Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1979, Az.: 1 StR 269/79
Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung; Folgen der Strafvollstreckung sowie bisherige Straflosigkeit als besondere Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 20.09.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl u.a.
Prozessgegner
1. Max Johann B. aus N., dort geboren am ... 1938,
2. Anneliese Ingeborg F. geb, S. aus R., geboren am ... 1931 in D.,
3. Jürgen Sch. aus R., geboren am ... 1941 in N.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 20. September 1978, soweit es die Angeklagten B., F. und Sch. betrifft, im Ausspruch über die Aussetzung der Strafvollstreckung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Bandendiebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Angeklagte F. ist wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Den Angeklagten Sch. hat die Strafkammer wegen Bandendiebstahls und wegen versuchten Bandendiebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen diese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft hat den Ausspruch über die Aussetzung mit der Sachrüge angefochten; die Revision hat Erfolg.
§ 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß - außer der günstigen Sozialprognose - in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift; sie betrifft außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung verantwortet werden kann. Allgemeine Strafmilderungsgründe genügen nicht für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB.
Die Strafkammer hat diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; NJW 1977, 639 Nr. 12 = JR 1978, 32) entwickelten Grundsätze nicht hinreichend beachtet.
Soweit sie bei den Angeklagten eine günstige Sozialprognose hervorhebt, ist diese nur eine selbstverständliche allgemeine Voraussetzung für die Strafaussetzung; sie stellt für sich allein noch keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar. Auch die wirtschaftliche Notlage der Angeklagten und das Bestreben der Angeklagten B. und Sch., der Angeklagten F. die Fortführung der von ihr betriebenen Gastwirtschaft zu ermöglichen, tragen nicht den Stempel des Außergewöhnlichen. Die Befürchtung des Landgerichts, die Angeklagten würden im Falle einer Strafverbüßung aus ihrem derzeitigen Lebenskreis herausgerissen, keine neue Arbeitsstelle finden und erneut straffällig werden, kann eine Aussetzung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Die Folgen einer Strafvollstreckung sind in der Regel keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB (Dreher/Tröndle, 38. Aufl. § 56 Rdn. 9). Gleiches gilt auch für die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten B..
Inwieweit der vom Landgericht hervorgehobene Beginn der Schadens Wiedergutmachung durch den Angeklagten B. im vorliegenden Falle eine Strafaussetzung begründen kann, vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, da das Urteil dazu keine näheren Ausführungen enthält; insbesondere fehlen Angaben über den Umfang der Wiedergutmachung im Verhältnis zum angerichteten Schaden und zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten.
Bei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung aller für die Frage der Aussetzung bedeutsamen Gesichtspunkte darf zudem nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte B. sich u.a. eines über einen Zeitraum von fünf Monaten erstreckenden fortgesetzten Bandendiebstahls in zwölf Einzelakten schuldig gemacht hat. Der Angeklagte Sch. ist wegen eines fortgesetzten Bandendiebstahls in elf Einzelakten innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten verurteilt worden. Die Angeklagte F., nach den Urteilsgründen der Mittelpunkt der Bande, hat sich mehrerer Vergehen des Bandendiebstahls und der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht, die sich über einen langen Zeitraum von über einem Jahr erstreckten. Die Zahl der Geschädigten ist nicht unbeträchtlich.
Im übrigen läßt das Urteil bei allen Angeklagten die gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu prüfende Frage unerörtert, ob die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann oder ob nicht vielmehr die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (vgl. dazu BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 69) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
Da neue Feststellungen nicht auszuschließen sind, ist der Ausspruch über die Aussetzung der Strafvollstreckung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Woesner
Zipfel
Herdegen
Kuhn