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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1980, Az.: BVerwG 2 CB 19.79

Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Entsprechende Anwendbarkeit des § 128 Zivilprozessordnung (ZPO) im Verwaltungsstreitverfahren; "Nicht mit Gründen versehenes" Berufungsurteil; Ausfertigung des Urteils ohne die handgeschriebenen Unterschriften der Richter; Verwaltungsstreitverfahren; Zulässigkeit einer Entscheidung; Mündliche Verhandlung; Eigenhändige Unterschrift; Wahrung des Beratungsgeheimnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 CB 19.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 26.08.1975 - AZ: 6 K 11/75
OVG Rheinland-Pfalz - 31.01.1979 - AZ: 2 A 130/75

Fundstellen

  • BayVBl 1980, 345
  • DokBer A 1980, 186
  • HFR 1981, 87
  • NJW 1980, 1482-1483 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 1021 - 1022
  • VwRspr 1980, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Verwaltungsstreitverfahren ist für eine entsprechende Anwendung des ZPO § 128 nach Maßgabe des VwGO § 173 kein Raum, weil VwGO § 101 Abs. 2 für das Verwaltungsstreitverfahren eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darstellt und in dieser eine der des ZPO § 128 Abs. 2 S 3 entsprechende Regelung nicht enthalten ist.

  2. 2.

    Ein Urteil ist i.S. des VwGO § 133 Nr. 5 nicht mit Gründen versehen, wenn die Urschrift des Urteils nicht die eigenhändige Unterschrift aller an der Unterzeichnung nicht verhinderten Richter trägt. Es entspricht der deutschen Gerichtsübung und rechtfertigt sich schon aus dem Gebot der Wahrung des Beratungsgeheimnisses, die möglicherweise mit wesentlichen handschriftlichen Änderungen versehene Urschrift der Entscheidungsurkunde bei demjenigen Gericht gesondert aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat und das auch allein befugt ist, Ausfertigungen der Entscheidung zu erteilen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 1980
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richt er am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1979 wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, daß das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl im Beratungstermin vom 31. Januar 1979 die Dreimonatsfrist des§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits verstrichen gewesen sei. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Berufungsentscheidung beruht oder beruhen kann, nicht dargetan. Im Verwaltungsstreitverfahren ist für eine entsprechende Anwendung des§ 128 ZPO nach Maßgabe des § 173 VwGO entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Raum, weil § 101 Abs. 2 VwGO für das Verwaltungsstreitverfahren eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darstellt und in dieser eine der des§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechende Regelung nicht enthalten ist.

3

Die Beschwerde kann auch nicht mit Erfolg vortragen, daß die Frage, ob § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend gilt, höchstrichterlicher Klärung bedürfe, so daß die Zulassung der Revision auch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten sei. Denn die vorbezeichnete Frage ist offensichtlich zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht ist von jeher davon ausgegangen, daß das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in § 101 Abs. 2 VwGO eine eigenständige Regelung erfahren hat (u.a. Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG 2 C 85.61 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 3] und vom 24. November 1965 - BVerwG 5 C 117.63 - [Buchholz 310§ 62 VwGO Nr. 3] sowie Beschluß vom 20. Mai 1976 - BVerwG 7 B 66.76 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 5]); für eine Anwendung des § 128 ZPO gemäß § 173 VwGO ist hiernach also kein Raum. Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt, als er durch Art. 1 Nr. 8 der Vereinfachungsnovelle (Gesetz zur Vereinfachung der Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 [BGBl. I S. 3281]) die Vorschrift des § 128 ZPO neu faßte und dabei u.a. bestimmte, daß das Gericht nur innerhalb dreier Monate seit der Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Eine entsprechende Änderung des § 101 VwGO ist aber nicht erfolgt. Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß die Dreimonatsfrist des§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO für das Verwaltungsstreitverfahren nicht gilt; dies um so weniger, als durch Art. 4 der Vereinfachungsnovelle andere Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung der neuen Gesetzeslage angepaßt worden sind.

4

Ob die Unanwendbarkeit des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch daraus herzuleiten ist, daß der Gesetzgeber durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) hinsichtlich der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, für das Verwaltungsstreitverfahren eine gegenüber § 128 Abs. 2 ZPO noch weitergehende - allerdings befristete - Regelung getroffen hat, kann auf sich beruhen.

5

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

6

II.

Mangels Zulassung könnte die gleichzeitig eingelegte Revision nur unter den Voraussetzungen des § 133 VwGO als zulassungsfreie Verfahrensrevision Erfolg haben. Insoweit ist geltend gemacht, das Berufungsurteil sei im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO "nicht mit Gründen versehen". Die Revision ist dieser Meinung, weil sich in den Streitakten nicht die Urschrift, sondern nur eine Ausfertigung des Urteils ohne die handgeschriebenen Unterschriften der Richter befindet. "Nicht mit Gründen versehen" wäre das Berufungsurteil allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Urschrift des Urteils nicht die eigenhändige Unterschrift aller an der Unterzeichnung nicht verhinderten Richter trüge (Urteil vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 - [NJW 1977, 765]). So liegt der Fall hier aber nicht.

7

Übrigens entspricht es der deutschen Gerichtsübung und rechtfertigt sich schon aus dem Gebot der Wahrung des Beratungsgeheimnisses, die möglicherweise mit wesentlichen handschriftlichen Änderungen versehene Urschrift der Entscheidungsurkunde bei demjenigen Gericht gesondert aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat und das auch allein befugt ist, Ausfertigungen der Entscheidung zu erteilen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 48 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 [BGBl. I S. 1513]; § 173 VwGO in Verbindung mit§ 317 Abs. 3 ZPO; ferner Beschluß vom 30. August 1979 - BVerwG 4 CB 62.79 -).

8

Soweit die Revision rügt, das Urteil sei nicht gemäß § 116 Abs. 3 VwGO zugestellt worden, rügt sie keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO.Übrigens ist ein solcher Mangel ebenfalls nicht ersichtlich.

9

Die Revision ist daher zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.