Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: 2 StR 781/79
Anforderungen an besondere Umstände im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 781/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda - 14.08.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.
Prozessgegner
Landschaftsgärtner Helmut Kurt K. aus Gr.-Il., geboren am ... 1938 in Ge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 14. August 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I.
Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft in Einzelausführungen gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben anderen Voraussetzungen "besondere umstände" in der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHSt 24, 3, 5; BGH Urt. v. 3. Oktober 1979 - 2 StR 240/79 - m.w.Nachw.) nur solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Damit ist der Begriff der besonderen Umstände nicht scharf abgegrenzt, so daß ein Bereich von Fällen bleibt, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht zu respektieren. Dieses kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH Urteile vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77; v. 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78; v. 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79).
II.
Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht aufrechterhalten werden kann.
1.
Die Strafkammer verkennt zwar nicht, daß sich die "besonderen Umstände" nicht in gewöhnlichen und durchschnittlichen Strafmilderungsgründen erschöpfen dürfen (UA S. 16). Ihre weiteren Ausführungen hierzu machen indessen deutlich, daß sie dann doch ausschließlich Gründe dieser Art zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung herangezogen hat. So sieht sie besondere Umstände in der Tat darin, daß dem Angeklagten von dem Kind Marion ebenso wie von dem Kind Birgit seine Handlungen sehr leicht gemacht wurden, daß seine Ehefrau sich mit ihm ausgesöhnt hat und daß die Familie inzwischen wieder zur Ruhe gekommen ist. Dies sind Gründe, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, den Taten aber keinen Ausnahmecharakter verleihen. In diesem Zusammenhang läßt zudem die Kammer völlig unbeachtet, daß es sich nicht etwa um ein einmaliges Versagen des Angeklagten aus besonderem Anlaß handelt, daß der Angeklagte sich vielmehr über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Einzelakten zweier fortgesetzter Handlungen gegenüber zwei Mädchen schuldig gemacht hat und daß für jede dieser fortgesetzten Handlungen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt werden mußte. Allein mit Rücksicht hierauf erscheint es nicht mehr vertretbar, die Taten des Angeklagten als Ausnahmetaten im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zu werten.
2.
Da die Entscheidung über die Strafaussetzung schon mangels besonderer Umstände in der Tat aufgehoben werden muß, kommt es nicht mehr darauf an, ob besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten zu finden sind. Auch solche Umstände sind im übrigen nicht ersichtlich. Daß der Angeklagte sich stets um seine Familie gekümmert hat, ist wiederum nur ein Strafzumessungsgrund, aber kein Grund, der die Persönlichkeit des Angeklagten in einem besonderen Licht erscheinen lassen könnte; daß von einer Strafvollstreckung auch die Familie des Angeklagten hart getroffen wird, ist eine Folge der Tat, die bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB keine Rolle spielen kann.
III.
Obwohl die Revision die Höhe der Strafen nicht beanstandet, ergreift die Aufhebung nicht nur die Entscheidung über die Strafaussetzung, sondern den gesamten Strafausspruch, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß die zu § 56 Abs. 2 StGB angestellten Erwägungen auch die Strafzumessung beeinflußt haben.
Mösl
Müller
Meyer
Theune