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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.1972, Az.: 5 StR 380/72

Tateinheit zwischen unbefugtem Waffenbesitz und der mit der Waffe begangenen strafbaren Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1972
Aktenzeichen
5 StR 380/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.04.1972

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Maschinenschlosser Peter L. aus B. geboren am ... 1934 in L., zur zeit in anderer Sache in Strafhaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 5. September 1972
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7. April 1972

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz verurteilt wird (Kontrollratsbefehl Nr. 2);

    2. b)

      im Straf- und Maßregelausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Zur Entscheidung über die Strafe und die Maßregel wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Tateinheit zwischen unbefugtem Waffenbesitz und der mit der Waffe begangenen strafbaren Handlung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter schon bei Beginn der Dauerstraftat darauf aus war, mit der Waffe eine andere Straftat zu begehen (2 StR 303/52 vom 11.7.1952). Das kann bei einem Angeklagten, der sich die Waffe in der Strafanstalt beschafft hatte und sie ständig am Leibe verborgen hielt, bis er den versuchten Totschlag mit der Waffe beging, nicht zweifelhaft sein.

Schmidt
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