Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1985, Az.: BVerwG 6 CB 81.83
Anforderungen an die Darlegung der Divergenz eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Tätigkeit eines Kriegsdienstverweigerers in einem Betrieb der Rüstungsproduktion; Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 81.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 20.01.1983 - AZ: 2 K 1191/80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1983 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil sie sowohl hinsichtlich der gerügten Abweichungen des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als auch bezüglich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es für die Darlegung einer Divergenz nicht aus, die betreffende Entscheidung (oder die Entscheidungen) des Bundesverwaltungsgerichts als solche zu benennen; vielmehr muß darüber hinaus dargelegt werden, worin die Abweichung bestehen soll. Diesem Darlegungserfordernis wird die Beschwerde nur dann gerecht, wenn sie in beiden Entscheidungen, dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze aufzeigt, die in Widerspruch zueinander stehen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 9. November 1981 - BVerwG 6 CB 29.79 - und vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 6 CB 21.82 -). Dabei genügt es nicht, daß der fragliche, die Entscheidung tragende Rechtssatz nur - mittelbar - mit Hilfe von Schlußfolgerungen aus den Einzelgründen und/oder dem Zusammenhang der Begründung der Entscheidung "herausgefiltert" werden kann, sondern er muß sich unmittelbar als tragender Rechtssatz feststellen lassen und als solcher bezeichnet werden. Einen das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch stünde zu den tragenden Gründen der von der Beschwerde benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, hat die Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt.
Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen knüpfen im wesentlichen an die Bekundung des Klägers vor der Prüfungskammer an: "Wenn ich gefragt werde, was hier mit meinem Gefühlsleben z.B. ginge, so muß ich sagen, bei der Firma Dornier arbeite ich zwar für die Bundeswehr, aber ich bin hier Metallarbeiter, ich kann da insofern nichts ändern, weiter bin ich aber in diesem Zusammenhang der Meinung, daß man eigentlich überall der Bundeswehr zuarbeitet, auch ein Bäcker tut derartiges, indem er hier die Brötchen z.B. für die Soldaten bäckt." Mit dieser Bekundung des Klägers sowie überhaupt mit der Frage, ob die Tätigkeit eines Wehrpflichtigen in einem Betrieb, der - zumindest auch - Rüstungsgüter produziert oder ansonsten für die Bundeswehr arbeitet, seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegensteht, hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht befaßt; es hat insbesondere nicht festgestellt, die Mitwirkung eines Wehrpflichtigen an der Produktion von Rüstungsgütern schließe seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht aus. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr auf andere Äußerungen des Klägers bei seinen Anhörungen vor den Prüfungsgremien näher eingegangen und hat in diesem Zusammenhang allgemein festgestellt, der Kläger habe "seine Äußerungen bei den Prüfungsgremien ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt". Darüber hinaus hat es betont, "vor allem nach dem Eindruck des Klägers (muß heißen: vom Kläger) in der mündlichen Verhandlung konnte das Verwaltungsgericht den Wertungen der Prüfungsgremien nicht folgen"; es gehe vielmehr davon aus, daß der Kläger von seiner Überzeugung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ernsthaft durchdrungen sei, sie für sich für verbindlich halte und bei einem erzwungenen Verstoß dagegen seelisch geschädigt würde.
Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß dem angefochtenen Urteil die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde läge, die Mitwirkung eines Wehrpflichtigen an der Produktion von Rüstungsgütern stehe seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen. Wenn die Beschwerde demgegenüber meint, aus der Wiedergabe der Bekundung des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Firma Dornier vor der Prüfungskammer im Tatbestand des angefochtenen Urteils einerseits und der Anerkennung des Klägers durch das Verwaltungsgericht trotz dieser Bekundung andererseits eine solche Auffassung des Verwaltungsgerichts "schließen" zu können, verkennt sie, daß es - wie ausgeführt - für die Darlegung einer Divergenz nicht ausreicht, wenn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seinem Urteil erst im Wege einer Schlußfolgerung entnommen werden kann.
Im übrigen hat die Beschwerde auch in den von ihr bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keinen Rechtssatz des Inhalts aufgezeigt, daß die Mitwirkung eines Wehrpflichtigen an der Produktion von Rüstungsgütern seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschlösse. Vielmehr beschränkt sich die Darlegung dieser vermeintlichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum auf eine Schlußfolgerung aus Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Fragen, was aber für die Darlegung einer Divergenz nicht ausreicht. Das gilt nicht nur für das Urteil des Senats vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - (BVerwGE 64, 369 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 126) hinsichtlich des Erfordernisses, "daß der Wehrpflichtige das Töten von Menschen durch Menschen nicht nur aus moralischen und ethischen Erwägungen mißbilligt, sondern es grundsätzlich und ... ohne Einschränkung als sittlich verwerflich empfindet", sondern gleichermaßen für das Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100), wonach ein Kriegsdienstverweigerer nicht zu einer Tätigkeit - und zwar im Rahmen der Streitkräfte - bereit sein darf, "die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffen steht". Auch auf den Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1983 - BVerwG 6 B 92.83 -, auf den die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1983 hingewiesen hat, kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht berufen; denn auch dieser Beschluß enthält keine grundsätzliche Aussage des Inhalts, daß etwa jede Tätigkeit eines Kriegsdienstverweigerers in einem mit der Produktion von Rüstungsgütern befaßten Industriebetrieb mit dem Geltendmachen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG unvereinbar ist. Der Senat hat es in diesem Beschluß vielmehr als eine Frage des Einzelfalles angesehen, wie die Tätigkeit in einem Panzerinstandsetzungsbetrieb zu würdigen ist.
Soweit die Beschwerde meint, aus dem angefochtenen Urteil die Auffassung des Verwaltungsgerichts "schließen" zu können, die Mitwirkung des Wehrpflichtigen an der Produktion von Rüstungsgütern stehe seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen, und insoweit hilfsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf dieser vermeintlichen Rechtsauffassung beruht. Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung des Klägers nämlich maßgeblich auf die Würdigung seiner Bekundungen in ihrem spezifischen Zusammenhang sowie vor allem auf seine dabei zutage getretene, besondere Persönlichkeitsstruktur gestützt, wobei spezielle Einzelgesichtspunkte - wie etwa eine ansonsten naheliegende, nach Auffassung der Beklagten auch beim Kläger gebotene Reflektion über seine berufliche Tätigkeit bei der Firma Dornier - ersichtlich keine ausschlaggebende Rolle gespielt haben. Wenn die Beklagte dagegen meint, daß die berufliche Tätigkeit des Klägers bei der Firma Dornier auch angesichts der vom Verwaltungsgericht eingehend dargelegten besonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers eine entscheidungserhebliche Rolle bei der Beurteilung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, hätte spielen müssen und daß der Rechtssache aus diesem Grunde eine grundsätzliche Bedeutung zukomme, so hätte sie, um dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, dies unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts im einzelnen dartun müssen. Daran fehlt es indessen.
Schließlich ist auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 93.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26), wonach eine Gewissensentscheidung begrifflich ein gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraussetzt, nicht einmal dargetan. Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang ausführt, das Verwaltungsgericht "muß der Auffassung sein, eine ernsthafte Befassung mit der beruflichen Tätigkeit in der Rüstungsindustrie könne im Rahmen der gedanklichen Auseinandersetzung mit der Kriegsdienstverweigerungsproblematik nicht gefordert werden", übersieht sie, daß sich das angefochtene Urteil mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Rüstungsindustrie überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, andererseits aber auf Grund des Ergebnisses der Erörterung von verschiedenen anderen Problemkreisen mit dem Kläger zu dem Schluß gelangt ist, "daß sich der Kläger im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten ausreichend mit der Problematik beschäftigt hat". Im Hinblick auf diese auf den vorliegenden Einzelfall beschränkte Würdigung des Verwaltungsgerichts fehlt es dann auch an der erforderlichen Darlegung, warum hierin dennoch eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage zu sehen sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Dr. Seibert