Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1958, Az.: IV ZR 63/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 63/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.11.1957 - AZ: 4 U (E) 270/56
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1958, 672 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Prozessgegner
den Stadtbaumeister a.D. Kurt S. in W. (Krs. G.), P.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Prüfung, ob die Lebensgrundlage eines aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzten Beamten mit der Aufnahme einer anderweitigen nachhaltigen Erwerbstätigkeit ausreichend ist, sind die ihm aus seinem früheren Beamtenverhältnis gewährten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.
- 2.
Auch unrichtige Angaben, die in einem Wiedergutmachungsverfahren nach dem BWGöD gemacht worden sind, können zu einer völligen oder teilweisen Versagung einer Entschädigung Anlaß geben.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. November 1957 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 24. September 1956 zugestellte Urteil der 4. Ferien-Zivil-(Entsch.)-Kammer des Landgerichts in Osnabrück wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Tatbestand:
Der im Jahre 1896 geborene Kläger war als Stadtbaumeister bei der Stadt W. in Schlesien angestellt und als solcher Beamter auf Lebenszeit. Als Stadtbaumeister stand ihm jährlich ein Grundgehalt von 4.800 RM und ein Wohnungsgeldzuschuß von 924 RM zu. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Kürzungen bezog er Dienstbezüge von jährlich 4.551,96 RM bzw. monatlich von 379,33 RM. Er hatte längere Zeit der SPD angehört. Aus diesem Grunde wurde er genötigt, zum 1. September 1933 in den Ruhestand zu treten. Von diesem Zeitpunkt ab erhielt er Versorgungsbezüge, die ohne das Kindergeld für seine in den Jahren 1924, 1927, 1933, 1938 und 1941 geborenen Kinder rund 170 RM monatlich betragen haben.
Anfang des Jahres 1936 wurde er bei einer Baufirma in Breslau angestellt. Hier erhielt er zunächst eine monatliche Vergütung von 250 RM und vom 1. Januar 1937 eine solche von 300 RM. Diese Tätigkeit gab er zum 31. Juli 1937 auf, nachdem er infolge einer Erbschaft auch ohne diesen Verdienst leben konnte. Am 1. Mai 1940 ist er wieder in den Dienst dieser Firma getreten, ging dann aber mit dem 1. Mai 1942 zu einer anderen Baufirma. Bei dieser erhielt er eine Vergütung von monatlich 600 RM zuzüglich einer Sonderzahlung von jährlich 1.400 RM bis zum Zusammenbruch.
Der Kläger hat Wiedergutmachungsansprüche gegen den Bundesminister des Innern auf Grund der Vorschriften des BWGöD erhoben. Durch einen vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich vom 19. November 1953 ist dem Kläger gegen seinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche eine Wiedergutmachung für die Zeit ab 1. April 1950 in der Weise zugebilligt worden, daß ihm die Rechtsstellung eingeräumt worden ist, wie wenn er im Jahre 1933 nicht in den Ruhestand, versetzt worden, sondern bis zum 1. April 1953 in seinem Amt geblieben und dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten wäre. In dem Vergleich ist vorgesehen, daß etwaige Ansprüche des Klägers auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes unberührt bleiben sollten.
In dem hier vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger nunmehr eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vor dem 1. April 1950. Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht diese abgewiesen haben, weil der Kläger unrichtige und irreführende Angaben in dem gegen den Bundesminister des Innern anhängig gewesenen Wiedergutmachungsverfahren gemacht habe, nämlich, daß er vom Januar 1935 bis August 1937 ca. 600 RM monatlich als Oberingenieur bei der ersten Baufirma, vom August 1937 bis April 1940 bis 1.000 RM monatlich als selbständiger Statiker, vom Mai 1940 bis April 1942 ca. 800 RM monatlich als Oberingenieur bei der ersten Baufirma und vom Mai 1942 bis Januar 1945 ca. 2.000 RM monatlich als Oberingenieur mit Gewinnbeteiligung bei der zweiten Baufirma bezogen habe, hat ihm das Oberlandesgericht unter Anrechnung der ihm gezahlten Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. September 1933 bis zum 30. April 1942 unter Umstellung im Verhältnis von 10 : 2 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 2.492 DM zugesprochen.
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung auch dieses Anspruchs.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger als ehemaliger Angehöriger der SPD aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist. Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Das Gericht hat angenommen, daß der Kläger durch die erzwungene Pensionierung in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei und ihm daher grundsätzlich eine Entschädigung gemäß den Vorschriften der §§99 ff BEG zustände. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. §99 Abs. 1 Nr. 1 d BEG).
3.
Zutreffend ist auch, daß dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Kapitalentschädigung gemäß §102 Abs. 1 Nr. 2 BEG zustehen würde, da seine Versorgungsbezüge hinter 3/4 der ihm bis zu seiner Pensionierung gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind. Er erhielt eine Pension von monatlich rund 170 RM, während seine Dienstbezüge monatlich rund 379 RM betragen hatten.
4.
Nach §102 Abs. 5 BEG in Verbindung mit §75 Abs. 1 und 2 BEG würde dem Kläger eine Kapitalentschädigung bis zu dem Zeitpunkt zustehen, in dem er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm nachhaltig, eine ausreichende Lebensgrundlage bot. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dies erst in dem Augenblick der Fall gewesen sei, als er am 1. Mai 1942 durch die Aufnahme einer Tätigkeit bei der zweiten Baufirma eine Vergütung von monatlich 600 RM zuzüglich einer jährlichen Sonderzahlung von 1.400 RM erhalten habe. Die Anstellung bei der ersten Baufirma habe ihm, obwohl sie eine nachhaltige gewesen sei, noch keine ausreichende Lebensgrundlage gegeben, da das bei dieser Firma bezogene Gehalt von monatlich 250 und 300 RM selbst unter Hinzurechnung der Bezahlung von Überstunden nicht das Gehalt erreicht habe, das er vor seiner Pensionierung bezogen hätte, es auch unter dem in der 3. DVO-BEG für den gehobenen Dienst vorgesehenen Einkommen von monatlich 475 RM gelegen habe.
Der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht zugestimmt werden. Sie wird dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Entschädigung eines Berufsschadens bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§§99 ff BEG) nicht gerecht. Diese gewähren dem Verfolgten eine Entschädigung nur dafür, daß er einen Ausfall bei der Verwertung seiner Arbeitskraft erlitten hat (vgl. §§64, 65 BEG). Die Pension, die dem Kläger gezahlt wurde, war aber Entgelt für geleistete Arbeit. Denn sie wurde ihm für den Einsatz seiner Arbeitskraft gewährt. Versorgungsbezüge sind auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Gewährung und Bemessung einer Entschädigung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Schaden im beruflichen Fortkommen von ausschlaggebender Bedeutung. Das ergibt sich einmal aus der Bestimmung des §102 Abs. 1 Nr. 2 BEG, nach der eine Kapitalentschädigung, wenn der Verfolgte Versorgungsbezüge erhalten hat, überhaupt nur gewährt wird, wenn diese Bezüge hinter 3/4 der ihm bis zu seiner Pensionierung gewährten. Bezüge zurückgeblieben sind. Ferner ordnet §107 Abs. 1 BEG die - auch zeitlich - unbeschränkte Anrechnung gewährter Versorgungsbezüge an. Die Bestimmung des §107 Abs. 2 BEGüber den Umfang einer Kapitalentschädigung bei Erzielung eines Einkommens durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft steht dem nicht entgegen. Denn sie kann nur angewendet werden, wenn und soweit die Vorschriften der §§102 Abs. 5 in Verbindung mit §75 Abs. 1 und 2 BEG einen Entschädigungsanspruch nicht ausschließen. Auch §9 Abs. 1 BEG verlangt die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils und schließlich achtet das Bundesentschädigungsgesetz, wie sich aus dessen §82 S. 3 ergibt, eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Tätigkeit auch den Einkünften aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleich.
Aus allen diesen Gründen können daher bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfolgter eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 2 BEG bietet, die Pensionsbezüge aus einer früheren Berufstätigkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Da der Kläger unter Hinzurechnung seiner Pension mit der Aufnahme einer als nachhaltig festgestellten Tätigkeit bei der ersten Baufirma bereits ein Einkommen bezog, das über seinen bisherigen Bezügen als Stadtbaumeister lag, so muß von diesem Zeitpunkt die Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage angenommen werden. Daß er diese nach Antritt einer Erbschaft aufgegeben hat, ist unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte die Aufgabe, wie auch sein weiteres Schicksal nach dem Zusammenbruch nicht auf Verfolgungsgründen, ganz abgesehen davon, daß insoweit eine Entschädigung möglicherweise auf Grund des §9 Abs. 1 BEG entfallen könnte. Der Entschädigungszeitraum endete somit für den Kläger Anfang 1936.
5.
Aber auch für die Zeit vor 1936 kann dem Kläger eine Entschädigung nicht gewährt werden. Denn der Kläger hat bei der Verwaltungsbehörde, die über seine Wiedergutmachungsansprüche, insbesondere über seine Wiederanstellung zu entscheiden hatte, unrichtige Angaben gemacht. Er hat sein Einkommen, das er bei den beiden Baufirmen gehabt hat, wie auch sein Einkommen in der Zeit, in der er seine Tätigkeit bei der ersten Baufirma unterbrochen hatte, wissentlich zu hoch angegeben, und zwar, um auf diese Weise den Eindruck eines besonders befähigten Fachmanns zu erwecken, dessen Einstellung trotz seines Alters von mehr als 50 Jahren zu verantworten sei. Das Berufungsgericht hält dies allerdings für unerheblich, weil der Kläger mit seinen unrichtigen Angaben keinen Erfolg gehabt und eine Wiedereinstellung weder im öffentlichen noch im privaten Dienst erreicht habe. Da er in allen Anträgen wahrheitsgemäß angegeben habe, als Stadtbaumeister eingestellt gewesen und nach Gruppe A 3 a der Besoldungsordnung besoldet worden zu sein, habe er den verantwortlichen Stellen die Möglichkeit gegeben, jederzeit nachzuprüfen, was er in seiner Beamtenstellung als Gehalt erhalten und was er bei einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst zu beanspruchen gehabt hätte. Seine Angaben in dem hier vorliegenden Verfahren hätten der Wahrheit entsprochen, und es sei trotz seiner Bezugnahme auf die Wiedergutmachungsakten nicht anzunehmen, daß der Kläger seine dortigen unrichtigen Angaben auch in das Entschädigungsverfahren habe einführen wollen. Im übrigen seien aber die unrichtigen Angaben auch nicht gemacht worden, "um Entschädigung zu erlangen", im Gegenteil hätten diese Angaben zu einer Verkürzung der Entschädigung führen können, da auf Grund ihrer schon mit der Anstellung bei der ersten Baufirma eine ausreichende Lebensgrundlage hätte angenommen werden können.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Ob ein Verfolgter im Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsverfahren unrichtige Angaben gemacht hat, ist unerheblich. Denn im Sinne des §7 BEG sind auch Anträge, die ein Verfolgter im Wiedergutmachungsverfahren nach dem BWGöD stellt, solche, mit denen eine Entschädigung für nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erstrebt wird, Angaben, die zu ihrer Begründung gemacht werden, sind solche, "um Entschädigung zu erlangen" (vgl. auch RzW 58, 10119). Unerheblich ist es aber, ob die bewußt unrichtigen Angaben sich günstig oder nur ungünstig für den Antragsteller auswirken konnten und ob die Behörde ohne besondere Schwierigkeiten ihre Unrichtigkeit hätte feststellen können, da es lediglich auf den mit den unrichtigen Angaben verfolgten Zweck ankommt (vgl. RzW 56, 21430 = LM Nr. 1 zu §2 BErgG und RzW 56, 37253 = LM Nr. 3 zu §2 BErgG). Im übrigen konnten aber die unrichtigen Angaben des Klägers im Wiedergutmachuhgsverfahren auf Grund der Vorschrift des §9 Abs. 2 BWGöD durchaus zu der Gewährung einer besseren Rechtsstellung oder Besoldung bei einer Wiederanstellung führen. Hinzu kommt, daß der Kläger auch in dem hier vorliegenden Entschädigungsverfahren durch Verschweigen der Bezahlung von Überstunden und Spesen unrichtige Angaben gemacht hat, was das beklagte Land als weiteren Grund für die Ablehnung einer Entschädigung angeführt hat.
Da somit die Voraussetzungen für eine Anwendung des §7 Abs. 1 BEG vorliegen, hat die Entschädigungsbehörde zu Recht dem Kläger eine Entschädigung versagt. Hierbei hat die Behörde auch nicht verkannt, daß diese Bestimmung nur eine Ermessensvorschrift ist. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß sie vor dem Oberlandesgericht sich hinsichtlich der Angemessenheit einer Versagung der Entschädigung in vollem Umfange auf die Ausführungen des Landgerichts hierüber berufen hat. Der Umfang, in dem eine Entschädigung versagt ist, unterliegt, da weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, noch das Ermessen zweckwidrig gebraucht worden ist, nach §211 BEG nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte (vgl. insbes. RzW 57, 12042).