Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1958, Az.: III ZR 69/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 69/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt
- OLG Frankfurt - 17.01.1957
Rechtsgrundlagen
- § 11 Hessisches Aufbaugesetz vom 25. Oktober 1948/23. November 1949
- § 549 ZPO
- Art. 14 GG
Fundstellen
- DB 1958, 627 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 276 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat,
Prozessgegner
1) Walter Hock, D., B. Str. ...,
2) Margarete B., B., K.-Str. ...,
3) a) Lina P. geb. W., b) Richard W., beide in D., B. Str. ...,
4) Käthe S., D., B. Str. ...,
5) Alfred St., D., B. Str. ...,
6) Elisabeth Da., G., S. Allee ...,
7) Georg R., D., B. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Hessische Aufbaugesetz ist nicht gemäß Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht und damit revisibel im Sinne des §549 ZPO geworden, soweit es im Zusammenhang mit der Regelung der Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren (§11) in §11 Abs. 5 auch die Verpflichtung der Anlieger zu einem Geldausgleich regelt.
- b)
Die Auferlegung von öffentlichen tasten ist an sich keine Enteignungsmaßnahme.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, Zivilsenat in Darmstadt, vom 17. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Stadt hat gemäß §11 des Gesetzes über d den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen (HAG) vom 25. Oktober 1948/23. November 1949 im Fluchtlinienverfahren zum Zwecke der Straßenverbreiterung Grundflächen auf der Südseite der B. Straße enteignet. Gleichzeitig hat sie im Beschluß vom 5. März 1953 in Anwendung des §11 Abs. 2 und 4 HAG für die von der Enteignung betroffenen Anlieger eine Freilegungsquote - d.h. den Hundertsatz, zu dem nach näherer Maßgabe des Gesetzes die Enteignung "unentgeltlich" erfolgen sollte - auf 5,8, v.H. der Grundstücksflächen festgesetzt und im Hinblick auf §11 Abs. 5 d.G. bestimmt, daß die von der Enteignung nicht betroffenen Eigentümer von auf der Nordseite der Straße gelegenen Grundstücken unter Zugrundelegung derselben Quote Ausgleichbeträge leisten müßten.
Die Kläger, die Eigentümer oder Miteigentümer der auf der Nordseite der Straße gelegenen, mit ungeraden Nummern bezeichneten Hausgrundstücke Nr. 95-111 sind, wehren sich mit der Behauptung, daß sie von der Verbreiterung der Straße keinen Vorteil hätten, dagegen, daß sie Ausgleichsleistungen von insgesamt 1.743 DM erbringen sollen. Nachdem die Beklagte ihre Einsprüche zurückgewiesen hat, erbitten sie von den ordentlichen Gerichten die Feststellung, daß sie zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen an die Beklagte nicht verpflichtet seien. Die Beklagte hat das Klagebegehren als unzulässig und auch als unbegründet bezeichnet. Die Vordergerichte haben ihm stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Abweisung der Klage, hilfsweise die Verweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht Darmstadt anstrebt. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision stellt erneut den Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen zur Nachprüfung. Sie zweifelt die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges an, meint, wenn er doch zulässig sein sollte, sei er von den Klägern unter Versäumung der Klägerhebungsfrist des §43 HAG beschrieben, und macht vor allem geltend: bei den den Klägern abverlangten Ausgleichsbeträgen handele es sich um eine Wertsteigerungsabgabe, deren Entrichtung die Erlangung eines Vorteils nicht zur Voraussetzung habe; abgesehen davon habe das Berufungsgericht zu Unrecht, unter Verfahrensverstößen gegen §286 ZPO, die Entstehung von Vorteilen auf der Seite der Kläger verneint.
a)
Bereits die erste Rüge der Revision führt zu der Frage, ob die einschlägigen Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes revisibel im Sinne des §549 ZPO sind. Denn nach der von beiden Vordergerichten vertretenen Auffassung haben die in §11 Abs. 1, §43 HAG enthaltenen Bestimmungen den Klägern den Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten erschlossen. Wäre die Bestimmung nicht revisibel, so könnte das Revisionsgericht die landesrechtliche Regelung nur auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem revisiblen Recht nachprüfen, obwohl die Zulässigkeit des Rechtsweges eine von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung bildet (BGHZ 21, 214).
Die Revisibilität läßt sich entgegen den Ausführungen der Revision nicht mit der Begründung bejahen, daß das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinen Spruchabteilungen in Darmstadt und Kassel nicht ein einheitliches, das ganze Land Hessen umfassendes Gericht darstelle. Nachdem die in Betracht kommenden Vorschriften der hessischen Verordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichtes für Groß-Hessen vom 23. Mai 1946 einschließlich des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung dieser Verordnung vom 25. März 1950 durch Artikel 8 Abschnitt II Nr. 47 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) aufgehoben worden sind, sind für den Aufbau des Oberlandesgerichts Frankfurt die Vorschrift des §116 Abs. 2 GVG und die Anordnung des Hessischen Ministers der Justiz vom 23. September 1950 (StAnz. f. d. Land Hessen 1950 S. 418) maßgebend. Entsprechend diesen Bestimmungen sind außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Zivilsenate dieses Gerichts in Darmstadt und Kassel eingerichtet. Im übrigen ist die einheitliche Organisation des Oberlandesgerichts gewahrt, im besonderen auch an seinem Sitz ein einziges Präsidium unter Berücksichtigung der auswärtigen Senate des Gerichts gebildet. Es handelt sich nach allem bei dem Oberlandesgericht Frankfurt mit seinen auswärtigen Senaten nicht etwa um eine nur justizverwaltungsmäßig erfolgte Zusammenfassung verschiedener selbständiger Gerichtskörper, sondern um ein einheitlich gegliedertes Gericht, von dem nur, wie auch bei einigen anderen Gerichten einzelne Spruchabteilungen detachiert sind (so bereits Urteil des Senats vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 -).
Die Revisibilität der in Frage stehenden landesrechtlichen Bestimmungen kann daher nur dann gegeben sein, wenn es sich bei ihnen um Recht handelt, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, und wenn und insoweit es früheres Reichsrecht abgeändert hat (Art. 125 Nr. 2 GG). Auch dies trifft nicht zu. Der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts, das sich für seine Meinung auf das Urteil des V. Zivilsenats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - in LindMöhr Nr. 3 zu HAG beruft, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Entscheidung des V. Zivilsenats führt allerdings aus, daß dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 125 GG für ein bestimmtes, in sich geschlossenes Sachgebiet vorliegen, alle Vorschriften eines Landesgesetzes, die sich auf dieses Gebiet beziehen, Bundesrecht geworden sind ohne Rücksicht darauf, ob jede Vorschrift für sich betrachtet eine Abänderung des früheren Reichsrechts darstellt, und ohne Unterscheidung nach sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften. Sie spricht aber ebenso aus, daß Landesrecht, das früheres Reichsrecht nur teilweise abändert, nach den einzelnen Sachgebieten aufgeteilt werden kann, daß eine landesrechtliche Regelung nur mit einem Teil ihrer Bestimmungen Bundesrecht gemäß Artikel 125 GG geworden sein kann, und sagt abschließend nicht mehr, als daß das Hessische Aufbaugesetz, soweit es "das Sachgebiet der Enteignung im Sinne der 2. Hotverordnung" des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931, Kapitel III (RGBl I, 279, 309) i.d.F. des Gesetzes vom 31. März 1939 (RGBl I, 649) betrifft, in allen seinen Bestimmungen Bundesrecht geworden ist.
In §11 HAG ist nun das Recht der Gemeinde geregelt, Grundflächen zu enteignen, die durch eine festgesetzte Fluchtlinie für öffentliche Straßen bestimmt sind (Abs. 1), ferner die Verpflichtung des Anliegers, es hinzunehmen, daß ein Teil seines Grundstücks unentgeltlich entzogen wird (Abs. 2 und 4). Dabei bedeutet "unentgeltlich" nach der näheren Ausführung des Berufungsgericht nicht "entschädigungslos", sondern, daß die für die Entziehung von Grund und Boden zu gewährende Enteignungsentschädigung zu einem bestimmten Hundertsatz nur in der Ausgleichung mit den Vorteilen besteht, die dem Anlieger durch die straßenbauliche Maßnahme entstehen. Darüber hinaus muß ein Anlieger, soweit ihm nach Abs. 2 und 4 unentgeltlich Grundeigentum für öffentliche Straßen nicht entzogen wird, einen entsprechenden Ausgleich in Geld leisten; diese Verpflichtung wird als eine öffentliche Last im Sinne des öffentlichen Abgabenrechts erklärt (Abs. 5).
Die Bestimmung des Absatzes 5 für sich allein hat eine frühere reichsrechtliche Vorschrift nicht abgeändert. Die Regelung in Abs. 2 und 4 einerseits und die in Abs. 5 getroffene Regelung begegnen sich demnach - insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden - in ihrem Zweck. Wie der eine Anlieger "unentgeltlich" das Land abgeben soll, soll ein anderer, von der Landabgabe nicht betroffener Anlieger eine Geldleistung erbringen, um den jedem der beiden durch eine straßenbauliche. Maßnahme zufließenden Vorteil auszugleichen. Das Berufungsgericht, das die Ausgleichslast als einen reziproken Geldausgleich der unentgeltlichen Landabgabe bezeichnet, begreift bei der Auslegung des §11 HAG unter einer Freilegungspflicht als dem gemeinsamen Oberbegriff die Verpflichtung der Anlieger, zu dem Geländebedarf der öffentlichen Hand einen angemessenen Beitrag in Land oder Geld zu leisten. Das alles darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß die in Abs. 5 normierte Ausgleichslast von der in den vorhergehenden Absätzen geregelten unentgeltlichen Landabgabe wesensverschieden ist.
Bei der letzteren handelt es sich um die Frage einer Enteignung von Grund und Boden und um die Frage einer dafür zu entrichtenden Enteignungsentschädigung. Das hat nicht nur das Berufungsgericht angenommen, sondern vermag auch das Revisionsgericht auf Grund eigener Würdigung zu beurteilen, da die Bestimmungen in §11 Abs. 1 bis 4 aus den vom V. Zivilsenat in seiner genannten Entscheidung dargelegten Gründen revisibel im Sinne des §549 ZPO sind. Die Begründung einer öffentlichen Last, wie sie in Abs. 5 geregelt ist, stellt dagegen begrifflich keine Enteignung dar. Diese wird dadurch gekennzeichnet, daß in ein Vermögen eingegriffen, dem Betroffenen von seinen Rechten und Gütern etwas weggenommen, etwas entzogen wird. Hier aber geht es darum, daß dem einzelnen Anlieger eine Leistung auferlegt, eine Verbindlichkeit zu seinen Lasten geschaffen wird. Eine Ausgleichsleistung dieser Art ist ihrer rechtlichen Natur nach ein Beitrag, der den Zweck hat, Personen, denen durch eine Veranstaltung des Gemeinwesens Vorteile erwachsen, vor den übrigen Angehörigen des Gemeinwesens zu den Kosten der Veranstaltung heranzuziehen. Eine andere, mangels eines dahingehenden Sachverhalts nicht zu entscheidende Frage ist, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dann eingreift, wenn die Einrichtung von Ausgleichsleistungen zu einer Umgehung dieser grundgesetzlichen Bestimmung benutzt werden wollte. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1956 in Bay GVBl S. 53 unter B II 3 ausgeführt, die Meinung, daß eine erzwungene Leistung keine Enteignung sei, würde die Möglichkeit für eine Umgehung der verfassungsrechtlichen Enteignungsbestimmungen bieten. Die Ausführungen beziehen sich aber auf die in §7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl I, 659) vorgesehene Möglichkeit, die in dem Gesetz vorgeschriebene Genehmigung zu der Teilung und Auflassung eines Grundstücks unter Auflagen zu erteilen, sie insbesondere davon abhängig zu machen, daß der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück zum Zwecke künftiger Bebauung geteilt wird, sich verpflichtet, für öffentliche Straßen usw. Flächen in angemessenem, der Höhe nach begrenztem Umfang schulden-, kosten- und lastenfrei an die Gemeinde zu übereignen oder anstelle der Übereignung einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Das Gesetz sieht dort eine nach der Meinung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs mit der bayerischen Verfassung unvereinbare entschädigungslose Enteignung von Grund und Boden vor und eröffnet dem Betroffenen nur die Möglichkeit, diese entschädigungslose Landabgabe durch Zahlung eines Geldbetrages abzuwenden. Es trifft also eine von §11 Abs. 5 HAG verschiedene Regelung.
Angesichts der oben hervorgehobenen Wesensverschiedenheit kann die in §11 Abs. 5 HAG enthaltene Vorschrift nicht als Teil des in den vorhergehenden Absätzen dieses Paragraphen geregelten geschlossenen Gebietes der Enteignung mit der Folge angesehen werden, daß sie an der Revisibilität der dieses Gebiet regelnden landesrechtlichen Vorschriften teil hätte. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß eine Bestimmung wie in §11 Abs. 5 HAG kraft sachlichen Zusammenhangs Teil des Fluchtlinienrechts sei. Es geht hier nicht etwa darum, wie weit der Gesetzgeber zur Regelung einer verwandten Materie aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs mitbefugt sein kann; vielmehr hatte der Reichsgesetzgeber eine einschlägige Vorschrift nicht erlassen und hat demgemäß §11 Abs. 5 HAG eine Änderung von Reichsrecht nicht gebracht.
Die Bestimmung des §11 Abs. 5 HAG und die Vorschrift des §43 HAG, soweit sie als ihre verfahrensrechtliche Ergänzung anzusprechen ist, sind demnach nicht revisibel. Mit Rücksicht darauf erhebt sich folgendes Bedenken: Ist das Revisionsgericht trotz der sich aus §549 ZPO ergebenden Einschränkung seiner Prüfungsbefugnis an die Zulassung der Revision gebunden, die das Berufungsgericht in der Annahme einer Revisibilität gerade deswegen ausgesprochen hat, um den Streitfall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung im vollen Umfang der revisionsgerichtlichen Entscheidung zu unterstellen? Diese Frage ist bei einer Fallgestaltung wie hier zu bejahen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht dahin, daß die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach §546 Abs. 2 ZPO das Revisionsgericht nur dann bindet, wenn aus dem Berufungsurteil eindeutig zu entnehmen ist, daß die Revision unter Verkennung des Rechtsbegriffs der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen worden ist, oder wenn die Zulassung wegen einer Frage erfolgt ist, auf die es bei der Entscheidung richtiger Ansicht nach gar nicht ankommen kann. Die vom Berufungsgericht behandelte zweifelsfrei grundsätzliche Rechtsfrage, ob §11 Abs. 5 HAG an dem grundgesetzlichen Enteignungsbegriff zu messen ist, taucht angesichts der Verzahnung, wie sie in diesem Punkt zwischen sachlichen Recht und Verfahrensrecht besteht, bei der Frage nach der Revisibilität des Landesrechts auf und findet hier, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ihre Beantwortung. Die zugelassene Revision trägt daher jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt zur Klärung der Rechtsfrage bei. Die Rügen der Revision sind daher auf ihre Berechtigung zu prüfen.
b)
Mangels einer Revisibilität der genannten landesrechtlichen Bestimmungen muß das Revisionsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in ihnen für Klagen der vorliegenden Art der Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten eröffnet sei, ohne eigene Prüfung übernehmen, es sei denn, daß diese. Auffassung revisibelem übergeordnetem Recht zuwiderlaufe. Letzteres trifft indessen nicht zu, kann insbesondere nicht aus Art. 96 GG geschlossen werden. Diese Verfassungsbestimmung, nach der für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit obere Bundesgerichte zu errichten sind, garantiert den einzelnen aufgeführten Zweigen der Gerichtsbarkeit nicht ihren Kompetenzbereich. Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 4, 387, 398/399 dargelegt hat, verwehrt die Bestimmung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber nicht, öffentlichrechtliche Streitfälle, wie es Streitigkeiten um die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen sind, den bürgerlichen Gerichten zuzuweisen. Darüber, ob und inwieweit ein Zivilgericht zur Entscheidung zuständig sein soll, kann, soweit nicht eine besondere Rechtsvorschrift eingreifen sollte, auch der Landesgesetzgeber Bestimmungen treffen (vgl. §4 EGGVG). Daß der einfache Gesetzgeber hier ihm etwa durch Art. 96 GG gezogene äußerste Grenzen (s. hierzu BVerfG a.a.O.) überschritten hätte, davon kann keine Rede sein.
Den ordentlichen Rechtsweg mußten die Kläger binnen einem Monat nach Zustellung der auf ihre Einsprüche ergangenen Entscheidung beschreiten (§11 Abs. 1, §43 HAG). Diese Frist haben sie entgegen der Annahme der Beklagten gewahrt.
Der ihre Einsprüche zurückweisende Beschluß der Beklagten vom 16. September 1954 ist ihnen am 23. September 1954 zugestellt worden. Am 22. Oktober 1954 haben sie die Klage eingereicht. Nach dem auch bei einer Klage nach §43 HAG anwendbaren (Urt. vom 25. November 1955 - V ZR 188/54 - S. 9, insoweit in BGHZ 19, 139 und LindMöhr Nr. 4 zu HAG nicht abgedruckt) §261 b ZPO ist damit die für die Klägerhebung gesetzte Frist dann gewahrt, wenn die am 30. November 1954 stattgefunden Zustellung der Klage noch "demnächst" erfolgt ist. Das aber ist zu bejahen. Der Begriff "demnächst" ist nicht engherzig auszulegen; er ist insbesondere unabhängig von der Kürze der zu währenden Frist zu bestimmen (Urt. v. 30. Mai 1956 - V ZR 204/54 in LindMöhr Nr. 1 zu §74 GKG; RG in JW 1937, 2467). Er umfaßt eine auch längere Zeitspanne, wenn sie nur - betrachtet nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Prozeßrichters - den Umständen nach angemessen ist, d.h. nicht durch eine besondere Verzögerung verlängert wird. Zu einer solchen Verzögerung darf die Prozeßpartei, die die Frist zu wahren hat, nicht schuldhaft beitragen (vgl. Urt. v. 22. Dezember 1952 - III ZR 152/52 - in LindMöhr Nr. 4 zu §143 DBG und v. 15. Dezember 1955 - III ZR 144/54). Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger abgewartet, bis die Prozeßgebühr von ihm durch die Verfügung vom 25. Oktober 1954, ausgelaufen am 27. Oktober 1954, angefordert wurde. Hierzu war er berechtigt, ebenso wie er die Klageschrift so kurzfristig einreichen durfte, daß die Zustellung erst nach dem Ablauf der zu wahrenden Frist möglich war (Urt. vom 30. Mai 1956 - V ZR 204/54). Er hat sodann bei seinen Auftraggebern die von ihm für den einzelnen Auftraggeber errechneten Gebührenanteile eingezogen und die angeforderte Gebühr am 20. November 1954, also in weniger als vier Wochen nach der Anforderung, erlegt. Bei dieser Fallgestaltung läßt sich nicht sagen, daß der Prozeßbevollmächtigte durch eine schuldhafte Säumnis die Zustellung nennenswert verzögert hätte.
In sachlichrechtlicher Hinsicht kann die Revision als Folge der Irrevisibilität der Vorschrift sich nicht darauf stützen (§549 ZPO), daß das Berufungsurteil die Vorschrift des §11 Abs. 5 HAG verletze. Das Revisionsgericht muß vielmehr die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der Zahlung der Ausgleichsleistungen nur solche Vorteile abzugelten seien, die dem einzelnen Anlieger tatsächlich konkret infolge einer straßenbaulichen Maßnahme zugefallen seien, als richtig hinnehmen und darf nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht der Vorschrift gegebene Deutung richtig ist oder ob etwa bei Anwendung der Rechtsnorm auf das abzustellen ist, was nach dem wohlverstandenen Interesse der Beteiligten als ihnen vorteilhaft anzusehen ist.
Handelt es sich um die Anwendung einer nicht revisibelen sachlichen Norm, so kann nach der im Einklang mit der reichsgerichtlichen Auffassung stehenden Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11. November 1954 - III ZR 100/53, 4. Juli 1955 - III ZR 11/54 und 28. Februar 1957 - III ZR 176/55 - vgl. auch für einen Fall des ausländischen Rechts IV ZR 10/51 in BGHZ 3, 342) eine mit Bezug auf diese Norm vom Berufungsgericht getroffene Feststellung einer Tatsache nur dann als unter Verstoß gegen §286 ZPO zustande gekommen gerügt werden, wenn die Tatsache nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem nicht revisiblen Recht gegeben hat, erheblich ist. Diese Voraussetzung ist bei den Rügen, die die Revision gegen die einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts aus §286 ZPO erhebt, erfüllt. Das Berufungsurteil hält jedoch den Rügen der Revision stand.
