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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1976, Az.: 1 StR 582/76

Fortgesetzte Untreue und fortgesetzte Urkundenfälschung; Vorliegen eines Gesamtvorsatzes; Vorliegen eines besonders schweren Falls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1976
Aktenzeichen
1 StR 582/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 31.05.1976

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Sparkassenamtsrätin Marianne St. geborene N. aus B., dort geboren am ... 1929

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  3. III.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Sie wendet sich gegen die Verurteilung mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft greift zum Nachteil der Angeklagten mit der Sachrüge den Strafausspruch an.

2

Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

3

I.

Die Revision der Angeklagten:

4

1.

Die Strafkammer hat das gesamte tatbestandsmäßige Verhalten als stückweise Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes angesehen. Es blieb infolgedessen ungeprüft, ob für einen Teil des strafbaren Tuns Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist.

5

2.

Trotz des Satzes der Urteilsgründe, die Angeklagte "handelte auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Gesamtvorsatzes" (UA S. 16; vgl. auch UA S. 19 und 22), bestehen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß der Tatrichter sich der einzelnen Merkmale des Gesamtvorsatzes bewußt gewesen ist und sie für erwiesen angesehen hat. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die Voraussetzungen der Subsumtion unter den Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes verkannt und ihn infolgedessen nur formel- und rechtsfehlerhaft gebraucht hat.

6

3.

Von einem Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Der Vorsatz muß sich auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erstrecken und den Gesamterfolg umfassen (RGSt 75, 207, 209; BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71 - und vom 22. Februar 1973 - 1 StR 398/72 -; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 - 5 StR 647/74). Der allgemeine Entschluß, bei künftiger Gelegenheit (oder bei künftigem Bedarf) im wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (RGSt 75, 207, 209/210; BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 - 5 StR 647/74).

7

4.

Seine Voraussetzungen sind nicht festgestellt. Sie können auch nicht den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang entnommen werden. Aus ihnen ergeben sich vielmehr Gesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Annahme eines Gesamtvorsatzes hervorrufen:

8

Zwischen dem ersten und dem zweiten Fall lag ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Fall 4 folgte auf die Fälle 2 und 3 erst nach über einem Jahr (vgl. UA S. 6 und 7). Auch in der Folgezeit ergaben sich wiederholt größere Intervalle. Die Manipulationen der Angeklagten waren ebenso unterschiedlich wie die Motive, die sie nach ihrem (insoweit als glaubhaft oder als nicht widerlegbar angesehenen) Vorbringen zur Ausweitung des "Kreditvolumens" bewegen (UA S. 17). Das tatbestandsmäßige Handeln variierte zwischen Erfüllung des Mißbrauchs- und des Treubruchtatbestands (UA S. 20).

9

Alle diese Gesichtspunkte schließen zwar die Möglichkeit fortgesetzten Handelns nicht völlig aus. Sie lassen es aber insbesondere als fraglich erscheinen, ob schon bei den tatbestandsmäßigen Handlungen der ersten Jahre ein Gesamtvorsatz vorlag. Das Tatgericht hätte in Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten darlegen müssen, daß und warum der Vorsatz der Angeklagten dennoch von vornherein sämtliche Tatbestandsverwirklichungen in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung und den Gesamterfolg umfaßte.

10

5.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann die Angeklagte beschweren. Hat sie (überhaupt oder zunächst) selbständige Handlungen begangen, entfällt die Ahndung, soweit die Verfolgung verjährt ist (§ 78 Abs. 1, 3 und 4 StGB). Daß die Annahme fortgesetzten Handelns im Ergebnis für die Angeklagte günstiger ist, kann der Senat hier nicht unterstellen (vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 242 Fußnote 16). Im weiteren Verfahren ist die Berechtigung oder Nichtberechtigung dieser Annahme von wesentlicher Bedeutung auch für die Frage, welcher Strafrahmen anzuwenden ist (vgl. II.).

11

6.

Auf das weitere Vorbringen der Angeklagten braucht nicht eingegangen zu werden. Auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung wird unabhängig von den bisherigen Feststellungen darüber entschieden, ob und in welchem Umfang die Angeklagte tatbestandsmäßig gehandelt hat.

12

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

13

Die Anklagebehörde ist der Auffassung, die Strafkammer habe zu Unrecht einen besonders schweren Fall verneint, infolgedessen nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt und die Strafe zu niedrig bemessen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessungserwägungen ist der Angriff auf den Strafausspruch begründet.

14

1.

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Straftaten an Strafwürdigkeit so übertrifft, daß dieser Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGHSt 5, 124, 130; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16).

15

Für einen besonders schweren Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB kommen in erster Linie tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher (vorausgesehener oder voraussehbarer) Vermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368 und 1976, 16; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75). Aber auch die außergewöhnliche Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens können ausschlaggebend ins Gewicht fallen (BGH bei Dallinger MDR 1976, 16).

16

2.

Die Strafkammer hat festgestellt, daß sich die Angeklagte durch fortgesetzt begangene Untreuehandlungen in 20 Einzelfällen einen Geldbetrag in Höhe von etwa 260.000 DM insgesamt verschaffte (UA S. 16, 19). Einen Teil dieses Betrags verwendete sie zur Schuldentilgung. Als ihr strafbares Tun entdeckt wurde, belief sich der Schaden auf insgesamt 209.182 DM (UA S. 16, 23). Die Strafkammer meint, er sei zwar "groß, jedoch nicht außergewöhnlich" (UA S. 23). Sie begründet ihre Auffassung nicht. Der Senat ist infolgedessen nicht in der Lage, die angesichts der Schadenshöhe nicht ohne weiteres verständliche Folgerung des Tatgerichts als rechtsfehlerfreie Wertung anzusehen.

17

3.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das strafbare Verhalten der Angeklagten "keine besondere verbrecherische Hartnäckigkeit und Energie erkennen lasse" (UA S. 23/24). Sie erklärt nicht, wie diese Erwägung mit den bisherigen Feststellungen vereinbart werden kann, nach welchen die Angeklagte in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes zwölf Jahre lang durch vielfältige und zum Teil raffinierte Manipulationen, deren Vorbereitung und Verschleierung viel Zeit, Anspannung und Mühe erforderte, einen in die Hunderttausende gehenden Geldbetrag erlangte.

18

4.

Der Widerspruch zwischen der Strafzumessungserwägung und den Feststellungen kann (allein oder in Verbindung mit der - möglicherweise rechtsfehlerhaften - Verneinung eines außerordentlich hohen Vermögensschadens) dazu geführt haben, daß die Anwendung der Vorschrift des § 266 Abs. 2 StGB und die Festsetzung einer höheren Strafe unterblieben.

Loesdau
Wiefels
Mösl
Pikart
Herdegen