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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1976, Az.: I ZR 1/75
„Fernschreibverzeichnisse“

Anspruch auf Rechnungslegung bei der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs wegen irreführender Werbung oder Auskunftsanspruch; Umfang des Auskunftsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1976
Aktenzeichen
I ZR 1/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11799
Entscheidungsname
Fernschreibverzeichnisse
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 31.10.1974
LG München I

Fundstellen

  • DB 1976, 862-863 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma U. V. GmbH, München 60, L. Straße 439,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut K., ebenda,

Prozessgegner

Firma T. V. J. und W. OHG. D. H. allee 38,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Heinz W. ebenda,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs wegen irreführender Werbung steht dem Verletzten kein Anspruch auf Rechnungslegung, sondern ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu.

  2. b)

    Zum Umfang dieses Auskunftsanspruchs.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien stehen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fernschreibverzeichnissen in Wettbewerb.

2

Die Beklagte änderte einen Teil der 12. Ausgabe ihres Fernschreibverzeichnisses für Deutschland Band I 1971 durch Auswechseln des Titelblattes und bot den im übrigen unveränderten Band als 13. Ausgabe an. Sie räumte einen Wettbewerbsverstoß ein, erkannte ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach an und teilte der Klägerin zur Berechnung ihres Schadens mit, von dem beanstandeten Verzeichnis seien etwa 500 Stück nebst Ergänzungsband ausgeliefert worden, und zwar 240 Stück für 40,- DM und der Rest für 50,- DM.

3

Die Klägerin will gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Sie hat vorgetragen, hierfür seien die Angaben der Beklagten wegen ihrer Unbestimmtheit unzureichend.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie Ausgaben ihrer 12. Ausgabe des Fernschreibverzeichnisses für Deutschland Band I, 1971, als 13. Ausgabe angeboten, vertrieben und/oder verkauft habe, und zwar unabhängig von Art und Farbe des Einbandes unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferorte, Preise und Abnehmer.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung und hilfsweise beantragt, ihr zu gestatten, die Namen ihrer Abnehmer in einer Aufstellung einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person mitzuteilen.

6

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,

7

der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie Ausgaben ihrer 12. Ausgabe des Fernschreibverzeichnisses für Deutschland Band I, 1971, als 13. Ausgabe angeboten, vertrieben und/oder verkauft hat,

8

und zwar unabhängig von Art und Farbe des Einbandes

9

unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferorte, Preise und Abnehmer.

10

Der Beklagten wird gestattet, die vorgenannte Auskunft gegenüber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person abzugeben, die berechtigt und verpflichtet ist, der Klägerin auf Antrage mitzuteilen, ob darin ein oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.

11

Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

12

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Rechnung gegenüber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu legen, die berechtigt und verpflichtet ist, der Klägerin auf Antrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer darin enthalten seien.

13

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

14

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht erblickt darin einen Verstoß gegen § 3 UWG, daß die Beklagte durch Auswechseln des Titelblattes einen Teil der 12. Ausgabe ihres Fernschreibverzeichnisses als 13. Ausgabe herausgebracht hat. Es hält daher die Beklagte, die ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt habe und an dieses Anerkenntnis auch gebunden sei, für verpflichtet, der Klägerin den durch diese irreführende Wettbewerbshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen.

16

Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da auch die Klägerin ein Fernschreibverzeichnis herausbringt, ist mit der Wahrscheinlichkeit zu rechnen, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Die insoweit erforderliche Voraussetzung für den der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienenden Auskunftsanspruch ist daher gegeben.

17

II.

1.

Bei Wettbewerbsverletzungen steht dem Verletzten jedoch regelmäßig kein Anspruch auf Rechnungslegung, sondern nur ein Auskunftsanspruch zu (BGH GRUR 1969, 292, 294 zu IV - Buntstreifensatin II). Soweit die Vorinstanzen dem Klagantrag folgend die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt haben, liegt dem - wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen (BU 6) - jedoch ersichtlich nur eine Ungenauigkeit des Ausdrucks vor.

18

2.

Die Auskunftspflicht richtet sich hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges gemäß § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Verletzten unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Verletzers (BGHZ 10, 385, 387; BGH GRUR 1961, 288, 293 - Zahnbürsten). Dabei sind auch Art und Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung (BGH GRUR 1958, 346, 348 - Spitzenmuster).

19

Da bei Wettbewerbsverstößen der hier vorliegenden Art der Verletzte regelmäßig nur Anspruch auf Ersatz des konkreten ihm entstandenen Schadens hat, dieser sich jedoch meist nicht genau feststellen läßt, dient die Auskunft dazu, geeignete Grundlagen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu gewinnen (BGH GRUR 1965, 313, 314 - Umsatzauskunft). Um dem Auskunftsberechtigten gegebenenfalls den Weg des § 260 Abs. 2 BGB zu eröffnen, sollen die vom Verletzer zu machenden Angaben auch eine Nachprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft ermöglichen (BGH GRUR 1958, 348).

20

Auch bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung wird regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft über Zeit und Umfang der Verletzungen, notfalls auch über die Empfänger der mißbräuchlichen Werbung zugebilligt (BGH GRUR 1961, 293 zu V). Wie der erkennende Senat dargelegt hat (BGH GRUR 1965, 314), handelt es sich auch in denjenigen Fällen um Auskunft über den auf andere Weise nicht feststellbaren Umfang der Verletzungshandlungen, in denen die Auskunftspflicht des Verletzers darauf erstreckt worden ist, dem Verletzten die Namen derjenigen Käufer mitzuteilen, denen gegenüber er die wettbewerbswidrige, insbesondere irreführende, Behauptung aufgestellt hat. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um die Angaben, aus denen der Umfang der Verletzungshandlungen ersichtlich wird. Die Angabe der Verkaufspreise des Verletzers ist erforderlich, um für die Schadensschätzung einen Anhalt dafür zu gewinnen, ob und inwieweit das Erzeugnis des Verletzers nach Güte und Preiswürdigkeit geeignet gewesen ist, Käufer vom Erwerb des Erzeugnisses des Verletzten abzuhalten. Dagegen hat die Angabe der Namen der Käufer nicht die Aufgabe, die Schadensberechnung zu ermöglichen. Vielmehr dient sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (BU 6), der Nachprüfbarkeit der vom Verletzer hinsichtlich der Liefermengen, also des Umfanges der Verletzungshandlungen, gemachten Angaben, um dem Verletzten gegebenenfalls den Weg des § 260 Abs. 2 BGB zu eröffnen. Wenn dieser Anspruch bei Wettbewerbsverstößen früher von der Rechtsprechung nicht zuerkannt worden ist, so beruhte das auf der Erwägung, daß der Verletzte die ihm vom Verletzer mitgeteilten Namen der Kunden für eigene Wettbewerbszwecke mißbrauchen könnte und daß dem Verletzer aus diesem Grunde die Bekanntgabe seiner Abnehmer nicht zugemutet werden könne (RG GRUR 1935, 183, 187 f). Um diesen Konflikt zu lösen, hat die Rechtsprechung die Möglichkeit entwickelt, daß der Verletzer diejenigen Angaben, an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat, einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer machen kann, sofern er diesen ermächtigt und verpflichtet, dem Verletzten darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in dem Verzeichnis enthalten ist. Nach dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts ist es der Beklagten jedoch gestattet, die Angaben einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu machen, die berechtigt und verpflichtet ist, der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob darin ein oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind. Damit ist dem Interesse der Beklagten an Geheimhaltung ihrer Kunden genügt.

21

Entgegen der Rüge der Revision liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, als die Beklagte nach dem angefochtenen Urteil berechtigt ist, die Angaben gegenüber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu machen, obwohl die Klägerin das nicht beantragt hat. Denn insoweit stellt die eingeschränkte Verurteilung in Fällen dieser Art gegenüber dem Klagbegehren kein Minus dar, sondern eine nach § 242 BGB gebotene Modifizierung zur Wahrung der Interessen der Beklagten, Deshalb erfolgt bei einer solchen Fassung der Verurteilung zur Auskunftserteilung, die auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers oder des Beklagten möglich ist (BGH GRUR 1958, 348), keine Abweisung des eine solche Einschränkung nicht enthaltenden "Hauptantrages" des Klägers. Schließlich dient, entgegen dem Vorbringen der Revision, auch die Angabe über die Lieferzeiten im Streitfall der Nachprüfbarkeit der von der Beklagten über die Liefermengen erteilten Auskunft (vgl. BGH GRUR 1958, 348).

22

3.

Soweit die Revision vorträgt, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die Beklagte bereits vor Klagerhebung mitgeteilt habe, es seien 500 Stück des Fernschreibverzeichnisses verkauft worden, wobei die Verkaufspreise für 240 Exemplare DM 40,- und für die restlichen Exemplare DM 50,- betragen haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Angabe der Beklagten im Schreiben vom 11. Dezember 1973 (Anlage 6 zur Klage), es seien "rund 500" Exemplare verkauft worden, hat das Landgericht zu Recht nicht als ausreichende Auskunft angesehen. Gleichwohl hat die Beklagte in der Berufungsbegründung wiederum nur angegeben, es seien "rund 500" Bücher versandt worden. Da die Beklagte keine genauen, nachprüfbaren Angaben gemacht hat, ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bejaht hat.

23

4.

Wird schließlich die Art und Weise der von der Beklagten vorgenommenen Irreführung berücksichtigt, so ist es für sie auch als zumutbar anzusehen, der Klägerin die verlangten Angaben zu machen.

24

Soweit die Klägerin von der Beklagten die Angabe der Abnehmer, Lieferorte, Liefermengen, Lieferzeiten und Preise verlangt, ist ihr Anspruch daher vom Berufungsgericht zu Recht als begründet angesehen worden.

25

Selbstverständlich ist die vom Berufungsgericht bestätigte Urteilsformel des Landgericht in Verbindung mit dem von der Beklagten richtig gestellten Hilfsantrag dahin zu verstehen, daß die Beklagte die Auskunft über die Gesamtzahl der verkauften Exemplare und darüber, wieviel Stück sie zum höheren Preis und wieviel Stück sie zum niedrigeren Preis verkauft hat, unmittelbar der Klägerin zu erteilen hat.

26

III.

Schließlich hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg als sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet. Wie vorstehend dargelegt (vgl. zu Ziff. II 2), stellt die gemäß § 242 BGB modifizierte Verurteilung keine teilweise Abweisung der Klage dar.

27

Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger