Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG IV C 100.66
Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige Frist; Überprüfung der Einhaltung der Frist durch Personal eines Rechtsanwalts; Fristversäumung durch einen Anwalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 100.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.08.1966 - AZ: V (IV) 859/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 27, 36 - 39
- AS 27, 36
- AnmBl. 67, 405
- DÖV 67, 869
- DÖV 1967, 869 (amtl. Leitsatz)
- NJW 67, 2026
- NJW 1967, 2026-2027 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Prozeßbevollmächtigter kann die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (entschieden für Feststellung des Zeitpunkts der die Rechtsmittelfrist auslösenden Urteilszustellung). Vgl. BGHZ 43, 148.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat als Grundeigentümer im Außenbereich einer Gemeinde ohne Baugenehmigung ein Wochenendhaus erstellt. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte die von ihm nachgesuchte Baugenehmigung ab und erteilte ihm die Auflage, das ohne Genehmigung errichtete Gebäude abzubrechen.
Nach Bestätigung der vom Kläger bekämpften baurechtlichen Verfügungen durch die Widerspruchsbehörde erhob er beim Verwaltungsgericht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der er abgewiesen wurde. Das Urteil ist im Weg der Ersatzzustellung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. November 1964 in seiner Wohnung zugestellt worden. Im Auftrag des Klägers legte der Bevollmächtigte durch einen am 14. Dezember 1964 um 21.00 Uhr auf gegebenen Eilbrief Berufung ein, die am 15. Dezember 1964 beim Verwaltungsgerichtshof einging. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf die Berufung unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Gegen sein Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägers zugelassene Revision mit dem Antrag, dem Kläger gegenüber der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 60, 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO. Das angefochtene Urteil habe die Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung rechtswidrig überspannt. Es sei - insbesondere bestätigt durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (für alle: BGHZ 43, 148 ff.) - angesichts der gestiegenen Berufsverpflichtungen des Anwalts nicht mehr länger möglich, grundsätzlich zu fordern, daß der Anwalt den Beginn und den Ablauf der Fristen persönlich kontrolliere. Es müsse ihm grundsätzlich möglich sein, die Ermittlung des Beginns und des Laufs der Rechtsmittelfrist seiner als zuverlässig bekannten Sekretärin, die lange Jahre bei ihm beschäftigt sei und die er immer wieder überwacht habe, zu übertragen.
Die vorstehend dargelegten Tatsachen habe er glaubhaft gemacht.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist begründet:
Einwandfrei hat das angefochtene Urteil zwar in Anwendung des § 181 Abs. 1 ZPO anhand der hierzu von ihm erhobenen Zeugenaussagen der Mutter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und des Zustellungsbeamten der Bundespost festgestellt, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Bevollmächtigten des Klägers im Wege der Ersatzzustellung formgerecht am 14. November 1964 zugestellt worden ist; die Berufungsfrist ist demnach mit Ablauf des 14. Dezembers 1964 zu Ende gegangen. Da die Berufung erst nach Ablauf der Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist, ist sie verspätet. Zu Unrecht hat das angefochtene Urteil aber dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die bisher nur getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen diese Entscheidung noch nicht.
Die Revision macht zutreffend geltend, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner rechtlichen Ausgangsbeurteilung an die einem gewissenhaften Rechtsanwalt obliegende und zumutbare Sorgfalt hinsichtlich der Fristwahrung der hier versäumten Rechtsmittelfrist zu hohe Anforderungen gestellt hat.
Zwar geht auch der erkennende Senat - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - von der Erkenntnis aus, daß es sich bei einer Rechtsmittelfrist um eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige Frist handelt. Die Zulässigkeit der höherinstanzlichen Überprüfung ist vom Gesetzgeber an die gewissenhafte Einhaltung der Rechtsmittelfrist geknüpft. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung jedes Anwalts, Fristsachen mit der größten Genauigkeit zu behandeln. Auf dieser Erkenntnis beruht auch die vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache richtig wiedergegebene feststehende, frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, daß ein Anwalt grundsätzlich auch einem gut geschulten Personal die selbständige Ermittlung und Errechnung des Beginns, der Dauer und des Endes einer Rechtsmittelfrist nicht überlassen darf, wenn er sich nicht dem Vorwurf schuldhafter Vernachlässigung der von ihm übernommenen Pflichten, die seiner Partei zuzurechnen ist, aussetzen will. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber übersehen, mindestens ohne Bewertung gelassen, daß der Bundesgerichtshof in seiner von ihm später u.a. im Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 15/65 - (Versicherungsrecht 1966, S. 185) bestätigten Entscheidung BGHZ 43, 148 diese bisherige strenge Rechtsprechung auf ihre Vereinbarkeit mit der neuzeitlichen Belastung der Anwaltstätigkeit überprüft und daraufhin gemildert hat. Die vom Bundesgerichtshof im vorgenannten Revisionsverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Berufsvertretungen der Anwaltschaft angestellten Ermittlungen haben ergeben, daß die im modernen Sozialstaat unvermeidliche Verstärkung der sonderrechtlichen Gesetzgebung, die damit verbundene verschiedenartige Ausgestaltung der Rechtswege und auch der Rechtsmittelfristen die Arbeit und die Verantwortung des Anwalts im Verhältnis zu früheren Zeiten wesentlich schwieriger gemacht haben. Unter diesen Umständen besteht auch bei der weiteren grundsätzlichen Anerkennung der Forderung, daß der Anwalt in Fristsachen wegen der gewichtigen Folgen einer Fristversäumung für die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben sich größtmöglicher Sorgfalt befleißigen muß, die Notwendigkeit, ihm im Interesse der Freihaltung seiner Arbeitskraft für die gründliche Durcharbeitung der schwierigen, sonderrechtlichen Fragen seiner Praxis die Möglichkeit nicht grundsätzlich vorzuenthalten, auch bei der Festhaltung des Beginns und des Laufs der Rechtsmittelfristen sich der von ihm gewonnenen Hilfsarbeiter, in erster Linie seiner Bürokräfte zu bedienen. Der Senat schließt sich der vorstehend in ihren Grundzügen wiedergegebenen Begründung der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Dann ist aber die rechtliche Ausgangserkenntnis des angefochtenen Urteils dahin, daß ein Anwalt es auch einem gut geschulten Personal nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu ermitteln und zu errechnen, zu eng. Allerdings bleibt nach Zurechtrückung der durch die neueste Rechtsprechung überholten rechtlichen Ausgangsbeurteilung des angefochtenen Urteils angesichts der Bedeutung der Rechtsmittelfrist die Übertragung der Mitarbeit bei der Berechnung des Laufs der Rechtsmittelfrist an folgende Mindestvoraussetzungen gebunden: a) die Beteiligung des dem Anwalt zur Verfügung stehenden Büropersonals im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelfristen muß sich auf solche Tätigkeiten beschränken, die in der zu beurteilenden Einzelpraxis nicht ungewöhnlich sind und bei denen nicht gewichtige rechtliche Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist entstehen können, b) die Freistellung des Anwalts von dem seiner Partei zurechenbaren Verschulden in diesem Zusammenhang hängt weiter davon ab, daß er sich der Mithilfe von gut ausgebildetem nach längerer Wahrnehmung zumeist fehlerfrei arbeitenden und sorgfältig überwachtem Personal bedient.
Nach den vom angefochtenen Urteil festgestellten Verhältnissen des zu überprüfenden Einzelfalls ist die Überschreitung der Frist im wesentlichen dadurch entstanden, daß die Bürokraft des Prozeßbevollmächtigten bei der Festhaltung des Zustellungstags einen Eingangsstempel zu den Akten gebracht hat, der diesen Zustellungstag falsch wiedergibt. Nach den Feststellungen ist dieser Fehler darauf zurückzuführen, daß die Bürokraft den vom Postzusteller mit dem Zustellungsdatum versehenen Umschlag der zugestellten Sendung nicht beachtet, jedenfalls den Akten nicht beigefügt hat. Dieses Verhalten bedeutet zweifellos eine erhebliche Fahrlässigkeit im vorliegenden Einzelfall, es steht aber im Zusammenhang mit Arbeiten, die nicht zu den oben unter a) umrissenen schwierigen Arbeiten in Fristsachen gehören und deshalb nicht grundsätzlich persönlicher Erledigung durch den Anwalt vorbehalten bleiben müssen.
Unter diesen Umständen wird deshalb von der zutreffenden rechtsgrundsätzlichen Ausgangsüberlegung aus entscheidungserheblich sein, ob a) der Prozeßbevollmächtigte über gut ausgebildetes Personal verfügt, b) ob die beteiligten Bürokräfte in der bisherigen Geschäftserledigung eine angemessene Zeit lang im wesentlichen sorgfältig gearbeitet haben und c) ob sie mit der angesichts der Bedeutung der Behandlung von Fristsachen zu fordernden Sorgfalt belehrt, angeleitet und überwacht worden sind, schließlich d) ob der Bevollmächtigte eine Praxis ausübt, in der Rechtsmittelsachen der hier zu bewertenden Art nicht ungewöhnlich sind.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird der Verwaltungsgerichtshof die ihm bisher vorgelegten Unterlagen zu prüfen haben und gegebenenfalls auf ihre Ergänzung bedacht sein müssen, eine Aufgabe, der er sich von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig bisher jedenfalls nicht ausreichend gestellt hat in der Annahme, daß die Übertragung der Ermittlung des Beginns einer Rechtsmittelfrist (also des Zustellungstags) grundsätzlich zu den Aufgaben gehöre, bei denen sich der Anwalt der Mitarbeiter seines Büros nicht bedienen darf.
Kommt der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der erneuten Überprüfung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Ergebnis, daß dem Kläger nach den Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalls die Wiedereinsetzung gegenüber der Versäumung der Berufungsfrist nicht vorenthalten werden kann, muß er das Berufungsbegehren in der Sache überprüfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Müller
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler