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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1978, Az.: BVerwG 5 C 21.77

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wegen Nichteintragung der Frist; Fristenregelungen durch gut ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Büropersonal ; Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 21.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 28.10.1976 - AZ: 8087 - IV/75

Fundstelle

  • HFR 1979, 341

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Ihre gegen die Versagung der Entschädigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Oktober 1976 abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21. Januar 1977 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 10. Februar 1977 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt, die sie mit einem am 24. März 1977 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Sie macht geltend: Die Bürovorsteherin ihrer Prozeßbevollmächtigten, eine zuverlässige und umsichtige Kraft, die unter laufender Überwachung des Anwalts für die Notierung der Fristen Sorge trage, habe es versäumt, die Revisionsbegründungsfrist einzutragen. Erst jetzt habe sie anläßlich einer Wiedervorlage und Rückfrage bei dem Anwalt festgestellt, daß im vorliegenden Fall offenbar eine Revisionsbegründungsfrist einzutragen gewesen sei, sie dies jedoch unterlassen habe.

2

Die Klägerin beantragt,

ihr wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

3

II.

Die Revision ist unzulässig, denn die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Revision versäumt.

4

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist das angefochtene Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Januar 1977 zugestellt worden. Die gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat nach Ablauf der Revisionsfrist endende Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist am 21. März 1977 abgelaufen, so daß die am 24. März 1977 bei Gericht eingegangene Revisionsbegründungsschrift keine fristwahrende Wirkung mehr haben konnte.

5

Der Klägerin kann nicht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 25 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545) kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wer durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten. Es bedarf keiner Klärung in dem vorliegenden Rechtsstreit, ob diese Vorschrift auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt oder ob hier nicht die für den Betroffenen günstigere Regelung des § 60 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, wonach es darauf ankommt, ob die Fristversäumnis unverschuldet war (ebenso Beschlüsse vom 18. März 1959 - BVerwG 5 B 219.58 - und 7. April 1959 - BVerwG 5 C 63.59 -). Auch wenn zugunsten der Klägerin § 60 Abs. 1 VwGO angewendet wird, kann ihr Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beruht auf einem in den Verantwortungsbereich ihres Prozeßbevollmächtigten fallenden, nicht entschuldbaren Organisationsmangel. Ein solches Verschulden ist der Klägerin gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

6

Die von der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen ergeben, was die Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen angehen, Mängel in der Organisation des Kanzleibetriebes des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die für die Versäumung der Frist ursächlich geworden sind. Nach den Angaben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat deren Bürovorsteherin es versäumt, eine Revisionsbegründungsfrist einzutragen und erst anläßlich einer Wiedervorlage und Rückfrage bei den Anwälten festgestellt, daß eine solche Frist einzutragen gewesen wäre. Hieraus und aus der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin geht hervor, daß neben der Eintragung der Fristen und der Veranlassung rechtzeitiger Wiedervorlagen auch die Feststellung und Berechnung einzuhaltender Fristen Sache der Bürovorsteherin war. Damit genügen die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht den Anforderungen, die an sie als Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Wahrung der Fristen in Verfahren der vorliegenden Art gestellt werden müssen. Zwar kann ein Prozeßbevollmächtigter die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (BVerwGE 27, 36; BGHZ 43, 148). Zu diesen Fristen gehört im allgemeinen nicht die im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist. Die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist anders als etwa in Zivilrechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof nicht auf bestimmte besonders zugelassene Rechtsanwälte beschränkt. Sie kann von jedem Rechtsanwalt wahrgenommen werden. Dies bringt es mit sich, daß vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel Anwälte auftreten, die eine solche Vertretung nur gelegentlich übernehmen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die von der Zivilprozeßordnung teilweise abweichenden Regelungen des Revisionsverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung, wie etwa § 139 VwGO, seien einer gut ausgebildeten und zumeist fehlerfrei arbeitenden Bürokraft ebenso geläufig wie die im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Fristen. Vielmehr zeigt die Erfahrung, daß selbst Rechtsanwälte mit den Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht häufig nicht hinreichend vertraut sind.

7

Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, daß in der Anwaltspraxis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht häufig bearbeitet werden und schon deshalb die Regelung des § 139 VwGO der Bürovorsteherin geläufig war. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages läßt vielmehr den gegenteiligen Schluß zu. Danach hat die Bürovorsteherin anläßlich einer Wiedervorlage und Rückfrage bei dem sachbearbeitenden Anwalt festgestellt, "daß hier offenbar eine Revisionsbegründungsfrist einzutragen gewesen wäre, dies jedoch unterlassen worden war". Die Nichteintragung der Revisionsbegründungsfrist ist mithin nicht auf ein Versehen der Bürovorsteherin, sondern darauf zurückzuführen, daß ihr offenbar die im Revisionsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu beachtenden Fristen aus ihrer bisherigen Tätigkeit nicht geläufig waren. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften ihr deshalb nicht ohne besondere Belehrung die Feststellung, ob und welche Rechtsmittelbegründungsfristen in Verfahren der vorliegenden Art zu beachten waren, zur selbständigen Bearbeitung überlassen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. März 1974 - III ZR 17/74 [NJW 1974, 993] für das Verfahren in Baulandsachen).

8

Auf diesem von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu vertretenden Organisationsmangel beruht die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zwar haben sie in ihrer Revisionsschrift angegeben, die Begründung der Revision werde nachgereicht werden. Daraus mußte sich jedoch einer erfahrenen Bürovorsteherin noch nicht ohne weiteres die Annahme aufdrängen, die Rechtsmittelbegründung müsse innerhalb einer bestimmten von ihr nunmehr festzustellenden Frist beigebracht werden. Die fristgebundene Begründung des Rechtsmittels ist kein allgemeines, das gesamte Verfahrensrecht beherrschendes Prinzip, wie sich schon daraus ergibt, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Begründung der Berufung (§ 124 Abs. 3 VwGO) und der Beschwerde (§ 147 VwGO) an keine Frist gebunden ist. Die Prozeßbevollmächtigen der Klägerin durften sich deshalb nicht darauf verlassen, ihre Bürovorsteherin werde im vorliegenden Fall auch ohne einen entsprechenden Hinweis die Fristgebundenheit der Revisionsbegründung erkennen und für eine rechtzeitige Wiedervorlage der Handakten Sorge tragen.

9

Die Revision war deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

Kellner
Dr. Schwarz
Rotter