Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1960, Az.: I ZR 14/59
„Zahnbürsten“

Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Möglichkeit der rechtlichen Qualifizierung eines Gewerbetreibenden als "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG; Voraussetzungen des Vorliegens eines Wettbewerbsverstoßes durch einen "Beauftragten"; Voraussetzungen an das Vorliegen des Tatbestandserfordernisses "Anschein eines besonders günstigen Angebots" im Sinne von § 3 UWG; Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes Im Sinne von § 1 UWG infolge Verwendung eines Arztnamens nebst Dr.-Titel als Firmenbezeichnung und Warenbezeichnung; Voraussetzungen an das Vorliegen eines Verbots der Warenbezeichnungen "Dr. Best GmbH"; Voraussetzungen an das Vorliegen einer Zubilligung einer Veröffentlichungsbefugnis im Wettbewerbsrecht; Voraussetzungen an das Vorliegen einer Zubilligung einer Aufbrauchsfrist im Wettbewerbsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1960
Aktenzeichen
I ZR 14/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11469
Entscheidungsname
Zahnbürsten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.12.1956
LG Wuppertal

Fundstelle

  • MDR 1961, 295 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, wann ein selbständiger Gewerbetreibender "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG sein kann.

  2. b)

    Formel des Unterlassungsurteils bei Wettbewerbsverstoß durch einen "Beauftragten".

  3. c)

    Zum Tatbestandserfordernis "Anschein eines besonders günstigen Angebots" in § 3 UWG.

  4. d)

    Zur Frage, wann die Verwendung eines Arztnamens nebst Dr.-Titel als Firmen- und Warenbezeichnung gegen § 1 UWG verstoßen kann.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Dr. Spreng, Pehle und Dr. Spengler
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Klägerin zu 2 wird ihres Rechtsmittels gegen das am 30. Januar 1959 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf insoweit für verlustig erklärt, als die Revision gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Urteilsaussprüche der Ziffern XV und V des um 4. Dezember 1956 verkündeten Teilurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal gerichtet war.

  2. II.

    Auf die Revisionen der Klägerin zu 2) und der Beklagten wird das erwähnte Berufungsurteil vom 30. Januar 1959 teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese Aufhebung und Zurückverweisung betreffen folgende Urteilsauasprüche:

    1. 1.

      die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter A I des Berufungsurteils insoweit, als diese Feststellung im Hinblick auf den unter Ziffer I d des Landgerichtsurteils vom 4. Dezember 1956 untersagten Wettbewerbsverstoß (betr. "japanische Natives") getroffen worden ist;

    2. 2.

      das Verbot der Warenbezeichnungen "Dr. Best" und "Dr. Best GmbH" (A II 1 b) aa des Berufungsurteils);

    3. 3.

      das Verbot der warenzeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung "Dr. Best GmbH" (A II 1 b) bb des Berufungsurteils);

    4. 4.

      die Verurteilung zur Auskunfterteilung gemäß A II 2 des Berufungsurteils insoweit, als sie sich auf A II b) aa und bb des Berufungsurteils bezieht;

    5. 5.

      die Zubilligung einer Veröffentlichungsbefugnis (A II 3 des Berufungsurteils);

    6. 6.

      die Zubilligung einer Aufbrauchsfrist (A II 4 des Berufungsurteils);

    7. 7.

      die Abweisung der Widerklage unter Ziffer A II 5 des Berufungsurteils insoweit, als deren Unterlassungsantrag A II 2 (vgl. Bl. 21 des Berufungsurteils) über die unter Ziffer A II 1 b) bb des Berufungsurteils ausgesprochene Verurteilung hinausgeht;

    8. 8.

      die Kostenentscheidung (C des Berufungsurteils).

  3. III.

    Im übrigen werden die Revisionen der Klägerin zu 2 und der Beklagten zurückgewiesen.

  4. IV.

    Die Entscheidung über die Kosten, auch die der Revision, bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zahnbürsten. Die Gesellschafter der älteren Klägerin zu 1), die seit 1947 Zahnbürsten herstellt, haben im Jahre 1955 gemeinsam mit dem praktischen Arzt Dr. med. Best die Klägerin zu 2) begründet. Beide Klägerinnen stehen in Wettbewerb mit der Beklagten.

2

Die Klägerinnen haben ihre Wettbewerbsklage auf folgende Vorfälle gestützt: Ein Vertreter D. Beklagten habe bei verschiedenen Kunden die "Preisliste für Export" der Klägerin zu 1) vorgezeigt und dabei auf ihre unterschiedliche Preisstellung im In- und Ausland hingewiesen. Außerdem habe er zumindest bei einer Kundin die Qualität ihrer Erzeugnisse mit dem Hinweis herabgewürdigt, ihre Zahnbürsten seien mit minderwertigen japanischen Natives besteckt.

3

Die Beklagte ist daraufhin vom Landgericht antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunfterteilung verurteilt worden, und zwar wurde ihr im - ersten - Teilurteil des Landgerichts vom 4. Dezember 1956 untersagt,

"im geschäftlichen Verkehr unmittelbar oder mittelbar durch ihre Reisenden oder Vertreter

a)
Preislisten der Klägerinnen oder deren Abschriften oder Ablichtungen bei Kunden vorzuzeigen oder darauf Bezug zu nehmen;

b)
bei der Werbung für den Absatz ihrer Erzeugnisse auf die Preisstellung der Klägerinnen Bezug zu nehmen, insbesondere auf die unterschiedliche Preisstellung der Klägerinnen für ihre Inlands- und Auslandskunden hinzuweisen;

c)
im geschäftlichen Verkehr Vergleiche zwischen ihren Preisen und denen der Klägerinnen anzustellen oder solche Vergleiche anzuregen;

d)
im geschäftlichen Verkehr die Qualität der von den Klägerinnen hergestellten Zahnbürsten herabzusetzen oder in Zweifel zu ziehen, insbesondere zu behaupten, die Klägerinnen verwendeten für die Besteckung ihrer Zahnbürsten nicht eigentliche Zahnbürstenborsten, sondern japanische Natives, die im Wasser weich würden wie Haare und die minderwertig wären."

4

Weiterhin wurde durch das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber beiden Klägerinnen wegen aller Zuwiderhandlungen gegen a) bis d) festgestellt.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße erhoben, deren sie beide Klägerinnen bezichtigt.

6

Soweit die Widerklage gegen die Klägerin zu 1) gerichtet war, sind die entsprechenden Urteilsaussprüche des Berufungsurteils auf Unterlassung (II 1 a) und Auskunfterteilung (II 2) rechtskräftig geworden, weil die Klägerin zu 1) ihre Revision zurückgenommen hat und daraufhin dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist.

7

Rechtskräftig geworden ist des weiteren ein zweites Teilurteil des Landgerichts vom 21. Mai 1957, in dem der Klägerin zu 2) auf die Widerklage hin untersagt wurde,

"bei der Werbung für die von ihr vertriebenen Dr. Best-Zahnbürsten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Borsten der Dr. Best-Zahnbürsten hätten keine scharfen Kanten und Spitzen, sie hätten geglättete und polierte Borstenenden, sie seien an den Enden geglättet und poliert."

8

Im Streit befangen war die Widerklage gegen die Klägerin zu 2) zu Beginn der Revisionsinstanz noch mit Anträgen, die vor dem Berufungsgericht in folgender Fassung verlesen worden sind:

A.

Der Klägerin zu 2) zu untersagen,

  1. 1.

    die von ihr vertriebenen Zahnbürsten mit der Bezeichnung Dr. Best oder der Bezeichnung Dr. Best GmbH zu versehen und unter dieser Bezeichnung anzupreisen oder in den Verkehr zu bringen;

  2. 2.

    sich im geschäftlichen Verkehr der Firmenbezeichnung Dr. Best GmbH bei dem Vertriebe von Zahnbürsten zu bedienen;

  3. 3.

    in Bezug auf die Dr. Best-Zahnbürsten folgende Behauptungen aufzustellen:

    1. a)

      die zu ihrer Besteckung verwendeten Borsten seien besonders dünn, nämlich 0,15 mm stark,

    2. b)

      die Feinheit der Borsten ermögliche eine restlose Reinigung auch zwischen den Zähnen,

    3. c)

      die Dr. Best-Bürste bürste die Zähne endlich! hygienisch!

    4. d)

      die zur Besteckung der Bürsten verwendeten Borsten seien "Massageborsten", oder "Spezialborsten", oder "Original Dr. Best-Borsten", oder "neuartig";

      ferner bei der Werbung für die von ihr vertriebenen Dr. Best-Zahnbürsten wörtlich oder sinngemäß folgendes zu behaupten:

    5. e)

      die Vorzüge (der Dr. Best-Zahnbürste) entsprächen den Richtlinien der deutschen Zahnärztekommission,

    6. f)

      die deutsche Zahnärztekommission habe im Jahre 1955 Richtlinien für die Gestaltung der optimalen Zahnbürste erarbeitet, und die erarbeiteten Richtlinien seien bei der Schaffung der Dr. Best-Zahnbürste verwirklicht,

    7. g)

      da die üblichen scharfen Kanten und Spitzen im Herstellungsverfahren geglättet seien, sei die Möglichkeit von Verletzungen des Zahnfleisches ausgeschlossen,

    8. h)

      (erledigt durch das rechtskräftige zweite Teilurteil des Landgerichts vom 21. Mai 1957),

    9. i)

      die ungewöhnliche Feinheit der Borsten - 0,15 mm - ermögliche eine Reinigung zwischen den Zähnen,

    10. k)

      die Dr. Best (Bürste) reinige restlos auch zwischen den Zähnen dank der bis zu 0,15 mm dünnen Borsten;

B.

die Klägerin zu 2) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wann, bei welcher Gelegenheit, in welchem Umfang und wem gegenüber sie diejenigen Werbebehauptungen aufgestellt hat, deren Verbot gemäß A des Widerklageantrags verlangt wird; darüber hinaus die Klägerin zu 2) zu verurteilen, eine nach Monaten geordnete Auskunft zu geben über die Entwicklung des Absatzes der Dr. Best-Zahnbürste seit der Aufnahme des Betriebes im Juli 1955 bis zum Tage der Auskunftserteilung;

C.

(unbezifferter Schadensersatzantrag, der als unerledigter Teil der Stufenklage noch beim Landgericht anhängig ist).

D.

der Beklagten das Becht zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils zur Widerklage innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen.

9

Die Klägerin zu 2) hat Abweisung der Widerklage beantragt. Sie ist vom Landgericht entsprechend den Widerklageanträgen A 3 a, b, e, f, g, i, k, sowie teilweise B und vom Berufungsgericht entsprechend den Widerklageanträgen A 1, 2 (jedoch zu A 2 mit Beschränkung des Verbots auf den "warenzeichenmäßigen" Gebrauch der Firmenbezeichnung "Dr. Best GmbH" bei dem Vertriebe von Zahnbürsten), 3 c, d, sowie teilweise B und D verurteilt worden. Ferner hat das Berufungsgericht den Klägerinnen für die in ihrem Besitz befindlichen Zahnbürsten, Drucksachen und Verpackungen, soweit sie mit den verbotenen Bezeichnungen "Dr. Best" oder "Dr. Best GmbH" versehen sind, eine Aufbrauchsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils gewährt. Die weitergehenden Anträge zu A 2, B, D hat das Berufungsgericht abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt verteilt: 1/12 der Klägerin zu 1), 7/12 der Klägerin zu 2), 1/3 der Beklagten.

10

Gegen das am 30. Januar 1959 verkündete Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt.

11

Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage, sowie ihre jeweils zum Teil abgewiesenen Widerklaganträge A 2 (Firmengebrauch), B (Auskunfterteilung) und D (Urteilsveröffentlichung) weiter.

12

Beide Klägerinnen bitten,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Ferner hatte die Klägerin zu 2) ursprünglich in vollem Umfange Revision eingelegt, soweit sie entsprechend der Widerklage verurteilt worden war. Sie hat jedoch ihre Revision in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie laut Ziffern IV und V des am 4. Dezember 1956 verkündeten Teilurteils des Landgerichts zur Unterlassung verschiedener Werbebehauptungen und zur Auskunfterteilung (vgl. die oben wiedergegebenen Widerklaganträge A 3 a, b, e, f, g, h, i, k, sowie teilweise B) verurteilt worden war. - Im übrigen verfolgt die Klägerin zu 2) mit ihrer Revision den Antrag auf Abweisung der Widerklage (vgl. die oben wiedergegebenen Widerklageanträge A 1, 2, 3 c und d, B, D) weiter.

14

Die Beklagte bittet,

die Revision der Klägerin zu 2), soweit sie aufrechterhalten worden ist, zurückzuweisen und im übrigen die Klägerin zu 2) ihres Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

Entscheidungsgründe

15

I.

Zu Klage (= Revision der Beklagten).

16

1.

Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend einen Beauftragten der Beklagten einer gemäß § 1 UWG sittenwidrigen bezugnehmenden Werbung für schuldig befunden. Hierzu hat das Berufungsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

17

Die Beklagte hat ihrem Handelsvertreter D. am 8. November 1955 zwei Exemplare der Exportpreisliste der Klägerin zu 1) übersandt. Diese Liste hat D. einem Kunden B. und verschiedenen anderen Kunden vorgezeigt. Bei Beermann hat er auf den Preis- und Qualitätsunterschied zwischen dem Auslandsangebot für Großhändler und dem auf Letztverbraucher abgestellten Inlandsangebot aufmerksam gemacht. Gleichzeitig hat er den Inlandspreis der Dr. Best-Zahnbürste für Letztverbraucher als zu hoch bezeichnet und dabei verschwiegen, daß Exportpreise aus mehreren Gründen niedriger als Inlandspreise zu liegen pflegen. Diese Befassung mit den Preisen eines Mitbewerbers sei, so führt das Berufungsgericht aus, sittenwidrig und nicht etwa dadurch gerechtfertigt gewesen, daß B. vorher betont habe, die Klägerin zu 2) könne den Einzelhändlern Rabatte in größerer Höhe gewähren, als er als Großhändler in der Lage sei. Auf den Abwehrgesichtspunkt könne sich D. nicht berufen, da bei den Gespräch mit B. nur von unterschiedlichen Preisen und Rabattgewährungen die Rede gewesen sei und für die Aufklärung hierüber weder ein Vorweisen noch eine einseitige Erläuterung der Exportpreisliste der Klägerin zu 1) erforderlich gewesen sei.

18

Außerdem stellt das Berufungsgericht fest, D. habe gegenüber B. geäußert, eine ihm vorgezeigte Zahnbürste der Klägerin zu 1) sei mit japanischen Natives, einem billigen, minderwertigen Borstenmaterial, besteckt. Auch hier habe D. nicht in berechtigter Abwehr gehandelt.

19

Das Berufungsgericht hat eine Wiederholungsgefahr zu beiden Wettbewerbsverstößen bejaht und die Beklagte gemäß § 13 Abs. 3 UWG nach den Anträgen a) bis d) zur Unterlassung verurteilt. Die weiteren Verpflichtungen der Beklagten zur Auskunfterteilung und Schadensersatzleistung hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, daß sie selber die Exportpreisliste an D. übersandt und hinsichtlich der daraufhin durch D. als ihren Gehilfen begangenen Wettbewerbsverstöße mit bedingtem Vorsatz in mittelbarer Täterschaft gehandelt habe. Die von D. bei seiner Zeugenvernehmung gemachten Angaben könnten nicht etwa als formgerechte Auskunfterteilung seitens der auskunftpflichtigen Beklagten gewertet werden.

20

2.

Gegen diese in vollem Umfange den Klaganträgen entsprechende Verurteilung der Beklagten wendet sich deren Revision in erster Linie mit der Rüge, es sei unter Verletzung der §§ 1 UWG, 286 ZPO nicht berücksichtigt worden, daß sich D. in einer Abwehrstellung befunden habe.

21

Zunächst habe D. auf die eindeutige Frage des Kunden B. hin, weshalb die Beklagte ihre Preise für einzelne Bürstenmodelle erhöhe, während gleichzeitig die Klägerin zu 1) den Preis eines bestimmten Modells von 3,45 DM auf 2,60 DM senke, die Antwort geben dürfen, daß das neue Bürstenmodell Nr. 2028 der Klägerin zu 1) trotz Identität der Bürstengriffe keineswegs mit deren alten Bürstenmodell Nr. 2058 identisch sei, sondern sich durch wesentlich geringere Qualität der verwendeten Borsten - japanische Natives statt Chungking-Borsten - unterscheide. Veranlassung zu der Identitätstäuschung, der B. erlegen sei, habe die Klägerin zu 1) selber durch die Wahl des gleichen Bürstengriffs und einer verwechslungsfähigen Katalognummer gegeben.

22

Das Berufungsurteil ist auf die angebliche Identitätstäuschung, welche von der Beklagten auch in ihrer Berufungsbegründung (S. 62 = GA II, 331) zur Stützung ihres Abwehreinwandes angeführt worden war, nicht ausdrücklich eingegangen. Aus dem Zusammenhalt des Urteils ergibt sich jedoch, daß es hierzu die Begründung des Landgerichtsurteils (I, 170 R) für ausreichend gehalten hat. Das Landgericht hatte dazu aufgeführt: Aus dem Hund schreiben der Klägerin zu 1) vom 14. November 1955 (U 32) sei eindeutig hervorgegangen, daß es sich bei der durch "Ergänzung zur Preisliste IV/55" (U 34) neu aufgenommenen Zahnbürste Nr. 2028 um eine Sortimentserweiterung handelte, also um einen neuen Artikel, von dem im Rundschreiben mitgeteilt wurde, es handele sich nach Schließung einer bisherigen Lücke des Fabrikationsprogramms um einen günstigen Artikel zu niedrigem Preise, also nicht um einen alten teureren Artikel zu nunmehr herabgesetztem Preise.

23

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und tragen die offenbar auch dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, daß die Verwechslung zwischen den Bestellnummern 2028 und 2058, der der Kunde B. zum Opfer gefallen war, jedenfalls nicht durch eines Täuschungshandlung der Klägerin zu 1) veranlaßt worden war. War aber keine wettbewerbswidrige (Täuschung von seiten der Klägerin zu 1) vorausgegangen, so befand sich D. auch nicht in einer Abwehrstellung.

24

Er durfte (wie im Landgerichtsurteil, bereits zu treffend ausgeführt worden ist) allenfalls in sachlicher Weise den von ihm erkannten Irrtum des Kunden B. richtigstellen, indem er auf die Unterschiedlichkeit der Artikel-Nummern hinwies und klarstellte, daß die Bürste Nr. 2028 eine andere, billigere Besteckung als die Bürste Nr. 2058 hatte. Keineswegs durfte D., selbst wenn er nicht bloß zur Aufklärung eines Kundenirrtums, sondern darüber hinaus zur Abwehr eines Wettbewerbsangriffs befugt gewesen wäre, jene im Berufungsurteil festgestellten Äußerungen tun: Japanische Natives seien eine Qualität, die die Beklagte für ihre Bürste nicht verwende; es handele sich um ein sehr billiges, nicht hochwertiges oder gar ganz minderwertiges Material, das im Wasser weich wie Haar werde; die Beklagte lehne es ab, eine Bürste mit einer solchen Besteckung herauszubringen.

25

Mit Recht hat das Berufungsgericht diese herabsetzenden Bemerkungen über die Qualität eines Konkurrenzerzeugnisses als unsachliche und durch den Aufklärungszweck nicht mehr gerechtfertigte Äußerungen mißbilligt. Sie können insbesondere um deswillen nicht als Abwehrhandlung gebilligt werden, weil sie ausweislich des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts und entgegen der Darstellung der Revision garnicht zwecks Entkräftung fortwirkender, sachlich unberechtigter Reklamebehauptungen eines anderen Wettbewerbers gemacht worden sind.

26

Auch das Vorzeigen der Exportpreisliste bei B. und anderen Kunden will die Revision verteidigen, und zwar damit, daß D. auf die von B. gestellte Frage nach den höheren Handelsspannen der Klägerin zu 1) habe dartun müssen, daß der Herstellungswert der Zahnbürste bei der Klägerin zu 1) gering, ihr Endverbraucherpreis im Inlande aber übersetzt sei. Dieser Rechtfertigungsversuch übersieht, daß die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (S. 66/67 = II, 335/6) selber bereits zugegeben hat, daß Inlands- und Export-Modell der Klägerin garnicht miteinander vergleichbar waren, weil "im Ausland ein gegenüber dem Inlands-Modell erheblich geringerwertiges Modell angeboten worden ist". Demnach war die Beweisführung D. in dreifacher Hinsicht abwegig, da sie zwei Bürsten verschiedener Qualität als identisch behandelte, ferner Großhändler-Preis und Letztverbraucher-Preis miteinander gleichsetzte und endlich die Verschiedenartigkeit der Preisbildung im Exportgeschäft (größerer Mengenumsatz, Umsatzsteuer- und Exportvergütung) unerwähnt ließ. Im Berufungsurteil ... wird nur der letzte der drei Wahrheitsverstöße erwähnt.

27

Die Revision kann dem Berufungsgericht also nicht erfolgreich den Vorwurf machen, es habe die wahre Bedeutung der Darlegungen D. verkannt und eine den Denkgesetzen widersprechende Beweiswürdigung vorgenommen, nachdem die Beklagte das Werbeargument D. in den Tatsacheninstanzen bereits selber als objektiv unzutreffend und daher nicht stichhaltig anerkannt hatte.

28

3.

Die weitere Rüge der Revision geht dahin, daß die Wiederholungsgefahr vom Berufungsgericht nicht hätte bejaht werden dürfen, zumal die von D. vorgezeigte Exportpreisliste der Klägerin zu 1) inzwischen durch eine neue Exportpreisliste ersetzt worden sei, in der die Dr. Best-Zahnbürste garnicht mehr als Exportartikel aufgeführt sei. Ferner sei jede Gefah für eine Wiederholung der Kritik an der Bürstensorte Nr. 2028 dadurch entfallen, daß die Klägerin diese Zahnbürste neuerdings nicht mehr mit japanischen Natives, sondern mit echten chinesischen Chungking-Borsten ausstatte.

29

Diese Rüge kann nicht durchgreifen, weil dem Berufungsgericht bei der Prüfung der im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Wiederholungsgefahr kein Rechtsfehler unterlaufen ist. Es hat ihr Vorliegen damit begründet, daß die Beklagte bislang keine bindende Unterlassungsverpflichtung übernommen habe, und im Übrigen auf die als zutreffend bezeichneten Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen. Letzteres hat als zusätzliche Argumente angeführt, daß die Beklagte das Verhalten ihres Handelsvertreters D. im Rechtsstreit als rechtmäßig verteidigt habe und daß es nicht feststehe, ob nicht die Klägerinnen in Zukunft abermals japanische Natives verwenden würden. Mit Rücksicht auf den Revisionsangriff sind diese rechtsirrtumsfreien Ausführungen der Instanzgerichte nur noch durch die rechtliche Überlegung zu ergänzen, daß die Wiederholungsgefahr nicht etwa dadurch ausgeräumt wird, daß derzeit ein Wiedereintreten völlig gleichgearteter Begleitumstände nicht zu erwarten steht (vgl. BGH Urteil vom 30. Juni 1953 - I ZR 124/52). Vielmehr müssen vorliegend folgende aus dem Berufungsurteil zu entnehmende Umstände als für den Nachweis der Wiederholungsgefahr ausreichend erachtet werden: die angespannte Natur der Wettbewerbsbeziehung unter den Parteien, die im Prozeß erwiesene Einsichtslosigkeit der Beklagten und endlich der Umstand, daß sie selber nicht einmal die Behauptung aufgestellt hat, mittlerweile D. so instruiert zu haben, daß sich ähnliche Vorkommnisse bei ihm nicht wiederholen können.

30

4.

Die Revision tadelt weiterhin, daß die Urteilsformel nicht auf das beanstandete Verhalten des Vertreters D. beschränkt, sondern auf gleichartige "unmittelbare" Wettbewerbsverstöße der Beklagten ausgedehnt worden sei, obschon diese bisher noch garnicht vorgekommen seien. Nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen müsse sich ein wettbewerbsrechtliches Verbot auf die nachgewiesenen Verstöße beschränken und dürfe sich nicht die Vermeidung allenfalls künftig denkbarer Verletzungsmöglichkeiten zum Ziel setzen.

31

Soweit die Revision hiermit die Zulässigkeit des in die Verbotsformel aufgenommenen Satzbestandteils "unmittelbar oder mittelbar durch ihre Reisenden oder Vertreter" anzweifeln will, verkennt sie die Bedeutung des § 13 Abs. 3 UWG, der besagt, daß sich Betriebsinhaber alle von Angestellten oder Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße wie eigene zurechnen lassen müssen. Da in dieser Gesetzesvorschrift bestimmt wird, daß "der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet ist", so bedeutet dies zunächst für die Abfassung der Verbotsformel, daß sie genau so wie bei einen eigenen (= "unmittelbaren") Wettbewerbsverstoß des Betriebsinhabers lauten kann. Es bedeutet aber weiter für die Vollstreckungsinstanz, daß dem verurteilten Inhaber wiederum alle Zuwiderhandlungen durch Glieder seiner Betriebsorganisation objektiv (nicht jedoch hinsichtlich ihres Verschuldens) wie eigene Zuwiderhandlungen zurechenbar sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, 8. Aufl. Anm. 25 zu § 13 UWG). Berücksichtigt man diesen kraft Gesetzes, also bereits ohne Erwähnung in der Urteilsformel, geltenden Rechts zustand, so erscheint es unbedenklich, dem Adressaten des Urteils diesen Zurechnungsgrundsatz durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Verbotsformel eindeutig vor Augen zu führen. Die vom Landgericht gewählte und vom Berufungsgericht bestätigte Formulierung "unmittelbar oder mittelbar durch ihre Reisenden oder Vertreter" stellt somit kein "mehr" gegenüber einer schlichten Verurteilung allein des Betriebsinhabers dar, sondern sie enthält nur eine deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Folgen eines jeden Unterlassungsurteils.

32

Zum zweiten bittet die Revision der Beklagten um Nachprüfung, ob die Urteilsverbote zu a) bis d) nicht zu verallgemeinernd formuliert seien, weil in Anpassung an die konkrete Verletzungsform nur speziell auf einen Preisvergleich in Verbindung mit der Exportpreisliste, sowie auf eine Qualitätskritik im Hinblick auf das Bürstenmodell Nr. 2028 habe abgestellt werden dürfen. Hätten die Instanzgerichte ihren Urteilsausspruch durch Aufnahme weiterer Begleitumstände so konkretisiert, wie es die Revision hier vorschlägt, so wäre damit nur eine ganz spezielle Verletzungsform getroffen worden, die sich nach der eigenen Darstellung der Revision niemals wieder in völliger Übereinstimmung ereignen kann.

33

Zwar ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Gegenstand eines Unterlassungsurteils in der Regel nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein können, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind (BGH in GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen I; GRUR 1954, 331, 333 - Altpa; GRUR 1956, 187 - Englisch Lavendel; GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb). Das schließt jedoch nicht aus, daß beim Klageantrag und Urteilsausspruch eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden kann, wenn nur darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbestände zum Ausdruck kommt (vgl. BGH in GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb). Die gegen die Beklagte erlassenen Verbote a) bis d) halten sich im Rahmen einer derartigen, prozessual zulässigen Verallgemeinerung, da sie bloß den Unrechtsgehalt der festgestellten Wettbewerbsverstöße unter Verzicht auf unwesentliche Begleiterscheinungen im Kern herausgeschält haben. Einer besonderen Begründung bedurfte die gewählte Urteilsformel umso weniger, als sie dem ursprünglichen Klagantrag entspricht und seitens der Beklagten in den Tatsacheninstanzen keine Bedenken gegen diese Formulierung erhoben worden waren. Die hier erhobene Revisionsrüge aus § 551 Nr. 7 ZPO ist also fehl am Platze.

34

5.

Wie die Revision weiter meint, hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Handelsvertreters Dölle zu Unrecht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hergeleitet; denn sie habe ihm die Exportpreisliste der Klägerin zu 1) nur zu seiner eigenen Unterrichtung übersandt. Tatsächlich habe sie Dölle jedoch weder im Begleitschreiben noch in sonstiger Weise dazu angehalten oder ihr Einverständnis damit erklärt, daß er bei der Kundschaft von der Preisliste Gebrauch mache. Es sei ein Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht ohne Vernehmung des benannten Zeugen D. über diese Verteidigung der Beklagten hinweggegangen sei.

35

Im Berufungsurteil ist aber nicht angenommen worden, die Beklagte habe D. mit ausdrücklichen Worten zur Kundenwerbung unter Verwendung der übersandten Exportpreisliste angestiftet. Vielmehr entnimmt es aus dem Inhalt des ankündigenden Telefongesprächs und des Begleitschreibens vom 8. November 1955 (U 31), daß die Beklagte zumindest damit einverstanden gewesen sei, daß ihr Vertreter D. bei der Kundschaft von dieser Preisliste Gebrauch machte. Auch habe sie es dabei in Kauf genommen, daß D. die Auslandspreise der Klägerin zu 1) mit ihren Inlandspreisen verglich und dabei die Kunden darauf aufmerksam machte, daß die Dr. Best-Zahnbürste im Inland zu teuer verkauft werde. Diese Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, die Beklagte habe demnach in Kenntnis aller Umstände, die ihr Verhalten als unlauter erscheinen lassen (§ 1 UWG), mit bedingtem Vorsatz in mittelbarer Täterschaft gehandelt, wobei sie den Vertreter D. als Werkzeug mit Gehilfenvorsatz benutzte. Diese Tatsachenwürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere verstößt sie weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung und läßt auch keinen erheblichen Prozeßstoff unberücksichtigt. Unerheblich war im Rahmen dieser Feststellung des erforderlichen Täter-Vorsatzes der Beweisantritt der Beklagten dafür, daß D. anschließend die konkreten Wettbewerbshandlungen "ausgeführt hat, ohne daß die Beklagte das wußte" (S. 70/71 der Berufungsbegründung vom 19. Juni 1957). Das Berufungsgericht konnte demnach diesen Beweisantritt, ohne gegen Verfahrensgrundsätze zu verstoßen, unberücksichtigt lassen. Keine Bedeutung hat das Berufungsgericht ferner dem Umstand beigemessen, daß dem Begleitschreiben an D. nicht bloß ein, sondern gleich zwei Exemplare der Exportpreisliste beigelegen haben. Infolgedessen brauchte das Berufungsgericht - entgegen einer weiteren Rüge der Revision - auch keinen Beweis darüber zu erheben, ob das zweite Exemplar auf Veranlassung des geschäftsführenden Gesellschafters oder aus eigener Entschließung seiner Sekretärin beigefügt worden ist.

36

6.

Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß das Berufungsurteil im Rahmen seiner Prüfung, ob der Beklagten ein eigenes Verschulden zur Last fällt, Erörterungen darüber vermissen läßt, inwiefern dieses Verschulden auch im Hinblick auf den zweiten von D. begangenen Wettbewerbsverstoß, nämlich seinen Qualitätsvergleich zwischen den Zahnbürsten Nr. 2028 und Nr. 2058 ("japanische Natives") gegeben sein soll. Hinsichtlich dieser zweiten Werbemaßnahme D. sind jedenfalls aus dem Tatbestand des Berufungsurteils keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Täterschaft der Beklagten zu entnehmen.

37

Ebensowenig kann das Berufungsurteil etwa dahin gedeutet werden, es hätte sich hinsichtlich dieser zweiten Werbebehauptung D. die Rechtsansicht des Landgerichts zu eigen machen wollen, welches aus § 831 BGB eine Haftung der Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten D. hergeleitet hatte. Diese Begründung des Landgerichts war von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift mit dem Hinweis angegriffen worden, D. sei als selbständiger Gewerbetreibender nicht an ihre Weisungen gebunden und könne daher auch nicht ihr Verrichtungsgehilfe sein. Das Berufungsurteil selber hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 831 BGB, insbesondere mit der genannten Einwendung der Beklagten, nicht befaßt. Seine Entscheidungsgründe weisen also zu einer wesentlichen Rechtsfrage eine Lücke auf. Somit muß die Verfahrensrüge der Beklagten, welche insoweit eine Verletzung des § 551 Ziff. 7 ZPO geltend macht, zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils führen.

38

Der erkennende Senat kann insoweit auch nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt hierfür noch nicht ausreichend geklärt ist. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 831 BGB setzt nämlich die Würdigung solcher Tatsachenbehauptungen voraus, zu denen das Berufungsgericht noch keine Stellung genommen hat. So hatte die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 10. August 1956 (S. 13 = I, 27) vorgetragen, es bestehe zwischen ihr und D. ein so enges Vertrauensverhältnis, daß er gelegentlich sogar als Vertreter des geschäftsführenden Gesellschafters in der Firme leitung herangezogen worden sei. Ferner hat die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Landgerichtsurteils (S. 6 = I, 160 R, in Verbindung mit S. 7 der Klageerwiderung, = I, 21) zugegeben, daß D. an dem fraglichen Tage den Kunden B. "in ihrem Auftrage" aufgesucht habe. Es bedarf mithin der Prüfung durch den Tatsachenrichter, ob diese oder etwaige andere Begleitumstände unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH in GRUR 1956, 553, 556 - Coswig; BGHZ 28, 1, 11 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II) ausreichend sind, um D. zumindest für den konkreten Kundenbesuch bei Beermann als weisungsgebundenen Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu behandeln. Einer eigenen Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt dieses Parteivorbringen nicht, da es weder aus dem Tatbestande des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (vgl. § 561 ZPO).

39

Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt hiernach der Ausspruch über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter A I des Berufungsurteils nur insoweit, als sich diese Schadensersatzpflicht auf Dölles Werbebehauptung betreffend "japanische Natives" bezieht. Denn hinsichtlich der ersten Werbebehauptung (Vorzeigen der Preisliste und Preisvergleich) hat das Berufungsgericht, wie schon oben unter Ziff. 5 dargelegt, ohne Rechtsfehler eine Haftung der Beklagten als mittelbare Täterin, also für eigenes Verschulden, angenommen Von der Aufhebung und Zurückverweisung wird auch der vom Berufungsgericht bestätigte Urteilsausspruch des Landgerichts über die Auskunfterteilung, die sich nur auf das Vorzeigen oder Erwähnen der Exportpreisliste der Klägerinnen bezieht (unter II des landgerichtlichen Teilurteils vom 4. Dezember 1956), nicht betroffen.

40

7.

Abschließend zur Klage meint die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht hätte den ganzen Auskunftanspruch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen müssen, weil die Klägerinnen bereits vorher alles Erforderliche durch die Zeugenvernehmung Dölles im Verfahren der einstweiligen Verfügung (Bl. 38 d.A. 8 Q 10/56 des Landgerichts Wuppertal) erfahren hätten.

41

Zu Recht hat jedoch das Berufungsurteil die Zeugenaussage Dölles mit der Begründung als ungenügend bezeichnet, auskunftpflichtig sei die Beklagte persönlich und nicht D..

42

Eine "Auskunft" im Rechtssinne (vgl. § 260 BGB) ist nur gegeben, wenn der Auskunftpflichtige eine Wissenserklärung abgibt, die nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (vgl. RGZ 127, 243, 245) als Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage aufgefaßt werden muß (vgl. BGH in NJW 1959, 1219). Es ist daher aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht die in einem Nebenverfahren, in dem noch gar kein Auskunftanspruch geltend gemacht worden war, erstattete Aussage eines Zeugen, der nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gar keine Vertretungsmacht für sie besitzt, nicht als ordnungsmäßige Auskunft gewertet hat, zumal die Beklagte in keinem Schriftsatz die Erklärung abgegeben hat, sie wolle diese Zeugenaussage wie eine eigene Auskunft gegen sich gelten lassen. Solange noch keine dem Auskunftpflichtigen zuzurechnende Auskunft im Rechtssinne vorliegt, kann aber auch nicht das Rechtsschutzinteresse an der Auskunftleistung wegfallen, da sonst keine Bekräftigung der Auskunft durch den Offenbarungseid erfolgen kann. Diese besondere Rechtsgarantie darf dem Berechtigten nicht durch Verweisung auf eine vom Auskunftspflichtigen nicht zu verantwortende bloße Tatsachenmitteilung eines Dritten genommen werden.

43

II.

Zu den Wiederklaganträgen A, 1, 2 (= "Dr. Best" als Waren- und Firmenbezeichnung):

44

Der Urteilsausspruch zur Widerklage ist rechtskräftig geworden, soweit das Berufungsgericht die Klägerin zu 1) wegen bestimmter Wettbewerbsverstöße zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt hat.

45

Mit ihrer gegen die Klägerin zu 2) gerichteten Widerklage hatte die Beklagte in erster Linie die Benutzung der Bezeichnung "Dr. Best" angegriffen und ihre einschlägigen Anträge zuletzt in der Fassung verlesen, der Klägerin zu 2) zu untersagen: 1) die von ihr vertriebenen Zahnbürsten mit der Bezeichnung "Dr. Best" oder der Bezeichnung "Dr. Best GmbH" zu versehen und unter dieser Bezeichnung anzupreisen oder in den Verkehr zu bringen; 2) sich im geschäftlichen Verkehr der Firmenbezeichnung "Dr. Best GmbH" bei dem Vertriebe von Zahnbürsten zu bedienen. Diese Widerklageanträge waren vom Landgericht abgewiesen worden, während das Berufungsgericht dem ersten Antrage unverändert und dem zweiten Antrage mit dem einschränkenden Zusatz "soweit dies warenzeichenmäßig erfolgt" stattgab.

46

Das Berufungsgericht hält die Warenbezeichnung "Dr. Best" für die von der Klägerin zu 2) vertriebenen Zahnbürsten nach § 3 UWG für unzulässig, weil weder der heutige Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Dr. med. Günter Best noch ein sonstiger Namensträger bis zum November 1954 mit der Entwicklung und Erprobung dieser Zahnbürste auch nur das geringste zu tun gehabt habe. Vielmehr sei das aus den Jahren 1946/47 stammende Grundmodell eine Schöpfung des Zahnarztes Dr. Buchholz gewesen. Jedoch habe die Klägerin zu 1) aus werblichen Gründen den Namen Dr. Best für wirkungsvoller gehalten und nacheinander verschiedene Träger dieses Namens (einen Arzt und einen Rechtsanwalt) angehalten, die Zahnbürste mit ihrem Namen benennen zu lassen. Bereits im März 1954 sei die "Dr. Best-Zahnbürste" erstmals von der Klägerin zu 1) herausgebracht worden. Erst im November 1954 habe sie indes Verbindung mit Dr. med. Günter Best aufgenommen und sodann mit diesem die Klägerin zu 2) gegründet und auch die Eintragung des Wortzeichens "Dr. Best" in die Warenzeichenrolle erwirkt. Mit ihrer Einführungsreklame habe die Klägerin zu 1) demnach über die Beschaffenheit und den Ursprung der Ware unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Denn auf Grund dieser Werbung habe ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise angenommen, daß die Zahnbürste von dem Träger des Namens Dr. Best stamme. Anläßlich der Gründung der Klägerin zu 2) und in der eigenen Reklame dieser neuen Firma sei weiterhin die Täuschung aufrechterhalten worden, als ob die Zahnbürste von dem fälschlich als "Lizenzgeber" bezeichneten Arzt Dr. Best stamme (z.B. "Markenzahnbürste Dr. Best"; "Zähne bürstet Dr. Best"; "Eine Bürste von Dr. Best").

47

Etwa seit August 1955 seien allerdings bei der "Dr. Best-Zahnbürste" drei Änderungen vorgenommen worden, nämlich durch Verkleinerung des Borstenkopfes, durch Herstellung in 3 Härtegraden und indem anstelle der Naturborsten Bayer-Polyurethan-Borsten verwendet wurden. Dabei unterstellt das Berufungsgericht, daß die Umstellung von Naturborsten auf Kunstborsten einer Anregung des Mitgesellschafters Dr. Best entsprochen habe. Die beteiligten Verkehrskreise hätten aber von diesen Änderungen kaum etwas erfahren. Insbesondere habe sich die Klägerin in ihrer Werbung nicht offen zur Verwendung von Polyurethan-Borsten (die übrigens die Beklagte bereits 1953/54 in ihrer Fabrikation eingeführt habe) bekannt, sondern nur unbestimmt von neuen "Dr. Best-Borsten" gesprochen. Somit habe die Klägerin zu 2) den Eindruck aufrecht erhalten, sie vertreibe die ursprüngliche, von der Klägerin zu 1) eingeführte Dr. Best-Zahnbürste weiter, ohne darauf hinzuweisen, daß sie ab 1955 von Dr. Best etwa in völlig neuer Form geschaffen oder weiterentwickelt worden sei. Ungeachtet der Tatsache, daß Dr. Best neuerdings als Mitarbeiter, Überwacher und vielleicht auch als Anreger von Neuerungen eingeschaltet sei, wirke die Täuschung über den Ursprung der Ware im Publikum noch fort. - Somit müsse es der Klägerin zu 2) untersagt werden, ihre Zahnbürsten weiterhin mit der Bezeichnung "Dr. Best" oder der für den flüchtigen Verkehr gleichwirkenden Bezeichnung "Dr. Best GmbH" zu versehen.

48

Hingegen könne der Klägerin zu 2) eine andere Benutzung ihrer rechtmäßig erworbenen Firmenbezeichnung, sofern diese nicht warenzeichenmäßig beim Vertrieb von Zahnbürsten erfolge, nicht untersagt werden. Der Mitgründer Dr. Best besitze heute als Gesellschafter der GmbH eine Stammeinlage von 10.000 DM, er beziehe auch ein Monatsgehalt als Mitgeschäftsführer. Ob Dr. Best praktisch nur wegen seines Namens Gesellschafter geworden sei, spiele demgegenüber rechtlich keine Rolle.

49

Gegen diesen Urteilsausspruch zu den Widerklageanträgen A 1, 2 haben beide Parteien Revision eingelegt.

50

1.

Die Revision der Klägerin zu 2) rügt eine rechtsirrige Anwendung des § 3 UWG, da die als unrichtig beanstandete Angabe über den Ursprung ihrer Ware, nämlich über den Namen ihres geistigen Schöpfers, garnicht geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Der tatsächliche Schöpfer des Grundmodells, Dr. Buchholz, sei nämlich ebenfalls "Dr. med." und es sei bei der Auswahl des Namens Dr. Best nicht etwa ein auf dem Gebiet der Zahnpflege besonders bekannter Arzt anstelle des wirklich mitbeteiligten Dr. Buchholz vorgeschoben worden. Somit habe schon in der Anfangszeit, als noch keinerlei Beziehungen zu dem heutigen Mitgesellschafter Dr. Best bestanden hätten, kein Verstoß gegen § 3 UWG vorgelegen. Später, nach der Gründung der Klägerin zu 2) unter Mithilfe des Namensträgers Dr. Günter Best und nach der Anmeldung des Warenzeichens "Dr. Best", sei zudem jede Irreführung des Publikums ohnehin weggefallen.

51

Das Berufungsgericht unterscheidet zwei Zeitabschnitte, nämlich denjenigen, in dem der Vertrieb der Dr. Best-Zahnbürste noch in den Händen der Klägerin zu 1) lag, und die spätere Zeit, in der die Klägerin zu 2) Herstellung und Vertrieb übernommen hatte. Für beide Zeitabschnitte nimmt das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG an, und die Revision greift beides an. Es ist jedoch zu beachten, daß mit der Widerklage gar kein selbständiger Antrag für die Anfangszeit, in der die Verantwortung für die Benutzung des Namens Dr. Best noch bei der Klägerin zu 1) lag, gestellt worden ist. Infolgedessen ist die rechtliche Einordnung jener weiter zurückliegen den Vorgänge, welche nicht im Streit befangen sind, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

52

Im Berufungsurteil wird für die im Rahmen der Widerklaganträge A 1, 2 allein maßgebliche Zeit nach der Gründung der Klägerin zu 2) das Vorliegen einer Irreführung der Abnehmerschaft mit der Feststellung begründet, die Klägerin zu 2) habe mittels ihrer Werbung den schon früher durch die Klägerin zu 1) geschaffenen Eindruck aufrechterhalten, die "Dr. Best-Zahnbürste" sei von einem Arzt namens Dr. Best entwickelt und erprobt worden, was aber mit den Tatsachen nicht übereinstimme. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit Verfahrensangriffen, auf die jedoch nicht eingegangen zu werden braucht.

53

Denn vor allem hält die Revision der Klägerin zu 2) die Anwendung des § 3 UWG schon deshalb für rechtsirrig, weil es an dem zweiten Tatbestandserfordernis fehle, daß die gewählte falsche "Ursprungs"-Angabe ("Dr. Best" statt "Dr. Buchholz") geeignet wäre, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Hier läßt das Berufungsurteil in der Tat, wie der Revision zuzugeben ist, eine Einzelbegründung für seine Annahme vermissen, daß auch das Tatbestandsmerkmal der Vortäuschung eines besonders günstigen Angebots erfüllt sei. Vielmehr geht die Feststellung des Berufungsgerichts nur dahin, man habe sich der anfänglichen Phantasiegestalt Dr. Best allein aus werbetechnischen Gründen bedient, weil man den Namen Dr. Buchholz als "für die Werbung ungeeignet" erachtet und deshalb "einen besser klingenden Namen" gesucht habe (BU S. 38). Bloß wegen einer einprägsameren Wirkung als Werbeschlagwort war der Name Dr. Best aber in Gegenüberstellung zu dem unangreifbaren Namen Dr. Buchholz noch nicht geeignet, ein besonders günstiges Angebot vorzutäuschen. Zumindest ist im Berufungsurteil nicht dargelegt worden, inwiefern sich an den einen Namen günstigere Verbrauchererwartungen als an den anderen geknüpft hätten, zumal beide im Jahre 1954 für die breite Öffentlichkeit noch gleich nichtssagend waren, und die Zahnbürsten-Käufer mit keinem der beiden Namensträger irgendeine konkrete Gütevorstellung verbanden.

54

In Ermangelung anderweitiger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich also die Einlassung der Revision nicht entkräften, es habe anfänglich für die Wertvorstellungen der beteiligten Verkehrskreise keinen Unterschied ausgemacht, ob ihnen der Schöpfer der neuen Zahnbürste unter seinem wirklichen Namen oder unter dem "Pseudonym" Dr. Best vorgestellt worden sei. Auch für die spätere Zeit nach der Gründung der Klägerin zu 2) findet sich im Berufungsurteil bloß die Feststellung:

"Vielmehr wirkt der falsche Eindruck bei einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise fort, daß die Zahnbürste von einem Arzt namens Dr. Best entwickelt und erprobt worden sei, was aber mit den Tatsachen nicht übereinstimmt" (BU S. 46).

55

Das Berufungsgericht hat damit jedoch nur das Vorliegen des ersten Tatbestandserfordernisses des § 3 UWG ("unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse") festgestellt, während Anhaltspunkte für das zweite Erfordernis (Eignung, "den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen") weder aus der Urteilsbegründung zu entnehmen noch sonstwie ersichtlich sind. Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt jedoch, wie etwa in BGHZ 28, 1, 7 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II - ausgeführt worden ist, nur dann vor, "wenn das Unrichtige, das in einer Werbeangabe enthalten ist oder aus ihr zumindest von einem Teil des Publikums entnommen wird, zugleich dasjenige ist, was im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorruft".

56

Mit Recht rügt die Revision der Klägerin zu 2) somit eine rechtsirrige Anwendung des § 3 UWG. Die auf diese Vorschrift gestützte Verurteilung der Klägerin zu 2) zur Unterlassung einer Verwendung der Warenbezeichnungen "Dr. Best" oder "Dr. Best GmbH" (vgl. A II 1 b) aa des Berufungsurteils), und der warenzeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung "Dr. Best GmbH" (vgl. A II 1) b) bb des Berufungsurteils), sowie die hierauf bezüglichen Nebenentscheidungen zur Auskunfterteilung (A II 2 teilweise), ferner über die Zubilligung einer Veröffentlichungsbefugnis (vgl. A II 3) und einer Aufbrauchsfrist (vgl. A II 4) unterliegen sonach der Aufhebung.

57

2.

Im gleichen Umfange läßt sich auch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht umgehen. Denn das im Berufungsurteil festgestellte Sachverhältnis gestattet dem Revisionsgericht auch noch keine abschließende Beurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere demjenigen des § 1 UWG.

58

So ist das Berufungsgericht nicht dem Vorwurf der Beklagten nachgegangen, die ihre Widerklage unter anderem damit begründet hatte, die Übernahme des Namens "Dr. Best" sei in Anlehnung an eine weltbekannte "Dr. West-Zahnbürste" amerikanischen Ursprungs erfolgt (vgl. S. 15 des Schriftsatzes vom 25. Oktober 1956 = I, 126). Ferner hat das Berufungsurteil zwar den Umstand erwähnt, daß der zuerst angegangene praktische Arzt Dr. Best aus Koblenz der Klägerin zu 1) seine Mitwirkung deshalb versagt hat, weil er Schwierigkeiten mit der Ärztekammer befürchtete (BU S. 39). Es hat aber nicht geprüft, ob auch bei dem jetzigen Mitgesellschafter und Mit-Geschäftsführer der Klägerin zu 2) standesrechtliche Vorschriften gegen das Zurverfügungstellen seines Namens sprachen. Diese Überprüfung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden. Denn als Bundesrecht gilt § 23 der früheren Berufsordnung der deutschen Ärzte vom 5. November 1937 (Deutsches Ärzteblatt 1937, 1031) jedenfalls nicht mehr. Dieser § 23 besagte in Absatz 3 folgendes:

"Es ist dem Arzte verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufungsbezeichnung für gewerbliche Zwecke, z.B. für einen Firmentitel, oder zur Bezeichnung eines Mittels (auch in der Form "nach Prof. XY") herzugeben".

59

Es könnte aber sein, daß eine Vorschrift gleichen Inhalts als Landesrecht im Lande Hessen, in dem Dr. med. Günter Best ansässig ist, noch in Kraft wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der 59. Deutsche Ärztetag eine "Berufsordnung für die deutschen Ärzte" beschlossen hat (abgedruckt in "Ärztliche Mitteilungen" vom 21. November 1956, S. 943 ff), in der der frühere § 23 Abs. 3 als § 23 Abs. 2 wörtlich wiederkehrt. Wenngleich diese Berufsordnung keine Gesetzeskraft besitzt, so wäre doch zu untersuchen, ob die darin zusammengefaßten Standesregeln nicht zumindest im Rahmen des § 1 UWG als Erkenntnisquelle für das Anstandsverhalten des durchschnittlichen Arztes dienen können und müssen. Wäre dieses der Fall und wäre mithin die Mitwirkung des Dr. med. Günter Best bei der Benennung der Zahnbürste und bei der Namensgebung für die Klägerin zu 2) möglicherweise als eine Berufsstandsvergessenheit dieses Arztes zu bewerten, so wäre es weiterhin denkbar, daß die Klägerin zu 2) dadurch, daß sie sich diese Berufsstandsvergessenheit ihres Mitgründers und Namensgebers zu Nutze macht, gegen § 1 UWG verstieße. Denn es kann wettbewerbswidrig sein, wenn sich ein Geschäftsmann einen Vorsprung gegenüber seinen korrekten Mitbewerbern verschafft, indem er seinen Wettbewerb auf der Ausnutzung standeswidrigen Vorhaltens eines Dritten aufbaut, wenn und soweit sich dieser Dritte zielbewußt und systematisch über die für ihn maßgeblichen Berufsanschauungen hinwegsetzt (vgl. Baumbach/Hefermehl, 8. Aufl., Anm. 257, 269 zu § 1 UWG). Gegebenenfalls werden bei der Auslegung der von Dr. Best zu beachtenden Standesgrundsätze und/oder bei der Beurteilung des Wettbewerbsverhaltens der Klägerin zu 2) weiterhin die beiden Umstände von Bedeutung sein, daß einerseits der Name des Dr. Best zumindest in der Anfangszeit zur Bezeichnung der Schöpfung eines anderen gedient hat, und fernerhin der Dr.-Titel eines Arztes als Werbemittel zur Propagierung einer nicht zu den Heilmitteln zählenden Ware gegenüber Laien benutzt worden ist, die möglicherweise der unter einem Arztnamen propagierten Zahnbürste besondere gesundheitsfördernde Wirkungen zuschreiben könnten.

60

Da dem Revisionsgericht die Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 UWG, insbesondere die eigene Ermittlung und Auslegung der ärztlichen Berufsanschauungen verschlossen ist, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die hier behandelten Anträge der Widerklage an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diese Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt auf die Revision der Klägerin zu 2) hin; sie muß aber auf Grund der Revision der Beklagten zugleich auf denjenigen Teil des ursprünglichen Widerklageantrages A II 2 (vgl. S. 21 des Berufungsurteils) ausgedehnt werden, welchen das Berufungsgericht im Rahmen der umfassenderen Ziffer A 5 seiner Urteilsformel deshalb mit abgewiesen hat, weil es die Benutzung der Firmenbezeichnung "Dr. Best GmbH" bei dem Vertriebe von Zahnbürsten nur insoweit für unerlaubt gehalten und unter Ziffer A II 1 b) bb verboten hat, als diese "warenzeichenmäßig" erfolgt. Bei Heranziehung des § 1 UWG erscheint auch in diesem Punkte eine abweichende Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen.

61

III.

Zu den Widerklageanträgen A 3 a, b, e, f, g, h, i, k (Revision der Klägerin zu 2).

62

Auf Grund der Widerklageanträge A 3 a, b, e bis k ist die Klägerin zu 2) fernerhin vom Landgericht zur Unterlassung (IV) und Auskunfterteilung (V) wegen folgender Behauptungen verurteilt worden:

  1. A

    die zur Besteckung (der Dr. Best-Zahnbürste) verwendeten Borsten seien besonders dünn, nämlich 0,15 mm stark;

  2. B

    die Feinheit der Borsten ermögliche eine restlose Reinigung auch zwischen den Zähnen;

  3. C

    die Vorzüge (der Dr. Best-Zahnbürste) entsprächen den Richtlinien der deutschen Zahnärztekommission;

  4. D

    die deutsche Zahnärztekommission habe im Jahre 1955 Richtlinien für die Gestaltung der optimalen Zahnbürste erarbeitet, und die erarbeiteten Richtlinien seien bei der Schaffung der Dr. Best-Zahnbürste verwirklicht;

  5. E

    da die üblichen scharfen Kanten und Spitzen im Herstellungsverfahren geglättet seien, so sei die Möglichkeit von Verletzungen des Zahnfleisches ausgeschlossen;

  6. F

    die ungewöhnliche Feinheit der Borsten - 0,15 mm - ermögliche eine Reinigung zwischen den Zähnen;

  7. G

    die Dr. Best (Bürste) reinige restlos auch zwischen den Zähnen, dank der bis zu 0,15 m dünnen Borsten.

63

Nachdem die gegen diese Urteilsaussprüche gerichtete Berufung der Klägerin zu 2) zurückgewiesen worden war, hat sie zwar auch insoweit Revision eingelegt. Sie hat aber ihre Revision zu diesen Beschwerdepunkten in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Auf Antrag der Beklagten war sie daher ihres Rechtsmittels insoweit für verlustig zu erklären.

64

IV.

Zu den Widerklageanträgen 3 c und d (Revision der Klägerin zu 2):

65

Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Berufungsgericht auch den Widerklageanträgen 3 c und d stattgegeben und der Klägerin zu 2) untersagt, in Bezug auf die Dr. Best-Zahnbürste folgende Behauptungen aufzustellen:

"Zähne bürstet Dr. Best endlich! hygienisch!"

Die zur Besteckung der Bürsten verwendeten Borsten seien "Massageborsten" oder "Spezialborsten" oder "Original Dr. Best-Borsten" oder "neuartig".

66

1.

Zur Begründung des ersterwähnten Verbots führt das Berufungsgericht aus, die strittige Werbeanzeige mit der Überschrift: "Zähne bürstet Dr. Best" sei nicht nur in den Fachzeitschriften "Die deutsche Drogerie", "Deutsche Apothekerzeitung", "Pharmazeutische Zeitung" erschienen, sondern außerdem als Extradruck an die Einzelhändler verteilt worden, bei denen diese Werbeblätter auch den Letztverbrauchern zu Gesicht gekommen seien. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also der Apotheker, Drogisten, Einzelhändler und Letztverbraucher, werde die Anzeige wie folgt lesen: "Zähne bürstet Dr. Best endlich! hygienisch!" und daraus die Aussage entnehmen, in Gestalt der Dr. Best-Zahnbürste sei endlich eine Zahnbürste auf den Markt gekommen, die im Gegensatz zu den bisherigen Zahnbürsten den Anforderungen der Hygiene genüge. Da aber auch andere Hersteller Zahnbürsten mit synthetischen Borsten oder Polyurethanborsten auf den Markt brächten, so handele es sich um eine unrichtig Angabe über die Beschaffenheit der Ware, die gemäß § 3 UWG zu untersagen sei.

67

Die Revisionsrüge der Klägerin zu 2) geht zunächst dahin, daß der Berufungsrichter tatbestandswidrig eine Verbreitung der beanstandeten Anzeige in Form eines Sonderdrucks an Einzelhändler angenommen habe. Diese auf §§ 139, 286 ZPO gestützte Revisionsrüge ist begründet, da ausweislich der Akten keine der Parteien eine derartige Verbreitung als Werbeblatt behauptet hatte. Die Rüge ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsurteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Denn das Berufungsurteil trifft die klare Feststellung, daß Fachleute in gleicher Weise wie die Letztverbraucher durch den Inhalt der Werbeanzeige getäuscht worden seien. Infolgedessen hat der hierzu erlassene Urteilsausspruch auch dann Bestand, wenn die Letztverbraucher, wie auf Grund der Revisionsrüge nunmehr für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, von dieser Werbebehauptung gar keine Kenntnis erlangt haben sollten. Die daneben festgestellte Täuschung von Apothekern, Drogisten und Einzelhändlern rechtfertigt auch für sich allein das ergangene Verbot.

68

An zweiter Stelle rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der Werbeanzeige die Erfahrungstatsache außer acht gelassen, daß der unbefangene Leser dann, wenn in Veröffentlichungen Worte in Schreibschrift über dem Kopf von abgebildeten Personen angebracht werden, sofort erkennen können, daß diese Worte der abgebildeten Person in den Mund gelegt werden (§ 286 ZPO). Mit diesem Hinweis kann jedoch die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung der Werbeanzeige nicht ausgeräumt werden. Auch wenn man jedes der handgeschriebenen Worte als einen Ausruf der unmittelbar dabei abgebildeten Person auffaßt, so bleibt es auffällig, daß sich aus den Ausrufen zweier benachbarter Personen der Gedankengang "endlich hygienisch!" formen läßt. Es ist dabei auch ohne Bedeutung, ob man mit dem Berufungsurteil nur die linke Seite der doppelseitigen Anzeige für sich allein betrachtet, also: "Zähne bürstet Dr. Best endlich! hygienisch!" oder ob man auch die Überschrift der rechten Seite mit einbezieht, also: "Zähne bürstet Dr. Best. Der Verbraucher sagt: endlich! hygienisch!" Beide Lesarten ergeben die Herausstellung eines Sondervorteils der Dr. Best-Zahnbürste gegenüber Konkurrenzprodukten, welcher Eindruck durch einige anschließend abgedruckte Ausrufe anderer Verbraucher, nämlich: "3 Härtegrade" und "zur Zahnfleischmassage" noch bestärkt wird. Denn auch die letztgenannten Eigenschaften nahm die Klägerin bloß für ihre eigene Zahnbürste in Anspruch.

69

Das Berufungsgericht hat demnach die Täuschungswirkung dieser Werbezeile in verfahrensmäßig unangreifbarer Waise festgestellt, so daß dem Revisionsgericht eine sachliche Nachprüfung dieser tatrichterlichen Auslegung einer atypischen Geschäftsmitteilung verschlossen ist.

70

2.

Die Verwendung der Werbeschlagworte "Massageborsten", "Spezialborsten", "Original-Dr. Best-Borsten" oder "neuartige Borsten" für die Polyurethanborsten hat das Berufungsgericht ebenfalls gemäß § 3 UWG als unzulässig verurteilt. Es stützt sich dabei auf vorgelegte Parteigutachten, denen zufolge es nicht gerechtfertigt sei, den Dr. Best-Borsten eine besondere Eignung zur Massage des Zahnfleisches zuzusprechen, da sich nicht sämtliche, sondern nur ein geringer Teil der Borsten als abgerundet und entgratet erwiesen hätten.

71

Gegen diese Rechtsausführungen wendet sich die Revision der Klägerin zu 2) mit dem Einwand, die Beklagte selber habe gemeinsam mit der Farbenfabrik B. einen Prospekt herausgegeben, in dem der Standpunkt vertreten werde, Polyurethanborsten seien schon von Haus aus (also selbst im ungeschliffenen und unentgrateten Zustande) besonders geeignet, das Zahnfleisch zu massieren, ohne es zu verletzen.

72

Mit dieser Revisionsrüge kann die Klägerin zu 2) nicht durchdringen. Denn unterstellt man auf Grund des bereits in der Tatsacheninstanzen zu den Akten gereichten B.-Prospekts eine besondere Eignung der Polyurethanborsten zur Massage des Zahnfleisches, so bedeutet diese Eignung doch nur einen Vorzug gegenüber den Naturborsten, sowie Kunststoff-Borsten aus Perlon oder Nylon. Diesen Vorzug teilen jedoch die sogenannten "Dr. Best-Borsten" mit allen aus Polyurethan gefertigten Zahnbürsten-Borsten, also z.B. auch mit denen der Beklagten. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht also zu Recht eine Verletzung des § 3 UWG angenommen, weil die Klägerin durch schlagwortmäßige Verwendung der Bezeichnung "Massageborsten" dem Publikum einen Sondervorteil gegenüber allen auf dem Markt befindlichen Zahnbürsten vorgetäuscht hat, während sie diesen Vorteil in Wahrheit mit allen das gleiche Ausgangsmaterial verarbeitenden Konkurrenten teilte. Auch eine abstrakt betrachtet richtige Werbeankündigung kann nämlich unwahr werden, wenn ihr der flüchtige Letztverbraucher etwas Unwahres entnimmt. Insbesondere dürfen daher verbreitete Eigenschaften nicht als Besonderheit der eigenen Ware des Werbungtreibenden herausgestellt werden (vgl. hierzu BGH in GRUR 1956, 550, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot).

73

Die weiteren Zusätze "Spezial ...", "Original-...", "neuartig" lehnt das Berufungsgericht ab, weil die von der Farbenfabrik B. geschaffene Polyurethanborste bereits ab 1954, also vor der Klägerin zu 2), von Konkurrenzfabriken als Besteckung von Zahnbürsten verwendet worden sei. Gegenüber diesen Mitbewerbern habe die Klägerin somit keine besonderen Gebrauchsvorteile zu bieten. Ihre Borsten wiesen nämlich als einzigen Unterschied die Naturfärbung ("naturfarben-spinngefärbt") auf, wodurch die Kunststoffborste zwar im Aussehen der Naturborste angeglichen werde, aber keine Qualitätsverbesserung empfange.

74

Auch in diesen, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden und daher insoweit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogenen Erwägungen des Berufungsgerichts läßt sich ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht erkennen. Gleichwohl glaubt die Revision, die Ausdrücke "Spezialborste" und "neuartig" damit rechtfertigen zu können, daß die von ihr verwendeten Polyurethanborsten spezielle Vorteile gegenüber Naturborsten einerseits und gegenüber Nylon- oder Perlon-Borsten anderseits aufwiesen. Damit wird jedoch der tragende Gesichtspunkt des Berufungsurteils verkannt, welches die gemäß § 3 UWG unerlaubte Irreführung der Abnehmerschaft darin erblickt, daß die Klägerin für sich mittels Verwendung der Ausdrücke "Spezialborste" und "neuartig" eine ungerechtfertigte Alleinstellung in Anspruch nimmt. Sie kann ihre Werbeschlagworte auch nicht damit rechtfertigen, daß die Farbenfabrik B. das Ausgangsprodukt Polyurethan noch heuts als "neuartig" anpreise. Diese Bezeichnung mag für den Fabrikanten, der das Produkt als erster entwickelt hat und möglicherweise noch heute als einziger auf den deutschen Markt bringt, statthaft sein; sie darf jedoch keineswegs von der Klägerin zu 2), als Weiterverarbeiterin, übernommen werden, zumal sie unter den übrigen Weiterverarbeitern nicht einmal die Priorität besitzt. - Eine Verletzung der Fragepflicht gemäß § 139 ZPO kann dem Berufungsgericht insoweit nicht vorgeworfen werden.

75

Endlich ändert sich auch nichts an der rechtlichen Beurteilung des Werbeschlagworts "Original Dr. Best-Borste" durch den Hinweis der Revision, diese speziell, nämlich naturfarben-spinngefärbten, Borsten würden von der Farbenfabrik B. in der Tat nur für die Klägerin zu 2) "in einer Sonderanfertigung" hergestellt. Vom Berufungsrichter ist nämlich eine derartige Sonderanfertigung bereits zutreffend als für den Bewertungsmaßstab der Verbraucher unerheblich bezeichnet worden, weil sie bloß zur Tarnung einer Kunstborste als Naturborste, jedoch nicht zur Steigerung der Gebrauchsvorteile der damit ausgestatteten Zahnbürste diene.

76

V.

Zum Widerklageantrag B (Revision der Beklagten):

77

Dem auf Auskunft gerichteten Widerklageantrag B hat das Berufungsgericht unter Ziff. II, 2 seiner Urteilsformel nur teilweise stattgegeben; Abweisung ist hinsichtlich des Teilantrags

"darüber hinaus die Klägerin zu verurteilen, eine nach Monaten geordnete Auskunft zu geben über die Entwicklung des Absatzes der Dr. Best-Zahnbürste seit der Aufnahme des Betriebs im Juli 1955 bis zum Tage der Auskunftserteilung"

78

erfolgt.

79

Zur Begründung dieser Einschränkung des Auskunftbegehrens führt das Berufungsurteil aus: Nach Treu und Glauben könne die Beklagte Auskunft nur insoweit verlangen, als diese erforderlich sei, damit sie ihren Schaden errechnen oder zumindest schätzen könne. Nicht erforderlich sei hingegen die gewünschte nach Monaten geordnete Übersicht über die Umsatzentwicklung, welche die Klägerin zur Preisgabe von Betriebsgeheimnissen zwingen würde. - Hiergegen wehrt sich die Revision der Beklagten. Sie meint, Täuschungshandlungen und erhöhter Umsatz der Klägerin zu 2) stünden in unmittelbarer Beziehung zueinander. Selbst unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Klägerin hätte das Berufungsgericht diese wenigstens verurteilen müssen, die geforderten Angaben einer Vertrauensperson zu machen.

80

Die als Hilfsanspruch zum Schadenersatzanspruch der Beklagten gerechtfertigte Auskunftspflicht der Klägerin zu 2) richtet sich hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges nach dem Bedürfnis des Verletzten unter schonender Rücksicht auf die Belange des Verletzers (BGHZ 10, 385, 387) [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52]. Bei einer Verurteilung wegen irreführender Werbung genügt in der Regel die Auskunft über Zeit und Umfang der Verletzungen, notfalls auch über die Empfänger der mißbräuchlichen Werbung (vgl. RGZ 158, 379).

81

Nachdem alle diese Schätzungselemente der Beklagten bereits zugesprochen worden sind, ist kein besonderer Grund für eine weitere Offenlegung der Geschäftsverhältnisse der Klägerin zu 2), insbesondere ihrer Umsatzentwicklung, ersichtlich. Die Lage der Beklagten unterscheidet sich in keiner Beziehung von derjenigen anderer Mitbewerber, denen auch auf Grund unwahrer Werbung ein Anspruch aus § 3 UWG zur Seite steht, ohne daß ihnen jemals in ständiger Rechtsprechung ein so weitgehender Einblick in die innerbetrieblichen Angelegenheiten eines Mitbewerbers gewährt worden wäre. Dieser Teil des Auskunftanspruchs ist somit ohne Rechtsirrtum in beiden Tatsacheninstanzen abgelehnt worden.

82

VI.

Zum Widerklageantrag D (Revision der Beklagten):

83

Dem Widerklageantrag auf Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis hat das Berufungsgericht nur zum kleineren Teile stattgegeben, nämlich insoweit, als der Klägerin zu 2) untersagt worden ist, "die von ihr vertriebenen Zahnbürsten mit der Bezeichnung "Dr. Best" oder der Bezeichnung "Dr. Best GmbH" zu versehen und unter dieser Bezeichnung anzupreisen oder in den Verkehr zu bringen". Zur Begründung der teilweisen Abweisung führt das Berufungsurteil aus, eine Veröffentlichung hinsichtlich der übrigen Wettbewerbsverstöße, die nicht so schwer gewesen seien und teilweise jahrelang zurücklägen, würde eine unbillige Härte für die Klägerinnen bedeuten. Die Tragweite des Verbots, die Firmenbezeichnung "Dr. Best-GmbH" warenzeichenmäßig zu benutzen, könne dem Publikum übrigens durch eine Veröffentlichung garnicht unmißverständlich klar gemacht werden. Durch eine zu Mißdeutungen führende Veröffentlichung könnten der Klägerin zu 2) aber unverhältnismäßige Nachteile erwachsen.

84

Hier rügt die Revision eine Verletzung der §§ 286 ZPO und 242 BGB, da es sich um besonders schwere Wettbewerbsverstöße handele, die selbst insoweit, als sie länger zurücklägen, unvergessen seien. Die eingetretene Marktverwirrung könne nur durch die erbetene Urteilsveröffentlichung beseitigt werden.

85

Die gesetzliche Ermächtigung für den Richter, der mit einem Unterlassungsantrag obsiegenden Partei eine Veröffentlichungsbefugnis zuzusprechen, ist in § 23 UWG enthalten. Ob von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll, ist in das pflichtmäßige Ermessen des Gerichts gestellt, das die Vorteile, welche der einen, und die Nachteile, welche der anderen Partei erwachsen werden, gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BGH in GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz). Diese Abwägung hat das Berufungsgericht vorgenommen und es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die für die Klägerinnen drohenden Nachteile in einem Mißverhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der Beklagten stehen würden. Damit hat das Berufungsgericht die für seine Ermessensausübung gezogenen Grenzen nicht überschritten, so daß eine sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht mehr statthaft ist.

86

VII.

Auf der anderen Seite müssen jedoch die auf Grund der unter V. und VI. behandelten Widerklageanträge vom Berufungsurteil ausgesprochenen Teil-Verurteilungen der Klägerin zu 2), nämlich ihre Verurteilung zur Auskunfterteilung in Ziffer A II 2 (teilweise) der Urteilsformel und die unter Ziffer A, II 3 der Urteilsformel zugebilligte Veröffentlichungsbefugnis, auf Grund der teilweise erfolgreichen Revision der Klägerin zu 2) zugleich mitaufgehoben und die Sache auch insoweit an den Vorderrichter zurückverwiesen werden, wie bereits oben unter II, 1 erwähnt worden ist. Denn diese bloßen Nebenentscheidungen können nach der Aufhebung der ihnen zugrundeliegenden Unterlassungsgebote ohnehin keinen selbständigen Bestand haben. Vielmehr wird das Berufungsgericht nach anderweiter Verhandlung dieses gesamten Streitpunktes auch über diese Nebenfolgen erneut mit zu befinden haben. Dasselbe gilt für die weitere Nebenentscheidung, nämlich die der Klägerin zu 2) unter Ziffer A II 4 der Urteilsformel eingeräumte Aufbrauchsfrist, sowie endlich für die Kostenentscheidung.

Bock
Weiß
Spreng
Pehle
Spengler