Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1987, Az.: I ZR 98/85
„Briefentwürfe“
Bestehen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung von Schadensersatz und Störungsbeseitigung ; Einbeziehung des Presseschutzes in die Interessenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 98/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14950
- Entscheidungsname
- Briefentwürfe
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 25.04.1985
- LG Hamburg - 15.06.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 993 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1521-1522 (Volltext mit amtl. LS) "Briefentwürfe"
- ZIP 1987, 1151-1152
Verfahrensgegenstand
Briefentwürfe
Prozessführer
m. i. Verlag GmbH,
vertreten durch deren Geschäftsführer Günter W., Gr. Allee ..., Dü.,
Prozessgegner
F. Verwaltung KG,
vertreten durch deren Komplementär Günter F., Ü.ring ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, um dem durch wettbewerbswidrige Äußerungen betroffenen Verletzten weitere Nachforschungen über von dem Verletzer zwar verursachte, aber nicht unmittelbar vorgenommene Verbreitungshandlungen zu ermöglichen, besteht regelmäßig nicht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. April 1985 aufgehoben, und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 15. Juni 1984 geändert, soweit durch die vorbezeichneten Urteile über den Auskunftsanspruch und die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Die Auskunftsklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % und von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte gibt in ihrem Verlag unter anderem einen Branchen-Informationsdienst für Augenoptik und Optometrie heraus und vertreibt diesen. In den Ausgaben vom 14. und vom 21. September 1983 befaßte sie sich kritisch mit den Angeboten der Klägerin, einer Verwaltungszentrale für 75 augenoptische Fachgeschäfte, und den Beteiligungsverhältnissen des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin. Der Ausgabe vom 21. September 1983 fügte sie Briefentwürfe bei. Die Beklagte forderte dabei die Bezieher der Zeitschrift auf, diese Entwürfe als Vorlage zu Schreiben an verschiedene Personen zu nutzen. Ein Schreiben, das ein Augenoptikermeister an den Westdeutschen Rundfunk verfaßt hatte, sollten "die Hessen und Berliner" ohne weiteres übernehmen. Ferner war ein Briefentwurf an die politischen Parteien abgedruckt, den die Leser als Anregung für einen eigenen Brief an die "örtlichen Parteizentralen sowie Abgeordnete in den Landesparlamenten und im Bundestag" ansehen sollten. Weiter war beigefügt ein Briefentwurf, den die Mitarbeiter der Bezieher an "N. B. und den D. und gleichfalls an alle Abgeordneten ihres Wahlkreises" verschicken könnten.
Die Klägerin hat die Unterlassung einzelner Behauptungen, die in den Ausgaben der Zeitschriften vom 14. und 21. September 1983 enthalten waren, sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt; sie hat ferner eine namentliche Auskunft der Beklagten darüber verlangt, welche ihrer Abonnenten die fraglichen Zeitschriften-Ausgaben vom 14. und 21. September 1983 und die dazu gehörigen Unterlagen erhalten hätten, da sich danach die Höhe der Aufwendungen für eine Richtigstellung richte. Sie beabsichtige, die Bezieher der Zeitschrift danach zu befragen, in welchem Umfang diese die Briefentwürfe benutzt hätten.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin könne einen Schaden berechnen, ohne daß sie die Bezieher der Zeitschriftenausgaben erfahre. Die Klägerin könne von diesen zudem nicht verlangen, ihr über die Verwendung der Briefentwürfe Auskünfte zu erteilen. Auch sei ihr, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, als einem Organ der Presse nicht zuzumuten, ihre Abnehmer zu offenbaren.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die beanstandeten Behauptungen entstanden sei oder noch entstehen werde. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist nur insoweit angenommen worden, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Bezieher der Ausgaben ihres Brancheninformationsdienstes vom 14. und 21. September 1983 namentlich zu benennen, damit begründet, die Klägerin könne im Hinblick auf einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung eines Folgenbeseitigungsanspruchs die begehrte Auskunft verlangen. Die Klägerin benötige die Namen der Abonnenten, um eine Gegenaufklärung durchführen zu können. Außerdem habe sie ein berechtigtes Interesse daran herauszufinden, ob und in welchem Umfang die von der Beklagten vorbereiteten Briefentwürfe verwandt worden seien, um so den von der Beklagten angestrebten "Multiplikatoreffekt" zu ermitteln. Die Briefentwürfe hätten dazu dienen sollen, in der Öffentlichkeit Stimmung gegen die Klägerin zu machen. Bei der verlangten Auskunftserteilung gehe es nicht in erster Linie darum, der Klägerin Material für Ansprüche gegen Dritte zu verschaffen, sondern um die Feststellung des von der Beklagten verursachten Schadens. Da die Beklagte zu Wettbewerbszwecken gehandelt habe, könne sie sich gegenüber dem Auskunftsverlangen der Klägerin nicht auf den Schutz der Presse in Art. 5 GG berufen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei Wettbewerbsverstößen dem Verletzten zur Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruches gegen den Verletzer ein Anspruch auf Auskunftserteilung zustehen kann. Eine solche Auskunftspflicht des Verletzers, die aus dem durch den Wettbewerbsverstoß entstehenden Schuldverhältnis folgt, setzt voraus, daß der Verletzte - wovon auch das Berufungsgericht im Streitfall ausgegangen ist - in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über das Bestehen und den Umfang eines Ersatzanspruchs im unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann (BGH, Urt. v. 4.3.1977 - I ZR 117/75, GRUR 1978, 54, 55 = WRP 1977, 569 - Preisauskunft; Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 - Goldene Karte I).
Die Auskunftspflicht richtet sich dabei nach Art und Umfang - unabhängig davon, ob sie sich aus Treu und Glauben herleitet oder eine unmittelbare Folge der Verpflichtung des Verletzers zum Schadensersatz nach § 249 BGB ist - in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Verletzten unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Verletzers (BGH, Urt. v. 13.2.1976 - I ZR 1/75, GRUR 1978, 52, 53 = WRP 1976, 306 - Fernschreibverzeichnisse).
Die erteilte Auskunft soll dem Verletzten die - ohne diese Auskunft erschwerte - Durchsetzung seines Störungsbeseitigungs- und Schadensersatzanspruchs ermöglichen.
Dementsprechend erstreckt und beschränkt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf Umfang und Intensität der Verletzungshandlungen, also hier bei den in Rede stehenden Veröffentlichungen in den fraglichen Zeitschriftenausgaben vom 14. und vom 21. September 1983 auf Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und angesprochene Verkehrskreise (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 293 = WRP 1961, 113 - Zahnbürsten). Dagegen bedarf es regelmäßig keiner näheren Angaben über Geschäftsinterna, insbesondere auch keiner namentlichen Benennung der Zeitschriftenbezieher (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1964 - Ib ZR 23/63, GRUR 1965, 313, 314 = WRP 1965, 104 - Umsatzauskunft). Nur ausnahmsweise ist bei Wettbewerbsverletzungen die Auskunftsverpflichtung auch auf die Angabe von Abnehmern erstreckt worden, wenn andernfalls eine Schadensberechnung (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1975 - I ZR 115/73, GRUR 1976, 367, 369 = WRP 1975, 727 - Ausschreibungsunterlagen; mit Wirtschaftsprüfervorbehalt soweit es nur um die Stichprobenkontrolle geht: BGH, Urt. v. 13.2.1976 - I ZR 1/75, GRUR 1978, 52, 53 = WRP 1976, 306 - Fernschreibverzeichnisse), eine Störungsbeseitigung (vgl. RG, Urt. v. 19.11.1938 - II 69/38, GRUR 1939, 494, 500 - Wegengagieren) oder auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1973 - I ZR 161/71, GRUR 1974, 351, 352 = WRP 1974, 152 - Frisiersalon) ausscheiden.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll hier die begehrte Auskunftserteilung der Vorbereitung von Schadensersatz und Störungsbeseitigung dienen. Hierfür ist es nach Auffassung des Berufungsgerichts von Bedeutung festzustellen, in welchem Umfang es der Beklagten gelungen ist, den von ihr angestrebten Erfolg zu erreichen. Damit geht es der Klägerin nicht um die Feststellung der unmittelbaren Verbreitung der beanstandeten Zeitschriftenausgaben mit den beanstandeten Äußerungen, sondern darum, bei den Zeitschriftenbeziehern zu ermitteln, ob und in welchem Umfang diese der Aufforderung der Beklagten nachgekommen sind, sich in bestimmter Form an Dritte, insbesondere an Personen des politischen Lebens, zu wenden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Auskunftserteilung, um weitere Nachforschungen über zwar von der Beklagten verursachte, aber nicht unmittelbar vorgenommene Verbreitungshandlungen zu ermöglichen, besteht regelmäßig nicht. Zwar können erfolgreiche Nachforschungen der Klägerin Störungsbeseitigung und Schadensfeststellung erleichtern. Das setzt aber voraus, daß die fraglichen Bezieher der Zeitschrift auch ihrerseits zur Auskunftserteilung verpflichtet sind; hierfür besteht jedoch kein Anhaltspunkt; gegenüber der Klägerin rechtswidrige Weiterverbreitungen der fraglichen Äußerungen können nicht ohne weiteres angenommen werden. Überdies besteht keine Verpflichtung eines etwaigen Verletzers, dem Verletzten durch eine entsprechende Auskunftserteilung erst die Grundlagen für ein Vorgehen gegen ihn selbst zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1977 - I ZR 117/75, GRUR 1978, 54, 55 = WRP 1977, 569 - Preisauskunft). Die bloße Möglichkeit, daß die Bezieher gleichwohl freiwillig eine Auskunft erteilen, kann nicht zu einer Erweiterung der Auskunftspflicht der Beklagten zur namentlichen Benennung ihrer Bezieher führen.
Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung den berechtigten Belangen der Presse (Art. 5 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht darauf verwiesen, daß sich die Beklagte durch ihr beanstandetes Vorgehen von ihrer funktionsgemäßen Aufgabenerfüllung als Presseorgan entfernt und objektiv wie auch subjektiv zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat, so daß ihr Vorgehen insoweit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 814 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker). Das kann jedoch nicht dazu führen, die Presse - ohne zwingenden Anlaß und lediglich in der Annahme, daß ein Teil der Bezieher freiwillig Auskünfte über sein eigenes Verhalten macht - zur Offenbarung ihrer Bezieher zu verurteilen. Eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung der Pressefreiheit - durch eine dadurch bewirkte Zurückhaltung der Presse in ihrer Berichterstattung wie auch durch eine Beunruhigung der Bezieher - läßt sich nicht ausschließen. Überdies wäre insoweit zur Störungsbeseitigung als weniger einschneidend eine Gegenerklärung in der Zeitschrift der Beklagten oder in anderer geeigneter Weise unmittelbar gegenüber den politischen Kreisen, an die sich die Bezieher hätten wenden sollen, in Frage gekommen (vgl. BGHZ 70, 39, 43 - Alkoholtest; Urt. v. 6.4.1979 - I ZR 94/77, GRUR 1979, 804, 806 = WRP 1979, 636 - Falschmeldung), so daß sich aus diesem Grunde die beantragte Auskunftserteilung erübrigt hätte.
III.
Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Erteilung einer Auskunft über die Bezieher der Zeitschriften gerichtet war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Piper,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees