Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1953, Az.: I ZR 124/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 124/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Braunschweig - 06.05.1952
Prozessführer
des Uhrmachermeisters und Juweliers Ernst B., Inhaber der Firma Ernst B., Gold- und Silberwaren, B., M.str. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Waldemar H. S., Inhaber der Firma "Die S." B., V.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6. Mai 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien handeln mit Uhren und Gold- und Silberwaren. Sie betreiben zu diesem Zweck Ladengeschäfte im Zentrum der Stadt B. In Fragen des Wettbewerbes führten sie bereits vor dem Landgericht Braunschweig einen Rechtsstreit. Gegen den Kläger schwebt ein Strafverfahren wegen Betrugs. Dieses Verfahren war bereits anhängig, als der Beklagte im Oktober 1950 auf der Uhrenfachmesse in Frankfurt/Main den Verkaufsstand der Eldor W. Co in G., einer Lieferantin des Klägers, besuchte.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn bei dieser Gelegenheit im Verlaufe eines Gesprächs mit dem Generalvertreter Kate der Eldor W. Co zu Zwecken des Wettbewerbs als Betrüger bezeichnet, zumindest aber gesagt, daß gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrugs oder Betrügereien anhängig sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn als Betrüger zu bezeichnen oder zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, es schwebe gegen ihn ein Verfahren wegen Betrugs und die Bezeichnung des Klägers als Betrüger zu widerrufen. Er hat weiterhin von dem Beklagten eine Auskunft darüber verlangt, welchen Personen gegenüber er ihn wörtlich oder sinngemäß als Betrüger bezeichnet habe. Schließlich hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus seiner Behauptung, er sei ein Betrüger, entstehen wird.
Der Beklagte bestreitet, den Kläger als Betrüger bezeichnet zu haben. Er will Kate lediglich mitgeteilt haben, daß gegen den Kläger ein Strafverfahren schwebe. Er hat den Vorfall wie folgt dargestellt:
Er habe an dem Verkaufsstand der Eldor W. Co zunächst eine Uhr gekauft. Der Generalvertreter K. der Gesellschaft habe ihm bei dem Gespräch mitgeteilt, daß die Eldor W. Co den Kläger beliefere und habe sich über diesen abfällig geäußert. K. habe den Kläger u.a. als ekelhaften Menschen bezeichnet. Darauf habe K. ihn gefragt, ob er an Stelle des Klägers die Vertretung der Eldor W. Co in B. übernehmen wolle. Er habe dieses Ansinnen als beleidigend empfunden und es abgelehnt. Als Erklärung seiner Ablehnung habe er auf den Ruf des Klägers hingewiesen und mitgeteilt, daß gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Betrugs schwebe. Gleichzeitig habe er den von ihm bei Betreten des Standes vorgenommenen Ankauf einer Uhr rückgängig gemacht.
Der Beklagte hat geltend gemacht, seine Äußerung über den Kläger, die vertraulichen Charakter getragen habe, sei nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt. Er sei zu ihr gezwungen gewesen, um seine Ablehnung, die Vertretung der Eldor W. Co in B. zu übernehmen, sowie seinen Rücktritt von dem Kauf der Uhr zu begründen.
Das Landgericht hat dem Kläger verboten, zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, gegen den Kläger schwebe ein Strafverfahren wegen Betrugs oder Betrügereien. Es hat den Beklagten weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber er diese Behauptung zu Wettbewerbszwecken aufgestellt habe sowie festgestellt, daß der Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der dem Kläger aus der Aufstellung der dem Beklagten verbotenen Äußerung entstanden ist oder noch entstehen wird. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Kläger hat im Berufungsverfahren angezeigt, daß er von der Anklage des Betrugs freigesprochen, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich die dem Generalvertreter Kate der Eldor W. Co gegenüber erfolgte Äußerung des Beklagten, gegen den Kläger schwebe ein Strafverfahren wegen Betrugs oder Betrügereien. Diese Äußerung ist unstreitig gefallen und entsprach der Wahrheit. Hinsichtlich der Begleitumstände, die zu dieser Äußerung geführt haben, geht das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung von der Darstellung des Klägers aus, wonach zunächst K. sich abfällig über den Kläger geäußert haben soll und der Beklagte unter Bezugnahme auf das gegen den Kläger schwebende Strafverfahren wegen Betrugs die ihm angetragene Übernahme der Vertretung der Firma Eldor W. Co in B. abgelehnt und den Kauf einer Uhr rückgängig gemacht haben will. Das Berufungsgericht erachtet gleichwohl die Klagansprüche aus §1 UnlWG als begründet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
I.
Es entspricht der einmütig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, daß auch die Mitteilung wahrer Tatsachen, die geeignet sind, das geschäftliche Ansehen eines Mitbewerbers herabzusetzen oder doch zu gefährden, gegen §1 UnlWG verstoßen kann, wenn sie ohne sachlich berechtigten Grund zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. So ist die Mitteilung der gerichtlichen Bestrafung zu Wettbewerbszwecken in der Regel als wettbewerbsfremd und damit unzulässig anzusehen (RG in MuW 38, 83; GRUR 38, 923 [994]; GRUR 44, 34; Baumbach Komm zum UnlWG 6. Aufl Anm. 8 D zu §1 UnlWG; Übersicht 1 vor §14 UnlWG; Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 2. Aufl Kap 70 Anm. 3 u. 6). Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Rechtsgrundsätze, die für die Mitteilung gerichtlicher Vorstrafen anerkannt sind, erst recht auf die Mitteilung schwebender Strafverfahren zur Anwendung kommen müssen. Entscheidend ist, ob nach den Gesamtumständen des einzelnen Falles die Verbindung des Wettbewerbs mit der Herabsetzung des Mitbewerbers durch die Verbreitung wahrer Tatsachen über seine persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse sachlich geboten erscheint, wobei davon auszugehen ist, daß persönliche Dinge, die außerhalb des Wettbewerbsgegenstandes liegen, grundsätzlich aus dem Wettbewerbskampf herauszuhalten sind.
Die Meinung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die besonderen Voraussetzungen gegeben seien, die die Mitteilung von dem gegen den Kläger schwebenden Strafverfahren als unzulässig im Sinne des §1 UnlWG erscheinen lassen, ist bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß selbst wenn zunächst der Zeuge K. sich abfällig über den Kläger geäußert und diesen als ekelhaften Menschen bezeichnet haben sollte, damit die beanstandete Äußerung des Beklagten noch nicht ihres Wettbewerbsfremden Charakters entkleidet würde; denn sie war jedenfalls geeignet, eine etwa bereits gegen den Kläger bei der Eldor W. Co vorhandene Abneigung zu vertiefen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Mitteilung über das Strafverfahren weder notwendig war, die Ablehnung der dem Beklagten angebotenen Nachfolge in die Vertreterstellung des Klägers, noch seinen Rücktritt von dem Kauf einer Uhr zu begründen. Bestand aber für den Beklagten keine sachliche Notwendigkeit, diesen den Kläger persönlich betreffenden Umstand in sein geschäftliches Gespräch mit K. hineinzuziehen, so verstieß diese das Ansehen des Klägers zumindest ernstlich gefährdende Äußerung gegen die anständigen Gebräuche in Handel und Gewerbe. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der "Sittenwidrigkeit" im Sinne von §1 UnlWG verkannt, ist hiernach unbegründet.
Das gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß es dem Kläger nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung bei der beanstandeten Äußerung nur darum gegangen sei, die wahren Beweggründe für seine Ablehnung des Vertretungsangebotes zu offenbaren. Das Berufungsgericht setzt sich mit diesem Parteivortrag ausdrücklich auseinander, kommt aber ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß auch wenn dieser Beweggrund als richtig unterstellt werde, dies der beanstandeten Äußerung nicht den Makel der Wettbewerbsfremdheit nehmen könne, weil objektiv kein zwingender Grund vorhanden gewesen sei, die Ablehnung, die dem Kläger, der keinerlei Geschäftsverbindung zu der Eldor W. Co unterhalten habe, völlig freigestanden habe, in dieser die Ehre des Klägers angreifenden Weise zu begründen.
II.
Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich ein Handeln, "zu Zwecken des Wettbewerbs" angenommen. Zu Unrecht vermißt die Revision hinsichtlich des objektiven Tatbestandes die Feststellung einer Wechselbezüglichkeit zwischen dem dem Kläger zugefügten Nachteil und der von dem Beklagten angestrebten Begünstigung. Der ausdrücklichen Feststellung einer derartigen Wechselbeziehung bedarf es nur, wenn der Verletzer und der Verletzte nicht im unmittelbaren Wettbewerb miteinander stehen. Nur in diesem Fall kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die dem Verletzten entzogenen Vorteile dem Verletzer zugute kommen (so lag es im Fall RGZ 118, 133; BGH vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 in Lindenmaier-Möhring §14 UnlWG Nr. 1). Im Streitfall dagegen ist festgestellt worden, daß die Parteien im schärfsten Wettbewerb stehen. Sie wenden sich im wesentlichen an die gleichen Kundenkreise und befriedigen die gleichen wirtschaftlichen Bedürfnisse. Allein schon aus dieser tatsächlichen Feststellung folgt zwangsläufig, daß ein Handeln, welches geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit des Klägers zu mindern, gleichzeitig den Wettbewerbsinteressen des am gleichen Ort in der gleichen Branche tätigen Beklagten dienlich sein muß.
Aber auch die Feststellung, die das Berufungsgericht zu der subjektiven Tatseite getroffen hat, ist ausreichend, die Annahme eines Handelns zu Wettbewerbszwecken zu rechtfertigen. Es ist zwar richtig, daß ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht voraussetzt und diese Absicht nicht als völlig nebensächlich hinter die eigenen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3, 270 [277] und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß für den Wettbewerbszweck einer wie hier im Geschäftsverkehr gemachten Äußerung nach allgemeinen Erfahrungssätzen eine innere Wahrscheinlichkeit streitet, die der Äußernde nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins zu entkräften hat (RG in MuW 41, 90; Baumbach a.a.O. Allg VII 5 B und 8 D zu §1 UnlWG; Callmann, Der unlautere Wettbewerb 1929 S. 22). Da es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten nicht gelungen ist, die Wahrscheinlichkeit auszuräumen, die dafür spricht, daß für die beanstandete Äußerung auch Wettbewerbszwecke mitbestimmend waren, ist die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Ob das Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Wettbewerbszwecken gegeben ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Angriffe der Revision, die sich auf die subjektive Tatseite beziehen, richten sich somit in Wahrheit gegen die allein dem Tatsachenrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Da ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht erkennbar ist, können sie in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.
Auch die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen B. auseinandergesetzt, greift nicht durch. Die Revision will aus dieser Aussage folgern, daß die beanstandete Äußerung sich in Wahrheit gegen die Firma Eldor W. Co und nicht gegen den Kläger gerichtet habe. Dies schließt die Revision aus der Bekundung dieses Zeugen, daß der Beklagte nicht etwa ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger, sondern mit der Schweizer Firma mit der Begründung abgelehnt habe, er halte diese Firma nicht für seriös. Dieses Vorbringen der Revision ist in sich widerspruchsvoll. Die Revision geht selbst davon aus, daß der Beklagte den Vorwurf gegen die Schweizer Firma ausschließlich mit dem gegen den Kläger schwebenden Strafverfahren begründet hat. Die Berücksichtigung dieses Teils der Aussage des Zeugen B. hätte somit nur zu Ungunsten des Beklagten dazu führen können, aus seinen Äußerungen nicht nur die Mitteilung der wahren Tatsache eines gegen den Kläger schwebenden Strafverfahrens, sondern darüber hinaus ein das Ansehen des Klägers schwer schädigendes Werturteil zu entnehmen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Rückschluß, den der Beklagte aus dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren auf die Vertrauenswürdigkeit der Schweizer Firma gezogen haben sollte, nur geeignet die schädigende Wirkung, die seine Äußerungen für den Kläger zur Folge haben konnte, zu verstärken. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, wenn das Berufungsgericht auf diese Zeugenaussage nicht näher eingegangen ist.
III.
Der Angriff der Revision, die vom Berufungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger inzwischen von der Anklage des Betrugs freigesprochen sei, scheitert schon daran, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Freispruch noch nicht rechtskräftig ist. Es ist deshalb in der Revisionsinstanz von einem noch schwebenden Strafverfahren auszugehen. Da der Beklagte seine Unterlassungspflicht nicht anerkannt, sondern auf der materiellen Abweisung der Klage beharrt hat, die Wiederholungsgefahr auch nicht durch eine Veränderung der Tatumstände ausgeschlossen ist, ist auch insoweit ein Rechtsirrtum nicht erkennbar (vgl. BGH vom 11. Juni 1952 in Lindenmaier-Mähring §3 UnlWG Nr. 8). Der Auffassung der Revision, einer Wiederholungsgefahr ständen die außergewöhnlichen Tatumstände entgegen, die die beanstandete Äußerung veranlaßt hätten, kann nicht beigepflichtet werden. Bei der grundsätzlichen Haltung des Beklagten, der sein Vorgehen auch gegenwärtig noch als zulässig erachtet, ist die Wiederholungsgefahr auch dann zu bejahen, wenn die Wiederkehr völlig gleichgelagerter Begleitumstände nicht zu erwarten steht.
IV.
a)
Soweit der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten in Frage steht, bemängelt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt. Es trifft zwar zu, daß auch ein Schadensersatzanspruch nach §1 UnlWG ein schuldhaftes Handeln voraussetzt (vgl. Reimer a.a.O. Anm. 8 Kap 66, Baumbach a.a.O. Allg IX 1 B und IV 3 B). Bei einem Verstoß gegen §1 UnlWG ist jedoch in der Regel der Nachweis eines besonderen Verschuldens nicht erforderlich. Wenn dem Handelnden nicht besondere Schuldausschließungsgründe, wie etwa die mangelnde Zurechnungsfähigkeit zur Seite stehen, so genügt die Feststellung, daß er alle Tatumstände gekannt hat, die die Sittenwidrigkeit seines Vorgehens begründen, mag ihm auch das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit fehlen (RG, GRUR 37, 471 - 43, 184; Baumbach a.a.O. Allg IV 3 B und 2 E - Reimer a.a.O. Kap 66 Anm. 7). Aber selbst wenn man für den Schuldvorwurf im Rahmen des §1 UnlWG eine Feststellung dahin als erforderlich erachten wollte, daß der Beklagte erkannt hat oder erkennen mußte, daß die maßgebenden Kreise sein Verhalten als einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs empfinden würden (vgl. Reimer Kap 66 Anm. 8), tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß der Beklagte erkennen mußte, die beanstandete Äußerung könne dem Kläger beträchtlichen Schaden zufügen und er sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund in das im geschäftlichen Verkehr erfolgende Gespräch hineinbrachte. Von diesem Ausgangspunkt aus ist die weitere Folgerung des Berufungsgerichts berechtigt, der Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt, wenn er sich zu der objektiv wettbewerbsfremden Äußerung für berechtigt gehalten habe.
b)
Schließlich ist auch der gegen den Feststellungsanspruch gerichtete Angriff der Revision verfehlt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein Schadenseintritt mit einiger Sicherheit anzunehmen sei. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang entscheidendes Gewicht darauf legt, daß im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Firma Eldor W. Co keine nachteiligen Folgen eingetreten seien, weil der Kläger weiterhin von der Schweizer Firma beliefert werde, so übersieht sie die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fragliche Äußerung, die keinen vertraulichen Charakter getragen habe, von dritten Personen wie dem Zeugen B. mit angehört und von K. an weitere Personen wie den Zeugen Bl. weitergegeben worden ist. Das Berufungsgericht geht deshalb ohne Rechtsverstoß davon aus, daß es nicht allein auf die Schädigung der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Eldor W. Co ankommt. Wenn das Berufungsgericht sodann nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Eintritt eines Schadens durch die fragliche Äußerung als durchaus möglich ansieht (vgl. RG in GRUR 1942, 238), so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen, da die Äußerung ihrem Inhalt nach jedenfalls geeignet war, auf den gesamten Umfang der Geschäftsbeziehungen des Klägers schädigend einzuwirken.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.