Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1977, Az.: BVerwG 4 C 103/74
Grundstücke; Erschließungsanlage; Zufahrt; Zugang; Hinterliegergrundstücke; Zugänglichkeit; Beitragspflicht; Erschließungsbeitragsforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 103/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG München 24.10.1972 - M 2276/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1978, 609
- NJW 1978, 438
Amtlicher Leitsatz
1. Im Sinne des BBauG § 131 Abs. 1 "durch die Anlage erschlossen" sind Grundstücke, wenn die Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit haben, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihren Grundstücken zu nehmen (im Anschluß an das Urteil vom 19.10.1966 - BVerwG IV C 99.65 - in BVerwGE 25, 147 (149) [BVerwG 19.10.1966 - IV C 99/65]).
2. Hinterliegergrundstücke gehören zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke im Sinne des BBauG § 131 Abs. 1, wenn sie entweder tatsächlich Zufahrt bzw. Zugang zu der Anlage besitzen oder wenn sie von der Anlage zwar durch ein Grundstück mit geringer Tiefe, das selbst nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, getrennt sind, aber die rechtlichen Hindernisse, die der Zugänglichkeit wegen dieser Trennung entgegenstehen, ausräumbar sind.
3. Die Beitragspflicht wird nach BBauG § 133 Abs. 1 erst ausgelöst, wenn für ein Grundstück die baurechtlich geforderte Erschließung gesichert ist; dazu gehört, daß rechtliche Hindernisse, die der Zugänglichkeit entgegenstehen, dadurch ausgeräumt sind, daß Zufahrt bzw. Zugang in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann.
4. Ob und unter welchen Voraussetzungen gegenüber einer Erschließungsbeitragsforderung mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden kann, bestimmt sich nach Landes-Abgabenrecht.