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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1990, Az.: BVerwG 8 B 36.90

Qualifizierung des durch den Bau einer Erschließungsstraße entstandenen Aufwands als Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 36.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 21.10.1985 - AZ: X/V E 471/80
VGH Hessen - 20.09.1989 - AZ: 5 UE 8/86
nachfolgend
BVerwG - 31.01.1992 - AZ: 8 C 31.90

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. September 1989 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.124,65 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob dann, wenn eine zunächst von einer Seite anbaubare und dementsprechend mit einem Gehweg versehene Erschließungsstraße später, nachdem auch die zweite Straßenseite anbaubar geworden ist, in ihrer Fahrbahn verbreitert und mit einem weiteren Gehweg ausgestattet worden ist, der für diese Maßnahme entstandene Aufwand als Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße zu qualifizieren ist, mit denen allein die Grundstücke der zuletzt anbaubar gewordenen Straßenseite zu belasten sind.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus