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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1991, Az.: BVerwG 5 B 125.91

Beschwerdebegründungsfrist; Büropersonal

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 125.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarland - 27.10.1989 - AZ: 4 K 97/88
VG Saarlouis 27.10.1989 - 4 K 97/88
OVG Saarland - 12.04.1991 - AZ: 1 R 215/89
BVerwG - 20.08.1991 - AZ: BVerwG 5 B 125.91

Fundstellen

  • NJW 1992, 852 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 475 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört im allgemeinen auch nicht die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 VwGO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung (im Anschluß an den Beschluß vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 101>).

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. April 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann keinen Erfolg haben. Denn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind nicht gegeben. Die Versäumung der genannten Frist beruht nämlich auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das sich dieser gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zurechnen lassen muß.

2

Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozeßvertretung übernimmt, so ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muß. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, daß er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Nach der Rechtsprechung darf er allerdings, ohne daß ihm ein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könnte, die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (BVerwGE 27, 36 <38>; BGHZ 43, 148 <153>). Zu diesen Fristen gehört im allgemeinen nicht die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 101) im einzelnen ausgeführt hat. Dies gilt nicht nur für die von den Regelungen der Zivilprozeßordnung abweichende Revisionsbegründungsfrist nach § 139 VwGO in der bis Ende 1990 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1968 - BVerwG 3 C 207.67 -, vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - und vom 26. März 1984 - BVerwG 8 C 36.84 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nrn. 49, 122 und 138>), sondern auch für die seit Anfang 1991 geltende, ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO n.F.) zu berechnende Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 VwGO.

3

Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß in der Anwaltspraxis der Prozeßbevollmächtigten des Klägers Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht häufig bearbeitet werden, daß es sich bei der Fristberechnung deshalb um eine in ihrem Büro gängige Routineangelegenheit handelte und daß die eingesetzte Anwaltsgehilfin schon deswegen mit den Besonderheiten jener Berechnung vertraut war. Unter diesen Umständen waren die Prozeßbevollmächtigten des Klägers verpflichtet, bei ihrer Anweisung an die Anwaltsgehilfin, die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken, auf jene Besonderheiten hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis konnten sie nicht darauf vertrauen, daß ihre Gehilfin die Frist eigenständig zutreffend berechnen oder bei auftretenden Zweifeln Rücksprache nehmen würde. Daß sie der genannten Hinweispflicht nachgekommen sind, ist nicht ersichtlich. Eine eigenverantwortliche Überwachung der Fristberechnung, die das Versäumnis ausreichender Belehrung hätte ausgleichen können, hat ebenfalls nicht stattgefunden. Dagegen spricht schon der Umstand, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei Fertigung der Beschwerdebegründung im August 1991 von deren Rechtzeitigkeit ausgegangen sind, obwohl sie hier erneut hätten prüfen müssen, ob die vorgemerkte Frist der Rechtslage entsprach (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1967 - BVerwG 8 B 225.67 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 48>). Statt dessen wurden sie von dem die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung verwerfenden Beschluß des Senats vom 20. August 1991 nach eigenem Vorbringen "mehr als überrascht" und haben erst daraufhin den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Dr. Storost