Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1992, Az.: BVerwG 4 B 35.92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis auf Grund anormalen Postgangs der Beschwerdebegründungspflicht; Anforderungen an die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich durch Beurteilung des Bebauungszusammenhangs bei Bauvorhaben einer Gemeinde; Berücksichtigung eines befestigten Reitplatzes als Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB); Anforderungen an die Bezeichnung des abweichenden Rechtssatzes im Rahmen der Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 35.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.10.1991 - AZ: 7 A 1530/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 54
- BRS 1992, 191-193
- BauR 1993, 303-304 (Volltext mit red. LS)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Beschwerdebegründungsfrist, die am 27. Januar 1992 abgelaufen ist, versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er hat glaubhaft gemacht, daß weder ihn noch seinen Prozeßbevollmächtigten hieran ein Verschulden trifft. Der eidesstattlichen Versicherung vom 28. Januar 1992 ist zu entnehmen, daß die Sendung, die den Begründungsschriftsatz enthielt, am Freitag, dem 24. Januar 1992, vor der Abendleerung in einen Briefkasten in Köln eingeworfen wurde. Bei normalem Postgang war damit zu rechnen, daß der Brief bis zum Montag, dem 27. Januar 1992, beim Oberverwaltungsgericht in Münster einging.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die der Kläger ihr beimißt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich nur auf die Bebauung im Bereich der Gemeinde abzustellen ist, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder ob auch die sich hieran anschließende Bebauung einer Nachbargemeinde in die Betrachtung miteinbezogen werden muß, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsurteil trägt der Annahme, daß bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhanges auch die Bebauung auf dem Gebiet der angrenzenden Stadt Bergisch Gladbach eine Rolle spielen kann, bereits Rechnung. Es unterstellt, daß die an das Grundstück des Klägers angrenzende Bebauung am B.weg und an der Straße "..." Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Und es hat die Bebauung im Bereich der Stadt Bergisch Gladbach in seine zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich angestellten Erwägungen miteinbezogen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen auf Seite 9 des Urteilsabdrucks: "Schließlich kann der Bereich zwischen der Reithalle und der Bebauung an der Westseite des B.weges auch nicht deshalb als dem Innenbereich zugehörig bewertet werden, weil er durch den Reitplatz nördlich der Zuwegung und westlich der Wohnhäuser auf dem Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach von den anschließenden Waldflächen abgetrennt wäre und deshalb gleichsam eine Insel innerhalb der Umgebungsbebauung bildete." Diese Feststellung steht der von der Beschwerde geäußerten Annahme entgegen, dem Berufungsurteil liege die Auffassung zugrunde, daß es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhanges nur auf die Verhältnisse auf dem Gemarkungsgebiet der Stadt Köln ankomme.
Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage, ob ein mit Drainage und Unterbau, Sandauffüllung und Baumstammeinfassung ausgestatteter Reitplatz als Anlage des Tiefbaus am Bebauungszusammenhang teilzunehmen vermag, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, denn sie läßt sich anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens unschwer beantworten. § 34 Abs. 1 BauGB geht von einer zusammenhängenden Bebauung aus. Mit dem Begriff der Bebauung ist nichts anderes gemeint, als daß die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z.B. Scheunen oder Ställe), sind für sich genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 97). Danach ist nicht zweifelhaft, daß auch ein (befestigter) Reitplatz keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist. Eine zusammenhängende Bebauung setzt andererseits allerdings auch keine ununterbrochene Aufeinanderfolge von Baulichkeiten voraus. Auch unbebaute Flächen, die zwischen bebauten Grundstücken liegen, können am Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verlorengeht. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Vielmehr bedarf es einer am konkreten Sachverhalt orientierten Wertung und Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20; Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227; Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123; Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127). Können selbst Flächen, die keinerlei bauliche Nutzung aufweisen, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilden, so gilt dies nicht minder für Grundstücke, auf denen sich zwar keine Hochbauten befinden, auf denen sich aber, wie dies nach der Fragestellung der Beschwerde für den Reitplatz der Fall ist, eine Bautätigkeit immerhin in einer sichtbaren Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat. Welche Folgerungen sich hieraus für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich ergeben, läßt sich nicht losgelöst von den konkreten örtlichen Gegebenheiten in verallgemeinerungsfähiger Weise bestimmen. Die Beschwerde hält letztlich dem Oberverwaltungsgericht lediglich vor, § 34 Abs. 1 BauGB falsch angewendet zu haben. Sie setzt der Wertung des Berufungsgerichts (UA S. 9), der Reitplatz erscheine nicht als Bestandteil des Bebauungszusammenhanges, sondern sei, "ohne bauliche Strukturen aufzuweisen, in die Außenbereichsflächen eingebunden", ihre eigene Wertung entgegen, wonach dem Reitplatz "im Zusammenhang mit Reithalle nebst Wohnungen und Gaststätte, Stall, Scheune, der Zufahrt und der Hinterlandbebauung auf dem Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach eine abschließende Funktion gegenüber dem Außenbereich" zukommen soll. Dies ersetzt indes nicht die Bezeichnung einer rechtsgrundsätzlichen Frage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Auch mit der Abweichungsrüge vermag die Beschwerde nicht durchzudringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Divergenz nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - NVwZ 1987, 1086 [BVerwG 22.07.1987 - 1 B 170/86]). Dieser Zulassungsgrund muß durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (vgl. Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 6 B 23.87 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 20). Die Beschwerde nennt zwar das Senatsurteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (ZfBR 1987, 44 = BVerwGE 75, 34), von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, formuliert jedoch keinen das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu einem in der Entscheidung vom 19. September 1986 aufgestellten Rechtssatz steht. Diese Entscheidung enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, daß ein an drei Seiten von Bebauung umgebenes unbebautes Grundstück als Baulücke zu qualifizieren ist und am Zusammenhang der Umgebungsbebauung teilhat. Vielmehr ging es seinerzeit um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein großflächiges bebautes Grundstück den Bebauungszusammenhang unterbrechen und ein auf allen Seiten von Bebauung umschlossenes Grundstück als Außenbereichsinsel im Innenbereich angesehen werden kann. Von den hierzu getroffenen Aussagen konnte das Berufungsgericht schon deshalb nicht abweichen, weil es einen anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei dem Baugrundstück um ein unbebautes Grundstück, das als Bestandteil des Außenbereichs erscheint, da es, wenn auch eingerahmt durch die Reithalle im Westen sowie die Wohnbebauung im Osten und im Süden, eine unmittelbare Verbindung mit den ausgedehnten unbebauten Flächen aufweist, die sich im Norden anschließen. Eine Abweichung von dem Senatsurteil vom 19. September 1986 ergäbe sich bei dieser Ausgangslage selbst dann nicht, wenn die Einwände berechtigt wären, die die Beschwerde gegen die Wertung des Berufungsgerichts vorbringt, an der Stelle des Baugrundstücks rage der Außenbereich in den Bebauungszusammenhang hinein.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Halama