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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1977, Az.: IX ZR 147/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1977
Aktenzeichen
IX ZR 147/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 15237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.04.1970
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1977, 748 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 488 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 765 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Sara L., P. Street, B., USA,

Prozessgegner

Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, München 22, Odeonsplatz 4,

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein nicht verhinderter Richter die Unterschrift verweigert, ist ihre Ersetzung nicht statthaft. Ist eine Unterschrift durch einen nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässigen Vermerk ersetzt, liegt nur ein Urteilsentwurf vor; das führt zur Aufhebung nach § 551 Nr. 7 ZPO.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1970 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagten sind durch zwei Prozeßvergleiche Entschädigungsleistungen für Schaden an Körper oder Gesundheit zuerkannt worden. Der Kläger hat wegen der Vorlage gefälschter Rechnungen für Heilverfahren Aufhebungsklage nach § 213 BEG erhoben. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Das Berufungsurteil erging auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1970, an der als Richter Senatspräsident G. und die Oberlandesgerichtsräte L. und St. teilgenommen hatten. Bei der Verkündung des Urteils am 30. April 1970 war Oberlandesgerichtsrat Leyerseder nicht gegenwärtig. Das Urteil ist von Senatspräsident Gast und Oberlandesgerichtsrat St. unterschrieben und trägt ferner folgenden von Senatspräsident G. unterzeichneten Vermerk: "OLGRat L. war am Tag der Urteilsverkündung krank. Er ist nachhaltig der Ansicht, daß er die Unterschrift nicht nachholen darf." Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision ist begründet.

3

Das Berufungsurteil ist verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen. Das Urteil ist zwar mit der Verkündung der schriftlich niedergelegten Urteilsformel wirksam geworden (§ 311 Abs. 2 ZPO). Es fehlt jedoch an einem ordnungsgemäßen schriftlichen Urteil.

4

Das Urteil hätte von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben werden müssen (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das waren Senatspräsident G. und die Oberlandesgerichtsräte L. und St. Die Unterschrift des Oberlandesgerichtsrats L. fehlt. Sie konnte nicht durch einen Vermerk nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO ersetzt werden. Denn ein Fall der Verhinderung lag nicht vor. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des vom Vorsitzenden angebrachten Vermerks. Danach war Oberlandesgerichtsrat L. am Tage der Urteilsverkündung krank. Das hinderte ihn nicht, seine Unterschrift beizufügen. Das Urteil brauchte nicht am Tage der Verkündung unterschrieben zu werden. Die Unterschrift hätte sogar noch nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholt werden dürfen (BGHZ 18, 350). Nach der dienstlichen Äußerung des Senatspräsidenten Gast war Oberlandesgerichtsrat Leyerseder an den auf die Verkündung des Urteils folgenden Arbeitstagen wieder im Dienst, weigerte sich aber beharrlich, das Urteil zu unterschreiben, weil er das für nicht zulässig hielt. Für den Fall der Verweigerung der Unterschrift sieht das Gesetz eine Ersetzung nicht vor. Da sich aus dem Vermerk somit kein Fall der Verhinderung im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, liegt kein das Revisionsgericht bindender Verhinderungsvermerk vor (vgl. BGH NJW 1961, 782 [BGH 12.01.1961 - II ZR 149/60]).

5

Das Urteil trägt statt der erforderlichen drei nur zwei Unterschriften. Solange aber eine Unterschrift fehlt, liegt nur ein Urteilsentwurf vor (Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 11. Aufl. S. 298; Schumann/Leipold in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 315 Anm. II 2 b). Das führt nach § 551 Nr. 7 ZPO auf die Rüge der Beklagten zur Aufhebung des Berufungsurteils, ohne daß es darauf ankommt, ob es auf dem Mangel beruht. Da eine nachprüfbare Begründung des Urteils nicht vorhanden ist, ist ein Eingehen auf die weiteren Revisionsrügen nicht möglich.

Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang