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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1982, Az.: BVerwG 2 C 3.82

Entziehung der Wiedergutmachung; Falsche Angaben über Schädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 3.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 07.11.1975 - AZ: 11 K 45/61
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.03.1979 - AZ: XII A 86/76

Amtlicher Leitsatz

Entziehung einer zu Unrecht gewährten Wiedergutmachung wegen falscher Angaben über die Schädigung.

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1979, berichtigt durch Beschluß vom 20. Juni 1979, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 1975 werden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 1957 aufgehoben haben.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der 1901 geborene Kläger stand seit 1925 im höheren auswärtigen Dienst, zuletzt als Gesandtschaftsrat II. Klasse bei der Deutschen Gesandtschaft in B..

2

Im November 1933 wurde dem Auswärtigen Amt vom Sicherheitsdienst des Reichsführers SS eine anonyme Anzeige zur Kenntnis gebracht, worin der Kläger als "eifriger Stresemann-Anhänger", "gefährlicher als mancher Kommunist" und "hinreichend reif für das Konzentrationslager" bezeichnet wurde. Der Kläger nahm dazu eingehend Stellung. Danach sind Hinweise auf diesen Vorgang in der Personalakte nicht mehr enthalten.

3

Eine dem Kläger erteilte Genehmigung zum Eintritt - ohne Vergütung - in den Aufsichtsrat der Mühlenbau und Industrie AG, "Miag", wurde 1938 widerrufen. 1939 kam es zu einem Devisenstrafermittlungsverfahren gegen die Miag und deren Direktor L. sowie - im Zusammenhang mit dabei erfaßten Unterlagen - zu einem förmlichen Dienststrafverfahren gegen den Kläger. Er wurde vorläufig des Dienstes enthoben und sodann durch Urkunde vom 7. Juni 1939 in den Wartestand versetzt. - Am 13. Juni 1939 wurde der Kläger in Hannover durch Beamte der Zollfahndungsstelle in dem Devisenstrafermittlungsverfahren vernommen und vorläufig im Polizeigefängnis in Haft genommen, am nächsten Tage jedoch entlassen. - Im förmlichen Dienststrafverfahren wurde dem Kläger in der Anschuldigungsschrift vom 22. Juni 1939 im wesentlichen zur Last gelegt, pflichtwidrig Beträge von über 18.000 RM als Aufsichtsratsmitglied angenommen zu haben, herabsetzende Äußerungen über führende Persönlichkeiten und Organisationen der NSDAP getan und gegenüber dem Miag-Direktor L. Ratschläge erteilt zu haben, die einer Aufforderung zur Sabotage der deutschen Wirtschafts- und Finanzpolitik gleichkämen. Abschließend wurde in der Anschuldigungsschrift das Verhalten des Klägers u.a. dahin gewürdigt, daß er materialistische Eigeninteressen "ohne Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen und soziale Pflichten skrupellos verfolge", eine "zynische Verachtung des idealistischen Aufbauwillens und des Opfergeistes des deutschen Volkes" zeige, "mit hämischer Kritik" Organisationen und führende Persönlichkeiten der Partei beurteile und im Gesamtbild eine Persönlichkeit zeige, "deren Lebensauffassung der nationalsozialistischen Weltanschauung völlig widerspricht und deren Handlungsweise gegen die Grundpflichten eines Beamten verstoßen hat, allen Volksgenossen ein Vorbild treuer Pflichterfüllung zu sein."

4

Mit Erlaß vom 8. Januar 1940 teilte das Auswärtige Amt dem Kläger mit, er sei gemäß § 52 Abs. 1 DBG aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, da er ohne Zustimmung des Auswärtigen Amtes seinen Wohnsitz in B. beibehalten habe; als Tag des Ausscheidens wurde der 8. Januar 1940 festgesetzt. Das Dienststrafverfahren wurde daraufhin eingestellt.

5

Der Kläger lebte nach seinen Angaben während des Krieges mit seiner Familie in der Schweiz, an der schweizerisch-italienischen Grenze in C. und O.. Ende April 1945 sei er von Südtirol wieder nach Deutschland gelangt. In dieser Zeit sei er als Generaldirektor einer Tochtergesellschaft der Miag bei Mailand industriell tätig gewesen.

6

2.

Am 9. April 1949 beantragte der Kläger beim Kreissonderhilfsausschuß des Landkreises Bonn seine Anerkennung als politisch Verfolgter. Er führte im Antrag aus, er sei von März bis Juni 1939 in Berlin und Hannover inhaftiert gewesen wegen antinationalsozialistischer Aktionen im Jahre 1938, Angriffen gegen Naziführer, antinationalsozialistischer Gesinnung usw. Mit Bescheid vom 26. April 1949 wurde der Kläger als politisch Verfolgter anerkannt. In den Gründen heißt es, der Kläger sei als Antinazi aus dem Dienst entlassen worden. Von März bis Juni 1939 sei er wegen seiner Angriffe gegen Naziführer und antinationalsozialistischer Gesinnung in Berlin und Hannover in Haft gewesen. Darauf sei er auf Grund des noch in seinem Besitze befindlichen Diplomatenpasses in die Schweiz emigriert und habe sich hier in einem nach damaligen Begriffen hochverräterischen Sinne gegen das Naziregime betätigt. Eine spätere Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens kam nicht zum Abschluß, weil der Anerkennungsausschuß aufgelöst worden war.

7

Mit Antrag vom 25. Juli/18. August 1949 begehrte der Kläger eine Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung aus politischen Gründen. Er wies dabei auf seine Anerkennung als politisch Verfolgter hin und gab an, er habe sich von Mitte März bis Mitte Juni 1939 in Berlin und Hannover in Schutzhaft und Untersuchungshaft befunden und von Mitte Juni 1939 bis 28. April 1945 in der Schweiz, im schweizerisch-italienischen Grenzgebiet und in den Südtiroler Bergen illegal gelebt. Daraufhin, wurde ihm am 9. November 1949 eine Haftentschädigung für die Zeit vom 15. Juni 1939 bis 28. April 1945 in Höhe von 10.650,- DM bewilligt. Nachdem der Vertreter des öffentlichen Interesses gegen diesen Bewilligungsbeschluß Einspruch eingelegt hatte, nahm der Kläger, der sich zunächst um weiteres Beweismaterial hatte bemühen wollen, schließlich im Dezember 1951 seinen Antrag auf Entschädigung zurück. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn wegen unberechtigt erlangter Haftentschädigung wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

8

Am 14. März 1950 beantragte der Kläger unter Vorlage des Bescheides über seine Anerkennung als politisch Verfolgter beim Arbeitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine Beschädigtenrente auf Grund des Gesetzes für die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrente an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 (GV.NW. S. 225). Den Grund der Verfolgung bezeichnete er als politisch, die Art der Verfolgung mit Haft, Flucht sowie Auslandsexil von Juni 1939 bis April 1945. Als Art des Schadens führte er eine chronische Gallen- und Lebererkrankung an, die durch Gestapoverfolgung, durch ständige Verfolgung im Inland und im Ausland sowie durch seelische Erregung entstanden sei. Der Schaden sei zum ersten Mal Anfang 1940 bemerkt worden. Im ärztlichen Rentengutachten heißt es zur Entstehung des Schadens:

"März 1939 aus der Schweiz, wo er als Legationsrat tätig war, nach Berlin berufen, von Gestapo verhaftet. 3 Monate Einzelhaft in Gestapokeller. Dauervernehmungen, minderwertige Verpflegung. Infolge dauernder Kränkungen und Schlafstörungen schwere seelische Depressionen. In dieser Zeit erstmalig Gallenkoliken und Herzbeklemmung. Juni 1939 gelang Flucht in die Schweiz."

9

Nach Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen lehnte der Arbeitsminister Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 31. Oktober 1951 den Antrag ab, weil die heutigen Beschwerden als Haftfolge nicht wahrscheinlich seien. Im Beschwerdeverfahren trug der Kläger u.a. vor, die Gallenschmerzen und Gallenkoliken sowie die Herzbeschwerden stünden im Zusammenhang mit dem durch Verfolgung erschütterten Nervensystem. Er sei nicht nur kurz von der Gestapo überwacht worden, sondern es habe eine ständige Verfolgung und Beobachtung auch im Ausland stattgefunden. Er verwies ferner auf ein seelisches Trauma, das "ausschließlich und allein durch zwei KZ-Verhaftungsbefehle bedingt" worden sei. Vor der NS-Zeit habe es keine Gallenbeschwerden bei ihm gegeben. Diese hätten ihren Anfang seit 1933 genommen, als er zum ersten Mal mit der Gestapo in Konflikt geraten sei. Von März bis Juni 1939 sei er von der Gestapo in Untersuchungshaft genommen worden (Untersuchungsgefängnis Berlin und Hannover). Die ersten Beschwerden von Seiten der Gallenblase seien Ende 1938 aufgetreten, zu der gleichen Zeit sei es auch zu Sensationen im Bereich der Herzgegend gekommen. Nach seiner Haftentlassung sei er in die Schweiz emigriert und habe dort bis 1945 illegal gelebt, wobei er infolge seiner politischen Betätigung einer ständigen Verfolgung und Beobachtung durch Angehörige der SS ausgesetzt gewesen sei. Mit Bescheid vom 6. Mai 1955 gewährte der Regierungspräsident in Düsseldorf dem Kläger eine Rente für verfolgsbedingte Gesundheitsschäden in Höhe von jährlich 560 DM. Auf Hinweise des Auswärtigen Amtes hin widerrief er jedoch unter dem 16. Dezember 1955 den Bewilligungsbescheid.

10

Im April 1949 hatte sich der Kläger bei der Hauptabteilung für Außenhandel in Frankfurt um die Stellung eines Leiters der künftigen deutschen Wirtschaftsvertretung in Rom beworben, wobei er auf seine Anerkennung als politisch Verfolgter hinwies. Entsprechend unterrichtete der Kläger das Bundeskanzleramt - Organisationsbüro für die konsularisch-wirtschaftlichen Vertretungen im Ausland -, was dort als Bemühen des Klägers um seine Wiedereinstellung in den Konsulardienst gewertet wurde und zu internen Erhebungen über die Gründe des seinerzeitigen Ausscheidens führte.

11

3.

Am 19. Juni 1951 beantragte der Kläger Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291, jetzt gültig in der Fassung vom 15. Dezember 1965, BGBl. I S. 2073). Der Kläger bezog sich wegen der gegen ihn durchgeführten nationalsozialistischen Verfolgung und Schädigung auf "die dort vorliegenden Dokumente" und beantragte sofortige laufende Leistungen, "da in meinem Falle die politische Verfolgung amtlich bereits festgestellt worden ist". Im Formularantrag vom 30. September 1951 beantwortete er die Frage nach Zeitpunkt und Art der Schädigung dahingehend, daß er seit 1933 aus politischen Gründen geschädigt worden sei, und bezog sich hierbei auf seine beim Auswärtigen Amt vorliegenden alten Personalakten. Er gab ferner an, nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen zu sein und auch niemals einen Aufnahmeantrag gestellt zu haben. Er beantragte Wiederanstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe B 3 RBO.

12

Durch Wiedergutmachungsteilbescheid vom 17. November 1953 gewährte die Beklagte dem Kläger folgende Wiedergutmachung:

1.
Der Erlaß vom 8. Januar 1940, mit welchen das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 52 DBG festgestellt wurde, ist unwirksam.

2.
Dem Kläger sind ab 1. April 1951 die Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO zu zahlen, wie wenn er am 1. Juli 1944 in den Ruhestand getreten wäre; er ist berechtigt, die Amtsbezeichnung Gesandtschaftsrat mit dem Zusatz "außer Dienst" (a.D.) zu führen.

3.
Für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 wird eine Entschädigung in Höhe der sich gemäß Ziff. 2 ergebenden Versorgungsbezüge gewährt.

4.
Hinsichtlich der übrigen Ansprüche des Geschädigten bleibt weitere Entscheidung vorbehalten.

13

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Verwirkung nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2 BWGöD sei trotz gewisser Widersprüche in den Angaben des Antragstellers, die sich in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Haftentschädigungs- und Rentenansprüchen gezeigt hätten, nicht anzunehmen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 52 DBG sei im vorliegenden Fall als Entlassung ohne Versorgung und damit als eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c BWGöD anzusehen, die aus Gründen des § 1 BWGöD erfolgt sei. Es sei zu vermuten, daß das Dienststrafverfahren ohne die politischen Gesichtspunkte allenfalls zu einer solchen Strafe geführt hätte, welche ein weiteres Verbleiben des Klägers im Dienst ermöglicht hätte. Für die Anwendung des § 52 DBG hätten die gesetzlichen Voraussetzungen insofern nicht vorgelegen, als der Kläger keine ausdrückliche Aufforderung zur Rückkehr nach Deutschland erhalten habe. Im Hinblick auf den politischen Charakter eines Teils der erhobenen Anschuldigungen habe der Kläger überdies befürchten müssen, daß eine Rückkehr nach Deutschland mit Risiken verbunden sei. Schließlich gehe aus dem gesamten Akteninhalt hervor, daß die Bestimmung des § 52 Abs. 1 DBG offensichtlich dazu dienen sollte, das Auswärtige Amt wie auch die Dienststrafkammer der Notwendigkeit einer dem Tatbestand angemessenen Sachentscheidung zu entheben. Darin könne jedoch eine gesetzmäßige Rechtsausübung nach heutiger Auffassung nicht erblickt werden. Der Kläger habe zwar keinen schlüssigen Beweis dafür erbringen können, daß diese Maßnahme allein wegen seiner dem Nationalsozialismus entgegengesetzten Überzeugung getroffen worden sei. Verschiedene zu seiner Verteidigung vorgebrachten Äußerungen könnten sogar die Vermutung rechtfertigen, er habe nicht immer eine antinationalsozialistische Überzeugung vertreten. Andererseits seien die von der Gestapo gegen ihn erhobenen schwerwiegenden politischen Argumente mit Sicherheit nicht ohne Einfluß auf die Entscheidung des Auswärtigen Amtes vom 8. Januar 1940 geblieben. Inwieweit die Versetzung in den Wartestand ebenfalls als politische Schädigung aufzufassen sei, müsse einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben.

14

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben (4 K 119/54 LVG Köln).

15

Mit Wiedergutmachungsbescheid vom 4. November 1955 wies die Beklagte den Wiedergutmachungsantrag des Klägers insoweit zurück, als er über die durch Teilbescheid vom 17. November 1953 zuerkannten Rechte hinausging. Die Beklagte ging hierbei davon aus, daß die Versetzung des Klägers in den Wartestand durch Urkunde vom 7. Juni 1939 keine nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne des § 1 BWGöD darstelle. In diesem Zeitpunkt habe kein Anlaß bestanden, aus politischen Gründen das Disziplinarverfahren durchzuführen und den Kläger in den Wartestand zu versetzen. Jedenfalls aber seien die bis dahin gegen ihn ergriffenen Maßnahmen beamtenrechtlich gerechtfertigt gewesen, wodurch nach § 8 Abs. 2 BWGöD jede Wiedergutmachung ausgeschlossen sei.

16

Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben (im anhängigen Verfahren 4 K 119/54 LVG Köln).

17

4.

Durch Entziehungs- und Versagungsbescheid vom 22. Februar 1957 entschied die Beklagte:

"1.
Die dem Antragsteller durch Wiedergutmachungsteilbescheid des Auswärtigen Amtes vom 17.11.1953 zuerkannte Wiedergutmachung wird entzogen.

2.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiedergutmachungsanspruch, der über die durch den Wiedergutmachungsteilbescheid vom 17.11.1953 zuerkannten Rechte hinausgeht, wird versagt."

18

In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die Beklagte darauf, daß der Kläger im Anerkennungs-, im Entschädigungs- und im Rentenverfahren wissentlich falsche Angaben gemacht habe, insbesondere zu der angeblich von März bis Juni 1939 erlittenen Schutz- und Untersuchungshaft und dem angeblich illegalen Aufenthalt in der Schweiz und Norditalien während des Krieges. Den dadurch erlangten Verfolgtenausweis und Rentenbescheid habe der Kläger 1954 und 1955 dem Auswärtigen Amt vorgelegt und dadurch einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wiedergutmachungsverfahren geschaffen. - Zur näheren Darstellung wird auf den im Berufungsurteil teils wiedergegebenen, teils in Bezug genommenen umfangreichen Wortlaut des Bescheides verwiesen. - Auch gegen diesen Entziehungs- und Versagungsbescheid hat der Kläger Klage erhoben (11 K 45/61 VG Köln).

19

5.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die beiden Verfahren verbunden und durch Urteil vom 7. November 1975 der Klage teilweise stattgegeben wie folgt:

1)
Der Kläger wird im Wege der Wiedergutmachung so gestellt, wie wenn er am 7. Juni 1939 nicht in den Wartestand versetzt, sondern als Gesandtschaftsrat II. Klasse im aktiven Dienst geblieben, am 1. April 1940 zum Gesandtschaftsrat I. Klasse, am 1. April 1944 zum Generalkonsul (Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung - RBO -) befördert worden und in dieser Rechtsstellung bis zum 31. März 1951 verblieben wäre.

2)
Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. Oktober 1966 erhält der Kläger das Ruhegehalt, das ihm zustehen würde, wenn er in einem Amt der Besoldungsgruppe A 1 a RBO wiederangestellt worden und aus diesem Amt am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre.

3)
Für die Zeit vom 1. November 1966 an ist das Ruhegehalt so zu bemessen, wie wenn der Kläger in einem Amt der Besoldungsgruppe A 1 a RBO wiederangestellt worden und aus diesem Amt mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, in den Ruhestand getreten wäre.

4)
Für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 wird eine Entschädigung in Höhe der sich gemäß oben Nr. 2) ergebenden Versorgungsbezüge gewährt.

5)
Der Kläger ist berechtigt, die Amtsbezeichnung "Generalkonsul" mit dem Zusatz "a.D." zu führen.

20

Soweit der Kläger darüber hinaus so gestellt werden wollte, als ob er das Amt eines Gesandten I. Klasse (Besoldungsgruppe B 4 RBO) erreicht hätte, wurde die Klage abgewiesen.

21

In der Begründung dieses Urteils ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Entziehungs- und Versagungsbescheid vom 22. Februar 1957 sei ermessensfehlerhaft. Im übrigen sei der Kläger wegen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch Versetzung in den Wartestand und sodann durch rechtswidrige Feststellung seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis verfolgt und geschädigt worden.

22

6.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch das angefochtene Urteil vom 21. März 1979 das erstinstanzliche Urteil dahin geändert, daß der Entziehungs- und Versagungsbescheid vom 22. Februar 1957 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen wurde (dem Kläger somit die im Wiedergutmachungsteilbescheid vom 17. November 1953 zuerkannte Rechtsstellung als Gesandtschaftsrat a.D. ohne irgendeine Nachzeichnung fiktiver Beförderungen gewahrt blieb). In der Begründung dieses Urteils hat das Berufungsgericht zunächst die Wirksamkeit der von der Beklagten erteilten Prozeßvollmacht für die Berufung sowie die Prozeßfähigkeit des Klägers erörtert und bejaht. In der Sache ist es davon ausgegangen, eine Entziehung des Wiedergutmachungsanspruchs sei gerade deshalb nicht möglich gewesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß ein solcher Anspruch überhaupt bestanden habe. § 31 BWGöD setze - wie näher ausgeführt wird - in allen seinen Alternativen einen durch nationalsozialistische Verfolgung Geschädigten voraus. Eine nationalsozialistische Verfolgung sei aber beim Kläger nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben.

23

Der Ausspruch des Ausscheidens des Klägers aus dem Beamtenverhältnis nach § 52 DBG stelle keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme dar, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt gewesen, weil der Kläger seinerzeit seinen Wohnsitz im Ausland beibehalten und dazu der Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedurft habe, die nicht erteilt worden sei. Auch könne nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, daß der Kläger deswegen nicht in das Deutsche Reich zurückgekehrt sei, weil er dort bereits nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt war und/oder die begründete Besorgnis nationalsozialistischer Verfolgung haben mußte. Das hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt. Bei der tatsächlichen Würdigung ist es davon ausgegangen, der Kläger sei jedenfalls in der Verfolgung seines Wiedergutmachungsbegehrens nicht glaubwürdig, da er insoweit auch in gewichtigen Dingen oft zu ungenau geblieben sei, sich in Widersprüche verstrickt habe und vor allem verschiedentlich sogar ganz offensichtlich wissentlich falsche Angaben gemacht habe; als Beispiele hierfür sind u.a. die Angaben des Klägers über von März bis Juni 1939 erlittene Schutzhaft und Untersuchungshaft, über einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und in Norditalien 1939-1945 und über die Verfolgungsbedingtheit sowie das erste Auftreten eines Gallenleidens genannt. Das Vorteilsstreben des Klägers bei der Verfolgung seines Entschädigungs- und Wiedergutmachungsbegehrens habe ihn dazu gebracht, immer wieder - in den dargestellten Fällen wie auch in weiteren - wissentlich unwahre Angaben zu machen.

24

Somit sei der Kläger nicht wiedergutmachungsberechtigt mit der Folge, daß § 31 BWGöD keine Anwendung finde. Der gleichwohl auf § 31 BWGöD gestützte Entziehungs- und Versagungsbescheid vom 22. Febraur 1957 sei deshalb rechtswidrig, zumal er auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig sei. Insbesondere könne er - wie näher dargelegt wird - nicht als Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts begriffen werden.

25

Aus den dargelegten Gründen folge weiter, daß das Klagebegehren insoweit, als es über die durch Bescheid vom 17. November 1953 zuerkannten Rechte hinausgehe, mangels feststellbarer Schädigung durch nationalsozialistische Verfolgung unbegründet sei.

26

7.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage im vollen Umfang erstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

27

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er rügt seinerseits unter Bezugnahme auf die Streitakten Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens: Das Berufungsurteil sei laut Verhandlungsprotokoll öffentlich nicht verkündet worden, ein Urteilstext mit den eigenhändigen Unterschriften der Berufsrichter sei entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO der Geschäftsstelle nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach der Verkündung übergeben worden und eine vollständige Urschrift des Urteils mit eigenhändigen Unterschriften der drei Richter sei der Geschäftsstelle nicht "alsbald" zugeleitet worden. Ferner beanstandet er erneut, daß die Prozeßvollmacht für die Berufung nicht vom Bundesminister des Auswärtigen persönlich, sondern von einem Beamten des Auswärtigen Amtes "im Auftrag" unterzeichnet war, und beantragt in diesem Zusammenhang eine Berichtigung des erstinstanzlichen Urteilsrubrums dahin, daß die Bundesrepublik Deutschland "durch den Bundesminister des Auswärtigen" anstatt "durch das Auswärtige Amt" vertreten werde.

28

II.

Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, soweit sie angefochten sind, und zur Abweisung der Klage in vollem Umfange.

29

Gegenstand des Streitverfahrens ist, nachdem der Kläger die Abweisung von Teilen des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen jeweils nicht angefochten hat, nur noch der Entziehungs- und Versagungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 1957 insoweit, als die dem Kläger durch den Wiedergutmachungsteilbescheid vom 17. November 1953 zuerkannte Wiedergutmachung (unter Zugrundelegung des Verbleibs im Wartestand bis 30. Juni 1944 und anschließenden Eintritts in den Ruhestand als Gesandtschaftsrat a.D. [Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO]) entzogen wurde. Die Klage erweist sich auch insoweit als unbegründet.

30

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfordert die Entziehung einer durch wirksamen Bescheid zugesprochenen Wiedergutmachung gemäß § 31 BWGöD nicht die erneute Feststellung, daß die Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruches an sich erfüllt sind. Zwar ist begrifflich die Verwirkung eines Wiedergutmachungsanspruchs nur möglich, wenn ein solcher an sich besteht. Schon im Fall der Versagung von Wiedergutmachung begegnet es aber keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn § 31 Abs. 1 BWGöD angewendet wird, ohne daß die Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs in jeder Hinsicht geklärt worden sind (vgl. BVerwGE 10, 173 [175]; ähnlich für den allgemeinen Rechtsgedanken der Verwirkung außerhalb des Wiedergutmachungsrechts Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 11.65 - [DÖV 1970, 498]). Ist gar, wie hier, im Falle der Entziehung der positive Wiedergutmachungsbescheid als solcher weder angefochten noch von der Behörde aufgehoben worden, so bleibt er wirksam und es ist vom Bestehen des durch ihn zugebilligten Wiedergutmachungsanspruchs auszugehen. Sein Inhalt und seine Grenzen einschließlich der Möglichkeit seines Wegfalls bestimmen sich nach allen dafür einschlägigen Vorschriften, seien sie für den Betroffenen günstig oder ungünstig. Die notwendige Klärung, welche Schädigung angenommen wird und welcher Wiedergutmachungsanspruch für verwirkt erklärt werden soll (vgl. BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59] [175]), ergibt sich im Falle der Entziehung - wie hier - schon aus dem ursprünglichen Wiedergutmachungsbescheid.

31

Übrigens läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß eine Rücknahme des ursprünglichen Wiedergutmachungsbescheides nach allgemeinen Grundsätzen, jetzt nach § 48 VwVfG, in allen Fällen möglich wäre, in denen die Richtigkeit dieses Bescheides durch die nachträgliche Prüfung nicht bestätigt wird. So kann die materielle Beweislast hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bei der Rücknahme unter Umständen anders zu beurteilen sein als beim Erlaß des Wiedergutmachungsbescheides, etwa wenn eine Täuschungs- oder Bestechungshandlung nicht ursächlich für den Bescheid geworden ist (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 12, 353 [359]; 18, 168 [171 f.]; 24, 294 [299]; 34, 225 [227] sowie Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1970 - BVerwG 2 C 142.67 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 65 = DÖV 1970, 783]). Auch könnte in Fällen, in denen ein unrichtiger Wiedergutmachungsbescheid mit Rücksicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen nicht zurückgenommen werden darf, der Betroffene nachträglich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BWGöD verwirklichen. Wäre § 31 BWGöD im Falle eines sicher oder möglicherweise unrichtigen Wiedergutmachungsbescheides nicht anwendbar, so könnte dieser dem Betroffenen eine unter Umständen stärkere Rechtstellung verleihen, als sie der Gesetzgeber den wirklich Wiedergutmachungsberechtigen zugebilligt hat. Nichts spricht für eine solche Annahme.

32

2.

Die vom Berufungsgericht trotz seines abweichenden rechtlichen Ausgangspunktes getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aus, um dem Senat ein abschließendes Urteil über die Rechtmäßigkeit des noch streitigen Teils des angefochtenen Entziehungs- und Versagungsbescheides vom 22. Februar 1957 zu ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit ist zu bejahen:

33

a)

Nach dem im Berufungsurteil teilweise wörtlich wiedergegebenen, im übrigen in Bezug genommenen Inhalt des angefochtenen Bescheides stützte sich dieser auf die falschen Angaben, die der Kläger im Anerkennungs-, Haftentschädigungs- und Rentenverfahren über seine angebliche politische Verfolgung gemacht hatte und von denen er, soweit sie das Anerkennungs- und das Rentenverfahren betrafen, gegenüber der Wiedergutmachungsbehörde 1954 und 1955 durch Vorlage einer Fotokopie des Lichtbildausweises über seine Anerkennung als politisch Verfolgter und einer Abschrift des Rentenbescheides Gebrauch gemacht hatte. Der weitere Vorwurf, der Kläger habe im Wiedergutmachungsantrag einen Antrag auf Aufnahme in das Nationalsozialistische Fliegerkorps - NSFK - verschwiegen, wurde im Bescheid zwar gleichfalls erhoben, aber nicht unter den die Entscheidung tragenden Gründen (S. 19-24 oben) angeführt, sondern allein unter dem Gesichtspunkt erörtert (S. 25 ff.), daß seine frühere Erwähnung dem nunmehrigen Verwirkungsausspruch nicht entgegenstehe. Folgerichtig wurden dem Kläger in rechtlicher Hinsicht allein "wissentlich falsche Angaben über seine Schädigung" zur Last gelegt (1. Alternative des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD), während falsche Angaben hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Gliederung der NSDAP allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens einer sonstigen entscheidungserheblichen Tatsache (2. Alternative des § 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD) hätten in Betracht kommen können (vgl. BVerwGE 23, 4 [5 f.]).

34

b)

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) BWGöD sind gegeben. Bei den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Angaben des Klägers über von März bis Juni 1939 aus politischen Gründen erlittene Schutzhaft und Untersuchungshaft, über das erste Auftreten und die Verfolgungsbedingtheit eines Gallenleidens und über einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und in Norditalien von 1939 bis 1945 handelte es sich, wie das Berufungsgericht für diese Fälle ausdrücklich festgestellt hat, um "ganz offensichtlich wissentlich falsche Angaben" (S. 84 ff. der Urteilsausfertigung; vgl. auch S. 75, 88 f.). Es bedarf keiner Erörterung, ob wissentlich falsche Angaben in den damaligen Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren zur Erlangung der Anerkennung als politisch Verfolgter und zur Erlangung von Entschädigungsleistungen schon für sich allein ausreichen würden, um die Verwirkung auch von Wiedergutmachungsansprüchen im öffentlichen Dienst nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zu rechtfertigen (so für den umgekehrten Fall der Anwendung des § 7 BEG wegen unrichtiger Angaben im Wiedergutmachungsverfahren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1958 - IV ZR 63/58 - [LM Nr. 5 zu BEG 1956 § 75 = RzW 1958, 316]; für § 31 BWGöD offengelassen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1961 - BVerwG 8 C 439.59 - [Buchholz 233 § 31 BWGöD Nr. 3 = DÖV 1961, 906 f.]). Denn der Kläger hat von dem im ersten Verfahren erlangten Ausweis über die Anerkennung als politisch Verfolgter und von dem im dritten Verfahren erlangten Rentenbescheid jedenfalls durch die Vorlage bei der Wiedergutmachungsbehörde Gebrauch gemacht, wodurch auch die zugrundeliegenden wissentlich falschen Angaben in das Wiedergutmachungsverfahren eingeführt wurden. Diese Angaben bezogen sich zwar nicht unmittelbar auf die vom Kläger behauptete Schädigung durch politisch bedingte Versetzung in den Wartestand und Feststellung des Auscheidens aus dem Beamtenverhältnis. Sie betrafen aber mittelbar die behauptete Schädigung, weil sie auf eine Verfolgungsbedingtheit auch der beamtenrechtlichen Maßnahmen schließen lassen konnten oder zu diesem Schluß jedenfalls beitragen konnten (vgl. zum Begriff der Schädigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD Urteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG 8 C 439.59 - [a.a.O.]). Daß sie für die Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde ursächlich geworden sind, ist zur Anwendung des § 31 BWGöD gerade nicht erforderlich. Auch daß der ursprüngliche Teilbescheid über die nunmehr entzogene Wiedergutmachung schon ergangen war, bevor der Kläger der Wiedergutmachungsbehörde die erlangten Urkunden vorlegte, steht der Entziehung nicht entgegen. Zum einen konnten diese Urkunden für den hier streitigen Teil des geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruchs mindestens noch im Hinblick auf die mögliche Prüfung einer Rücknahme des ursprünglichen Teilbescheides Bedeutung gewinnen, zum anderen konnten sie dies jedenfalls hinsichtlich der erhobenen weitergehenden Teilansprüche. Für die Verwirkung von Entschädigungsansprüchen nach § 7 BEG ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unrichtige Angaben hinsichtlich eines von mehreren dieser Ansprüche den Ausspruch der Verwirkung aller Ansprüche zur Folge haben können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1957 - IV ZR 152/57 - [LM Nr. 3 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1958, 101] m.w.N.); zu einer anderen Beurteilung im Rahmen des § 31 BWGÖD im Falle getrennter Entscheidungen über Teile des Wiedergutmachungsanspruches besteht angesichts des grundsätzlich gleichen Zwecks beider Vorschriften kein Grund.

35

c)

Hiervon ausgehend läßt der angefochtene Entziehungsbescheid - entgegen der im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Ansicht - keinen fehlerhaften Ermessensgebrauch erkennen. Die Wiedergutmachungsbehörde muß bei ihrer Ermessensentscheidung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (BVerwGE 10, 173 [175]; 23, 4 [8]). Als solche kommen insbesondere der Grad des Verschuldens, die Gefährlichkeit des Verstoßes für die Richtigkeit der Entscheidung und die Tragweite der Versagung für den Antragsteller in Betracht. Indessen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wie eingehend die Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte durch die Wiedergutmachungsbehörde dargestellt werden muß. Steht z.B. bei besonders umfangreichen und schwerwiegenden Falschangaben das Gewicht des Verschuldens deutlich erkennbar im Vordergrund, so muß nicht unbedingt die ausdrückliche Erörterung aller dahinter zurücktretenden Gesichtspunkte im Bescheid der Wiedergutmachungsbehörde erwartet werden. So liegt es hier. Der Kläger hatte nicht etwa nur einzelne Umstände verschwiegen oder unrichtig dargestellt, sondern in den vorangegangenen Verfahren, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, die dort geltend gemachten Verfolgungskomplexe insgesamt unrichtig dargestellt, dadurch in jenen Verfahren ihm günstige Entscheidungen herbeigeführt und von dem Anschein der Richtigkeit, den solche amtlichen Entscheidungen zunächst für sich haben, gegenüber der Wiedergutmachungsbehörde Gebrauch gemacht. Wenn unter diesen Umständen die Beklagte sich in den Gründen des angegriffenen Bescheides insoweit darauf beschränkte, auf die Bedeutung der wissentlich falschen Angaben und auf die besonders hohen Anforderungen hinzuweisen, die an den Kläger im Hinblick auf seine Vorbildung und Tätigkeit als Jurist gestellt werden müßten, so genügte dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zur Darlegung einer fehlerfreien Ermessensausübung.

