Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1980, Az.: 2 StR 355/80
Fehlerhafte Strafzumessung; Strafaussetzung zur Bewährung; Besonders schwerer Fall des Diebstahls ohne Verwirklichung eines der Regelbeispiele
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 355/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 17.12.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 29, 319 - 325
- JZ 1981, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 99
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage des Diebstahls im besonders schweren Fall, wenn kein Regelbeispiel vorliegt.
- 2.
Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewahrung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird.
- b)
Zur Frage des Diebstahls im besonders schweren Fall, wenn kein Regelbeispiel vorliegt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten M.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten F.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1979 im Strafausspruch gegen die drei Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die drei Angeklagten je wegen - fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen - Diebstahls, den Angeklagten M. ferner wegen eines weiteren Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat; sie hat verhängt
- a)
gegen M. eine "Freiheitsstrafe" (gemeint ist eine Gesamtfreiheitsstrafe) von zwei Jahren,
- b)
gegen F. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,
- c)
gegen N. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Die Revisionen der Angeklagten M. und F. sind durch Beschlüsse vom 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in Richtung gegen alle drei Angeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts an.
I.
Nach den Feststellungen waren die drei Angeklagten als Beamte der Deutschen Bundesbank innerhalb der Hauptkasse in verschiedenen Funktionen mit der Aussonderung und Vernichtung von Banknoten befaßt, die nicht mehr umlauffähig waren. Von Herbst 1974 bis Herbst 1975 brachten die drei Angeklagten in arbeitsteiligem Zusammenwirken bereits gelochte und damit entwertete, zur Verbrennung bestimmte Banknoten an sich und tauschten sie gegen ungelochte Banknoten um, die sie unbemerkt aus dem Bereich der Bundesbank verbrachten. Auf diese Weise entwendeten sie 2.200.000 DM, die sie in gleichen Beträgen unter sich aufteilten. Auf ähnliche Weise brachte der Angeklagte M. allein im Herbst 1978 weitere 180.000 DM in stark beschädigten Banknoten an sich.
II.
Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, daß entgegen § 261 StPO nicht alle Äußerungen der Angeklagten in die Beweiswürdigung einbezogen worden seien, und die Angriffe gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung der drei Angeklagten sowie die Verneinung von Bandendiebstahl sind offensichtlich unbegründet.
III.
Dagegen muß der Strafausspruch gegen alle drei Angeklagten auf die Sachrüge aufgehoben werden.
1.
Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 17, 35, 36 [BGH 09.01.1962 - 1 StR 346/61]; 20, 264, 266 f [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]; 24, 132, 133 [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70]; BGH bei Holtz, NDR 1978, 109, 110; BGH, urteilvom 11. Januar 1980 - 1 StR 753/79). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3) [BGH 13.09.1976 - 3 StR 313/76]; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH NJV 1977, 639).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens in rechtsfehlerhafter Weise überschritten worden sind.
2.
Das angefochtene Urteil legt im Rahmen der Strafzumessung zunächst eingehend dar, warum es im Falle des von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Diebstahls keinen besonders schweren Fall (§ 243 StGB) annimmt (UA S. 29 ff). Nach Abwägung von strafschärfenden und strafmildernden Gründen stellt es für die konkrete Zumessung der Strafen sodann die Erwägung in den Vordergrund (UA S. 38), daß die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten zu erwartenden Wirkungen zu berücksichtigen seien; "unter diesem Gesichtspunkt" erscheine "die Vollstreckung von Freiheitsstrafen als nicht sinnvoll", mit weiteren Straftaten der Angeklagten sei nicht zu rechnen.
Diese Ausführungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Tatrichter in rechtlich fehlsamer Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) vermengt. Sie können den Eindruck erwecken, daß Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren nur deshalb ausgesprochen worden sind, damit die Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte; das aber wäre rechtlich zu beanstanden (BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 2 StR 379/78). Der Tatrichter hat vielmehr zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden; erst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind. Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (BGHSt 24, 132, 134) [BGH 27.10.1970 - 1 StR 423/70]. Nur in diesem Rahmen ist die in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB normierte Pflicht des Gerichts angesprochen, bei der auf der Grundlage der Schuld des Täters vorzunehmenden Bemessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die von dieser ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH NJW 1978, 174). Ebensowenig wie die Anordnung einer Maßregel zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf (BGHSt 24, 132), darf das Bestreben, dem Täter die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung zu verschaffen, dazu führen, daß die Strafe das Schuldmaß unterschreitet.
Die Urteilsgründe lassen nicht klar erkennen, ob sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewußt gewesen ist; daß im Falle des Angeklagten Maas für den Diebstahl in einem besonders schweren Fall mit einer Beute von 180.000 DM eine Einzel strafe von neun Monaten - also im untersten Bereich des Strafrahmens - verhängt worden ist, begründet vielmehr die Befürchtung, die Strafe sei ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. In diesem Falle wird allerdings nur besonders deutlich, was auch für die übrigen Strafen zu besorgen ist.
3.
Die Strafaussprüche müssen schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird sich der Tatrichter wiederum mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob besonders schwere Fälle des Diebstahls vorliegen, auch wenn keines der Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllt ist. Denn die Regelbeispiele stellen keinen abschließenden Katalog dar; auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein (BGHSt 23, 254, 257) [BGH 21.04.1970 - 1 StR 45/70]. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 2, 181, 182 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]; 28, 318, 319; BGH bei Dallinger, MDR 1976, 16; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. vor § 38 Rdn. 47 m. Nachw.).
Die Annahme eines besonders schweren Falles kann hier naheliegen, weil einmal Sachen von besonders hohem Wert gestohlen worden sind und weil zum ändern die Täter Amtsträger waren, denen die gestohlenen Sachen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger zugänglich waren (Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 243 Rdn. 37, 38).
a)
Daß die Beamteneigenschaft des Täters nur dann zur Anwendung des § 243 StGB fuhren könnte, wenn dem Beamten ein besonderes Maß von Vertrauen entgegengebracht und von ihm mißbraucht würde (UA S. 30), kann in dieser einschränkenden Form nicht anerkannt werden. Im übrigen ergeben die Feststellungen, daß den Angeklagten beim Umgang mit Banknoten in großen Mengen - im Jahre 1978 wurden von der Bundesbank insgesamt knapp 30 v.H. des gesamten Notenumlaufs im Nennwert von 22,7 Milliarden DM verbrannt (UA S. 5) - erhebliches Vertrauen entgegengebracht wurde; dahin deutet auch der Umstand, von dem das Landgericht selbst ausgeht, daß jedem Sicherheitssystem durch die auf Wirksamkeit angelegten Arbeitsabläufe und die Beachtung der Menschenwürde der einzelnen Mitarbeiter Grenzen gesetzt sind, die zur Folge haben, daß jedes dieser Systeme unterlaufen werden kann.
b)
Der hohe Wert des entwendeten Geldes kann nicht durch die - im übrigen irrige - Annahme des Tatrichters seiner Bedeutung entkleidet werden, der Bundesbank sei durch die Tat kein wirklicher Schaden entstanden. Zum Tatbestand des Diebstahls gehört nicht die Vermögensbeschädigung eines Dritten; geschütztes Rechtsgut ist vielmehr das Eigentum und der Gewahrsam (BGHSt 10, 400, 401) [BGH 26.07.1957 - 4 StR 257/57]; zwar wird es bei der Wertung,ob ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, auch darauf ankommen, in welchem Maße das Opfer getroffen wird (Dreher/Tröndle, a.a.O. Rdn. 37), doch wird gerade im vorliegenden Falle nicht nur auf einen wirtschaftlich meßbaren Schaden, sondern vor allem darauf abzustellen sein, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Deutschen Bundesbank als Hüterin der Währung durch eine derartige "Selbstbedienung" ihrer Beamten nachhaltig beeinträchtigt werden muß. Im übrigen hat das Landgericht sogar festgestellt, daß die Taten der Angeklagten eine "gewisse Gefährdung der Volkswirtschaft" herbeigeführt hätten (UA S. 32).
c)
Schließlich müßte es Bedenken begegnen, einen besonders schweren Fall deshalb zu verneinen, weil die Angeklagten innerhalb eines lückenhaften Sicherungssystems täglich mit großen Geldmengen umzugehen hatten und dabei in eine Situation geraten seien, die bei längerer Dauer auch sonst tadelfreie Personen zum "Schritt in die Kriminalität" bringen könne (UA S. 34). Diese Auffassung hätte zur Folge, daß die zahlreichen Personen, die in Vertrauensstellungen mit großen Geldmengen umzugehen haben, nie einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklichen könnten, weil sie nach Abbau der moralischen Hemmungen die "Chance hatten, ihre Lebenssituation nachhaltig zu verbessern" (UA S. 34).
4.
Rechtlich nicht haltbar ist nach den bisherigen Feststellungen die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB.
Diese Vorschrift setzt vorausv daß - außer der günstigen Sozialprognose - in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift; sie betrifft außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Lichte erscheinen, daß die Strafaussetzung verantwortet werden kann. Allgemeine Strafmilderungsgründe genügen nicht für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB (BGHSt 24, 3, 5 [BGH 03.11.1970 - 1 StR 473/70]; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639 [OLG Bremen 26.01.1977 - 3 U 77/76]; BGH, Urteile vom 17. Juli 1979 - 1 StR 269/79 - undvom 30. Januar 1980 - 2 StR 781/79).
Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht hinreichend beachtet.
a)
Der Umstand, daß das bestehende Kontrollsystem "erhebliche Lücken und Mängel aufwies" (UA S. 42), kann im Rahmen der Strafzumessung den Angeklagten zugute kommen; er ist jedoch kein besonderer Umstand in der Tat (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 476/73). Im übrigen ist die Annahme "erheblicher" Lücken nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, der Tatausführung habe "ein sorgsam ausgeklügelter, auf arbeitsteiliger Vergehensweise beruhender Tatplan" zugrunde gelegen (UA S. 32).
b)
Daß die Angeklagten, soweit sie nicht sogar befreundet waren, jedenfalls in einem guten kollegialen Verhältnis standen (UA S. 42), kann um so weniger als besonderer umstand in Tat oder Persönlichkeit angesehen werden, als das Landgericht gerade aus der - durch die persönliche Bindung zustande gekommenen - arbeitsteiligen Begehungsweise auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie schließt (UA S. 32/33).
c)
Der durch nichts begründete Zweifel daran, "ob sehr viele andere Menschen unter solchen Bedingungen der Versuchung widerstanden hätten" (UA S. 43), zeigt ebenfalls keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB auf, sondern bringt lediglich eine pauschale Abwertung aller Personen zum Ausdruck, die sich in ähnlicher Vertrauensstellung wie die Angeklagten befinden.
d)
Nichts anderes kann für den Hinweis gelten: "Ob Manipulationen durch andere Mitarbeiter der Hauptkasse vorgekommen sind, entzieht sich der Feststellung" (UA S. 43). Er enthält eine durch keinerlei Tatsachen belegte, besonders bedenkliche Verdächtigung eines eng begrenzten Personenkreises innerhalb der Hauptkasse der Deutschen Bundesbank, aus der zudem nichts zugunsten der Angeklagten herzuleiten wäre.
IV.
Nach alledem kann der Straufausspruch in seiner Gesamtheit keinen Bestand haben; die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch die Anwendung des § 41 StGB zu prüfen haben.
Müller
Maier
Theune
Niemöller