem Erschließungsbeitrag von 10.545,59 DM heran.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. Oktober 1985 abgewiesen. Nachdem die Beklagte ihre Beitragsforderung um 420,84 DM ermäßigt und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 20. September 1989 das Verfahren hinsichtlich des erledigten Teils eingestellt, das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit für wirkungslos erklärt und im übrigen die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Der Ausbau des in Rede stehenden Teilstücks der ... Straße habe der erstmaligen Herstellung dieses Abschnitts als beidseitig anbaubarer Straße gedient. Vorher sei der Anlage nur auf der südlichen Seite Erschließungsfunktion zugekommen. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Straßenseite, die an im wesentlichen unbebautes Außenbereichsgelände angegrenzt habe, sei die Bestimmung zum Anbau erst durch die Festlegungen des Bebauungsplans "... Straße" begründet worden. Die in den Jahren 19. bis 19. erfolgten Arbeiten der Verbreiterung der Fahrbahn und Anlegung eines Gehwegs auf der nördlichen Seite hätten sich auf die neu hinzugekommene Erschließungsfunktion der Straße bezogen und zur Herstellung der ... Straße als beidseitig anbaubarer Erschließungsanlage geführt; sie seien insoweit Arbeiten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. In einem solchen Fall könnten die Eigentümer der Grundstücke auf der jetzt anbaubar gewordenen Straßenseite - und zwar nur diese - zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden. Habe eine Straße von vornherein einen für den beidseitigen Anbau geeigneten Ausbauzustand erhalten, sei aus der Kostenmasse derjenige Anteil auszusondern und einer späteren Verteilung vorzubehalten, der auf die zunächst noch nicht anbaubare Straßenseite entfalle. Erhalte dagegen - wie hier - die Straße den für eine beidseitige Erschließung erforderlichen Ausbauzustand erst später, stellten die dann anfallenden Kosten des "Vollausbaus" Erstherstellungskosten dar, mit denen allein die Grundstücke auf der zuletzt anbaubar gewordenen Straßenseite zu belasten seien.

6

Dem Planerfordernis des § 125 Abs. 1 BBauG sei durch den Bebauungsplan "... Straße" genügt. Der vom Magistrat der Beklagten im Januar 19. gefaßte Beschluß über die Bildung eines Abschnitts sei für die endgültige Herstellung der ... Straße als beidseitig anbaubarer Erschließungsanlage zwischen der Straßeneinmündung "..." und der ... straße entbehrlich gewesen. Gegen die Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten bestünden keine durchgreifenden Bedenken.

7

Der angefochtene Beitragsbescheid sei schließlich in der im Berufungsverfahren geringfügig reduzierten Höhe nicht zu beanstanden. Das Abstellen lediglich auf die auf eine Straßenverbreiterung von 4 m entfallenden Kosten begünstige die. Anlieger; die Beklagte hätte ihrer Aufwandsermittlung einen breiteren Straßenstreifen zugrunde legen dürfen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von materiellem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung. Den Verfahrensrügen der Revision braucht angesichts dessen nicht nachgegangen zu werden.

11

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung das Bundesbaugesetz in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) zugrunde gelegt. Dem ist mit der Ergänzung zuzustimmen, daß die Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) maßgebend ist. Das gilt ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1907 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist. Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids beantwortet sich grundsätzlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war, es sei denn, diese Regel wird durch eine - hier nicht eingreifende - gesetzliche Überleitungsregelung durchbrochen (vgl. unter anderem Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>). Wegen der Einheit des Verwaltungsverfahrens ist mit Rücksicht auf die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts in der durch den Widerspruchsbescheid erlangten Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - hier den 28. März 1980 - abzustellen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247 <249>).

12

Das Berufungsgericht nimmt an, bei der Ausbaumaßnahme, die in den Jahren 19. bis 19. an der ursprünglich nur mit Blick auf die an der Südseite gelegenen Grundstücke zum Anbau bestimmten ... Straße im Abschnitt zwischen der Straße "..." und der ... straße durchgeführt worden ist, habe es sich mit der Folge um die erstmalige Herstellung der Anlage als beidseltig anbaubare Straße gehandelt, daß die Abrechnung der entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 127 ff. BBauG zu erfolgen habe. Es stützt diese Annahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 (BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 ff.). Der in diesem Urteil für einseitig anbaubare Straßen entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz führe dazu, daß die mit Rücksicht auf die durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans "... Straße" im Jahre 19. bebaubar gewordenen Grundstücke an der Nordseite der ... Straße vorgenommene Verbreiterung der ursprünglich 6 m breiten Fahrbahn sowie die Anlegung des nördlichen Gehwegs den erstmalig vollen Ausbau der Erschließungsanlage "... Straße" bewirkt hätten und es sich demzufolge bei den entstandenen Kosten um Erstherstellungskosten handele, mit denen allein die Grundstücke an der Nordseite der Straße zu belasten seien. Diese Würdigung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der erwähnte Halbteilungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die ... Straße in dem in Rede stehenden Abschnitt in den 30 er Jahren den seinerzeitigen ortsrechtlichen Anforderungen entsprechend endgültig in einem Umfang projektiert und hergestellt worden ist, der für die hinreichende Erschließung der südlich angrenzenden Grundstücke als unerläßlich und damit "schlechthin unentbehrlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil vom 29. April 1977 (a.a.O.) angesehen werden muß.

13

Nach dem Urteil vom 29. April 1977 erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG; das hat zur Konsequenz, daß dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG anzusehen (und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen) sind. Dieser Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat angeschlossen (s. insbes. Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 <106>). Der mit ihr entwickelte Halbteilungsgrundsatz greift z.B. ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert. Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt es nämlich an einer Rechtfertigung, den gesamten entstandenen Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr gebietet eine an der Interessenlage ausgerichtete Betrachtung die Annahme, die Gemeinde sei bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands (jedenfalls) vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden und deshalb dem ihnen zugewandten Straßenteil die (nachträglich eingetretene) Bestimmung zum Anbau mit der Folge "zuwächst", daß auch dieser Teil beitragsfähige Erschließungsanlage wird und der für ihren Ausbau angefallene (von der Gemeinde dann gewissermaßen vorgestreckte) Aufwand die Qualität von erschließungsbeitragsfähigen Kosten erlangt. Entsprechendes gilt zumindest im Ansatz, wenn eine Gemeinde den vollen Ausbau einer Straße plant, sich aber wegen der Außenbereichslage und der deshalb fehlenden Baulandqualität der Grundstücke an der einen Straßenseite im Einklang mit den Anforderungen der §§ 125 Abs. 1 a BBauG (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil vom 26. Mai 1989, a.a.O. S. 105) anfänglich auf einen Ausbau in dem Umfang beschränkt, der durch die hinreichende Erschließung der bebaubaren Grundstücke der anderen Straßenseite gefordert ist. Werden in einem solchen Fall die Außenbereichsgrundstücke später - z.B. durch förmliche Beplanung - zum Bauland und wird die Straße dann entsprechend verbreitert, stellt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Verbreiterung gleichsam die zweite, zum Vollausbau der Gesamtanlage führende einseitig anbaubare Straße mit der Folge dar, daß der von ihr verursachte Aufwand als beitragsfähiger Aufwand einzig auf die durch sie erschlossenen vormaligen Außenbereichsgrundstücke umzulegen ist.

14

Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße zulässigerweise - aus welchen Gründen auch immer - von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerläßlich, d.h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369 f. und vom 26. Mai 1989, a.a.O. S. 107 ff. erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich", ist. Trifft dies zu, kommt es nicht zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Kostenhalbierung, keinem Vorstrecken erst später abzuwälzender Kosten und keinem erst nachfolgenden Erstausbau einer Gesamtanlage. In einem solchen Fall ist vielmehr die unerläßliche Anlage zugleich die beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt. Ist eine solche Straße den Herstellungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssatzung oder - unter Geltung noch des dem Erschließungsbeitragsrecht vorangegangenen Anliegerbeitragsrechts - einer anderen einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmung entsprechend ausgebaut worden, so ist sie damit erstmals endgültig hergestellt. Ändern sich später die Verhältnisse und wird aus diesem Grunde die seinerzeit als einseitig anbaubar angelegte Straße verbreitert oder sonstwie verändert, kann dies nicht mehr eine Erschließungsbeitragspflicht, sondern ausschließlich eine Beitragspflicht nach Maßgabe des landesrechtlichen Straßenbaubeitragsrechts auslösen. So liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Dinge hier. Danach ist die ... Straße in den 30 er Jahren als einseitig anbaubare Straße mit einer 6 m breiten Fahrbahn und einem südlichen Gehweg projektiert worden; der dementsprechend vorgenommene Ausbau war aus damaliger Sicht mit Rücksicht auf die sich bis zumindest Ende der 50 er Jahre nördlich an die Fahrbahn anschließenden Straßenbahngleise und die Außenbereichslage der sodann folgenden Grundstücke dem Umfang nach als Endzustand gedacht. Dieser Umfang hält sich in den Grenzen dessen, was die Stadt M. als seinerzeit zuständige Gebietskörperschaft bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken an der Südseite der ... Straße, auf der sich eine geschlossene Wohnhausbebauung befand, ausgelösten Verkehrsanforderungen als für eine hinreichende Erschließung dieser Grundstücke unerläßlich ansehen durfte (vgl. Urteil vom 26. Mai 1989 - a.a.O., S. 110 f.). Der Ausbaustandard dieser Straße entsprach nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Herstellungsmerkmalen des in den 30 er Jahren maßgebenden Ortsrechts; es handelte sich bei der ... Straße damals - wie das Berufungsgericht im Leitsatz seiner Entscheidung formuliert hat - um "eine als einseitige Erschließungsanlage bereits hergestellte Straße".

15

Hat demnach die von der Beklagten in den Jahren 19. bis 19. durchgeführte Verbreiterung der ... Straße keine Erschließungsbeitragspflichten ausgelöst, so rechtfertigt allein das gleichwohl nicht, den angefochtenen Heranziehungsbescheid auch in der noch bestehenden Höhe aufzuheben. Vielmehr gebietet in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. unter anderem Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 30 S. 1 <4> und vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 72.87 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 1 <6>) § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf das Straßenbaubeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.124,65 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker