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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1971, Az.: VII ZR 146/69

Erstattung des Verdienstausfalles, der infolge einer Inhaftierung wegen Widerstandskampf gegen das politische System in der sowjetischen Besatzungszone entstanden ist; Verhaftung und Verurteilung als eine Folge der für dieses Auftragsverhältnis typischen Gefahrenlage ; Festnahme beim Auslegen von Flugblättern für das Ostbüro; Möglichkeit der Einordnung einer politischen Widerstandstätigkeit in das bürgerlich-rechtliche System des Auftragsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1971
Aktenzeichen
VII ZR 146/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn

Fundstellen

  • BGHZ 56, 204 - 214
  • DB 1971, 1055 (Volltext mit red. LS)
  • JZ 1971, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Sozialdemokratische Partei Deutschland,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Willy B. und Herbert W., Bo.

Prozessgegner

Journalist Helmut H., Ha., Bö.str. ... III

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob bei der Übernahme einer politischen Widerstandstätigkeit ein Auftragsvertrag vorliegt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1925 geborene Kläger suchte im Januar 1949 die Berliner Zweigstelle des Ostbüros der Beklagten auf und bot dieser seine Mitarbeit an. Er hatte schon zuvor durch Sprengstoffanschläge aktiven Widerstand gegen die in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden politischen Verhältnisse geleistet und glaubte, durch seine Mitarbeit bei dem Ostbüro der Beklagten einen noch wirksameren Kampf führen zu können als bisher.

2

Das Ostbüro nahm seine Mitarbeit unter der Voraussetzung an, daß er von seinen bisherigen Aktionen lasse, sich in der SBZ im politischen Sinne betätige und streng an die Aufgabenstellung des Ostbüros halte. In den folgenden acht Monaten lieferte der Kläger Informationen, nahm an einer Aktion des Ostbüros teil, bei der in der SBZ der Buchstabe "P" (Freiheit) an Hauswände und Zäune gemalt wurde, und verteilte Flugblätter des Ostbüros. Hierbei wurde er am 3. September 1949 verhaftet. Ein sowjetisches Militärtribunal verurteilte ihn wegen des Verteilens der Flugblätter, wegen Spionage und wegen der früheren Sprengstoffanschläge zu je 25 Jahren Arbeitslager. Die Strafen wurden zu 25 Jahren Arbeitslager zusammengezogen. Nach Verbüßung von 12 Jahren wurde er am 2. September 1961 entlassen.

3

Am 19. Juni 1962 unternahm er einen Fluchtversuch aus der DDR. Er wurde gestellt und am 16. Juli 1962 von dem Kreisgericht in Malchin wegen versuchter Republikflucht zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Am 28. August 1964 wurde er in die Bundesrepublik entlassen. Hier betätigt er sich als freier Journalist. Nach den Bestimmungen des Häftlingshilfegesetzes erhielt er insgesamt 21.850 DM.

4

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm den Verdienstausfall, den er durch den 14-jährigen Freiheitsentzug erlitten habe und der 107.806,06 DM betrage, zu ersetzen. Mit der Klage verlangt er einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hält sich zur Zahlung nicht für verpflichtet.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision, zu deren Einlegung der Kläger seine Einwilligung erklärt hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Das Landgericht hält die Beklagte für verpflichtet, dem Kläger den infolge der Strafverbüßung vom 3. September 1949 bis 2. September 1961 erlittenen Verdienstausfall jedenfalls in Höhe der mit der Klage geltend gemachten 20.000 DM zu ersetzen. Es ist der Meinung, diese Ersatzpflicht finde ihre rechtliche Grundlage in einem zwischen den Parteien zustandegekommenen Auftragsvertrag (§ 662 BGB). Die Tätigkeit des Klägers für das Ostbüro der Beklagten sei zwar auf dem Hintergrund eines gemeinsamen politisch-ideologischen Widerstandskampfes gegen das politische System in der SBZ zu sehen, weise aber zugleich die wesentlichen Merkmale eines Auftrages im Sinne des bürgerlichen Rechts auf. Die Verhaftung und Verurteilung des Klägers sei eine Folge der für dieses Auftragsverhältnis typischen Gefahrenlage gewesen. Er sei beim Auslegen von Flugblättern für das Ostbüro der Beklagten festgenommen und unter anderem wegen dieser Flugblattverteilung sowie wegen seiner Informationstätigkeit für das Ostbüro, die als Spionage eingestuft worden sei, von dem sowjetischen Militärtribunal verurteilt worden. Unter die zu ersetzenden Aufwendungen i.S. des § 670 BGB falle auch der Verdienstausfall, den er während der 12jährigen Verbüßungszeit erlitten habe. Von diesem Verdienstausfall müsse der Kläger allerdings ein Viertel wegen seines eigenen Interesses an der Ausführung des ihm vom Ostbüro der Beklagten erteilten Auftrages selbst tragen. Im Wege der Vorteilsausgleichung müsse er sich auch die Leistungen, die er von der Bundesrepublik nach den Bestimmungen des Häftlingshilfegesetzes für die Zeit vom 3. September 1949 bis zum 2. September 1961 erhalten habe, anrechnen lassen. Es verbleibe aber jedenfalls ein zu ersetzender Schaden von 24.315 DM, der den eingeklagten Betrag noch übersteige.

7

Die Ersatzpflicht der Beklagten erstrecke sich nicht auf die Zeit der erneuten Strafverbüßung des Klägers in den Jahren 1962-1964. Die Folgen dieses Fluchtversuches seien nicht mehr aus der mit dem Auftrag des Ostbüros verbundenen typischen Gefahrenlage entstanden.

8

Die Revision hält demgegenüber Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht für gegeben.

9

Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.

10

I.

Die vom Landgericht festgestellte Tätigkeit des Klägers für das Ostbüro der Beklagten kann nicht als Geschäftsbesorgung i.S. des § 662 BGB angesehen werden. Sie stellt sich vielmehr als eine politische Widerstandstätigkeit gegen die 1949 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone herrschenden Verhältnisse dar, die nicht in das bürgerlich-rechtliche System des Auftragrechts eingeordnet werden kann und auf die die Bestimmungen der §§ 662 ff BGB auch nicht entsprechend anzuwenden sind.

11

1.

Allerdings scheitert die Annahme einer Geschäftsbesorgung i. S. von § 662 BGB nicht - wie das die Revision meint - schon daran, daß die Tätigkeit des Klägers nicht wirtschaftlicher Art war. Der Begriff der Geschäftsbesorgung i.S. von § 662 BGB umfaßt nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen (vgl. u.a. BGHZ 33, 251, 257 [BGH 07.11.1960 - VII ZR 82/59];  38, 270, 275 [BGH 27.11.1962 - VI ZR 217/61];  38, 302, 303 [BGH 06.12.1962 - VII ZR 164/61];  40, 28 [BGH 20.06.1963 - II ZR 199/61];  43, 188 [BGH 16.03.1965 - VI ZR 210/64];  52, 115, 116 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67]; Enneccerus/Lehmann, 15. Aufl. § 160 I, 3).

12

2.

Es ist auch richtig, worauf die Revision hinweist, daß von der Besorgung eines Geschäfts für einen anderen nur die Rede sein kann, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des anderen obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (vgl. u.a. RGZ 97, 61, 65; Enneccerus/Lehmann a.a.O. § 160 I 3). Hier hatte die Beklagte es zu ihrer Aufgabe gemacht, über ihr Ostbüro auf die Verhältnisse in der damaligen sowjetischen Besatzungszone im Sinne eines politischen Widerstandskampfes mit dem Endziel der Wiedervereinigung einzuwirken. Die Tätigkeit des Klägers lag im Rahmen dieser Aufgabenstellung der Beklagten. Damit wurden ihre Interessen gefördert. Sie konnte überhaupt die Aufgaben des Ostbüros nur erfüllen, wenn Männer und Frauen bereit waren, eine Tätigkeit zu entfalten, wie das der Kläger getan hat. Dadurch, daß der Kläger selbst ein eigenes Interesse an der Durchführung dieser politischen Widerstandsarbeit hatte - wie das vom Landgericht festgestellt worden ist - würde die Annahme einer Geschäftsbesorgung nicht ausgeschlossen (vgl. u.a. BGHZ 16, 12,16 [BGH 15.12.1954 - II ZR 277/53];  40, 28, 30 [BGH 20.06.1963 - VII ZR 263/61]; BGH VII ZR 210/61 vom 14. Februar 1963).

13

3.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Kläger bei Treffen mit Mitarbeitern des Ostbüros in West-Berlin lediglich in 4-5 Fällen das Fahrgeld in Ostmark erstattet und ein Verzehrgeld in Westmark ausgehändigt. Seine Tätigkeit für das Ostbüro erfolgte unentgeltlich.

14

Aus der Unentgeltlichkeit der Leistungen allein läßt sich noch nicht auf das Fehlen ihres rechtsgeschäftlichen Charakters schließen (vgl. BGHZ 21, 101, 106) [BGH 20.06.1956 - V ZR 28/55]. Ein Rechtsgeschäft - und damit ein Auftragsvertrag - liegt aber nur dann vor, wenn beiderseits der Wille bestand, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen auf sich zu nehmen und entgegenzunehmen (vgl. u.a. BGH NJW 1968, 1874; Fikentscher, Schuldrecht, 2. Aufl. § 81 14). Nur dann kann von einer Geschäftsbesorgung i.S. von § 662 BGB die Rede sein.

15

a)

Das Landgericht meint, aus der Sicht eines objektiven Beobachters und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergebe sich ein Rechtsbindungswille im Sinne eines Auftrages auf beiden Seiten. Die Beklagte habe als Auftraggeber gehandelt. Die Tätigkeit des Klägers sei für die Beklagte von großer Bedeutung gewesen. Die mit der Widerstandsarbeit verbundene Gefahr habe es bei objektiver Betrachtung für beide Parteien unerläßlich erscheinen lassen, daß man gegenseitig rechtlich gebunden gewesen sei, Verschwiegenheit und Vorsicht zu üben und der allgemeinen Treuepflicht nachzukommen. Es habe der Interessenlage der Beklagten entsprochen, daß der Kläger sich rechtlich verpflichtet gefühlt habe, der Aufgabenstellung und den Vorschriften der Beklagten entsprechend zu handeln. Der Kläger habe seinerseits durch den Anschluß an eine Gruppe mit im konspirativen Widerstand erfahrenen Führungskräften an dem Schutz und der Solidarität der Parteiorganisation teilhaben wollen. Die letzlich freie Entscheidung des Klägers darüber, ob, wann und in welchem Umfang er die einzelnen Aktionen habe durchführen wollen und können, spreche nicht gegen eine Rechtsbindung; denn einem Beauftragten sei nach § 671 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt.

16

b)

Die Revision meint demgegenüber, es entstehe keine Rechtsbindung, wenn im politischen Bereich aufgrund gemeinsamer politischer Überzeugung eine Tätigkeit zu politischen Zwecken entfaltet werde. Es handle sich zudem um eine Tätigkeit in einem der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft vergleichbaren Verhältnis, in dem der einzelne seinen Beitrag einbringe, um ihm in der Gemeinschaft mit anderen größere Geltung zu verschaffen.

17

Der Auffassung der Revision ist im Ergebnis zuzustimmen.

18

c)

Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustandekommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefälligkeitshandlung" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher im wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet grundsätzlich das Revisionsgericht, es sei denn, daß sie rechtsfehlerhaft vorgenommen worden ist (vgl. BGH VII ZR 309/64 vom 22. Mai 1967). Eine solche rechtsfehlerhafte Würdigung liegt hier vor.

19

aa)

Bisher ist - soweit ersichtlich - die Frage, inwieweit bei einer Widerstandstätigkeit im politischen Bereich ein Rechtsbindungswille dessen anzunehmen ist, der diese ausübt, nachdem er sich einer politischen Partei gegenüber dazu bereit erklärt und von dieser mit Anweisungen für die Durchführung versehen worden ist, in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht behandelt worden. Es liegt auf der Hand, daß es sich dabei nicht um ein sogenanntes Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, um bloße Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder um Vorgänge handelt, die diesen ähnlich sind (vgl. dazu RGZ 128, 39, 42 - Treibjagdfall -; BGH NJW 1968, 1874 - Aufsicht über Kinder -; BGH VII ZR 309/64 vom 22. Mai 1967 - Mitnahme eines Päckchens -). Die vorliegende Fallgestaltung ist andererseits auch nicht vergleichbar z.B. mit den Fällen, in denen jemand für einen Flüchtling aus Ost-Berlin dessen Kleidung holt (vgl. OLG Celle NJW 1965, 2348 [OLG Celle 07.07.1965 - 9 U 106/63]), für einen Ostzonenflüchtling in der SBZ Nachforschungen nach dessen Habe anstellt (vgl. Fikentscher, a.a.O. § 81 II 4 b), in einer Notsituation einen Fahrer stellt (vgl. BGHZ 21, 101 [BGH 20.06.1956 - V ZR 28/55]), die Aufbewahrung eines Reisekorbes übernimmt (vgl. RG LZ 1923, 275, Recht 1923 Nr. 508) oder für einen anderen einen Rentenantrag stellt (OLG Nürnberg OLGZ 1967, 139); in diesen Fällen wurde das wirtschaftliche Interesse eines anderen wahrgenommen, und insbesondere hieraus haben hier die Gerichte den Willen des Beauftragten gefolgert, sich rechtlich zu binden.

20

bb)

Wenn es dagegen an einem feststellbaren Rechtsbindungswillen (vgl. dazu oben unter 13) fehlt, dann scheidet eine Würdigung unter rechtsgeschäftlichen Gesichtspunkten aus. Der Rechtsbindungswille kann ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen sein. Ob er vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (vgl. u.a. Erman/Hauß, 4. Aufl. Anm. 2 vor § 662 BGB; Soergel/Siebert/Mühl, 10. Aufl. Rdn. 3 vor § 662 BGB; Larenz, Schuldrecht, 9. Aufl. 2. Bd, § 52 I; Esser, Schuldrecht, 3. Aufl. § 82 I 2 a; BGHZ 21, 101, 106 [BGH 20.06.1956 - V ZR 28/55]; BGH NJW 1968, 1874, 1875) [BGH 02.07.1968 - VI ZR 135/67]. Eine vertragliche Bindung liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, daß wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art für den Leistungsempfänger auf dem Spiel stehen und dieser sich auf die Zusage verläßt (vgl. Erman/Hauß, a.a.O.; Esser a.a.O.; Larenz a.a.O.). Wenn dies dagegen nicht der Fall ist, wird nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille anzunehmen sein.

21

d)

Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu einer Verneinung des Rechtsbindungswillens. Die fehlende Rechtsbindung ergibt sich aus den vom Landgericht festgestellten Tatumständen, unter denen der Kläger seine Tätigkeit übernommen und ausgeübt hat.

22

aa)

Dafür ist schon nicht unbeachtlich, daß der Kläger bereits vor der Fühlungnahme mit dem Ostbüro der Beklagten aktiven Widerstand gegen die in der damaligen sowjetischen Besatzungazone herrschenden Zustände und das dortige Unrechtssystem geleistet hatte. Er erwartete, durch die Einordnung in die Organisation des Ostbüros der Beklagten einen wirksameren Kampf führen zu können, als ihm das vordem allein auf sich gestellt möglich gewesen war. Er wollte diesen Kampf nicht für die Beklagte, sondern gemeinsam mit dieser, zu der er sich gesinnungsmäßig hingezogen fühlte, führen. Die Tätigkeit des Klägers ist daher nicht nur - wie das das Landgericht meint - auf dem Hintergrund eines politisch-ideologischen Widerstandskampfes zu sehen. Dieser Widerstandskampf ist vielmehr Inhalt der Beziehungen der Parteien geworden. Die Tätigkeit des Klägers war dann auch typisch für einen solchen Widerstandskampf. Er lieferte der Beklagten Informationen über Zustände und Vorgänge in der SBZ. Die Beklagte war auf solche angewiesen, um so ihr geeignet erscheinende Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung treffen zu können. Auch wenn diese Informationstätigkeit nachrichtendienstlichen Charakter aufwies - was das Landgericht offen gelassen hat -, so war sie doch ein Teil der Widerstandstätigkeit des Klägers. Er beteiligte sich an der Aktion "F" und verteilte Plugblätter des Ostbüros der Beklagten, Gerade diese Flugblattverteilung stellt sich als eine typische Widerstandsarbeit dar. In einem solchen politischen Widerstandskampf stehen sich die Beteiligten nicht im Verhältnis von Auftraggeber und Beauftragtem gegenüber. Wenn dabei der Kläger nach den "Vorschriften" und "Anweisungen" des Ostbüros der Beklagten gehandelt hat, dann lag das in der Natur der politischen Widerstandstätigkeit, die einer Koordinierung bedurfte, wenn sie erfolgreich sein wollte.

23

bb)

Es bedurfte keines vertraglichen Bindungswillens, damit der Kläger sich verpflichtet fühlte, Verschwiegenheit und Vorsicht zu üben, sowie der Aufgabenstellung und den Vorschriften der Beklagten entsprechend zu handeln. Die Wahrung von Verschwiegenheit und Vorsicht ergab sich schon aus der Gefährlichkeit dieser Widerstandsarbeit als solcher. Vor allem war sie erforderlich, um das gemeinsame politische Ziel erreichen zu können. Sie lag in der Natur der politischen Widerstandsarbeit begründet.

24

cc)

Der Kläger handelte zwar im Rahmen der Aufgaben, die sich das Ostbüro der Beklagten im Jahre 1949 gestellt hatte. Er war auch nach den "Vorschriften" des Ostbüros tätig. Damit trat aber noch keine rechtsgeschäftliche Bindung ein. Ein objektiver Betrachter hätte nicht auf den Gedanken kommen können, daß der Kläger eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zum Tätigwerden übernahm. Ihm blieb es vielmehr frei überlassen, was er an Tätigkeit im Rahmen der politischen Widerstandsarbeit entfalten wollte. Er konnte, seinem Gewissen und seiner politischen Überzeugung folgend, die einzelnen Widerstandshandlungen ausführen oder auch unterlassen; er war jedenfalls zu keiner Zeit dazu rechtlich verpflichtet. Anders hat das auch die Beklagte nicht ansehen können. Auch sie wollte im Rahmen der gemeinschaftlichen politischen Widerstandsarbeit keine rechtsgeschäftliche Bindung des Klägers annehmen. Es bestand zwar für das Ostbüro der Beklagten ein Interesse daran, daß der Kläger - wie andere, die gleich ihm tätig waren -, diese Tätigkeit auch ausführte. Das rechtfertigt aber nicht die Feststellung, daß beiderseits der Wille bestand, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen auf sich zu nehmen und entgegenzunehmen. Verfehlt ist der Hinweis des Landgerichts auf die Bestimmung des § 671 Abs. 1 BGB, nach der ein Beauftragter jederzeit den Auftrag kündigen kann. Nicht erst durch eine Kündigungserklärung konnte sich der Kläger von einer Pflicht, Widerstandshandlungen vorzunehmen, befreien. Die Beziehungen der Parteien schlossen vielmehr ihrer Natur nach von vornherein derartige Pflichten des Klägers aus.

25

dd)

Wenn der Kläger bei einigen Treffen in West-Berlin Auslagen erstattet erhielt, so führt auch das nicht zu der Annahme eines rechtsgeschäftlichen Verhältnisses. Die Beklagte hatte sich dazu nicht verpflichtet. Auch außerhalb rechtsgeschäftlicher Verhältnisse sind solche Auslagenerstattungen durchaus üblich.

26

ee)

Auch daraus, daß der Kläger durch seinen Anschluß an die Arbeit des Ostbüros an dessen Schutz und der Solidarität der Parteiorganisation teilhaben wollte, ergibt sich kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht etwa - was die Folge einer solchen Rechtsbindung wäre - für ein Verschulden bei der Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber der Beklagten haften wollte. Ebensowenig konnte der Kläger annehmen, daß die Beklagte für Schäden aufkommen wolle, die er bei der Ausübung des politischen Widerstandskampfes erlitt.

27

e)

Der Kläger handelte vielmehr erkennbar auf sein eigenes Risiko, wenn er eine Widerstandstätigkeit ausübte, so wie diese vom Landgericht festgestellt worden ist. Die Gefahr des Entdecktwerdens, der Festnahme und der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe haftete dieser Tätigkeit an. Derjenige, der einen solchen politischen Widerstandskampf führt, nimmt diese Gefahren bewußt auf sich. Der Kläger kann daher die vermögensrechtlichen Folgen nicht auf die Beklagte abwälzen, denn es berechtigte ihn nichts zu der Annahme, daß diese ihm das Risiko abnehmen wollte. Eine andere Betrachtungsweise würde den Gegebenheiten des politischen Widerstandskampfes nicht gerecht.

28

Der einzelne Widerstandskämpfer darf zwar erwarten und erwartet es auch, daß ihn die politische Partei, der er sich anschließt, nicht im Stich läßt, wenn er - wie der Kläger bei der Durchführung des politischen Widerstandes - festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Er darf sich darauf verlassen, daß sie zu seinen Gunsten ihren politischen Einfluß nach Kräften geltend macht. Er kann auch darauf vertrauen, daß sie seine Haftbedingungen durch Unterstützungen erleichtert und ihm Hilfe gewährt, wenn er nach der Haftentlassung mittellos ist. All dies sind aber keine Rechtsansprüche, und um derartige Leistungen geht es hier auch nicht.

29

Bei einer solchen Widerstandstätigkeit - wie sie der Kläger ausgeübt hat - besteht zwar auch gegen die Bundesrepublik kein Ersatzanspruch wegen der sich aus der Strafverbüßung ergebenden Schäden (vgl. BGHZ 45, 46). Die Bundesrepublik hat sich jedoch mit Recht für verpflichtet gehalten, dem Kläger einen gewissen Ausgleich zu gewähren. Sie hat ihm Leistungen nach den Bestimmungen des Häftlingsentschädigungsgesetzes i.d.F. vom 25. Juli 1960 gewährt; nach einem den gesetzgebenden Körperschaften vorliegenden Entwurf (Bundestagsdrucksache VI/1999) sollen die Leistungen noch verbessert werden. Das sind zwar keine Verdienstausfallentschädigungen. Es ist aber allein Sache des Gesetzgebers, in welchem Umfang in Fällen wie dem des Klägers eine Entschädigung gezahlt werden soll.

30

4.

Nach alledem liegt ein Auftragsvertrag zwischen den Parteien nicht vor. Daher braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob dieser etwa auch daran scheitern könnte, daß im Verhältnis zwischen Parteimitglied und Partei ein personenrechtliches Verhältnis vorliegt (vgl. dazu u.a. Henke, Das Recht der politischen Parteien, S. 60). Übrigens ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Kläger 1949 noch nicht Mitglied der Beklagten war, da das Landgericht das offen gelassen hat.

31

II.

Das Landgericht hat es unentschieden gelassen, ob sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch noch auf einer anderen Rechtsgrundlage als der des von ihm angenommenen Auftragsvertrages ergeben könnte.

32

Es besteht für den Anspruch aber auch keine andere Rechtsgrundlage. Vertragliche Ansprüche jeder Art scheiden aus, da die Parteien kein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben. Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) sind nicht gegeben.

33

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht von Bestand bleiben. Auf die weiteren von der Revision gegen die Auffassung des Landgerichts vorgebrachten Argumente braucht daher nicht eingegangen zu werden.

34

Auf die Revision der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage vom Revisionsgericht abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO).

35

Der Kläger hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Glanzmann
Erbel
Vogt
Schmidt
Girisch