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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1987, Az.: BVerwG 6 B 23.87

Darlegung einer Abweichung; Kriegsdienstverweigerung; Nothilfeähnliche Situation im Kriege

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 23.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 13.01.1987 - 6 K 117.85

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von konkreten Rechtssätzen in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur fehlenden Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen, in kriegerischen Situationen zugunsten eines verwundeten Kameraden gegen angreifende Panzer überhaupt einzuschreiten, und zur Abgrenzung von kriegerischen Situationen von notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen im Kriege.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1987 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der der Kläger ausschließlich den Zulassungsgrund der Abweichung des angefochtenen Urteils von den von ihm bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VvGO, geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob sie den Erfordernissen der Darlegung der gerügten Divergenz, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, genügt (vgl. dazu z. B. Beschluß vom 18. April 1985 - BVerwG 6 CB 81.83 -); denn jedenfalls läßt sich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den vom Kläger benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den vom Kläger aufgezeigten Rechtsfragen nicht feststellen.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe maßgeblich damit begründet, daß er - nach dem Eindruck der Kammer nach sehr eingehender Beweisaufnahme - "das erforderliche Durchdenken und gedankliche Abwägen bisher nicht in ausreichendem Maße vorgenommen" habe. Diese Wertung hat das Verwaltungsgericht auf die Bekundung des Klägers gestützt, daß er - unterstellt, er selbst sei gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen worden - einem verwundeten Kameraden, der von einem feindlichen Panzer überrollt und getötet zu werden drohe, nicht durch Tötung der angreifenden Panzerbesatzung helfen könne; in diesem Falle würde er sich für das "Nichteingreifen" entscheiden, wobei für ihn ausschlaggebend sei, daß der Kamerad - ungeachtet des Umstands, daß er verwundet sei und sich nicht selber helfen könne - bewußt Soldat geworden sei; nur wenn er sicher sei, daß der verwundete Kamerad nach seiner Rettung nicht mehr Soldat bleibe, könne er sich zur Rettung bereit finden

3

Diese Bekundung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dahingehend rechtlich gewürdigt, daß seine Überlegungen - entgegen seiner eigenen Meinung - nicht im Sinne der Rechtsprechung an "moralischen Maßstäben" ausgerichtet und abgewogen seien; denn obwohl er bei seiner Abwägung, ob er eingreifen solle oder nicht, insofern einen moralischen Maßstab eingebracht habe, als er seinen Überlegungen seinen eigenen Maßstab, nämlich den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern zu müssen, zugrunde gelegt habe, sei das Prinzip des Klägers, das Verhalten bzw. Gewissen des verwundeten Kameraden an seinem eigenen zu messen und daraufhin den verwundeten Kameraden, weil er nicht der gleichen Überzeugung wie der Kläger sei, "erbarmungslos dem feindlichen Angreifer auszuliefern", letztlich nicht - wie erforderlich - von einem moralischen "Hilfsmaßstab" getragen, den er zu Hilfe nehmen müßte, wenn er, wie er ausgeführt habe, jede mögliche Alternative seines Handelns als "böse" ansehe. Diese letztere Wertung wiederum stützt das Verwaltungsgericht auf die Erwägung, der Kläger übersehe als Abwägungskriterium in dieser Situation völlig, daß der feindliche Angreifer bei seinem Angriff auf den verwundeten Kameraden im Unrecht sei; gerade weil ihm eine solche Überlegung völlig ferngelegen habe, habe der Kläger damit gezeigt, daß er nicht genügend moralisch abgewogen habe.

4

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht sich mit seinem dieser rechtlichen Wertung zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Maßstab in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, die u.a. unterscheidet zwischen der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zu Handlungen, die sich aufgrund einer Gesamtschau ihrem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen, zur Tötung von Menschen (auf beiden Seiten) führenden militärischen Handlungsablauf einfügen mit der Konsequenz. daß eine solche Bereitschaft eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt (vgl. etwa Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - <BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90>), und der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zum Einschreiten in kriegerischen Situationen dann, wenn er die konkrete Situation als zugespitzte Notwehr- oder Nothilfesituation empfindet und den Umständen nach empfinden kann, die einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht (vgl. etwa Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73- <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66> und vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - <BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68> sowie insbesondere Urteil vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 149>); insoweit hat die Beschwerde darauf hingewiesen, daß sich die sittliche Wertentscheidung des Klägers im Beispielsfall "an der moralischen Verwerflichkeit des Soldatentums orientiert" habe, mit anderen Worten: daß der Kläger die ihm vorgehaltene Situation als ausschließlich kriegerische Situation verstanden habe und daß deshalb seine Entscheidung, nicht zugunsten des verwundeten Kameraden einzuschreiten, sich gegen die Teilnahme an einer kriegerischen Auseinandersetzung gerichtet habe, gleich auf welcher Seite. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen, weil die Beschwerde insoweit keine den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Divergenzrüge erhoben hat.

5

Das Verwaltungsgericht ist mit seinem dargelegten Maßstab jedenfalls nicht von denjenigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, die die Beschwerde bezüglich konkreter Rechtssätze als Divergenzentscheidungen bezeichnet hat.

6

Das gilt einmal für den Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92), der den Fall betrifft, daß der Wehrpflichtige die ihm vorgehaltene Situation "tatsächlich wie eine zugespitzte Notlage erfahren" hat; hier kommt es allein auf die sittliche Motivation als solche und nicht auf die vom Wehrpflichtigen zur Lösung der Notlage gewählte Alternative an. Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger die ihm vorgehaltene Situation ersichtlich gerade nicht als "zugespitzte Notlage", sondern als eine typische Kriegssituation empfunden hat, weshalb er jegliches Einschreiten, gleich ob durch Tun oder Unterlassen, abgelehnt hat. Wenn er aber bewußt überhaupt nicht einschreiten wollte, war auch kein Raum dafür, die sittliche Motivation seines Einschreitens zu würdigen.

7

Auch das vom Kläger in diesem Zusammenhang benannte Urteil des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - (a.a.O.) betrifft jedenfalls mit der vom Kläger allein angeführten Rechtsauffassung, daß die Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen unter der Voraussetzung einer qualifizierten Notwehr - oder Nothilfesituation einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, einen anderen Sachverhalt, nämlich den, daß der Wehrpflichtige zum Schutz des angegriffenen Opfers zum Einschreiten gegen den militärischen Angreifer bereit ist; demgegenüber hat der Kläger eben wegen des militärischen Zusammenhanges jedes Einschreiten abgelehnt.

8

Gleichermaßen nicht einschlägig ist das vom Kläger angeführte Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 76.75 -. Auch hier ging es nämlich um die Entscheidung, entweder - positiv - einzugreifen oder aber - negativ - durch bewußtes Unterlassen für den Tod eines Menschen ursächlich zu werden. Da der Kläger betont hat, er werde, weil es sich sowohl bei der angreifenden Panzerbesatzung als auch bei dem verwundeten Kameraden um Soldaten handele, deren Tun er von vornherein als verwerflich ablehne, überhaupt nicht einschreiten, weder durch Tun noch durch Nichtstun, fehlt es insoweit an jeglicher Abwägung zwischen möglichen Handlungsalternativen und folglich auch an einer entsprechenden Motivation, die das Gericht hätte würdigen können. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, der Kläger habe allein schon da- durch, daß er das (im Sinne von jegliches) Handeln von Soldaten für verwerflich erachte, zum Ausdruck gebracht, daß er (auch) den Angriff des feindlichen Panzers für Unrecht halte, verkennt sie, daß der Kläger dabei gerade nicht zwischen angreifenden und angegriffenen Soldaten unterschieden, sondern ihr Tun gleichermaßen als verwerflich beurteilt hat; damit fehlte aber für das Verwaltungsgericht der notwendige Ansatzpunkt für eine Wertung der Motivation des Klägers, eben weil er sich weder für den Angegriffenen noch für den Angreifer entschieden hat.

9

Schließlich ist auch das Urteil vom 1. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - (a.a.O.) jedenfalls hinsichtlich des vom Kläger aufgezeigten Rechtssatzes in seinem Falle nicht einschlägig. Auch dieser Rechtssatz, nämlich zur Wertung der Bereitschaft des Wehrpflichtigen, zur eigenen Verteidigung oder zum Schutz von Mitmenschen unter Einschluß des Risikos der Tötungsfolge zur Waffe zu greifen, betrifft nicht den Fall des Klägers, der jegliches Einschreiten zum Schutze des verwundeten Kameraden mit der Begründung abgelehnt hat, er erachte das Soldatwerden wie das Handeln von Soldaten insgesamt als verwerflich, unabhängig davon, wer der Angreifer und wer der Angegriffene sei.

10

Da nach alledem die Beschwerde keinen konkreten Rechtssatz in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt hat, der als solcher in unmittelbarem Widerspruch zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stünde, kann sie insgesamt keinen Erfolg haben.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.

Dr. Eckstein
Ernst
Dr. Seibert