Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1976, Az.: 4 StR 619/76
Natürliche Handlungseinheit trotz Abgabe mehrerer Schüsse und der Gefährdung von zwei Personen; Gleichzeitigkeit eines einheitlichen Angriffs auf das Leben mehrerer Personen; Bereiten eines Hindernisses durch Querstellen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn; Verbindung der gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr zu einer rechtlichen Einheit durch die Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 619/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 13067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 28.07.1976
Rechtsgrundlagen
- § 52 StGB
- § 315 b Abs. 1 StGB
- § 53 Abs. 3 Nr. 1 a, b WaffG
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Heizungsbauer Albert Leo G. aus O.-F., geboren am ... 1952 in F.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 16. Dezember 1976
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 1976
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schußwaffe sowie eines weiteren selbständigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Annahme des versuchten Mordes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist nur insoweit begründet, als das Landgericht versuchten Mord in zwei selbständigen Fällen und einen fortgesetzten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen hat.
Die beiden Versuchstaten sind durch dieselbe Handlung begangen (§ 52 StGB). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die durchgeladene Pistole entsichert und aus dem Fenster des fahrenden Personenkraftwagens hintereinander vier gezielte Schüsse auf das in einem Abstand von 50 m vor ihm fahrende Fahrzeug abgegeben, um die Reifen platt zu schießen. Der Angeklagte erzielte drei Treffer am Fahrzeug. Bei Abgabe der Schüsse hat er den Tod der beiden Insassen billigend in Kauf genommen.
Bei diesem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Tatgeschehens liegt trotz Abgabe mehrerer Schüsse und der Gefährdung von zwei Personen eine natürliche Handlungseinheit vor (RG HRR 1934 Nr. 764; RG HRR 1938 Nr. 391; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74). Es liegt ein einheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personen zugleich vor. Daß der Angeklagte vor Abgabe eines jeden Schusses einen neuen Willensentschluß gefaßt hat, ist nicht festgestellt und liegt auch fern.
Soweit der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in der Abgabe der Schüsse gesehen wird, besteht ebenfalls Tateinheit. Das Bereiten eines Hindernisses durch Querstellen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist aber wiederum eine selbständige Handlung, die völlig unabhängig neben dem späteren Schießen steht. Insbesondere fehlt es an einem Gesamtvorsatz. Den Entschluß zur Abgabe der Schüsse hat der Angeklagte erst gefaßt, nachdem es ihm nicht gelungen war, den Geschädigten durch das Querstellen des Fahrzeugs zum Anhalten zu zwingen. Auch die Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz hat als minderschwere Tat (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG) nicht die Kraft, die Fälle des § 315 b Abs. 1 StGB zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69).
Der Schuldspruch muß daher geändert werden. § 265 Abs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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