Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1963, Az.: II ZR 199/61
Versicherung eines Autos bei einem Unfall im asiatischen Teil der Türkei; Aufklärungspflicht des Versicherungsagenten gegenüber dem Versicherungsnehmer bei offensichtlich unrichtigen Vorstellungen über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrags; Eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers bei Glauben an die Versicherung bei ausdrücklichem, eindeutigem und klarem Ausschluss in den Versicherungsbedingungen; Erfüllungshaftung des Versicherers; Wegfall des Haftung des Versicherers bei erheblichem eigenen Verschulden des Versicherungsnehmers an seinem Irrtum; Versicherungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers; Verpflichtung des Versicherungsagenten zur Aufklärung über den Ausschluss der Haftung in bestimmten Fällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 199/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 29.09.1961
- LG Aachen - 04.01.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 40, 22 - 28
- DB 1963, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1963, 678-680 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1963, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 31 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1963, 1978-1981 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 1192 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1963, 768-770 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 254 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der gewohnheitsrechtliche Rechtssatz, wonach der Versicherer unter Umständen für Erklärungen seines Versicherungsagenten über den Inhalt des Versicherungsvertrages einzustehen hat, läßt die Haftung des Versicherers aus Verschulden bei Vertragsabschluß unberührt; dies gilt auch dann, wenn der Versicherer in Anspruch genommen wird, weil der Versicherungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers die Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, den Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung oder das Bestehen von Risikoausschlüssen aufzuklären.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. September 1961 aufgehoben. Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 4. Januar 1961 wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung im übrigen abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Wegen des darüber hinausgehenden Teils wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten der Berufung und der Revision je zur Hälfte zu tragen.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Türke, der an der Technischen Hochschule in Aachen studierte, kaufte 1959 einen Personenkraftwagen, um mit ihm nach Ankara zu fahren. Der Kauf wurde von der Aachener Bank, deren langjähriger Kunde er war, finanziert. Die Bank hatte die Gewährung des Darlehens davon, abhängig gemacht, daß der Kläger den Wagen gegen Haftpflicht und Schäden versichere, und ihm vorgeschlagen, die Versicherungen bei der Beklagten abzuschließen, für die sie in derartigen füllen als Versicherungsagentin tätig wurde. Der Kläger stellte dementsprechend auf einem - ihm von der Aachener Bank zur Verfügung gestellten - Vordruck der Beklagten am 21. Mai 1959 einen Antag auf Abschluß einer Versicherung gegen Haftpflicht und Schäden. Der Antrag wurde von der Bank als Vermittlerin sowie von dem Kläger als Versicherungsnehmer unterschrieben und von der Beklagten am 9. Juni 1959 angenommen; Versicherungsbeginn war der 21. Mai 1959. Am 23. Mai 1959 bat der Kläger die Aachener Bank, ihm die grüne internationale Versicherungskarte zu besorgen. Die Bank füllte eine (sich bei ihr befindliche und mit der Faksimile-Unterschrift der Beklagten versehene) grüne Karte aus und übergab sie dem Kläger an gleichen Tage.
Am 24. Mai 1959 fuhr der Kläger in die Türkei, Am 21. Juli 1959 verunglückte er in der Umgebung von Ankara. Hierbei wurde der Wagen erheblich beschädigt. Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger den erlittenen Schaden zu ersetzen, weil der Wagen nur gegen Schäden in Europa versichert gewesen sei. Der Kläger nimmt die Beklagte gleichwohl aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch. Er ist der Ansicht, die Aachener Bank, für deren Verhalten die Beklagte einstehen müsse, hatte ihn darüber aufklären müssen, daß der Versicherungsschutz sich nicht auf derartige Schäden erstrecke; er habe der Aachener Bank gesagt, daß er mit dem Wagen nach Ankara fahren wolle, und die Bank habe erkannt, jedenfalls erkennen müssen, daß er geglaubt habe, der Wagen werde gegen alle Schäden versichert, die auf dieser Fahrt einträten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.800 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat vor allem vorgetragen, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die in § 2 Abs. 1 AKB enthaltene Europa-Klausel hinzuweisen.
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Kläger kann die Beklagte nicht aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen. Nach § 2 Abs. 1 AKB gilt die Versicherung nur für Europa, und der Unfall hat sich in dem Teil der Türkei ereignet, der zu Asien gehört. Hierbei kommt es, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht darauf an, ob das gesamte Gebiet der Türkei, wirtschaftlich und politisch gesehen, als europäisches Land zu betrachten ist. Entscheidend ist, schon aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit, ausschließlich der geographische Begriff.
2.
Die Parteien haben die Europa-Klausel nicht ausgeschlossen und nicht vereinbart, daß der Kläger auch für den Teil der Türkei Versicherungsschutz genieße, der nicht in Europa liegt. Eine derartige Abweichung von den Versicherungsbedingungen kann allerdings stillschweigend geschehen und zwischen dem Versicherungsnehmer (Kläger) und dem Versicherungsagenten (Aachener Bank) zustande kommen. Das Reichsgericht hat den gewohnheitsrechtlichen Satz entwickelt, der Versicherungsagent, der erkenne, daß sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages unrichtige Vorstellungen mache, sei verpflichtet, diese richtigzustellen; komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so müsse der Versicherer für ihn einstehen. Die Aufgabe des Versicherungsagenten bestehe darin, den Versicherungsnehmer die erforderliche Beratung und Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und die sonstigen Anforderungen der Gesellschaft zu gewähren; wenn die Versicherungsgesellschaften ihre Agenten mit solchen Aufgaben betrauten, müßten sie deren Verhalten gegen sich gelten lassen (RGZ 147, 186, 188 mit Nachweisen). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGHZ 2, 87). Die Beklagte haftet aber wegen der Vertrauensstellung, die die Aachener Bank als ihre Versicherungsagentin innehatte, jedenfalls deshalb nicht, weil den Kläger an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hat und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt (RGZ 86, 128, 132; 73, 302; BGHZ 2, 87).
Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden, wenn die Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall, für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließt und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefaßt sind (vgl. BGHZ 2, 87, 92[BGH 09.05.1951 - II ZR 8/51] und Prölss, VVG 13. Aufl. § 43 Anm. 7). In diesem Fall sind die Belange des Versicherers schutzwürdiger als die Interessen des Versicherungsnehmers; es besteht kein Grund, die Versicherungsbedingungen im Verhältnis der Parteien in der Weise als abgeändert anzusehen, daß der Versicherer entgegen den Bedingungen gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherungsnehmers haftet. Hierbei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherungsnehmer sich die Versicherungsbedingungen hat aushändigen lassen und ob er sie gelesen hat; es genügt, daß er sie sich hatte besorgen und lesen können. Unterwirft sich der Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen, so muß er sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er von der Möglichkeit, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Versicherungsbedingungen sind im vorliegenden Fall klar und eindeutig. Die in § 2 Abs. 1 AKB enthaltene Bestimmung, die Versicherung gelte nur für Europa, läßt keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen, daß der Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt wird, die in einem Gebiete eintreten, das geographisch nicht zu Europa gehört.
An dieser Rechtslage ändert nichts, daß der Kläger Türke ist. Zwar dürfen bei der Frage, ob eine Haftung auf Grund der Vertrauensstellung des Versicherungsagenten wegen des angeblich eigenen Verschuldens des Versicherungsnehmers entfällt, die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers nicht unberücksichtigt bleiben (RGZ 66, 275; Gierke, Versicherungsrecht II S. 121); der Versicherungsnehmer darf dem Versicherungsagenten in größerem Umfang vertrauen, wenn er nicht in der Lage ist, dessen ausdrückliche oder stillschweigende Erklärungen zu überprüfen, er also auf das Vertrauen des Versicherungsagenten angewiesen ist. Diese Voraussetzungen liegen aber beim Kläger nicht vor. Der Kläger sprach deutsch, studierte an der Technischen Hochschule, lebte seit Jahren in Deutschland, war mit einer deutschen Frau verheiratet und mit den deutschen Verhältnissen vertraut. Er kann daher, was die Versicherungsbedingungen angeht, nicht besser gestellt worden als ein deutscher Staatsangehöriger. Er hat den Versicherungsvertrag unterschrieben, in den, unmittelbar über seiner Unterschrift, der Vermerk enthalten ist, für den Versicherungsvertrag gälten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung. Er muß daher diese Bedingungen gegen sich gelten lassen.
Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, er habe nicht gewußt, daß Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages geworden seien. Er hat lediglich geltend gemacht, er hätte den Bedingungen, wenn er sie gelesen hätte, nicht entnommen und nicht zu entnehmen brauchen, daß der Versicherungsschutz nicht für die Zentraltürkei gelte; als Türke betrachte er das gesamte Gebiet der Türkei als europäisches Land. Der Kläger hätte jedoch, wenn er die Versicherungsbedingungen gelesen hätte, jedenfalls bei der Aachener Bank rückfragen müssen, ob der Wagen auch gegen Schäden versichert sei, die in dem Gebiet der Türkei einträten, das geographisch zu Asien gehört.
Nach alledem trifft den Kläger an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden. Ihm steht daher kein Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zu.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Aachener Bank sei zwar Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen und in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kläger tätig geworden. Die Beklagte müsse daher gemäß § 278 BGB ein Verschulden der Aachener Bank gegen sich gelten lassen.
Die Bank habe aber dadurch, daß sie den Kläger nicht auf die in § 2 Abs. 1 AKB enthaltene Bestimmung aufmerksam gemacht habe, nicht schuldhaft gehandelt. Dies wäre allerdings der Fall gewesen, wenn der Kläger der Aachener Bank an 21. Mai 1959 mitgeteilt hätte, er fahre nach Ankara. Der Kläger habe jedoch diesen Beweis nicht erbracht. Die Beweisaufnahme habe lediglich ergeben, daß der Kläger der Bank eine derartige Mitteilung am 23. Mai 1959 gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber für die Aachener Bank keine Aufklärungspflicht bestanden, weil ihrem Sachbearbeiter die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Verpflichtung am 23. Mai 1959 nicht zum Bewußtsein gekommen seien.
Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend. Die Beklagte ist schadensersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs gegeben sind. Die Schadensersatzverpflichtung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) wird nicht durch die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt. Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers darauf gestützt ist, daß der Versicherungsagent es schuldhaft unterlassen hat, den Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung aufzuklären (vgl. Kersting, Deutsches Recht, 1941, 1214; Gierke, Versicherungsrecht II S P 121; Möller, Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung S. 137 ff).
Die beiden Ansprüche haben verschiedene Voraussetzungen und führen verschiedene Rechtsfolgen herbei. Im Rahmen der Erfüllungshaftung muß der Versicherer den Versicherungsschutz gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherers gewähren. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherer auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Versicherer das Wagnis, über dessen Versicherung sich der Versicherungsnehmer geirrt hat, nicht versichert und andere Versicherer eine derartige Versicherung ebenfalls ablehnen. Der Versicherer muß im übrigen auch dann Versicherungsschutz gewähren, wenn den Versicherungsagenten kein Verschulden treffen sollte. Die Haftung des Versicherers ist also streng. Dem entspricht es, daß sie in vollem Umfange wegfällt, wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Irrtum trifft; die Grundsätze des § 254 BGB sind nicht anwendbar. Der Schadensersatzanspruch hat zur Voraussetzung, daß der Versicherungsagent in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe des Versicherers schuldhaft handelt und durch dieses Verhalten ein Schaden des Versicherungsnehmers eintritt. Eine Haftung scheidet vor allem aus, wenn der Versicherer eine Versicherung, wie der Versicherungsnehmer sie sich irrig vorgestellt hat, nicht übernimmt und der Versicherungsnehmer, falls er hierüber aufgeklärt worden wäre, auch bei anderen Versicherern eine derartige Versicherung nicht hätte abschließen können oder nicht abgeschlossen hätte. Die Haftung des Versicherers ist also weniger streng. Dem entspricht es, daß eine Haftung des Versicherers nicht in vollem Umfange wegfällt, wenn der Versicherungsnehmer an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden trifft. Es ist dann vielmehr der § 254 BGB anzuwenden.
Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung will dem Versicherungsnehmer Rechte gewähren; sie will ihn besserstellen als er stünde, wenn ausschließlich die gesetzliche Regelung gälte. Es besteht kein Anlaß für die Annahme, daß sie ihm, auch nur in Einzelfällen, Rechte entziehen will, die ihm kraft Gesetzes zustehen. Hieran ändert nichts, daß das Reichsgericht den gewohnheitsrechtlichen Satz zu einer Zeit aufgestellt hat, als die Grundsätze über die Haftung auf Grund eines Verschuldens bei Vertragsabschluß noch nicht, jedenfalls nicht in dem Ausmaß entwickelt waren, wie sie heute gelten. Liegen also die Voraussetzungen der gewohnheitsrechtlichen Haftung nicht vor, weil den Versicherungsnehmer ein erhebliches eigenes Verschulden trifft, so schließt dies nicht aus, daß dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung eines solchen Anspruchs gegeben sind.
3.
Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor. In der Regel ist der Versicherungsagent allerdings nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, daß in den Versicherungsbedingungen die Haftung für bestimmte Fälle ausgeschlossen wird. Wer eine Versicherung eingeht, muß mit dem Bestehen von Risikoausschlüssen rechnen; er muß sich über deren Inhalt und Umfang durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen, die er sich aushändigen lassen kann, vergewissern und beim Versicherungsagenten oder Versicherer rückfragen, wenn er dann noch Zweifel hat (BGH NJW 1957, 140). Von dieser Regel besteht jedoch eine Ausnahme, wenn der Versicherungsagent erkennt oder erkennen muß, daß sich der Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung irrige Vorstellungen macht. In diesem Fall muß der Versicherungsagent, auch wenn die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefaßt sind, den Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung aufklären. Eine derartige Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherungsagent zwar nicht mit Sicherheit zu erkennen braucht, daß der Versicherungsnehmer sich irrige Vorstellungen macht, er aber mit der naheliegenden Möglichkeit eines derartigen Irrtums rechnen muß.
Das Berufungsgericht meint, die Aachener Bank hätte den Kläger auf die Europa-Klausel hinweisen müssen, wenn der Kläger ihr am 21. Mai 1959 gesagt hätte, er wolle mit den Wagen nach Ankara fahren. Diese Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Sie kann zwar, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht auf die Erwägung gestützt werden, die Verpflichtung zur Aufklärung ergebe sich in erster Linie aus den eigenen Interessen der Aachener Bank, da die Kaskoversicherung von ihr verlangt und zu ihrer Sicherheit abgeschlossen worden sei. Soweit die Aachener Bank eigene Belange vernachlässigt haben sollte, kann dies im Verhältnis der Parteien nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Aachener Bank konnte dem Verhalten des Klägers auch nicht mit Sicherheit entnehmen, daß er glaubte, die Versicherung beziehe sich auch auf Schäden, die in der Zentraltürkei einträten. Der Kläger hatte die Aachener Bank nicht etwa gebeten, ihr eine Versicherung der Beklagten zu verschaffen, die alle Schäden auf der Reise nach Ankara decke. Der Kläger schloß vielmehr die Kaskoversicherung ab, weil die Aachener Bank (in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut) es sonst abgelehnt hätte, den Ankauf des Wagens zu finanzieren. Die Beklagte hätte aber (als Versicherungsagentin der Beklagten) jedenfalls die - naheliegende - Möglichkeit ins Auge fassen müssen, daß der Kläger, nachdem er nun einmal eine Kaskoversicherung abschließen mußte, einen Versicherungsschutz für alle Schäden haben wollte, die auf der Fahrt einträten, derentwegen er sich den Wagen gekauft hatte; die Aachener Bank mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß der Kläger glaubte, er schließe eine derartige Versicherung ab. Die Aachener Bank hätte daher den Kläger über die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 AKB aufklären müssen, wenn er ihr am 21. Mai 1959 sein Reiseziel mitgeteilt hätte.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger aber nicht bewiesen, daß diese Voraussetzung gegeben ist. Er hat lediglich den Beweis geführt, daß er dem Sachbearbeiter der Aachener Bank am 23. Mai 1959 gesagt hat, er benötige die grüne Karte (für die Haftpflichtversicherung), weil er mit dem Wagen nach Ankara fahre. Ob der Kläger der Aachener Bank diese Mitteilung am 21. Mai oder erst am 23. Mai 1959 gemacht hat, ist jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht von entscheidender Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat zwar zugunsten des Klägers unterstellt, daß der Sachbearbeiter der Aachener Bank, der Angestellte M., am 23. Mai 1959 noch gewußt habe, daß der Kläger am 21. Mai 1959 auch den Antrag auf Abschluß einer Kaskoversicherung gestellt hatte. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Allerdings bedurfte es hierzu keiner Unterstellung. Der Sachverhalt war insoweit unstreitig; die Beklagte hat nicht behauptet, M. habe am 23. Mai 1959 nicht mehr gewußt, daß er dem Kläger zwei Tage vorher den Abschluß einer Kaskoversicherung vermittelt habe. Hierfür würde es auch an allen Anhaltspunkten fehlen, da die Aachener Bank die Finanzierung stets davon abhängig macht, daß der Käufer des Wagens eine derartige Versicherung abschließt. Das Berufungsgericht meint aber, M. sei an diesem Tage nicht zum Bewußtsein gekommen, daß der Kläger mit dem Wagen nach Asien fahren wolle und damit die tatsächlichen Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht für die Aachener Bank entstanden seien. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob M. dies erkannt hat; es genügt, wenn er es hätte erkennen müssen.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Untersuchung, ob M. die Vorstellung gehabt habe, der Kläger fahre in ein außereuropäisches Gebiet, auch die Frage geprüft, ob Morel diese Vorstellung hätte haben müssen. Dies war für das Berufungsgericht ein Indiz dafür, ob M. die Vorstellung gehabt hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch zu Unrecht verneint.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, M. habe an 25. Mai 1959 annehmen können, es habe sich, was die Haftpflicht- und die Kaskoversicherung angehe, seit dem 21. Mai 1959 nichts geändert. Diese Ausführung ist nicht richtig. Am 23. Mai 1959 war die Situation für die Aachener Bank grundlegend anders als am 21. Mai 1959. Am 21. Mai 1959 brauchte M., wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, nicht anzunehmen, der Kläger wolle nach Ankara fahren. Am 23. Mai 1959 erfuhr er jedoch, daß der Kläger dorthin fahren wolle. M. hätte also nunmehr damit rechnen müssen, daß der Kläger auch für Schäden in der Zentraltürkei versichert sein wollte. Sr mußte daher den Kläger, dessen Antrag noch nicht angenommen war, über die Europaklausel aufklären. Daß er dies nicht getan hat, beruht ausschließlich darauf, daß er nicht gewußt hat, daß Ankara in Asien lag. M. hat als Zeuge bekundet, der Unterschied zwischen der europäischen und der asiatischen Türkei sei ihm im Mai 1959 noch nicht bekannt gewesen; hätte er gewußt, daß Ankara in Asien liege, dann hätte er den Kläger darüber belehrt, daß der Versicherungsschutz nur für Europa gelte. M. hätte aber wissen oder sich jedenfalls darüber unterrichten müssen, wo Ankara liegt.
4.
Die Beklagte muß somit dem Kläger den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, daß ihre Versicherungsagentin, die Aachener Bank, den Kläger nicht über den Umfang der Versicherung aufgeklärt hat. Das Landgericht hat ausgeführt, es könne mit Sicherheit angenommen werden, daß die Parteien für diesen Fall den Versicherungsschutz auch auf das außereuropäische Gebiet der Türkei erstreckt hätten. Die Beklagte, die das landgerichtliche Urteil sonst in allen Teilen des längeren angegriffen hat, ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. Sie hat damit das Vorbringen des Klägers, das diesen Feststellungen entspricht, nicht bestritten. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es ausführt, es wäre, falls bereits am 21. Mai 1959 das Reiseziel des Klägers bekannt gewesen wäre, Pflicht der Aachener Bank gewesen, durch entsprechende Aufklärung für die richtige Ausdehnung des Kaskoversicherungsschutzes zu sorgen.
5.
Die Beklagte muß dem Kläger somit den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, daß der Versicherungsvertrag nicht auf das außereuropäische Gebiet der Türkei erstreckt worden ist; sie muß ihn so stellen, als wäre dies der Fall gewesen. Dann hätte die Beklagte dem Kläger aber Versicherungsschutz gewähren müssen. Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG). Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, der Kläger müsse zu schnell gefahren sein, sonst hätte sich der Wagen nicht überschlagen können, als der rechte Hinterreifen geplatzt sei. Diese Behauptungen sind jedoch zu unsubstantiiert, um eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers annehmen zu können.
6.
Den Kläger trifft an dem eingetretenen Schaden ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB). Er hätte sich, wie die Ausführungen unter I ergeben haben, von der Aachener Bank oder der Beklagten die Versicherungsbedingungen aushändigen lassen und von sich aus die Frage klären müssen, ob er auf der ganzen Fahrtstrecke gegen Schäden versichert sei. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, das Verschulden der Parteien nicht gegeneinander abgewogen hat und der Sachverhalt insoweit geklärt ist, kann der erkennende Senat selbst entscheiden, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Kläger oder von der Beklagten verursacht worden ist (BGH LM § 561 ZPO Nr. 10).
Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Hälfte des erlittenen Schadens ersetzt verlangen kann und die andere Hälfte selbst tragen muß. Sein Verschulden ist, wie bereits ausgeführt, erheblich. Dies gilt aber auch für das Verschulden der Aachener Bank, für das die Beklagte einstehen muß. Bei der Frage, von welcher Partei der Schaden vorwiegend verursacht worden ist, ist weiter zu beachten, daß die Aachener Bank dem Kläger nicht die Versicherungsbedingungen ausgehändigt hatte und auch wußte, daß der Kläger die Fahrt nach Ankara sofort antreten wollte, also wegfahren würde, bevor er den Versicherungsschein erhielt, in dem der Vermerk enthalten ist, die Versicherungsbedingungen würden ihm auf Verlangen ausgehändigt werden.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Schulze