Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1991, Az.: BVerwG 5 B 125.91

Rechtzeitigkeit der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 125.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarland - 27.10.1989 - AZ: 4 K 97/88
VG Saarlouis 27.10.1989 - 4 K 97/88
OVG Saarland - 12.04.1991 - AZ: 1 R 215/89
nachfolgend
BVerwG - 10.12.1991 - AZ: BVerwG 5 B 125.91

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 20. August 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. April 1991 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. Juli 1991 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der alleinige Hinweis, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Dr. Storost