36

Ob und inwieweit die in den früheren Verfahren gemachten Angaben des Klägers und deren wissentliche Unrichtigkeit der Beklagten schon bei Erlaß des ursprünglichen Wiedergutmachungsteilbescheides bekannt waren, hat das Berufungsgericht nicht näher festgestellt. Einer weiteren Aufklärung hierzu durch die Tatsacheninstanz bedarf es auch nicht. Denn selbst wenn die Beklagte bei Erlaß des Wiedergutmachungsteilbescheides die Vorgänge in den anderen Verfahren gekannt und daraus noch nicht die Folgerung einer Verwirkungsentscheidung gezogen hätte, wäre sie nicht an einer solchen Entscheidung gehindert gewesen, nachdem der Kläger zusätzlich von den in jenen Verfahren erlangten Entscheidungen gegenüber der Beklagten Gebrauch gemacht hatte.

37

3.

Die verfahrensrechtlichen "Gegenrügen" des Klägers gegen das Berufungsurteil sind ihm als Revisionsbeklagtem möglich (vgl. BVerwGE 32, 228 [235]; BAG 17, 236 [238 f.]; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 16. März 1975 - GmS-OGB 1/75 - [NJW 1976, 1682 f. [GmSOGB 16.03.1976 - GmS-OGB - 1/75]]; jeweils mit weiteren Nachweisen). Sie greifen jedoch nicht durch:

38

Die Wirksamkeit der von der Beklagten zur Einlegung der Berufung erteilten Prozeßvollmacht unterliegt keinen Bedenken. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Praxis ausgegangen, wonach rechtlich wirksame Erklärungen für den Staat in Rechtsangelegenheiten, auch in gerichtlichen Verfahren, nicht nur durch den zuständigen Minister persönlich, sondern auch durch einen nach den Organisationsanordnungen dafür zuständigen Beamten abgegeben werden können (vgl. z.B. BVerwGE 14, 330[BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61] [333 f.]; 16, 224 f.).

39

Die Verkündung des Berufungsurteils in öffentlicher Sitzung ergibt sich - entgegen der Meinung des Klägers - aus der Niederschrift vom 21. März 1979 und ist dadurch bewiesen (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO).

40

Der Umstand, daß die Streitakten nicht die handschriftlich unterzeichnete Urschrift des Berufungsurteils, sondern eine beglaubigte Abschrift enthalten, ist kein Anzeichen dafür, daß es an einer von den Richtern ordnungsgemäß unterzeichneten Urteilsurkunde (§ 117 Abs. 1 VwGO) fehlte. Die in den Streitakten enthaltene beglaubigte Abschrift beweist vielmehr mit der Wiedergabe der Unterschriften der Richter, daß die Urschrift in der wiedergegebenen Weise handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2, § 47, § 49 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 [BGBl. I S. 1513]; BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - [NJW 1975, 781]). Es ist auch nicht etwa verfahrensfehlerhaft, daß nicht die Streitakten selbst die handschriftlich unterzeichnete Urteilsurschrift enthalten. Dergleichen ist im Gerichtsverfahrensrecht nicht vorgeschrieben. Vielmehr entspricht es häufiger Gerichtsübung und rechtfertigt sich schon unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Beratungsgeheimnisses, die möglicherweise mit handschriftlichen Änderungen versehene Urschrift der Entscheidungsurkunde bei demjenigen Gericht gesondert aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat und das auch allein befugt ist, Ausfertigungen der Entscheidung zu erteilen (vgl. § 1 Abs. 2, § 48 des Beurkundungsgesetzes; § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 3 ZPO; ferner Beschlüsse vom 30. August 1979 - BVerwG 4 CB 62.79 - und vom 15. Februar 1980 - BVerwG 2 CB 19.79 -).

41

Nicht nachzugehen ist der Rüge, entgegen § 117 Abs. 4, § 125 Abs. 1 VwGO sei die unvollständige Fassung des angefochtenen Urteils nicht binnen zwei Wochen und die vollständige Fassung nicht alsbald zur Geschäftsstelle gegeben worden. Die Fristvorschriften des § 117 Abs. 4 VwGO sind Ordnungsvorschriften, deren Verletzung für sich allein schon deshalb nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen könnte, weil dieses nicht auf dem Verstoß beruhen kann; denn es ist vor dem etwaigen Verstoß verkündet worden (BVerwGE 49, 61; Beschluß vom 2. April 1971 - 4 B 5.71 - [DÖV 1971, 711]). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die nach rund zwei Monaten zugestellte, sehr umfangreiche Begründung des angefochtenen Urteils die für die verkündete Entscheidung maßgeblichen Gründe nicht zutreffend wiedergäbe (vgl. auch dazu BVerwGE 49, 61 mit weiteren Nachweisen).

42

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren auf je 30.800 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller