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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1992, Az.: BVerwG 8 B 121/91

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessvertreters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 121/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.06.1991 - AZ: VGH 2 S 1582/89

Fundstelle

  • SGb 1993, 174 (amtl. Leitsatz)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1991 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 937,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil (vgl. § 133 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig, weil die Beklagte die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat. Die - rechtzeitig erhobene - Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das angefochtene Urteil ist der Beklagten am 28. Juni 1991 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung der Beklagten vom 27. August 1991 ist beim Berufungsgericht erst am 29. August 1991 und damit verspätet eingegangen.

2

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30. August, eingegangen beim Berufungsgericht am 2. September 1991, kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beruht nämlich auf einem Verschulden der Prozeßvertreter gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO, das sich die Beklagte gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

3

Die für eine Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte vor dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze gelten sinngemäß auch für den Fall der Prozeßvertretung durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das führt zu folgendem: Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozeßvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Sorgfalt widmen muß. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, daß er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Nach der Rechtsprechung darf er allerdings, ohne daß ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (BVerwGE 27, 36 <38>[BVerwG 28.04.1967 - IV C 100/66]; BGHZ 43, 148 <153>[BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63]). Zu diesen Fristen gehören aber im allgemeinen nicht die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. Beschlüsse vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 101 und vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 122 S. 6/7). Das gilt auch für die seit Anfang 1991 im Gesetz vorgesehene, ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist zu berechnende Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 125.91 -).

4

Gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht hat die Prozeßvertreterin der Beklagten verstoßen. Nach deren Sachvortrag im Wiedereinsetzungsantrag (Bl. 149 d.A.) ist die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdebegründung unterblieben, weil die zuständige Amtsleitersekretärin als Tag der Zustellung des Berufungsurteils irrtümlich den 1. Juli 1991 notiert und davon ausgehend die Fristen berechnet habe. Diesen Übertragungsfehler muß sich die Beklagte zurechnen lassen, weil die Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelbegründungsfristen für Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu den Routinearbeiten von Hilfspersonen des Rechtsamts gehören. Das trifft schon deshalb zu, weil die Möglichkeit der Prozeßvertretung durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt erst seit dem 1. Januar 1991 besteht und deshalb von Routineangelegenheiten keine Rede sein kann. Unter diesen Umständen wäre die von der Oberbürgermeisterin der Beklagten bestellte Prozeßvertreterin verpflichtet gewesen, entweder selbst die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken oder die Hilfskräfte auf die Besonderheiten der Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen vor dem Bundesverwaltungsgericht besonders hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis konnte die Prozeßvertreterin der Beklagten nicht darauf vertrauen, daß die Amtsleitersekretärin die Rechtsbehelfsbegründungsfrist selbständig zutreffend berechnen und eintragen kann. Die Unterlassung einer eigenverantwortlichen Überwachung bei der Fristenberechnung muß sich die Beklagte gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 937,50 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.