Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1955, Az.: V ZR 19/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 19/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt (Main)
- OLG Frankfurt (Main) - 30.09.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 72 GrundG
- Art. 74 Nr. 14 GrundG
- Art. 74 Nr. 18 GrundG
- Art. 125 GrundG
- Art. 126 GrundG
- § 11 Hessisches Aufbaugesetz
- § 43 Hessisches Aufbaugesetz
- § 53 Hessisches Aufbaugesetz
- § 549 ZPO
Fundstelle
- NJW 1956, 143 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Witwe Elisabeth St. in F. a. M., B.straße ...,
Prozessgegner
die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat,
Amtlicher Leitsatz
Das Hessische Aufbaugesetz ist gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG auch insoweit Bundesrecht geworden und damit revisibel, als es die Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren (§11) auf dem Gebiete des Städtebaus regelt; dies gilt auch für verfahrensrechtliche Vorschriften innerhalb dieses Anwendungsbereichs (Fortbildung von BGHZ 9, 242 [245]).
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30. September 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks G.platz ... in F. a. M., das 76 Quadratmeter groß war.
Im letzten Kriege wurde das Haus dieses Grundstücks zerstört; Kellergeschoß und Fundamente blieben indessen erhalten.
Das Grundstück wurde von der Beklagten auf Grund von §11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25. Oktober 1948 (GVBl S. 139) i.d.F. des Gesetzes vom 23. November 1949 (GVBl S. 164) [nachstehend: Hessisches Aufbaugesetz = "HAG"] durch Beschluß vom 21. Februar 1950 enteignet. Die Entschädigung wurde auf 11.400 DM (= 150 DM für den Quadratmeter) festgesetzt. Die Klägerin erhob gegen die Enteignung selbst wie gegen die Festsetzung der Entschädigung Einspruch. Beide Einsprüche wurden im April 1950 beschieden. Der an zweiter Stelle genannte wurde durch Bescheid vom 24. April 1950 zwar als rechtzeitig eingegangen anerkannt, aber als sachlich nicht begründet zurückgewiesen. Die Klägerin wurde darin belehrt, daß sie binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides Klage beim Landgericht Frankfurt am Main erheben könne. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 6. Mai 1950 zugestellt.
Die Klägerin hatte zunächst bereits am 20. April 1950 Klage auch wegen der Höhe der Entschädigung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht, diese später aber wieder zurückgenommen. Nach Rechtsbelehrung durch das Verwaltungsgericht richtete die Klägerin ein als Klage bezeichnetes, nur von ihr unterschriebenes Gesuch an das Landgericht um Bewilligung des Armenrechts für eine Klage gegen die Beklagte, mit der sie eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung erzielen wollte. Dieses Gesuch ging am 5. Juni 1950 beim Landgericht ein.
Am 14. Juni 1950 kam sodann eine vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erster Instanz unterzeichnete Klagschrift beim Landgericht ein, mit der die Klägerin wegen Versäumnis der Frist von einem Monat nach Zustellung des Einspruchsbescheids (§43 HAG) um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §53 HAG und §233 ZPO bat.
Das Landgericht gewährte der Klägerin durch Beschluß vom 26. Februar 1951 Wiedereinsetzung, bewilligte ihr gleichzeitig das Armenrecht und setzte Verhandlungstermin für den 5. April 1951 an. Inzwischen starb der der Klägerin beigeordnete Rechtsanwalt. Im Verhandlungstermin vom 5. April 1951 haben die Anwälte der Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift "die früheren Anträge wiederholt" (gemeint "die angekündigten Anträge der Parteien erstmals gestellt") und zur Sache verhandelt. Der Klägerin wurde durch Beschluß der Kammer aufgegeben, eine weitere beglaubigte Abschrift der Klage zur Zustellung an die Beklagte einzureichen. Die Klage wurde alsdann am 13. April 1951 der Beklagten zugestellt.
Die Klägerin erblickt in §41 Abs. 2 HAG, nach dem bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für unbebaute Grundstücke der gemeine Wert am 1. Januar 1935 maßgebend ist, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GrundG. Sie hält auch die Anwendung der Preisstopbestimmungen nicht für gerechtfertigt. Als angemessene Entschädigung fordert sie insgesamt einen Betrag von 50.000 DM.
Demgemäß hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr anstelle der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung 50.000 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt. Sie hält den Rechtsweg für unzulässig, weil die Klagzustellung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der versäumten Frist nachgeholt worden sei (§53 Abs. 2 S. 3 HAG). Dieser zwingenden Vorschrift gegenüber spricht sie dem Wiedereinsetzungsbeschluß des Landgerichts jede Wirkung ab. Im übrigen erachtet sie auch die Klage nicht für sachlich gerechtfertigt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung, insbesondere nach Einholen von Sachverständigengutachten, der Klägerin eine weitere Entschädigung von 7.532 DM zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Es hat in der nachzuholenden versäumten Handlung i.S. des §53 Abs. 2 HAG nicht die Klagzustellung, sondern, aus §261 b Abs. 3 ZPO rückschließend, die Klageinreichung erblickt. Die weitere Voraussetzung dieser Vorschrift, die demnächstige Zustellung der Klage, hat es ebenfalls als gegeben angesehen. Daß über das Armenrechtsgesucht der Klägerin erst durch Beschluß vom 26. Februar 1951 entschieden worden ist, hat es auf die durch Erkrankung eines Zeugen eingetretene Verzögerung der Erörterungen, also auf einen von der Entschließung der Klägerin unabhängigen Umstand, zurückgeführt, der für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch von Bedeutung gewesen sei. In sachlicher Hinsicht hat es einen Bodenwert von rund 217,50 DM für den Quadratmeter = 16.532 DM für angemessen erachtet, zu dem es noch 2.400 DM als Wert der erhaltenen Fundamente gerechnet hat. Von dieser Gesamtentschädigung von 18.932 DM hat es 11.400 DM als bereits geleistet abgesetzt, sodaß der Klägerin noch 7.532 DM zuzusprechen seien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich die Klägerin angeschlossen hat.
Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage in vollem Umfange abzuweisen und die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, ihr außer den zugesprochenen 7.532 DM noch weitere 10.000 DM sowie 5 v.H. Zinsen seit 21. Februar 1950 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge des zweiten Rechtszuges weiter. Sie hält das Hessische Aufbaugesetz in Ansehen des hier in Betracht kommenden Anwendungsgebiets gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG für Bundesrecht und damit für nachprüfbar. Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Sie verkennt nicht, bisher selbst die Auffassung vertreten zu haben, das Hessische Aufbaugesetz sei revisibel, bittet aber um Nachprüfung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt - insoweit dem Landgericht folgend - für die Wahrung der Fristen der §§43 S. 4, 53 Abs. 2 S. 3 HAG nicht auf die Zustellung, sondern auf die Einreichung der ordnungsgemäßen, von einem beim Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Klagschrift ab. Diese Voraussetzung sieht es als erst am 14. Juni 1950 erfüllt an. Mit Rücksicht auf die Zustellung des Einspruchsbescheids des Magistrats der Beklagten an die Klägerin am 6. Mai 1950 hält es demnach die Monatsfrist des §43 S. 4 HAG für versäumt. Es berücksichtigt sodann, daß §53 Abs. 2 S. 1 HAG Beteiligten, die unverschuldet eine in dem Hessischen Aufbaugesetz bestimmte Frist versäumt haben, gestattet, die befristete Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Es erachtet diese Frist zwar durch die Einreichung der Klage für gewahrt, Dagegen verneint es die weitere Voraussetzung der angeführten Vorschrift. Denn, so führt es weiter aus, das Versäumnis der Klägerin sei verschuldet gewesen. Die Klägerin sei darüber belehrt gewesen, daß sie beim Landgericht Klage erheben könne. Wie dies hätte erfolgen müssen, hätte sie selbst feststellen müssen. Ihr Neffe, der ihre Angelegenheit besorgt hätte, habe als Zeuge bekundet, sogar einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen zu haben, und habe trotzdem die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß zwei Einspruchsbescheide mit abweichenden Rechtsmittelbelehrungen ergangen seien. Denn in ihnen sei klar gesagt, daß sich der eine auf den Anspruch gegen die Enteignung und der andere auf den Einspruch gegen die Entschädigung beziehe. Wenn ihr dies nicht klar gewesen sei, hätte sie, die in Frankfurt wohne, sich bei der Stadtverwaltung erkundigen müssen.
Das Berufungsgericht beachtet weiter, daß die Klägerin am 5. Juni 1950, also noch innerhalb der Monatsfrist des §43 S. 4 HAG, ein Armenrechtsgesuch eingereicht hat. Es erblickt zwar in der Mittellosigkeit einer Partei ein unverschuldetes Hindernis, eine dem Anwaltszwang unterliegende fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen, solange ihr kein Rechtsanwalt beigeordnet sei. Es verlangt aber von der Partei, damit zu rechnen, daß die Bearbeitung eines Armenrechtsgesuchs eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Wenn man auch, so führt es weiter aus, bei Nicht-Juristen insofern nicht die gleiche Kenntnis der Verhältnisse bei den Gerichten voraussetzen dürfe wie bei Rechtsanwälten und deshalb nicht kleinlich vorgehen dürfe, so sei doch die Einreichung des Armenrechtsgesuchs am vorletzten Tage der gesetzlichen Monatsfrist zu spät gewesen. Die Klägerin hätte sich sagen müssen, daß eine rechtzeitige Klagerhebung unter diesen Umständen nicht mehr möglich gewesen sei, selbst wenn das Gericht sehr schnell gearbeitet hätte.
II.
Die Revision bekämpft die an letzter Stelle wiedergegebene Auffassung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf BGHZ 16, 1[BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]. Sie will dieser für §233 ZPO ergangenen Entscheidung einen tragenden Gesichtspunkt entnehmen, der in Art. 3 GrundG verankert sei. Soweit etwa §53 HAG dahin zu verstehen wäre, daß das Armenrechtsgesuch einige Tage vor Fristablauf eingereicht werden müsse, sieht sie diese Verfassungsbestimmung als verletzt an.
Die Revision will aber die Auslegung der §§43, 53 HAG durch das Berufungsgericht in diesem Rechtszuge auch schon deshalb als nachprüfbar ansehen, weil diese Vorschriften das Enteignungsrecht auf dem Sachgebiet des Art. 74 Nr. 15 und 18, also dem der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes beträfen (Art. 14, 74 Nr. 14 GrundG). Außerdem leitet sie die Revisibilität der beiden hessischen Gesetzesbestimmungen auch aus Art. 125 Nr. 2 GrundG her, da das Hessische Aufbaugesetz früheres Reichsrecht (die Verordnung über Neuordnungsmaßnahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen vom 2. Dezember 1940, RGBl I, 1575) abgeändert habe und somit innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht geworden sei.
III.
Zur Frage der Nachprüfbarkeit des Hessischen Aufbaugesetzes i.S. des §549 ZPO hat der Senat bereits Stellung genommen. In BGHZ 9, 242 [245] hat er ausgesprochen, daß dieses Gesetz jedenfalls insoweit gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG Bundesrecht geworden sei, als es früheres Reichsrecht auf dem Sachgebiet der Enteignung zu Wohnungsbauzwecken, insbesondere die Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl 1968) abgeändert habe (vgl. auch BGHZ 13, 378 [383]). Auf diesen Gedankengang ist jedoch hier die Revisibilität des §53 HAG nicht zu stützen, einmal, weil es sich um eine Enteignung nicht für Wohnungsbauten, sondern zur Vergrößerung der Straßenfläche (des Goethe platzes) handelt und weil die in Betracht kommende Gesetzesvorschrift eine besondere Verfahrensregel zum Inhalt hat, deren abgeändertes Vorbild auch in früherem Landesrecht liegen kann, auf welches das Reichsenteignungsrecht vielfach verwies. Indessen hat der Senat im angeführten Urteil auf den weiten Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs, des Bodenrechts, des Wohnungswesens, des Siedlungs- und Heimstättenwesens und auf dem Sachgebiet der entsprechenden Enteignung gemäß Art. 74 Nr. 14 und 18 GrundG hingewiesen, sodaß für die Beurteilung des Hessischen Aufbaugesetzes als Bundesrecht gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG ein größerer Spielraum gegeben ist, soweit es eben früheres Reichsrecht auf diesen Sachgebieten abgeändert hat.
In dieser Beziehung ist hier die reichsrechtliche Regelung der Enteignung auf dem Gebiete des Städtebaus im Sechsten Teil Kapitel III der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl I, 279, 309) [nachstehend: 2. Notverordnung] i.d.F. des Gesetzes vom 31. März 1939 (RGBl I, 649) heranzuziehen. Diese zunächst mit befristeter Geltung unter wiederholter Verlängerung erlassenen Bestimmungen blieben zufolge des zuletzt angeführten Gesetzes in Geltung, bis der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern ihr Außerkrafttreten bestimmen würde (§8). Das ist nicht geschehen (vgl. Dehlinger, Deutsches Recht seit 1867, 28. Aufl. nach dem Stand vom 1. Januar 1955 S. 54 oben). Diese reichsrechtlichen Bestimmungen betreffen Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaues, insbesondere der Planung, Fluchtlinien- (Baulinien)festsetzung und Grundstücksumlegung sowie zu anderen hier nicht in Betracht kommenden Zwecken gemäß landesrechtlichen, vor Inkrafttreten des betreffenden Kapitals erlassenen Vorschriften. Sie gilt für alle Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaus nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung, für vollzogene und künftige Enteignungen (Quecke-Bussmann, a.a.O. S. 231 und Nr. 3). Daß im Streitfalle die Enteignung auf Grund "künftiger" landesrechtlicher Vorschriften, nämlich des Hessischen Aufbaugesetzes, erfolgt ist, für die nur betreffs §3 ein Vorbehalt gemacht ist (§1 S. 2), hat bei der hier anzustellenden Prüfung außer Betracht zu bleiben. Denn es handelt sich ja gerade um die Feststellung, ob das Hessische Aufbaugesetz früheres Reichsrecht abgeändert hat, und, falls dies zutrifft, muß es notwendige Folge sein, daß die Enteignung auf Grund des neuen Gesetzes erfolgt ist. Der Fassung des §1 des betreffenden Kapitels ist nicht der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß künftige landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Städtebaus keine Änderung des Reichsrechts darstellen sollen unbeschadet der Befugnis des Landes zu einer derartigen Gesetzgebung.
§11 HAG regelt nun das Recht auf Entziehung von Grundstücken, die durch die festgesetzten Fluchtlinien für öffentliche Straßen, Plätze und Erholungsflächen bestimmt sind (vgl. §8 Abs. 5). Dieses Sachgebiet deckt sich im wesentlichen mit dem des §1 des oben angeführten Kapitels der 2. Notverordnung und fällt unter Art. 74 Nr. 14 und 16 GrundG. Somit enthält das Hessische Aufbaugesetz insoweit eine Abänderung von Reichsrecht, das einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft; es ist daher auch in diesem Umfange als Bundesrecht innerhalb seines Geltungsbereichs anzusehen (Art. 125 Nr. 2 GrundG). Dabei ist unerheblich, ob die Bestimmungen des hessischen Rechts günstiger oder ungünstiger als das abgeänderte Reichsrecht für den von der Enteignung Betroffenen sind. Der Senat ist trotz Art. 126 GrundG nicht gehindert, diese Feststellung zu treffen, da er unbedenklich im §11 HAG die Voraussetzungen des Art. 125 Nr. 2 GrundG als erfüllt ansieht, eine abweichende Auffassung - soweit ersichtlich - im maßgebenden Schrifttum nicht vertreten wird und auch zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über den Charakter dieser Vorschrift nicht besteht (vgl. BGHZ 11, 104). Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es daher nicht.
Von diesem Ergebnis ist auch die hier allein in Betracht kommende Verfahrensvorschrift des §53 HAG nicht ausgenommen. Zwar hat diese Bestimmung in dem betreffenden Kapitel der 2. Notverordnung kein Gegenstück. §7 Abs. 2 dieses Kapitels ermächtigte die obersten Landes behörden, das zur Durchführung der §§3 und 4 erforderliche Entschädigungsverfahren zu regeln. Damit eröffnete der Reichsgesetzgeber nicht den Weg einer ausführenden Landesgesetzgebung, die zweifellos nicht zur Schaffung von Reichsrecht geführt hätte. Vielmehr ist in der Ermächtigung der obersten Landesbehörden eine Beauftragung zur Ergänzung des Reichsrechts zu erblicken. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt hat in einer VO zur Durchführung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931, Sechster Teil, Kapitel III, betreffend Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaues vom 17. Februar 1932 (GS 102) die §§24 ff des Preußischen Enteignungsgesetzes für anwendbar erklärt. Dadurch sind zwar diese Vorschriften des preußischen Rechts nicht Reichsrecht geworden. Es könnte aber in Frage stehen, die Durchführungsverordnung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt kraft der ihm vom Reich übertragenen, nach Landesrecht nicht zustehenden Gesetzgebungsbefugnis als Reichsrecht anzusehen. Diese Durchführungsverordnung war nicht etwa ein Ausfluß des Notgesetzgebungsrechts gemäß Art. 55 der Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. November 1920 (GS 543). Denn dieses stand nur dem Staatsministerium, d.h. der aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern gebildeten Regierung (Art. 44) zu. Das vom Preußischen Minister für Volkswohlfahrt in unmittelbarem Auftrag des Reichsgesetzgebers gesetzte Recht könnte daher anders beurteilt werden, als z.B. die Landesgesetze, die unter der Geltung des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl I, 75) und der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl I, 81) erlassen worden sind, in denen der Senat zwar Reichsrecht, aber i.S. des §549 ZPO irevisible Reichsgesetze erblickt hat (BGHZ 18, 128).
Indessen braucht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Landesrecht, das früheres Reichsrecht nur teilweise abändert, kann zwar nach den einzelnen Sachgebieten aufgespalten werden, wie dies der Senat in BGHZ 9, 242 [245] schon ausgesprochen hat. Ein Landesgesetz kann daher mit einem Teil seiner Bestimmungen Bundesrecht gemäß Art. 125 GrundG geworden sein, während diese Voraussetzung für den anderen Teil fehlen kann So kann dieser andere Teil des Landesgesetzes früheres Reichsrecht abgeändert haben, das nicht zum Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 74 GrundG gehört; er kann aber auch eine Neuregelung betreffen, die von der Reichsgesetzgebung überhaupt nicht erfaßt war. Diese Aufspaltung ist indessen nach geschlossenen Sachgebieten vorzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des Art 125 GrundG für ein bestimmtes Sachgebiet vor, so sind alle Vorschriften des Landesgesetzes, die sich auf dieses Gebiet beziehen, ohne Rücksicht darauf Bundesrecht geworden, ob jede Vorschrift für sich betrachtet eine Abänderung des früheren Reichsrechts darstellt. Die Auffassung, hier eine Unterscheidung hinsichtlich jeder einzelnen Gesetzesbestimmung vorzunehmen, hat der Senat bei der Beurteilung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes gemäß Art. 125 GrundG im umgekehrten Sinne bereits abgelehnt (BGHZ 11, 104 [117]), da eine solche Auflösung der in engem Zusammenhang stehenden Vorschriften eines Gesetzes der Rechtssicherheit schwer abträglich sein würde. Auch eine Unterscheidung nach sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften erscheint nicht geboten. Dies muß jedenfalls hier schon deshalb gelten, weil §7 Abs. 2 S. 2 des betreffenden Kapitels der 2. Notverordnung selbst eine verfahrensrechtliche Vorschrift gibt, indem er das Offenhalten des Rechtswegs bei den ordentlichen Gerichten vorschreibt. Soweit das Hessische Aufbaugesetz das Sachgebiet der Enteignung im Sinne der 2. Notverordnung betrifft, sind alle seine Bestimmungen - sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art -, mithin auch §§43 und 53 HAG Bundesrecht geworden. Diese Auffassung seteht nicht etwa im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 67/53 - (BGHZ 14, 11 [13 oben]), wo ausgeführt ist, §43 HAG, der die Frist der Klagerhebung (wegen der Enteignungsentschädigung) regelt, sei Landesrecht. Dort ergab sich die Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren ohne weiteres aus der Auslegung des §187 ZPO, sodaß der Senat keine Veranlassung hatte, die Bedeutung des §43 HAG in dem hier behandelten Sinne zu prüfen.
Die Nachprüfbarkeit dieser Vorschriften im Revisionsverfahren würde auch nicht durch den Grundsatz von RGZ 158, 18 [26] ausgeschlossen werden, daß nur innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts geltendes Reichsrecht oder preußisches Recht nicht revisibel sei. Es handelte sich bei dieser Entscheidung um die Nachprüfung der Bestimmung des zuständigen Verwaltungsorgans für einen bestimmten Aufgabenkreis, der seiner Natur nach nur für das Gebiet der Stadt Berlin Bedeutung hatte. Die dort angeführten weiteren Entscheidungen RGZ 152, 86 [90] und 153, 244 [247/8] betreffen die schon oben angeführte Gesetzgebung nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934. Hier gilt zwar das Hessische Aufbaugesetz auch als Bundesrecht nur innerhalb des Bezirkes des Berufungsgerichts. Das von diesem Gesetz erfaßte Sachgebiet der früheren Reichsgesetzgebung war aber nicht auf diesen Bezirk beschränkt, sondern hatte Geltung im gesamten Reichsgebiet. Wenn der Bundesgesetzgeber der abändernden Landesgesetzgebung den Charakter von Bundesrecht ohne Rücksicht auf den Umfang des örtlichen Geltungsbereichs nach Art. 125 GrundG verliehen hat, kann hier die Revisibilität i.S. des §549 ZPO nicht so wie hinsichtlich eines Gesetzes beschränkt werden, das nur ein Rechtsverhältnis für die Stadt Berlin regelte. Denn die Enteignung auf dem Gebiete des Städtebaus ist eine gesamte Belange früher des Reichs und jetzt des Bundes berührende Angelegenheit, sodaß der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Nachprüfung des einzelnen durch die Landesgesetzgebung geschaffenen Bundesrechts auch dann fordert, wenn das einzelne Bundesrecht jeweils nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts gilt. Diese Auffassung entspricht auch der in BGHZ 9, 242 [245] im Ergebnis vertretenen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung, ob die von der Revision angeführten Gründe zu einer Revisibilität des §53 HAG im Anwendungsgebiet des §11 führen können oder ob die Auslegung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 3 GrundG in diesem Rechtszuge angreifbar ist.
Bei der Auslegung des §53 HAG widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts vom Begriff der "unverschuldeten Säumnis" offensichtlich den Grundsätzen von BGHZ 16, 1[BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54].
Dort hat der IV. Zivilsenat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, daß die Mittellosigkeit einer Partei nur dann als unabwendbarer Zufall i.S. des §233 ZPO anzusehen ist, wenn die Partei rechtzeitig vor Ablauf der zu wahrenden Frist ein Armenrechtsgesuch eingereicht hat, das noch innerhalb der Frist beschieden werden kann. Der IV. Zivilsenat hat es einerseits für geboten erachtet, der armen Partei zu ermöglichen, bis zum letzten Tage der Frist zu überlegen, ob sie das Rechtsmittel verfolgen solle. Andererseits hat er den Umstand berücksichtigt, daß die Gerichte bei der starken Belastung in der Regel nicht in der Lage sind, selbst über frühzeitig gestellte Armenrechtsgesuche noch innerhalb der Berufungsfrist zu entscheiden. Wie der IV. Zivilsenat a.a.O. S. 3 ausführt, entspricht seine jetzige Auffassung der aller Zivilsenate des Bundesgerichtshofs. Diese Grundsätze sind auch für die Beurteilung des Begriffs der unverschuldeten Säumnis des §53 HAG heranzuziehen. (Wegen Übernahme von Grundsätzen, die zu einzelnen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gelten, auf Vorschriften anderer Gesetze, die einen verwandten Rechtsgedanken aussprechen, vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 67/53 - in BGHZ 14, 11, das ebenfalls einen Sachverhalt behandelt, der das Hessische Aufbaugesetz betraf und bei dem es sich um die Anwendung des §187 Abs. 2 ZPO auf die Bekanntgabe des Einspruchsbescheids im Enteignungsverfahren und damit um den Beginn der Klagfrist des §43 HAG handelte; vgl. auch Maury, Aufbaugesetz §53 Anm. 2). Die Entscheidung des IV. Zivilsenats konnte zwar dem Berufungsgericht nicht bekannt sein, da es sein Urteil vor dieser gefällt hat, ist aber gleichwohl in diesem Verfahren zu beachten.
In dieser Beziehung ist daher die Tatsache erheblich, daß die Klägerin am vorletzten Tage der Frist zur Beschreitung des Rechtsweges gemäß §43 HAG ein Armenrechtsgesuch eingereicht hat. Da ihre Mittellosigkeit feststeht, sind auch keine Bedenken etwa deshalb begründet, weil sie ohne Entscheidung über ihr Gesuch alsbald einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten mit der Klageinreichung beauftragte, was ihr überdies durch Verfügung des Vorsitzenden nahegelegt worden war. Indem ihr Prozeßbevollmächtigter vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der versäumten Frist eine ordnungsgemäße Klage einreichte und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bat, hat die Klägerin auf alle Fälle die Fristen des §53 Abs. 2 S. 1 und 2 HAG gewahrt. Nachzuholen war allerdings die Klagzustellung, die erst am 13. April 1951 erfolgte. Ihre Wirkung war aber gemäß §261 b Abs. 3 ZPO bereits mit der Einreichung eingetreten. Die objektive Verzögerung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch geht ebensowenig zu. Lasten der Klägerin wie die spätere Verzögerung nach der Armenrechtsbewilligung einerseits durch den Tod des ihr beigeordneten Rechtsanwalts, andererseits durch die Unterlassung der Geschäftsstelle der Zivilkammer, die zur Zustellung der Klage nötige Abschrift rechtzeitig anzufordern, um die Verfügung der Kammer bzw. ihres Vorsitzenden vom 26. Februar 1951 auszuführen. Einer besonderen Glaubhaftmachung der Rechtfertigungsgründe der unverschuldeten Verhinderung bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht.
Die Klägerin hat also durch wirksames Nachholen der versäumten Klagerhebung den ordentlichen Rechtsweg zulässiger Weise beschritten (§§43, 53 Abs. 2 HAG). Das gab zwar keine Veranlassung, ihr durch einen besonderen Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil das Hessische Aufbaugesetz ein derartiges Verfahren nicht vorsieht und die §§233 ff ZPO verfahrensrechtlich keine Anwendung finden. Über die Wirksamkeit des Nachholens war bei Prüfen der besonderen Prozeßvoraussetzung durch Urteil zu entscheiden (entweder mit dem Endurteil oder gegebenenfalls durch Zwischenurteil nach §275 Abs. 1 ZPO).
Da das Berufungsgericht die Klage somit zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, ist das Urteil auf die Revision aufzuheben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen, wobei dieses die Vorschrift des §238 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Revisionsverfahren (Beschluß des Senats vom 10. Februar 1955) zu beachten haben wird.