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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1983, Az.: 1 StR 486/83

Voraussetzung des Vorliegens eines Gesamtvorsatzes für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung; Abgrenzung der allgemeinen Verbrechensplanung zum Gesamtvorsatz; Tateinheit zwischen unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowohl mit den Vergehen des Diebstahls mit Waffen, als auch mit den anderen Straftaten, bei denen die Waffe benutzt worden ist; Beurteilung des Mitführens einer Schusswaffe, wenn diese als Schlagwaffe benutzt worden ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.08.1983
Aktenzeichen
1 StR 486/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 27.04.1983

Verfahrensgegenstand

Diebstahl mit Waffen u.a.

Prozessgegner

Reinhard S. aus H., geboren am ... 1955 in He., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. April 1983 mit denjenigen Feststellungen aufgehoben, die nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Hof hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schußwaffen und Munition sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht in den Fällen des Diebstahls eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.

3

Zwar war sich der Tatrichter der Anforderungen bewußt, die die Rechtsprechung an den die Fortsetzungstat prägenden Begriff des Gesamtvorsatzes stellt (UA S. 17). Danach ist ein Gesamtvorsatz nur dann anzunehmen, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt; er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen; der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 12, 148, 155; 15, 268, 271; 16, 124, 128; 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7; BGH GA 1960, 375;  1974, 307;  BGH bei Dallinger MDR 1972, 197;  1972, 752;  1975, 367;  BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH, Urt. vom 19.10.1976 - 1 StR 582/76).

4

Ein solcher Gesamtvorsatz läßt sich Jedoch den Urteilsgründen nicht entnehmen. Nach den maßgeblichen Feststellungen UA S. 7 beschloß der Angeklagte, "sich in Zukunft Geld für seinen Lebensunterhalt durch Einbruchdiebstähle zu beschaffen". Er wollte nachts in Gaststätten und Geschäftsräume eindringen, die in H. und Umgebung gelegen waren, und Geld und andere ihm wertvoll erscheinende Gegenstände entwenden. Diese Taten wollte er "immer dann begehen, wenn ihm das Geld ausgegangen war". Diese Absichten und Vorstellungen bewegen sich noch im Bereich der allgemeinen Verbrechensplanung. Die strafbaren Handlungen waren zwar nach der ungefähren Art der Begehung, nicht jedoch nach Ort und Zeit vorausbestimmt. Die Festlegung dieser Merkmale blieb späteren Willensentschlüssen vorbehalten, die - wie das äußere Tatgeschehen zeigt - offensichtlich kurz vor Ausführung der Einzeltaten von Fall zu Fall neu gefaßt wurden.

5

Bei dieser Sachlage ist nicht völlig ausgeschlossen, daß einzelne der festgestellten Taten - etwa die in der gleichen Nacht am gleichen Ort begangenen Einbrüche - untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Senat ist deshalb gehindert, zum Schuldspruch eine abschließende Entscheidung zu treffen.

6

2.

Ein weiterer Mangel des Schuldspruchs liegt darin, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe verurteilt hat.

7

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte ab 20. Oktober 1982 bei seinen Diebstählen eine halbautomatische Selbstladewaffe (Pistole Marke Colt Kal. 9 mm) schußbereit bei sich, ohne im Besitz eines Waffenscheines zu sein (UA S. 7); er benutzte sie am 19. November 1982 als Schlagwaffe, um sich der Festnahme zu entziehen, und verletzte dabei Polizeimeister B. (UA S. 13). Damit sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG jeweils erfüllt. Die Taten des Angeklagten waren auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt angeklagt. Eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO ist nicht erfolgt. In der Hauptverhandlung war das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe Gegenstand sowohl eines rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden gemäß § 265 StPO als auch des Schlußantrags des Staatsanwalts (Protokoll vom 27.4.1983 S. 4/5 = Bl. 265/ 266 d.A.). Die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO (Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 7.2.1983, Bl. 213 d.A.) bezog sich demnach nur auf solche Verstöße gegen das Waffengesetz, die nicht angeklagt worden sind.

8

Das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe kann sowohl mit den Vergehen des Diebstahls mit Waffen, als auch mit den anderen Straftaten in Tateinheit stehen, bei denen die Waffe benutzt worden ist (vgl. BGHSt 29, 184, 186/ 187; 31, 29, 30; BGH, Beschl. vom 5.9.1972 - 5 StR 380/72; Urt. vom 18.7.1978 - 5 StR 340/78; Beschl. vom 26.7.1978 - 3 StR 224/78; Urt. vom 21.4.1982 - 2 StR 657/81; Beschl. vom 24.9.1982 - 2 StR 474/82; BayObLGSt 1975, 89). Bei der Prüfung der Konkurrenzfragen wird der neue Tatrichter allerdings zu beachten haben, daß eine minderschwere Dauerstraftat oder fortgesetzte Tat nicht geeignet ist, zwei schwerere, an sich selbständige Taten zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 26, 28;  18, 66, 69;  23, 141, 149/150; 29, 288, 291; 31, 29; BGH bei Dallinger MDR 1973, 556; BGH bei Holtz MDR 1982, 969 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGH, Beschl. vom 16.12.1976 - 4 StR 619/76; Urt. vom 10.2.1977 - 4 StR 623/76; Beschl. vom 26.7.1978 - 3 StR 224/78).

9

3.

Bei der Strafzumessung ist zu beanstanden, daß das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit einer unzureichenden Begründung ausgeschlossen hat.

10

Die Strafkammer stellt selbst fest, daß der Angeklagte bei der Widerstandshandlung "ein besonders gefährliches Werkzeug benutzt" und dadurch eine "große Gefährdung des Polizeibeamten" herbeigeführt hat (UA S. 21). Damit können beide Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 StGB erfüllt sein, ohne daß es darauf ankommt, ob der Angeklagte mit der Pistole auch schießen wollte (UA S. 18). Er hat die schußbereite Waffe jedenfalls als Schlagwaffe benutzt. Auch eine Waffe im nichttechnischen Sinn fällt unter die Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB; es genügt, daß sich der Täter erst im Augenblick der Widerstandsleistung entschließt den Gegenstand als Waffe zu benutzen (BGHSt 26, 176, 179 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1111 [OLG Düsseldorf 09.11.1981 - 5 Ss 419/81 60/81 V]). Ob die Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung gebracht hat (§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB), ist Tatfrage; hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, daß sich kurz nach der "Rangelei" ein Schuß gelöst hat (UA S. 13). Dieser Erschwerungsgrund kann im übrigen nur dann angenommen werden, wenn der Täter die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat (BGHSt 26, 176, 182) [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.

11

4.

Auf die weiteren Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß der Angeklagte nicht aus Not gestohlen hat (UA S. 20), nicht strafschärfend herangezogen werden darf (BGH NJW 1980, 2821; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 343; Mösl NStZ 1981, 131, 133).

Herdegen
Kuhn
Maul
Schikora
Schimansky