Die Revision meint zunächst, angesichts des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens des Regierungsdirektors Dr. K. hätte das Berufungsgericht nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen feststellen dürfen, es sei entgegen dem Gutachten nicht zu erwarten, daß sich der Charakter der B. Straße ändern werde. Das Gutachten hatte u.a. darauf verwiesen, die B. Straße neige nach ihrer Entwicklung dazu, eine Geschäftsstraße zu werden, die durch die Straßenverbreiterung gewonnene dritte Fahrspur vermittele erfahrungsgemäß den an der Straße gelegenen Geschäften bessere Aussichten. Das Berufungsgericht, das die örtlichen Verhältnisse als gerichtsbekannt bezeichnet, erwägt demgegenüber, die Verbreiterung der Straße sei mit Rücksicht auf den Durchgangsverkehr zu anderen Stadtteilen und die Leitung von Fernverkehr in die B. Straße notwendig geworden. Bei der Straße handele es sich um eine Wohnstraße mit mehreren durchweg kleineren Geschäften, Handwerksbetrieben u.ä. Nach den Örtlichen Verhältnissen der beklagten Stadt, in deren Innerem sich ein ausgedehntes und beherrschendes Geschäftszentrum befinde, sei mit einer außergewöhnlichen Belebung von Handel und Gewerbe in der nicht im Stadtinneren gelegenen Bessunger Straße nicht zu rechnen. Für die in ihr gelegenen Geschäfte könnten sich gewisse Entwicklungsmöglichkeiten aus dem vorhandenen und geplanten Hinterland, der für den Stadtteil B. zentralen Lage und aus der Nähe der Heidelberger Straße ergeben; die Straßenverbreiterung und der Durchgangsverkehr würden dazu aber nichts oder nur Unwesentliches beitragen. Auf Grund dieser Erwägungen und der ihm bekannten örtlichen Verhältnisse konnte das Berufungsgericht auf Grund der Sachkunde, die es sich selbst zuschrieb und zuschreiben durfte, zu der von der Revision angegriffenen Feststellung kommen, ohne zu den von der Revision genannten Punkten einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Die von der Revision genannte Entscheidung (LindMöhr Nr. 6 au §286 (E) ZPO), bei der es um die Beurteilung ärztlicher Fragen ging, kann die Revision zu ihren Gunsten nicht heranziehen.
Auch die Ausführung geplanter städtebaulicher Maßnahmen, die sich auf die B. Straße auswirken könnte, hat das Berufungsgericht, wie seine wiedergegebenen Ausführungen zeigen, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es hat aber im Rahmen der ihm als Tatrichter zukommenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse angenommen, daß sich daraus eine ins Gewicht fallende Belebung des geschäftlichen und gewerblichen Verkehrs in der B. Straße nicht ergeben werde, daß vielmehr die Bevölkerung ihren Bedarf, soweit sie ihn nicht als Alltagsbedarf in der näheren Umgebung decke, dies im Stadtinneren tun werde. Angesichts der letzteren Überlegung brauchte das Berufungsgericht nicht den von der Beklagten benannten Baurat Kl. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß im Südwesten der beklagten Stadt eine starke Erweiterung zu einem großen Wohngebiet eingesetzt habe und für die weiteren Jahre vorgesehen sei, sowie daß die Bessunger Straße die wesentliche Verbindung zur Stadtmitte darstelle.
Schließlich meint die Revision, wie die Beklagte unter Beweis gestellt habe, hätte bei der früheren Enge der B. Straße die Erlassung eines unbegrenzten Halteverbots zwischen 6 und 19 Uhr nicht vermieden werden können; die Vermeidung dieses Verbots bedeute eine Erhaltung oder Vermehrung des Wertes der Anliegergrundstücke. Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt darauf verwiesen, zur Zeit sei auf der ganzen nördlichen Seite der B. Straße - stets zwischen Heidelberger Straße und Donnersbergring - sowie auf einer Strecke von 40 m der südlichen Seite des Parken ganztägig verboten. Es meint weiter, bei der zu erwartenden allgemeinen Verkehrssteigerung würden möglicherweise weitere Einschränkungen, gegebenenfalls auch ein Halteverbot auf einer Straßenseite erforderlich werden, wobei jedoch - und zwar ohne Rücksicht auf die Breite der Straße - der unvermeidbare Anlieger- und Lieferantenverkehr nicht völlig stillgelegt werden dürfe. Die Verhältnisse hätten sich daher, so folgert das Berufungsgericht, mithin nicht spürbar zugunsten der Grundeigentümer verändert. Hierbei ist auf die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung hinzuweisen, die in der B. Straße ansässigen Personen würden lediglich zwei Lastkraftwagen, sechs Personenkraftwagen und einige Krafträder halten, der Lieferanten-, Besucher- und Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen sei gleichfalls nicht erheblich. Gelangte aber das Berufungsgericht zu seiner aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung, daß die Verbreiterung des Fahrdammes im Hinblick auf die erlassenen oder zu erwartenden Park- und Halteverbote den Anliegern keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil mit sich gebracht habe, so kam es auf das Zeugnis des Polizeioberkommissars Ho. über die Behauptung der Beklagten nicht an, nach der ohne Verbreiterung der Straße ein unbegrenztes Halteverbot hätte erlassen werden müssen.
Nach dem Gesagten ist sonach sämtlichen Rügen der Revision ein Erfolg nicht beschieden. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen. Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht scheidet aus, da das Berufungsgericht für die Revisionsinstanz, wie ausgeführt verbindlich, sich für zuständig erklärt hat.