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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1982, Az.: BVerwG 8 C 159.81

Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Begründung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anforderungen an das Vorliegen eines Büroversehens; Umfang der Haftung eines Rechtsanwalts für Fehler seiner Büromitarbeiter bei sorgfältiger Auswahl derselben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 159.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1981 - AZ: 14 A 2194/79

Fundstellen

  • DokBer A 1982, 255-256
  • HFR 1983, 171
  • MDR 1982, 962 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2458-2459 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 620 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein nicht ständig mit Revisionen an das BVerwG befaßter Prozeßbevollmächtigter ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Notierung von Fristen auf die Besonderheiten bei der Berechnung der Frist für die Revisionsbegründung hinzuweisen.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das am 21. Mai 1981 beratene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).

2

Der Kläger hat die Frist für die Revisionsbegründung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Das am 21. Mai 1981 beratene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde dem Kläger am 30. Juli 1981 zugestellt. Dagegen hat dieser am 25. August 1981 fristgerecht Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 und 3 BGB mit dem 30. September 1981. Die am 9. Oktober 1981 eingegangene Revisionsbegründung ist daher verspätet.

3

Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu versagen. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, daß seinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann ein Rechtsanwalt, ohne schuldhaft zu handeln, die Berechnung einfacher und seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 - BGHZ 43, 148 [153]). Zu den einfachen Fristen gehört aber nicht die Revisionsbegründungsfrist im Verwaltungsstreitverfahren. Diese Frist beginnt nicht mit Einlegung der Revision (vgl. § 554 Abs. 2 ZPO), sondern schließt sich an die Revisionseinlegungsfrist an. Verlängert sich diese, weil ihr Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich auch der Beginn der Begründungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. November 1970 - BVerwG Gr. Sen. 1.69 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 36 S. 8 = BVerwGE 36, 340). Die genannten Berechnungsschwierigkeiten verpflichten den Prozeßbevollmächtigten zu besonderer Sorgfalt bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals. Er ist daher grundsätzlich gehalten, im Zusammenhang mit der Notierung von Fristen auf die Besonderheiten bei der Berechnung der Frist für die Revisionsbegründung hinzuweisen. Diese Pflicht entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Sachen um eine dem Büro geläufige Fristberechnung handelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. September 1968 - BVerwG III C 207.67 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 49 S. 14 [15]).

4

Daß der Bevollmächtigte des Klägers häufig mit Revisionen an das Bundesverwaltungsgericht befaßt ist und die mit der Fristennotierung beauftragte Mitarbeiterin deswegen mit der Berechung der Revisionsbegründungsfrist vertraut war, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Ebenfalls ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der ihm danach obliegenden Hinweis- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dagegen spricht nicht nur die eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin, sie werde zwar in unregelmäßigen Abständen kontrolliert, berechne aber die von ihr zu notierenden Fristen selber, sondern auch der Umstand, daß er bei Fertigung der Revisionsbegründung von deren Rechtzeitigkeit ausgegangen ist, obwohl er hier (erneut) hätte prüfen müssen, ob die vorgemerkte Frist der Rechtslage entsprach. Erst auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat er einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Das darin liegende Verschulden des Prozeßbevollmächtigten verliert seine Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch nicht deshalb, weil mit dem Eingang der Revisionsbegründung erst am 9. Oktober 1981 die Revisionsbegründungsfrist bei jeder ihrer überhaupt nur denkbaren Berechnungen versäumt war und daher die Besonderheiten der Revisionsbegründungsfrist gerade in Verwaltungsstreitsachen für die eingetretene Fristversäumnis als solche nicht ursächlich geworden sind. Entscheidend ist nämlich, daß diese Begründungsfrist wegen ihrer Besonderheiten gesteigerter Aufmerksamkeit bedarf. Da weder das eigene Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers noch die von ihm eingereichte eidesstattliche Versicherung seiner Gehilfin eine Erklärung zu geben versuchen, wie es zu der Fristversäumnis gekommen ist, läßt sich nicht ausschließen, daß bei einer dieser Frist gewidmeten besonderen Aufmerksamkeit die Fristversäumnis unterblieben wäre. Das nach alledem gegebene Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO entgegenhalten lassen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel