Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1952, Az.: III ZR 152/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 152/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 29.01.1952
- OLG Celle
Rechtsgrundlagen
- § 261 b ZPO
- § 143 DBG
Fundstellen
- DVBl 1953, 646 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 620-621 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Hannover,
Prozessgegner
1. die Witwe Emmy M., geb. B., in W., Be.allee ...,
2. die Ehefrau Ingeburg P., geb. M., in E., War.,
3. den Zahnarzt Dr. Friedrich M. in D., Wi.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Fristen des § 143 DBG sind auch dann gewahrt, wenn der Beamte innerhalb der Fristen ein Armenrechtsgesuch und eine Klageschrift bei Gericht einreicht, das Armenrechtsgesuch dem Dienstherrn mitgeteilt und nach Bewilligung des Armenrechtes erst über ein Jahr nach Einreichung der Klage streitig verhandelt wird, ohne dass das Unterlassen der Klagezustellung gerügt wird.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Januar 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der ursprüngliche Kläger, Oberregierungs-Baudirektor Friedrich M., machte Gehaltsansprüche gegen das beklagte Land geltend mit der Behauptung, er sei Beamter desselben. Während des ersten Rechtszuges ist er tödlich verunglückt. Seine Erben, die jetzigen Kläger, haben den Rechtsstreit aufgenommen.
Der ursprüngliche Kläger war seit 1918 Beamter und zwar später bei der Kriegsmarinewerft in W. - im folgenden kurz KMW genannt - als Leiter des Strombauressorts. Am 8. Oktober 1945 erfolgte seine Entlassung aus dem aktiven Wehrverhältnis; er fand, jedoch bei seiner bisherigen Dienststelle weiterhin Verwendung.
Der Strombaubetrieb wurde, nachdem er im Jahre 1943 aus der KMW herausgenommen und der Marine-Oberbaudirektion unterstellt worden war, im Mai 1945 auf Anweisung der Besatzungsmacht der KMW wieder eingegliedert. Leiter der verantwortlichen Dienststelle war der Navy Officer in Charge - im folgenden kurz NOiC genannt -.
Ende 1945 wurde vom NOiC die Auflösung der KMW und damit zusammenhängend ein personeller und materialmässiger Abbau des Strombauressorts geplant. Auf die Vorstellungen des Oldenburgischen Staatsministeriums, wenigstens den Strombau für zivile Zwecke zu erhalten und die Geräte, Werkstätten sowie das für den Betrieb erforderliche Personal an das Land Oldenburg abzugeben, entschied der NOiC, daß eine teilweise Abgabe von Personal und Geräten mit Rücksicht auf die verschiedenen Aufgaben auf dem Wasserstrassengebiet und dem Gebiet der Landgewinnung nicht durchführbar sei. Es könne nur ein geschlossener Einsatz des Strombaues entweder unter Belassung bei der KMW oder durch Abgabe an das Land Oldenburg erfolgen.
Die darauf zwischen dem NOiC und der Militärregierung in Oldenburg geführten Besprechungen führten dazu, daß gewisse Aufgaben auf das Land Oldenburg übergehen sollten, wie die Unterhaltung bestimmter Strombauwerke, die vorläufige Aufrechterhaltung der Wassertiefe in der III und IV Einfahrt, die Instandsetzung und Unterhaltung bestimmter Seedeiche, die bauliche Unterhaltung der Seezeichen und Leuchtfeuer der Jade und die Vermessung und Unterhaltung dieser Anlagen.
Als das Staatsministerium Oldenburg darauf in den Verhandlungen vom 25. und 26. Februar 1946 zu verstehen gegeben hatte, daß es den Wunsch habe, das Strombauressort in dem notwendigen Umfang für die Durchführung umfangreicher Landgewinnungs- und Eindeichungsarbeiten im Jadebusen möglichst bald zu übernehmen, wurde vom NOiC mit Schreiben vom 6. März 1946 - C 544/2914 - bekanntgegeben,
"daß das Personal des Strombaues und die Verantwortung auf das Land Oldenburg übertragen werde, die Ausrüstung der Abteilung jedoch einstweilen nur als verliehen zu betrachten sei, bis eine letzte Entscheidung über ihren künftigen Verbleib herbeigeführt sei."
Inzwischen war bereits am 5. März 1946 vom Staatsministerium Oldenburg der Strombaubetrieb mit seinen Einrichtungen und dem für die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal übernommen worden. Aus haushaltsmässigen und verwaltungstechnischen Gründen war dabei vereinbart worden, daß die personellen und sachlichen Kosten erst vom Beginn des Rechnungsjahres 1946, dem 1. April 1946, an vom Staatsministerium Oldenburg zu übernehmen seien.
Die Übernahme wurde der Militärregierung Oldenburg vom Staatsministerium am 16. März 1946 gemeldet; zugleich wurde dem NOiC in W. die Übernahme des Strombaues durch das Land angezeigt.
Durch Werfttagesbefehl Nr. 58 vom 20. März 1946 wurde mitgeteilt, daß die Gruppe Strombau der Abteilung Land- und Wasserbau mit Ablauf des März 1946 aus der KMW ausscheide und daß die genannte Gruppe sowie die genau aufgeführten Beamten dieser Gruppe vom 1. April 1946 an dem Oldenburgischen Staatsministerium unterstellt würden. Entsprechend diesem Befehl wurden dann mit Schreiben der KMW vom 29. März 1946 21 Beamte mit Wirkung vom 1. April 1946 dem Oldenburgischen Staatsministerium überwiesen; unter diesen befand sich auch der ursprüngliche Kläger. In der Überweisungsverfügung heißt es, daß für diese Beamten
"die Betreuung in allen personellen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie auch die Abfindung mit Gehalt oder mit etwaigen sonstigen Gebührnissen durch die KMW W. mit dem 31. März 1946 ende."
Die Personalakten der Beamten, auch die des ursprünglichen Klägers, wurden kurz darauf dem Oldenburgischen Staatsministerium übersandt und die Abgabe in einer Veränderungsnachweisung vom 2. April 1946 in den Personalakten vermerkt. Unter dem 30. März 1946 erging eine sog "Strombaubekanntmachung", in der den beim Strombau Beschäftigten bekanntgegeben wurde, daß
"der Strombetrieb mit seinen zeitigen Einrichtungen und dem für die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal am 5. März 1946 vom Staatsministerium Oldenburg (als Treuhänder des Reiches) vorläufig übernommen worden sei."
Mit Schreiben des NOiC an die KMW vom 27. März 1946 - Nr. c/B 7/3643 - wurde mitgeteilt:
"Gegenwärtig kann die Strombauabteilung mit ihrer Ausrüstung an das Land Oldenburg für Landgewinnungszwecke verliehen werden, ist jedoch den laufenden Anforderungen der Werft unterworfen.
In nicht allzu ferner Zukunft wird es für die Kriegsmarinewerft notwendig sein, die Kontrolle über die ganze Abteilung wieder zu übernehmen, um Arbeiten größeren Ausmaßes für den Naval Officer in Charge auszuführen. Es werden Anstalten getroffen werden, um das letztgenannte Programm so anzupassen, daß es das Landgewinnungsprogramm nicht unnötig benachteiligt."
Die KMW teilte dem Staatsminister des Landes Oldenburg mit Schreiben vom 8. April 1946 - B Nr. 6959 L/St Abw - einen Aktenvermerk zur Kenntnisnahme mit. In diesem wurde auf den Wechsel der Anschauungen des NOiC betreffend den Umfang des Überganges des Strombaus auf das Land - Verfügung vom 6. März 1946 Übernahme des Personals, Verleihung der Ausrüstung; Verfügung vom 27. März 1946 Verleihung von Personal und Ausrüstung - hingewiesen. Alsdann heißt es in dem mitgeteilten Aktenvermerk:
"Es ist zweckmäßig, an der bereits erfolgten Übertragung des Strombaues auf Land Oldenburg und der Durchführung der eingeleiteten Maßnahmen auch bei den nunmehr vom N.O.i.C. bekanntgegebenen Vorbehalten hinsichtlich des weiteren Einsatzes für N.O.i.C. - Aufgaben aus folgenden Gründen festzuhalten:
1.)Die gesamten jetzt noch weiterzuführenden früheren Strombauaufgaben außerhalb des Hafens sind vom N.O.i.C. selbst mit C/552/2590 vom 21.2.46 als künftige Aufgaben des L.O. bestimmt worden,
2.)diese Aufgaben und die geplanten Eindeichungs- und Landgewinnungsarbeiten können von Oldenburg nicht ohne die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten und auf den in Frage kommenden Gebieten erfahrenen technischen Kräften des Strombaues, seinen Fahrzeug- und Gerätepark, seiner Wasserbauversuchsanstalt und seiner Betriebswerkstatt durchgeführt werden, und
3.)ist noch ungewiß, wann der Einsatz für größere N.O.i.C.-Aufgaben in Frage kommt.
Dadurch wird einerseits die Bereitstellung des Geldbedarfes für alle z. Zt. laufenden und die weiterhin von Oldenburg beabsichtigten Arbeiten einschl. des Personaletats durch den ordentlichen Reichshaushalt sichergestellt und andererseits werden die möglicherweise im Laufe der weiteren Auflösung der KMW sich ergebenden Schwierigkeiten für die Durchführung der gestellten Aufgaben vermieden. Die Unterstellung unter Oldenburg schließt nicht aus, daß die angekündigten größeren Arbeiten für den N.O.i.C. in der mit N.O.i.C. B.Nr. C/B 7/3643 vom 27.3.46 befohlenen Weise bevorzugt und unter weisungsberechtigter Einschaltung des KMW ausgeführt werden."
Das Schreiben vom 8. April 1946 weist in seinem Schlußabsatz darauf hin, daß
"der Strombau auch bei der durchgeführten und zunächst als Verleihung anzusehenden Unterstellung unter das Staatsministerium bezügl. aller vom N.O.i.C. befohlenen strombaulichen Arbeiten den Anforderungen der Werft unterworfen bleiben müsse, wobei die Kriegsmarinewerft hinsichtlich dieser Arbeiten weisungsberechtigt sei."
Auf Anordnung des Staatsministeriums vom 16. März 1946 wurde ein Finanzierungsplan für den Reichshaushalt unter Einbeziehung des Strombaubetriebs aufgestellt, der von der Militärregierung genehmigt wurde.
Der ursprüngliche Kläger wurde vom 1. April 1946 an personal- und gehaltsmässig vom Oldenburgischen Staatsministerium betreut. Unter dem 2. Oktober 1946 erhielten er - die anderen überwiesenen Beamten des Strombau sinngemäß - vom Minister der Finanzen in Oldenburg folgende Verfügung:
"Nachdem der Strombau W. als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen worden ist, werden Sie mit Wirkung vom 1. April 1946 in eine Planstelle eines Regierungsbaudirektors der Besoldungsgruppe A 1 b des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts übergeleitet. Für Ihre Person erhalten Sie die Bezüge der Besoldungsgruppe A 1 a und die Amtsbezeichnung "Oberregierungs-Baudirektor.""
Abschrift dieser Verfügung wurde zu den Personalakten genommen. Das Gehalt wurde den Beamten von der Landeshauptkasse Oldenburg ausgezahlt.
Durch Anordnung des NOiC vom 16. Dezember 1946 wurde der Strombau dann wieder der Abteilung Land- und Wasserbau (OCW) unterstellt. Eine Änderung der haushaltsmässigen Betreuung des Personals erfolgte nicht.
Anfang 1947 war die Hauptverwaltung des Seeverkehrs Hamburg bestrebt, die Jade in ihren Zuständigkeitsbereich einzubeziehen und ein Seewasserstrassenamt W. durch Umwandlung des Strombauressorts W. zu schaffen. Daneben liefen aber die bisherigen Bestrebungen des Landes Oldenburg, die nach der am 1. Januar 1946 erfolgten Bildung des Landes Niedersachsen vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg fortgesetzt wurden, den Strombau in den zivilen Dienst des Landes Oldenburg bezw. Niedersachsen überzuleiten. Der NOiC genehmigte jedoch weder den einen noch den anderen Antrag, da er eine geschlossene übernähme des Strombauressorts nicht wunschte. Auf den Antrag der Hauptverwaltung See in Hamburg wurde zunächst nur die Umwandlung des Lotsen- und Seezeichenamtes in ein Seewasserstrassenamt W. zugestanden, das am 10. Juni 1947 eingerichtet und bis auf weiteres dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg unterstellt wurde. Am 14. Juni 1947 entschied dann der NOiC auf den Antrag des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 9. Juni 1947, daß der Strombau vom Wasserwirtschaftsamt V. und von der Hauptverwaltung See in Hamburg zu "absorbieren" sei; dabei empfahl er, bezüglich der Abgrenzung der Interessen von der Wasserwirtschafts- und Wasserstrassenverwaltung Verhandlungen mit der Hauptverwaltung See zu führen.
Diese Anordnung teilte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg mit Schreiben vom 7. Juli 1947 dem Strombau mit. Dabei traf er mit Rücksicht darauf, daß eine Entscheidung des Ministers und der Hauptverwaltung des Seeverkehrs hinsichtlich der Abgrenzung der Interessen und Aufgaben der beiden Ämter noch nicht gefällt werden könne, der NOiC aber eine baldmöglichste Auflösung des Strombaubetriebes verlangte, folgende Anordnung:
"1.)Zum 15. Juli 1947 treten die Beamten, Angestellten und Arbeiter in den unmittelbaren Dienst des Wasserstrassenamtes V. bezw. des Seewasserstrassenamtes W., wie dieses in einer Besprechung meiner Referenten mit Ihnen festgelegt wird.
2.)...
3.)...
4.)Baudirektor M. wird bis auf weiteres zum 15.7.1947 zur Dienstleistung in meine Abteilung II C Wasser, Strassen und Verkehr abgeordnet.
5.)Die Versuchsanstalt geht an die Seewasserstrassenverwaltung über. ...
6.)In der Haushaltsführung, den Personalverhältnissen, den Besoldungen usw. treten vorerst keine Änderungen ein.
7.)Ich behalte mir Änderungen dieser Anordnung vor. Nach Eingang der Entscheidung des Ministeriums und der Hauptverwaltung des Seeverkehrs werde ich eine endgültige Regelung treffen."
Die Aufteilung des Personals, der Büroräume und der Geräteausstattung fand auf Grund der Ziffer 1 der vorstehenden Anordnung am 8. September 1947 statt.
Ab 15. Juli 1947 war der ursprüngliche Kläger zur Dienstleistung in die Abteilung II C - Strassen, Wasser und Verkehr - des Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg durch dessen Verfügung vom 7. Juli 1947 abgeordnet und tat dort Dienst. Am 24. Februar 1948 erhielt er vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg folgende Verfügung:
"Durch die Übernahme des Strombaubetriebes als Reichsaufgabe auf das Land Oldenburg sind Sie in eine Planstelle des zonalen Reichshaushalts Strombau (zunächst Einzelplan XXVI, später Einzelplan XI) übergeleitet worden.
Der Einzelplan XI des zonalen Reichshaushalts ist nachträglich mit Wirkung vom 1. April 1947 aufgelöst worden. Für das Rechnungsjahr 1947 muß daher die Abwicklung der Ausgaben noch besonders geregelt werden. Anläßlich der Besprechung der Angelegenheit des ehemaligen Strombaues mit Vertretern des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Niedersächsischen Finanzministers vom 28. Januar 1948 in Oldenburg ist eine erhebliche Verminderung des Personals für den wasserwirtschaftlichen Teil des ehemaligen Strombaues am 1. April 1948 vorgesehen.
Es steht zur Zeit noch nicht fest, welche Kräfte vom 1. April 1948 in den Dienst des Landes Niedersachsen übernommen werden können.
Ich teile Ihnen vorsorglich mit, daß ich leider gezwungen bin, die Zahlung Ihrer Dienstbezüge mit dem 31. März 1948 einzustellen, weil mir vom 1. April 1948 ab keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Ich habe den Herrn Niedersächsischen Finanzminister um Ernährung gebeten, welche Stelle für die zur Verminderung des Personalbestandes zu ergreifenden Maßnahmen (Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand) jetzt zuständig ist. Sie erhalten demnächst weitere Nachrichten."
Der Rechtsvorgänger der Kläger verblieb bis Ende März 1948 in der oben erwähnten Abteilung II C. Die Zahlung der Dienstbezüge an ihn wurde vom 1. April 1948 an eingestellt.
Die Kläger sind der Ansicht, ihr Rechtsvorgänger sei ausdrücklich als Beamter vom Lande Oldenburg und später vom Lande Niedersachsen übernommen und habe Anspruch auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge über den 1. April 1948 hinaus; er habe durch seine Tätigkeit in der erwähnten Abteilung II C dem Lande Niedersachsen Dienst geleistet. Der ursprüngliche Kläger hat für die Zeit vom 1. April 1948 bis 31. Oktober 1950 sein Gehalt in Höhe von 23.218,52 DM eingeklagt. Seine Erben haben Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt, es ist der Ansicht, der Rechtsvorgänger der Kläger sei niemals Landesbeamter geworden, er sei Wehrmachtsbeamter gewesen und falls nunmehr als ziviler Reichsbeamter unter den in Art. 131 GrundG genannten Personenkreis. Das Land Oldenburg habe bei der Übernahme des Strombauresstorts nur treuhänderisch die Funktion der früheren Dienststelle des Reiches übernommen. Zudem sei die Verfügung vom 2. Oktober 1946 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur durch das oldenburgische Staatsministerium nicht aber durch den Finanzminister hätte erfolgen können. Der Rechtsvorgänger der Kläger habe keine Landesaufgaben, sondern Aufgaben der Seewasserstrassenverwaltung wahrgenommen, die nunmehr Angelegenheit des Bundes seien. Das gelte insbesondere auch für die Tätigkeit, die er in der Abteilung II C des Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg ausgeübt habe.
Das Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil zur Zahlung von 22.000 DM verurteilt; es hat eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst angenommen. Die vom beklagten Land eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision beantragt das beklagte Land Aufhebung der angefochtenen Urteile und Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Voraussetzungen des § 143 DBG über die Eröffnung des Klageweges sind erfüllt.
Das Berufungsgericht betrachtet das Schreiben des Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 1. Juli 1948 als Vorbescheid der damals für den Rechtsvorgänger des Klägers zuständigen obersten Dienstbehörde. Durch dieses Schreiben war dem Rechtsvorgänger der Kläger auf seine Eingaben vom 19. Mai und 19. Juni 1948 mitgeteilt worden, es bestehe zur Zeit keine Möglichkeit, ihm aus Landesmitteln irgendwelche Bezüge zu zahlen, weil das frühere Wehrmachtsbeamtenverhältnis erloschen und ein neues Beamtenverhältnis nicht begründet worden sei. Die am 27. Oktober 1948 beim Landgericht eingegangene Klage sieht das Berufungsgericht als rechtzeitig eingegangen an. Dem Umstand, dass die Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern erhoben ist und erst auf Mitteilung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 4. Dezember 1948 und des Anwalts des beklagten Landes vom 3. März 1949, zur Vertretung sei nicht der Minister des Innern, sondern der Ministerpräsident - Staatskanzlei - zuständig, dieser als Vertreter des Landes eingetreten ist, misst das Berufungsgericht keine nachteilige Bedeutung für die Wahrung der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG bei, weil nach § 261 b Abs. 2 ZPO die Wirkung der Fristwahrung bereits mit der Anbringung der Klage eintrete, sofern die Zustellung demnächst erfolge.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflusst; dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 143 DBG gewahrt sind, ist jedoch zuzustimmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg die oberste Dienstbehörde des ursprünglichen Klägers zur Zeit der Stellung der Anträge des ursprünglichen Klägers vom 19. Mai und 19. Juni 1948 und zur Zeit der Bescheidung dieser Anträge, also am 1. Juli 1948, war. Der Vorbescheid des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG ist im vorliegenden Fall mindestens in dem Antrag auf Klageabweisung zu erblicken. Der im Prozess gestellte Antrag auf Klageabweisung enthält den Vorbescheid allerdings nur dann, wenn er von der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellt wird oder wenn diese den Prozessvertreter des beklagten Landes ausdrücklich zur Stellung des Antrags auf Klageabweisung angewiesen hat (vgl. das insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - auf Seite 13/14 und das Urteil des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 30/50 - auf Seite 4/5). Hier ist von dem Ministerpräsidenten ein solcher Antrag auf Klageabweisung gestellt worden; die als oberste Dienststellen des Klägers in Betracht kommenden Niedersächsischen Minister, nämlich der für Wirtschaft und Verkehr und der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben im Revisionsrechtszug den Antrag auf Klageabweisung ausdrücklich als Vorbescheid i.S. des § 143 DBG anerkannt. Damit ist der Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG genügt, denn der Vorbescheid kann als Prozessvoraussetzung auch noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden (vgl. die beiden oben angeführten Urteile des Senats).
Die Fristen des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG sind auf jeden Fall gewahrt.
In dem im Revisionsrechtszug beigezogenen Schreiben an den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks in Oldenburg vom 19. Mai 1948 hatte der Rechtsvorgänger der Kläger gebeten
"ihm seine künftige Verwendung als Beamter bekanntzugeben und die Nach- und Weiterzahlung seiner Dienstbezüge zu veranlassen, oder eine eindeutig begründete Entscheidung über sein Beamtenverhältnis mitzuteilen, die eine Weiterverfolgung an anderer Stelle ermögliche."
Mit Schreiben vom 1. Juli 1948 hatte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks in Oldenburg geantwortet, nach Ansicht des Niedersächsischen Ministers der Finanzen sei das frühere Wehrmachtsverhältnis erloschen und ein neues Beamtenverhältnis nicht begründet worden; deshalb bestehe zur Zeit keine Möglichkeit, aus Landesmitteln irgendwelche Bezüge zu zahlen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 1. Juli 1948 durch die zur Erteilung eines Vorbescheids zuständige Stelle erlassen und ob durch Zustellung (vgl. BGHZ 3, 307) dieses Schreiben die Frist des § 143 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DBG in Lauf gesetzt worden ist. Gleichgültig, ob vom Zugang dieser Verfügung an die Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DFG oder von der Stellung des Antrags vom 19. Mai 1948 die zweimal sechs Monate betragende Frist des § 143 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 DBG lief, sind die Fristen durch die am 27. Oktober 1948 bei Gericht eingegangene Klage gemäss § 261 b Abs. 3 ZPO in der Fassung der Ziff 28 der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts vom 27. Januar 1948 (VOBl BrZ 1948, 13), der dem § 261 b Abs. 3 ZPO in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes entspricht, auf jeden Fall gewahrt.
Allerdings verlangt der Wortlaut des § 261 b Abs. 3 eine "demnächstige Zustellung" der Klage. Im vorliegenden Falle ist die Klage aber überhaupt niemals zugestellt worden. Sie ist vielmehr auf Grund des gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuches dem beklagten Land formlos mitgeteilt worden. Eine Zustellung hat auch nicht nach der am 27. Dezember 1950 erfolgten Bewilligung des Armenrechts stattgefunden, sondern es ist dem beklagten Land nur die Terminsbestimmung zum ersten Verhandlungstermin zugestellt worden. Im ersten Termin ist das Verfahren ohne Verhandlung im Hinblick auf den inzwischen erfolgten Tod des Klägers ausgesetzt worden. Auf Grund der Aufnahme des Verfahrens durch die Erben des Klägers ist alsdann am 14. Juni 1951 erstmalig streitig verhandelt worden, ohne dass jedoch bis zu diesem Zeitpunkt eine Zustellung der Klage erfolgt war. Der Verfahrensmangel, der darin liegt, dass im vorliegenden Rechtsstreit entschieden worden ist, ohne dass die Klage überhaupt zugestellt ist, ist durch rügelose Verhandlung des beklagten Landes gemäss § 295 ZPO geheilt worden. Mindestens bis zu dieser Heilung des Verfahrensmangels durch die rügelose Verhandlung zur Hauptsache bestand aber noch die Möglichkeit, die Zustellung der Klage nachzuholen. Zwar würde eine zu diesem Zeitpunkt erst zugestellte Klage (14. Juni 1951) fast 1 3/4 Jahre nach der Einreichung der Klage (27. Oktober 1948) gelegen haben, jedoch müsste eine selbst nach so langer Zeit erfolgte Zustellung der Klage noch als "demnächstige" Zustellung angesehen werden.
Die Entscheidung darüber, was unter einer "demnächstigen Zustellung" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber der nach pflichtgemässem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Prozessrichters überlassen, wie sich aus der Entwicklungsgeschichte des § 261 b ZPO sowie aus den Zusammenhängen dieser und ähnlicher Bestimmungen in der Zivilprozessordnung ergibt (vgl. RGZ 105, 422). Der Prozessrichter hat unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob eine Zustellung noch als von ihm zur Herbeiführung der mit der Klageerhebung beabsichtigten Wirkungen prozessualer und materieller Art als ausreichend zugelassen werden kann. Dabei sind vor allem die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Sinn dieser Vorschrift ist der, den die Zustellung Betreibenden vor der schädlichen Wirkung von die Zustellung verzögernden Umständen zu schützen, auf die er keinen Einfluss hat. Soweit also die verspätete Zustellung durch das Verhalten der Partei beeinflusst war, z.B. indem sie den angeforderten Gerichtskostenvorschuss nach § 74 GKG nicht gezahlt hat, obgleich ein Armenrechtsgesuch nicht oder nicht mehr lief, besteht daher kein Anlass, die Fristerstreckung auf § 261 b ZPO zuzulassen, weil dann der Prozessgegner offensichtlich unbillig belastet würde. Eine Zustellung ist daher mindestens dann nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Zeitspanne zwischen der Einreichung und der Zustellung durch ein absichtliches Verhalten des Klägers verlängert worden ist (Stein-Jonas 17. Aufl. § 496 Anm. IV 2; RG in JW 1937, 2467; RGZ 105, 422; 114, 122 [126]).
Derartige Umstände liegen hier aber nicht vor. Die Kläger und ihr Rechtsvorgänger haben die Zustellung der Klage nicht durch ihr Verhalten verzögert; sie wussten offenbar überhaupt nicht, dass die Klage nicht zugestellt war. Das Interesse des die Zustellung Betreibenden erfordert daher in solchen fällen eine weitherzige Ausdehnung des Begriffs der "demnächstigen" Zustellung. Eine derartige weitherzige Auslegung, die im vorliegenden Fall sogar noch eine mehr als ein Jahr nach Einreichung der Klage erst erfolgende Zustellung als "demnächstige" ansehen würde, steht auch nicht im Widerspruch mit den Interessen des Prozessgegners. Sinn der Vorschrift des § 143 DBG, deren Frist durch die Einreichung und die "demnächstige" Zustellung der Klage gewährte werden soll, ist es, die Unsicherheit der Rechtslage im Interesse des Dienstherrn baldmöglichst zu beseitigen, indem der Beamte durch Erhebung der Klage innerhalb der Fristen des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG zu erkennen geben muss, dass er sich bei der Ablehnung seiner Ansprüche nicht beruhigen will (Nadler-Wittland DBG § 143 Anm. 2). Der Dienstherr erhält aber in Fällen wie dem vorliegenden durch Mitteilung des Armenrechtsgesuchs, aus dem er ersieht, dass gleichzeitig eine Klageschrift eingereicht ist, diese erstrebte Klarheit und kann sich daner darauf einsttellen. Das beklagte Land hat in der Tat auch in der langen inzwischen verstrichenen Zeit niemals angenommen, die Kläger bezw. ihr Rechtsvorgänger beabsichtigten etwa nicht oder nicht mehr, im Klagewege vorzugehen.
Nachdem aber der Mangel der fehlenden Zustellung durch rügelose Verhandlung seitens des beklagten Landes behoben war, würde es als zweckloser Formalismus erscheinen, die bis dahin unterbliebene Zustellung nur zur Herbeiführung der Wirkung des § 261 b Abs. 3 ZPO nunmehr doch noch vorzunehmen (vgl. Stein-Jonas Aufl. 17 § 496 Anm. IV 4; RG in JW 1926, 2910 [2912]). Ob diese Erwägung für Notfristen etwa nicht gilt, weil die zur Wahrung solcher Fristen erlassenen Bestimmungen nicht lediglich im Interesse der Partei, sondern zugleich im öffentlichen Interesse erlassen sind und weil deshalb auf die Befolgung dieser Vorschriften nicht wirksam verzichtet werden kann (so RG in JW 1936, 2709), kann hier dahingestellt bleiben, da es sich hier nicht um die Wahrung einer Notfrist handelt.
Die Fristen des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG sind daher nicht versäumt.
II.
In der Revisionserwiderung machen die Kläger geltend, es komme auf die Frage, ob der frühere Kläger durch Versetzung oder im Wege des § 22 BRÄndG Beamter des Landes Oldenburg bezw. Beamter des beklagten Landes geworden sei, im Einblick auf § 82 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nicht an. Die Revisionserwiderung vertritt die Ansicht, das Strom bauressort sei in vollem Umfang auf das Land Oldenburg bezw das Land Niedersachsen übergegangen, so dass die Voraussetzungen des § 82 des genannten Gesetzes vorlägen. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass § 82 über die Wirkungen des § 22 BRÄndG hinausginge, indem nach § 82 nicht nur wie im BRÄndG eine rechtliche Verpflichtung der übernehmenden Körperschaft auf Übernahme der Beamten in ihrem Dienst bestände, sondern ein solcher Übergang kraft Gesetzes ohne weiteres eingetreten sei.
Der Revisionserwiderung kann jedoch mindestens insoweit nicht gefolgt werden, als sie zu glauben scheint, der Eintritt des Landes in das Beamtenrechtsverhältnis des ursprünglichen Klägers habe zur Folge, dass das Land auch für die Vergangenheit die rückständigen Gehaltsansprüche des ursprünglichen Klägers befriedigen müsse. Aus § 82 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, das nach seinem § 85 am 1. April 1951 in Kraft getreten ist, ergeben sich, da von einer Rückwirkung des § 82 nicht die Rede ist, Ansprüche erst für die Zeit vom 1. April 1951 an (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GrundG Aufl. 2 § 82 Anm. 4; von Werder-Ortmann-Otto, Gesetz zu Art. 131 GrundG § 82 Anm. 2). Da die Kläger im vorliegenden Falle aber Gewaltsansprüche nur für die Zeit vom 1. April 1948 bis 31. Oktober 1950 geltend machen, also ausschliesslich für eine Zeit, die vor dem 1. April 1951 liegt, kann die Klage auf § 82 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nicht gestützt werden.
Es bedarf daher der Prüfung, ob der frühere Kläger Beamter des Landes Oldenburg bezw. unabhängig von § 82 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG des beklagten Landes geworden ist.
III.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Rechtsvorgänger der Kläger sei ursprünglich auf Lebenszeit angestellter Reichsbeamter gewesen, ist von der Revision nicht angegriffen worden. Er lässt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Rechtsvorgänger der Kläger habe seine Eigenschaft als auf Lebenszeit angestellter Reichsbeamter verloren und sei Lebenszeitbeamter des beklagten Landes geworden. Dieser Wechsel des Dienstherrn ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch Versetzung im Sinne des § 35 DBG vom Reichsdienst in den Dienst des beklagten Landes erfolgt. Das Berufungsgericht hält eine solche Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst auf Grund der Vorschrift des § 166 DBG für zulässig, wonach Reich und Länder für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 DBG als derselbe Dienstherr gelten.
Die Revision vertritt die Ansicht, eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst sei nach dem Zusammenbruch wegen der nunmehr wieder föderalistischen Gestaltung des deutschen Reichsgebietes rechtlich nicht mehr zulässig gewesen, mindestens nicht im Verhältnis zu einem zur Zeit des Zusammenbruchs bereits bestehenden Land, wie dem Land Oldenburg.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 auf Seiten 59-69 - in BGHZ 3, 1 [20/23] nur auszugsweise abgedruckt - zur Frage der Fortgeltung des § 166 DBG für die Zeit nach dem Zusammenbruch Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzung eines Beamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst auch nach dem Zusammenbruch mindestens bis zur Umbildung der früheren preussischen Provinzen in selbständige Länder (MilRegVO Nr. 46) möglich gewesen ist. Der Senat sieht in der durch § 166 DBG getroffenen Regelung kein nationalsozialistisches Recht, das sofort nach dem Zusammenbruch hinfällig geworden wäre, sondern einen Ausfluss der Organisationsform des Einheitsstaates; diese Bestimmung wird daher nicht sofort mit dem Zusammenbruch, sondern erst dann unanwendbar, wenn die Veränderung des staatsrechtlichen Aufbaus solchen Umfang und solche Form angenommen haben, dass die auf dem früheren zentralistischen Aufbau beruhenden Bestimmungen in den neuen föderativen Aufbau nicht mehr hineinpassen. Der Endzeitpunkt bis zu dem § 166 DBG längstens noch anwendbar gewesen wäre, ist, wie in jenem Urteil bereits eingehend begründet wurde, mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erreicht. Der Zeitpunkt, mit dem die föderative Organisationsform bestimmte Gestalt angenommen hat, ist in jenem Urteil nicht zeitmässig genau bestimmt, vielmehr wird nur ausgeführt, dass schon im Interesse der genauen Zeitbestimmung möglichst auf einen besonderen staatsrechtlichen Akt abzustellen sei. In dem in der gleichliegenden Sache III ZR 147/52 ergangenen Urteil vom heutigen Tage hat der Senat im einzelnen ausgeführt, dass dieser Zeitpunkt, und zwar auch für die zur Zeit des Zusammenbruchs bereits bestehenden Länder, wie das Land Oldenburg, keinesfalls vor Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 57 betreffend die Befugnisse der Länder in der britischen Zone (ABl MilReg BrZ 344), also nicht vor dem 1. Dezember 1946, eingetreten ist, weil erst durch diese Verordnung den Ländern, und zwar auch den bereits zur Zeit des Zusammenbruchs bestehenden, die "ausschliessliche Gesetzgebung" für das Land übertragen, und zwar in einem weitgehenderem Masse als die Länder sie vor dem Zusammenbruch besessen hatten.
Für die hier in Betracht kommende Zeit war daher eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst in der britischen Zone, und zwar auch in den Dienst des Landes Oldenburg, rechtlich zulässig.
IV.
Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen einer Versetzung weiter ausgeführt, alle Vorgänge, angefangen von den Bestrebungen des Landes Olktenburg, den Strombaubetrieb dem Lande anzugliedern, bis zu den Anordnungen der Besatzungsmacht und den Verfügungen des Landes Oldenburg dem ursprünglichen Kläger und den anderen Beamten gegenüber liessen erkennen, dass das Land Oldenburg als neuer Dienstherr dem ursprünglichen Kläger gegenübergetreten und auch tätig geworden sei. Damit sei der Wechsel des Dienstherrn und die Versetzung des Rechtsvorgängers der Kläger im Wege der Übernähme in das Landesbeamtenverhältnis als erfolgt anzusehen.
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe sich nicht klar darüber ausgesprochen, durch welchen Akt eine Versetzung des Rechtsvorgängers der Kläger in den Dienst des beklagten Landes vorgenommen worden sei. Es sehe vielmehr diese Versetzung in dem gesamten Verhalten des beklagten Landes in der Zeit zwischen März 1946 und Juli 1947. Diese Betrachtung sei rechtsirrig und müsse zur Unsicherheit führen. Es bedürfe zur Feststellung der Versetzung eines Beamten eines klaren, zeitlich bestimmten Übernahmeaktes, aus dem der Wille erkennbar sei, den Beamten als Lebenszeitbeamten zu übernehmen. Ein solcher Übernahmeakt sei nicht festgestellt. Die Revision verneint daher das Vorliegen einer rechtsgültigen Versetzung.
1.)
Die wesentlichen Merkmale einer Versetzung bestehen darin, dass der Beamte unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses ohne förmliche Entlassung aus seinem bisherigen Amt durch Verfügung der zuständigen Stelle in ein neues Amt eingewiesen wird (BGHZ 3, 1 [24]). Entscheidend kommt es also darauf an, ob eine Verfügung der zuständigen Stelle, das ist nach Nr. 2 Satz 4 DVO zu § 35 DBG das beklagte Land als angeblich übernehmender Dienstherr, vorliegt. Diese Verfügung muss, da sie das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn regeln soll, gegenüber dem Beamten ergangen sein; Vereinbarungen, Anweisungen und Regelungen, die nur zwischen den beteiligten Dienststellen ergangen sind, ohne dass sie dem beteiligten Beamten bekanntgegeben sind, genügen nicht, um eine Versetzung herbeizuführen. Es ist vielmehr erforderlich, dass das "übernehmende" Land dem Beamten gegenüber seinen Willen zu erkennen gegeben hat, ihm zu übernehmen.
Damit scheiden als Versetzungsanordnung bereits alle Vorgänge aus, die nicht als Willenskundgebung des Landes gegenüber dem in Betracht kommenden Beamten gewertet werden können, wie die Verhandlungen zwischen dem Lande Oldenburg einerseits und der Militärregierung, der KMW und dem NOiC andererseits, insbesondere auch das vom Berufungsgericht angezogene Schreiben der KMW an das Land Oldenburg vom 29. März 1948 betreffend die Überweisung der Beamten des Strombaues.
In allen diesen Vorgängen kann daher entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Versetzungsverfügung nicht erblickt werden.
2.
Anders zu beurteilen sind dagegen die Vorgänge, die den Beamten ausdrücklich bekannt gegeben worden sind.
Hierhin gehört in zeitlicher Reihenfolge zunächst der Werfttagesbefehl Nr. 58 vom 20. März 1946. Er ist nach S 2 des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteils "bekanntgegeben"; darunter ist nach der Natur dieser Verfügung als "Tagesbefehl" eine Mitteilung an die Beamten der Werft zu erblicken. Im landgerichtlichen Urteil der ebenfalls vor dem Senat verhandelten Sache P. ./. das beklagte Land - 5 O 4/51 LG Hannover = III ZR 143/52 - heisst es insoweit sogar ausdrücklich (S 2 jenes Urteils): "Im Werfttagesbefehl vom 20. März 1946 wurden die Angehörigen des Strombaues ... unterrichtet". Dieser Befehl lautet:
"Kriegsmarinewerft W., den 20. März 1946
Tagesbefehl zum Aushang Nr. 56
(Aushängedauer bie zum 31.3.46)
Mit Ablauf dieses Monats scheidet die Gruppe Strombau der Abteilung Land- und Wasserbau aus der Werft aus und wird dem Oldenburgischen Staatsministerium unterstellt.
Ursprünglich eine Abteilung des Hafenbauressorts, der die Baggerungen im Hafen, in den Einfahrten und in der Jade oblagen, wurde Strombau, als ihm die grosse Aufgabe gestellt wurde, in der Aussenjade ein bei Niedrigwasser hinreichend tiefes Fahrwasser zu schaffen, selbständiges Ressort VIII der Werft.
Strombau hat in jahrzehntelanger Arbeit diese Aufgabe restlos erfüllt und das beste Fahrwasser an der deutschen Nordseeküste geschaffen.
Wenn nunmehr der Strombau aus der Werft ausscheidet, so drängt es mich, allen Beamten, Angestellten und Arbeitern für die mühevolle und oft gefahrvolle Arbeit, die sie dem Vaterlande geleistet haben, meinen Dank auszusprechen. Besonders gilt mein Bank seinen Veteranen, die von Anfang an bis auf den heutigen Tag ihre ganze Kraft zum Besten der Marine eingesetzt haben. Dankbar gedenke ich auch der Toten, die ihr leben bei der Ausübung des Dienstes verloren haben.
Ich freue mich, dass es gelungen ist, dem Strombau ein neues, wichtiges Arbeitsgebiet unter Leitung des Oldenburgischen Staatsministerium zuzuweisen. Mit den Landgewinnungsarbeiten in der Jade wird die Ernährungsgrundlage des deutschen Volkes erweitert und mehreren hundert Angehörigen des Strombaues weiter Arbeit und Brot gewährt.
Ich wünsche dem Strombau für seine neue Arbeit den gleichen guten Erfolg wie bei der Jadekorrektion."
Der Werfttagesbefehl gibt mithin den bei der Strombauabteilung tätig gewesenen Personen das Ausscheiden ihrer Dienststelle aus dem Verbände der Kriegsmarinewerft und die Unterstellung in das Oldenburgische Staatsministerium bekannt. Der Befehl verwendet allerdings unklare Ausdrücke wie "Unterstellung unter das Oldenburgische Staatsministerium" und Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets "unter Leitung des Oldenburgischen Staatsministeriums"; er lässt daher nicht mit Sicherheit erkennen, wie sich diese Massnahmen auf das Beschäftigungsverhältnis der Angehörigen des Strombaues auswirken sollten. Entscheidend ist aber, worauf die Revision auch zutreffend hinweist, dass es sich nicht um eine Erklärung der "Versetzung" seitens der angeblich übernehmenden Dienststelle, also des Landes, sondern um Erklärungen der abgebenden Dienststelle handelt. Aus all diesen Erwägungen kann im Werttagesbefehl allein eine Versetzungverfügung nicht erblickt werden.
3.
Nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des beklagten Landes ist weiter unter dem 30. März 1946 eine Strombaubekenntmachung ergangen. Sie lautet:
"In Ausführung der Anordnungen des N.O.i.C. W' ... vom 21. u. 22.II.46 und mit Zustimmung der Mil.Gov.Det. Oldenburg ist der Strombaubetrieb mit seinen zeitigen Einrichtungen und dem für die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal am 5.3.1946 vom Staatsministerium Oldenburg (als Treuhänder des Reichs) vorläufig übernommen worden. Die Bestätigung der Militärregierung für die endgültige Übertragung des Strombaues an Oldenburg steht noch aus.
Anlässlich dieser Übernahme ist vom Staatsministerium Oldenburg eine in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt W'haven durchzuführende Überprüfung aller Eingruppierungen und Einstufungen angeordnet worden zwecks Angleichung der Tarife und Zuschläge an andere vergleichbare Betriebe. Diese Überprüfung ist inzwischen eingeleitet worden; es ist nicht ausgeschlossen, dass als Ergebnis der Überprüfung einzelne Änderungen der Eingruppierungen und Einstufungen erforderlich werden, die durch die zeitigen Verhältnisse bedingt sind und in Kauf genommen werden müssen. Die Fortsetzung der durch Werfttagesbefehle Nr. 46 (z. Aushang) und Nr. 48 vom 8.3.46 geregelten Weiterbeschäftigung der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder im neuen Unterstellungsverhältnis geschieht daher mit entsprechendem Vorbehalt.
Der für die nächste Zeit in Frage kommende Einsatz des Strombaubetriebes wird sich in erster Linie auf Eindeichungs- und Landgewinnungsarbeiten im Jadegebiet erstrecken, die einerseits durch baldige landwirtschaftliche Nutzbarmachung aller irgendwie verfügbaren Flächen zur Sicherstellung der Ernährung des deutschen Volkes beitragen und andererseits Reschäftigungsmöglichkeiten für frei werdende Arbeitskräfte schaffen sollen. Es ist erfreulich, dass es auf diese Weise voraussichtlich gelingen wird, einen grossen Teil der Strombaugefolgschaft für längere Zeit weiterzubeschäftigen. Ich erwarte, dass jeder auf dem ihm zugewiesenen Platz sich voll einsetzt und durch treue Pflichterfüllung dazu beiträgt, den guten Ruf des Strombaues zu wahren und die Grundlage für ein auch künftiges Fortbestehen des Gesamtbetriebes zu schaffen."
Diese Bekanntmachung ist vom Berufungsgericht bisher nicht auch nicht als Versetzungsverfügung, gewürdigt worden. Sie dürfte ähnlich wie der Werfttagesbefehl den Beamten bekanntgemacht worden sein. Sie stellt praktisch das Gegenstück zum Werfttagesbefehl vom 20. März 1946, der Verabschiedung seitens der abgebenden Stelle, dar und enthält sozusagen die Aufnahme des Strombaus und der bei ihm Beschäftigten durch die aufnehmende Stelle. Eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg ergibt sich aus dieser Strombaubekanntmachung jedoch noch nicht, weil darin von einer Übernahme seitens des Staatsministeriums "als Treuhänder des Reiches" die Rede ist. Im übrigen ist die Bekanntmachung vom Rechtsvorgänger der Kläger selbst unterzeichnet und scheidet für ihn als Versetzungsverfügung schon aus diesem Grunde von vornherein aus.
V.
1.
Dagegen stützt das Berufungsgericht seine Ansicht, eine Versetzung in den Landesdienst sei erfolgt, im Ergebnis mit Recht auf die Verfügung des Ministers der Finanzen an den Rechtsvorgänger der Kläger vom 2. Oktober 1946. Diese Verfügung lautet:
"Nachdem der Strombau W. als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen worden ist, werden Sie mit Wirkung vom 1. April 1946 in eine Planstelle eines Regierungsbaudirektors der Besoldungsgruppe A 1 b des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts über geleitet. Für Ihre Person erhalten Sie die Bezüge der Besoldungsgruppe A 1 a und die Amtsbezeichnung "Oberregierungs-Baudirektor.""
a)
Die Revision rügt die Ausführungen des Berufungsgerichts, entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe nicht nur das Staatsministerium als Ganzes, sondern auch der Finanzminister allein gemäss § 12 Nr. 6 des oldenburgischen Gesetzes vom 27. April 1933 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 der Verfassung für den früheren Freistaat Oldenburg das Land rechtswirksam bei der Anstellung und Versetzung eines Beamten vertreten können, so dass deshalb die nur vom Finanzminister ausgehende Verfügung vom 2. Oktober 1946 von der für eine Versetzung zuständigen Stelle ausgesprochen worden sei. Die angezogenen oldenburgischen Gesetze sind jedoch nicht revisibel, wie der Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil vom heutigen Tage - III ZR 147/52 - näher aufgeführt hat.
Der Senat ist also an die Ausführungen des Berufungsgerichts gebunden, dass der Finanzminister zum Erlass einer Versetzungsverfügung zuständig gewesen ist. Die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ist daher nicht nicht etwa als ein von einer völlig unzuständigen Stelle ausgehender nichtiger Verwaltungsakt anzusehen.
b)
Der Umstand, dass dieses Schreiben den Ausdruck "Versetzung" nicht verwendet, worauf die Revision hinweist, steht dem Vorliegen einer Versetzung nicht entgegen, da der Gebrauch des Wortes "Versetzung" nicht vorgeschrieben ist, wie der Senat bereits auf S 72/73 seines insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht abgedruckten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - ausgeführt hat.
c)
Das Berufungsgericht (Urteil S 20) meint, die Wendung, dass der ursprüngliche Kläger in eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts übergeleitet sei, stehe einer Versetzung in den Landesdienst nicht entgegen, weil sich aus dem Eingang des Schreibens vom 2. Oktober 1946 ergäbe, dass diese Überleitung vollzogen sei, nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen worden sei damit sei erklärt, dass die Dienststelle des ursprünglichen Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden sei.
Die Revision vermisst in dem gebrauchten Ausdruck "Überleitung" die Einweisung des Rechtsvorgängers der Kläger in ein andersartiges Amt aus dem staatlichen Hoheitsbereich des Landes Oldenburg; sie sieht darin vielmehr eine reine haushaltsrechtliche Massnahme, nämlich die Überleitung eines Beamten aus seiner bisherigen Planstelle in eine andere Planstelle desselben Dienstherrn (Reichshaushalt). Sie vertritt die Auffassung, eine solche Überleitung könne nicht die Rechtswirkung haben, dass das Beamtenverhältnis des ursprünglichen Klägers zu diesem Dienstherrn, dem Reich, damit beendet und im Wege der Versetzung zu einem gänzlich anderen Dienstherrn, dem Land Oldenburg, weitergeführt worden sei. Wesentlicher Ausgangspunkt der Revision bei diesen Erwägungen ist, dass die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ausdrücklich hervorhebt, der Strombau Wilhelmshaven sei "als Reichsbetrieb" übernommen und der Haushalt von der Militäregierung genehmigt worden.
Auf den Ausgangspunkt der Revision, es sei nur eine treuhänderische Übernahme des Strombaues auf das Land erklärt worden, käme es dann nicht an, wenn auch bei treuhänderischer Übernahme des Strombaues keine andere Möglichkeit bestände, als dass das als Treuhänder tätige Land Dienstherr des Rechtsvorgängers der Kläger geworden wäre, wie das Berufungsgericht (S 23 des Urteils) annimmt. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nicht beigetreten werden. Sinn der Treuhänderschaft ist gerade, dass der Betrieb für den Betreuten, nicht aber für den Treuhänder fortgeführt wird. Zwar könnte der Treuhänder die Geschäfte des betreuten Strombaubetriebs durch Landesbeamte wahrnehmen lassen; er kann das aber ebensogut auch durch eigene Kräfte des betreuten Betriebes tun, die er entweder bei Übernahme der Treuhänderschaft vorgefunden oder nachträglich für den betreuten Betrieb eingestellt hat. Die Handlungsunfähigkeit des früheren Dienstherrn, des Deutschen Reiches, schliesst entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts eine solche Behandlung nicht aus, denn die Folgen dieser Handlungsunfähigkeit sollen gerade durch Einrichtung der Treuhandschaft Ausgeräumt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es also doch auf den Ausgangspunkt der Revision an, ob eine treuhänderische Übernahme des Strombaues erklärt worden ist.
Wenn das Berufungsgericht (S 21/22 des Urteils) die Ansicht des beklagten Landes, das Land Oldenburg habe den Strombau nur als Reichsbetrieb übernommen und sei daher zu dem ursprünglichen Kläger nicht in ein Beamtenverhältnis getreten, für unzutreffend ansieht, so muss im Rahmen der Prüfung, ob eine Versetzungsverfügung ergangen ist, betont werden, dass es insoweit allein darauf ankommt, ob dem ursprünglichen Kläger als betroffenem Beamten gegenüber die treuhänderische Übernahme des Strombaues durch das Land erklärt worden ist. Die Frage, ob der Strombau objektiv nur treuhänderisch übernommen worden ist, ist nicht entscheidend, sondern könnte höchstens im Rahmen der Auslegung des mit Verfügung vom 2. Oktober 1946 Gewollten geprüft werden. Die Prüfung, wie die Verfügung vom 2. Oktober 1946 aufzulegen ist, steht als Auslegung eines Verwaltungsaktes in vollem Umfang dem Revisionsgericht zu (BGHZ 3, 1 [15]).
Die Ausdrucksweise der Verfügung vom 2. Oktober 1946, dass der Rechtsvorgänger der Kläger in "eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts" "übergeleitet" wird, ist in zweifacher Weise unklar. Der Ausdruck "übergeleitet" kann sowohl die für eine Versetzung erforderliche Einweisung in "ein neues Amt" (BGHZ 3, 1 [24]) bedeuten; er kann aber auch nur im Sinne einer haushaltsrechtlichen Regelung aufgefasst werden, worauf die Revision hinweist. Wenn weiter von einer "Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts" die Rede ist, so handelt es sich objektiv nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des beklagten Landes nicht um eine Planstelle innerhalb des Landes Oldenburg sondern um eine Planstelle des regionalen Reichshaushalts. Aber diese Tatsache war mindestens nicht ohne weiteres aus der Verfügung vom 2. Oktober 1946 zu erkennen. Ein Laie, aber auch ein Beamter konnte aus dem Umstand, dass der fragliche Haushalt als von der Militärregierung genehmigt bezeichnet wurde, bei der damaligen Rechtslage, bei der die Militärregierung noch weitgehend durch Anordnungen, Anweisungen und Genehmigungen Einfluss auf die Gestaltung der deutschen Verhältnisse nahm, nicht mit Sicherheit entnehmen, dass damit nicht der Haushalt des Landes Oldenburg gemeint sei; er konnte vielmehr damit rechnen, dass auch der Landeshaushalt einer solchen Genehmigung der Militärregierung unterlag.
Das Berufungsgericht erblickt trotz dieser Unklarheiten in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 die Versetzungsanordnung, indem es die soeben wiedergegebenen Ausdrücke in Verbindung mit dem Eingang des Schreibens vom 2. Oktober 1946 bringt. Weil es dort heisse, dass diese Überführung vollzogen sei"nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen sei", geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verfügung vom 2. Oktober 1946 eindeutig zu erkennen gäbe, das Land wolle in Zukunft der Dienstherr des ursprünglichen Klägers sein. Das Berufungsgericht gibt dabei aber den Wortlaut der Verfügung vom 2. Oktober 1946 insofern falsch wieder, als dort nicht von "Reichsbehörde", sondern von "Reichsbetrieb" die Rede ist. Wenn das Berufungsgericht dann folgert, dass die Dienststelle des ursprünglichen Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden sei, so lässt diese Folgerung jedes Eingehen darauf vermissen, ob und welche Bedeutung die Hinzufügung der Worte "als Reichsbetrieb" hinter dem Wort "Strombau" hat. Die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, der Strombau sei ein Teil des Landes Oldenburg geworden, würde dann zutreffend erscheinen, wenn die Worte "als Reichsbetrieb" fehlen würden oder wenn es heissen würde: "Nachdem der Reichsbetrieb Strombau auf das Land übernommen ist." Die Hinzufügung der Worte "als Reichsbetrieb", hinter dem Wort "Strombau" kann sprachlich aber auch dahin verstanden werden, dass der Strombau in "seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb" auf das Land übernommen worden ist. Dann würde aber durch diesen Ausdruck nicht erklärt, der Strombau sei schlechthin auf das Land übernommen und sei damit eine Behörde des Landes geworden, vielmehr könnte damit zum Ausdruck kommen, dass er trotz der Übernahme noch "Reichsbetrieb" verblieben sei. Der Gebrauch des Wortes "als Reichsbetrieb" in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts objektiv nicht zur Stützung für das Vorliegen einer Versetzungsanordnung herangezogen werden. Andererseits kann die Wendung, "nachdem der Strombau als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen ist", nicht nur in dem oben erwähnten Sinn "in seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb", sondern gerade sowohl in dem Sinn, "der Reichsbetrieb Strombau ist übernommen" verstanden werden. Ein unbefangener, juristisch nicht geschulter Leser wird sogar, kaum auf den Gedanken kommen, der Ausdruck könne in dem Sinn "in seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb übernommen" gemeint sein.
Ist es nach alledem zwar zweifelhaft, ob objektiv in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 eine Versetzungsanordnung vorliegt, so war die unklare Fassung der Verfügung aber geeignet - und das ist entscheidend - den Rechtsvorgänger der Kläger über die Bedeutung dieser Verfügung irre zu führen. Sie konnte von ihm trotz Gebrauch des Wortes "Überleitung" als Versetzungsanordnung verstanden werden, und zwar auch trotz der Wendungen "Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts" und des Zusatzes "als Reichsbetrieb" als eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg, weil die verwendeten Ausdrücke unklar waren. Einer solchen Auslegung der Verfügung vom 2. Oktober 1946 durch den ursprünglichen Kläger standen auch nicht die ihm und den anderen Beamten des Strombaues zuvor bekannt gemachten Verlautbarungen, nämlich der Werfttagesbefehl Nr. 58 vom 20. März 1946 und die Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 entgegen. Bereits oben wurde ausgeführt, dass auch der Werfttagesbefehl sich einer unklaren Ausdrucksweise bedient, die aber eine Auslegung im Sinne einer Versetzung zulässt. Auch die Strombau-Bekanntmachung steht einer Auslegung der Verfügung vom 2. Oktober 1946 als Versetzungsanordnung nicht entgegen, obgleich sie davon spricht, "dass das Personal vom Staatsministerium" (als Treuhänder des Reichs) vorläufig übernommen worden sei; sie fährt nämlich fort: "Die Bestimmung der Militärregierung für die endgültige Übertragung des Strombaues an Oldenburg steht noch aus". Daraus ergibt sich, dass zur Zeit der Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 noch keine endgültige Entscheidung betreffend den Übergang des Strombaues auf das Land Oldenburg getroffen war, dass aber andererseits eine Entscheidung der Militärregierung zu dieser Frage zu erwarten stand, dass mithin die Möglichkeit eines endgültigen Übergangs des Strombaues auf das Land Oldenburg gegeben war. Wenn dann ein halbes Jahr später mit Verfügung vom 2. Oktober 1946 jedem einzelnen der in Betracht kommenden Beamten des Strombaues mitgeteilt wurde, dass der Strombau als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen worden sei, und wenn auseerdem noch von einer Genehmigung des Strombauhaushalts durch die Militärregierung die Rede ist, so müsste gerade im Hinblick auf die Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 beim ursprünglichen Kläger und den anderen in Betracht kommenden Beamten der Eindruck hervorgerufen werden, dass nunmehr der damals bereits als möglich bezeichnete endgültige Übergang des Strombaues auf das Land Oldenburg erfolgt sei und auch die damals dafür erforderlich erklärte Genehmigung der Militärregierung inzwischen ergangen sei. Die Beamten konnten annehmen, die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ergehe deshalb, um ihnen die Beendigung des Zustandes der Ungewissheit, dies Zustandes "der vorläufigen Treuhänderschaft für das Reich" und die endgültige Übernähme des Strombaues durch das Land Oldenburg und ihre dadurch veranlasste Versetzung in den Landesdienst mitzuteilen.
Dieser Beurteilung steht nicht die Behauptung des beklagten Landes entgegen, auch bei den mündlichen Verhandlungen sei eindeutig zum Ausdruck gekommen, die betreffenden Beamten sollten Reichsbeamte bleiben und nicht Beamte des Landes Oldenburg werden, das Land Oldenburg führe nur die Dienstaufsicht und Betreuung treuhänderisch, solange nicht anstelle der weggefallenen Militär- oder zivilen Reichsbehörden andere Zonen- oder Bundesbehörden eingerichtet seien. Mündliche Verhandlungen, bei denen derartige Mitteilungen erfolgt sein könnten, haben nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes aber nur bis einschliesslich März 1946 stattgefunden. Die Behauptung des beklagten Landes kann sich also nur auf die gleiche Zeit beziehen, in der auch der Werfttagesbefehl vom 20. März 1946 und die Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 ergangen sind. Dass in jener Zeit der ursprüngliche Kläger und die übrigen Beamten des Strombaues aus den ihnen damals bekannt gegebenen Verlautbarungen noch nicht entnehmen konnten, sie seien in den Dienst des Landes Oldenburg versetzt, wurde bereits oben ausgeführt; insoweit bedarf es also keiner Beweiserhebung über diese vom beklagten Land behaupteten mündlichen Eröffnungen. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob durch solche mündlichen Eröffnungen die Verfügung vom 2. Oktober 1946 für den Rechtsvorgänger der Kläger und die anderen beteiligten Beamten einen anderen, eine Versetzung ausschliessenden Sinn erhalten würde. Das ist aber zu verneinen. Viel mehr konnten der Rechtsvorgänger der Kläger und die anderen Beamten bei Erhalt der Verfügung vom 2. Oktober 1946 annehmen, nunmehr sei die endgültige Entscheidung über die im Frühjahr 1946 noch in der Schwebe befindliche Anordnung des Strombaubetriebes gefallen, und zwar in der Richtung, daer dem Aufgabengebiet des Landes Oldenburg angegliedert worden sei, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Damit konnten der ursprüngliche Kläger und die anderen Beamten aber auch davon ausgehen, dass die vom beklagten Land behaupteten Eröffnungen, falls sie tatsächlich gemacht worden sein sollten, die nunmehr ein halbes Jahr zurücklagen, durch die weitere Entwicklung überholt seien und dass nunmehr eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg angeordnet würde.
Gegenüber diesen Erwägungen, von denen der Senat auch in den Urteilen vom heutigen Tage in den beiden gleichartigen Sachen III ZR 143/52 und III ZR 147/52 ausgegangen ist, kann nicht geltend gemacht werden, sie träfen auf den Rechtsvorgänger der Kläger deshalb nicht zu, weil er selbst als Leiter der Strombauabteilung an den Übernahmeverhandlungen beteiligt gewesen sei und deshalb gewusst habe, es sei nur eine treuhänderische Übernahme der Beamten des Strombaues durch das Land Oldenburg beabsichtigt; er sei daher durch die Unklarheiten der Erklärungen des Dienstherrn nicht irregeführt worden. Richtig ist allerdings, dass der Rechtsvorgänger der Kläger als Leiter des Strombaues im Frühjahr 1946 an den Übernahmeverhandlungen mitbeteiligt war. Nachdem aber zum 1. April 1946 der Übergang der Strombauverwaltung auf das Land Oldenburg praktisch durchgeführt war und es sich jetzt nur noch um die im Schreiben der KMW an das Land Oldenburg vom 8. April 1946 - B Nr. 6959 L/St Abw = und dem dazugehörigen Aktenvermerk aufgeworfene Frage handelte, ob dieser Zustand als eine nur vorübergehende "Leihe" oder als völlige "Übernahme" des Strombaues auf das Land anzusehen war, wurde nach dem Sachvortrag der Parteien der Rechtsvorgänger der Kläger als Leiter einer Aussenbehörde zu weiteren Verhandlungen, die durch die Zentralinstanz, das Ministerium in Oldenburg, geführt wurden, nicht mehr herangezogen. Selbst wenn dem Rechtsvorgänger der Kläger aus den früheren Verhandlungen bekannt gewesen sein sollte, dass das Land Oldenburg nur die treuhänderischeÜbernahme des Strombaues erstrebte, so konnte er bei dem dauernden Wechsel in den Absichten der Militärregierung über das weitere Schicksal der Strombauverwaltung aus der ministeriellen Verfügung vom 2. Oktober 1946 entnehmen, nunmehr sei eine endgültige und nicht nur treuhänderische Übernahme des Strombaues durch das Land Oldenburg beabsichtigt. Dieser Irrtum hätte beim Rechtsvorgänger der Kläger durch die Verfügung vom 2. Oktober 1946 allerdings dann nicht aufkommen können, wenn diese Verfügung von einer Planstelle "des zonalen Reichshaushalts" gesprochen hätte; dann hätte der Kläger im Hinblick auf seine etwaigen Kenntnisse von der beabsichtigter nur treuhänderischen Übernahme der Beamten auf das Land Oldenburg sich sagen müssen, dass nunmehr nur eine Genehmigung des zonalen Reichshaushalts und damit die Voraussetzung der beabsichtigten treuhänderischen Übernahme erfolgt sei. Der Erlass vom 2. Oktober 1946 spricht aber nicht von einer solchen Stelle des zonalen Reichshaushalts, sondern von einer Planstelle "des von der Militärregierung genehmigte Strombauhaushalts". Dem Rechtsvorgänger der Kläger kann aber, obgleich er Leiter einer technischen Dienststelle war, nicht eine so genaue Kenntnis der gerade in jener Übergangszeit reichlich verworrenen Bestimmungen über die Führung des Landes- und des zonalen Reichshaushalts zugemutet werden, so dass er aus den in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 gebrauchten Wendungen hätte erkennen müssen, dass eine Übernähme in den Landesdienst nicht beabsichtigt war. Jedenfalls steht nach den einleitenden Sätzen der Verfügung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 24. Februar 1948 fest, dass eine klarere Ausdruckweise für die Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, denn dort ist von einer "Planstelle des zonalen Reichshaushalts Strombau" die Rede.
Unklarheiten sowohl in der Anstellungsurkunde wie in sonstigen Anordnungen, welche die Stellung des Beamten betreffen, insbesondere Unklarheiten darüber, ob eine Versetzung vorliegt, gehen nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Lasten des Dienstherrn. Das gilt nicht nur, wenn der Beamte durch die "Versetzung" im Endergebnis schlechter gestellt wird, wenn er also durch die nicht hinreichend klar ausgedrückte "Versetzung" Rechte aufgeben würde (RGZ 122, 113 [121]), sondern muss auch dann gelten, wenn der Beamte durch die als Versetzung aufzufassende, objektiv aber vielleicht keine Versetzung enthaltende Verfügung besser gestellt wird, also wenn er durch diese "Versetzung" erst weitere beamtenrechtliche Ansprüche erwerben würde. Das Reichsgericht hat gerade auch für solche Anordnungen, die, wie z.B. Anstellungsurkunden, einen Rechtserwerb zur Folge haben, immer den Grundsatz vertreten, dass Unklarheiten der Verfügung zu Lasten des Dienstherrn und nicht des Beamten gehen (RGZ 120, 63 [66]; RG in JW 1932, 461). Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auch vom Schrifttum gebilligt worden (Brand DBG 4. Aufl. § 27 Anm. 3 S 347; § 35 Anm. 1 S 399). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die such mit der Rechtsprechung zum Arbeits- und Dienstvertrag und der zur Auslegung aller, einseitig festgesetzten Vertragsbedingungen in Übereinstimmung steht.
Das Land Oldenburg muss daher die Verfügung vom 2. Oktober 1946 gegenüber dem ursprünglichen Kläger jedenfalls als Versetzungsverfügung gegen sich gelten lassen. Der Rechtsvorgänger der Kläger ist damit aus einem auf Lebenszeit angestellten Beamten des Reichs zu einem ebensolchen des Landes Oldenburg und anlässlich der späteren Bildung des Landes Niedersachsen (MilRegVO Nr. 55) niedersächsischer Landesbeamter geworden.
2.
Der Rechtsvorgänger der Kläger hat diese Stellung später auch nicht etwa verloren.
Ein Verlust der Stellung als Landesbeamter ergibt sich nicht daraus, dass der Strombau im Dezember 1946 Wieder der KMW unterstellt worden ist, wie das Berufungsgericht auf S 23/4 seines Urteils ausgeführt hat. Diese Ausführungen, die im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden sind, sind im Ergebnis zu billigen, wie der Senat dem mehrfach erwähnten Urteil vom heutigen Tage III ZR 147/52 ausgeführt hat.
Anlässlich der "Absorbierung des Strombau durch das Wasserwirtschaft samt Varel und das Seewasserstrassenamt Wilhelmshaven" wurde durch das Schreiben des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg an den Strombau vom 7. Juli 1947 - I 9360 - nur eine vorläufige Verteilung der Beamten auf das zur Landesverwaltung gehörende Wasserwirtschaftsamt und auf das der zonalen Hauptverwaltung des Seeverkehrs unterstehende Seewasserstrassenamt vorgenommen, wie der Senat in dem Urteil vom heutigen Tage in den erwähnten Sachen ausgeführt hat. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat durch diese Verfügung umso weniger seine Stellung als Landesbeamter verloren, als er durch Ziff 4 jener Verfügung "bis auf weiteres zur Dienstleistung in die Abteilung II C Wasser, Strassen und Verkehr" des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg, also zu einer Dienststelle des beklagten Landes abgeordnet wurde. Gerade er verblieb mithin Landesbeamter, und zwar selbst dann, wenn die Hauptverwaltung des Seeverkehrs, auf die angeblich die Geschäfte des Strombaus zum Teil übergegangen sind, sich in Zukunft weigerte, ihn zu übernehmen.
Der Rechtsvorgänger der Kläger war daher am 31. März 1948, dem Tage, mit dem die Zahlung seiner Dienstbezüge eingestellt wurde, Beamter des beklagten Landes.
VI.
Der Rechtsvorgänger der Kläger hat diese Stellung auch nicht auf Grund seiner Fichtbeschäftigung und auf Grund der Verfügung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 24. Februar 1948 verloren.
Er hat zwar seit dem 1. April 1948 keinen Dienst mehr verrichtet und ist seit dieser Zeit auch nicht mehr besoldet worden. Dieser Zustand ist aber nicht eingetreten, weil das beklagte Land ihn aus seinem Dienst entlassen hat, vielmehr wurde ihm gerade durch die Verfügung vom 24. Februar 1948 mitgeteilt, er sei nach wie vor Reichsbeamter, Mittel für seine Besoldung ständen aber aus dem "zonalen Reichshaushalt" für den Strombau nicht mehr zur Verfügung, deshalb müsse die Zahlung von Dienstbezügen ab 1. April 1948 eingestellt werden. Dass damit in die beamtenrechtliche Stellung des ursprünglichen Klägers nicht eingegriffen werden sollte, ergibt sich daraus, dass der Präsident des Verwaltungsbezirks ihm mitteilte, er habe den Niedersächsischen Finanzminister um Aufklärung darüber gebeten, welche Stelle für die zur Verminderung des Personalbestandes zu ergreifenden Massnahmen (Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand) zuständig sei. Das beklagte Land ging also damals davon aus, der ursprüngliche Kläger sei nicht Landesbeamter; es wird vielmehr von einer erst vorzunehmenden Übernahme in den Dienst des beklagten Landes gesprochen, aber dazu bemerkt, es stehe zur Zeit noch nicht fest, welche Kräfte vom 1. April 1948 an in den Dienst des Landes Niedersachsen übernommen werden könnten.
Das beklagte Land hat also den Rechtsvorgänger der Kläger damals nur auf die Folgen des Fehlens von Mitteln aus dem zonalen Reichshaushalt hingewiesen; es wollte ihn aber nicht aus dem Dienst des Landes entlassen. Ob eine solche Entlassung des auf Lebensheit angestellten ursprünglichen Klägers aus dem Landesdienst infolge der durch den Zusammenbruch verursachten Organisationsänderung hinsichtlich des Strombaues oder auf Grund einer in diesem Zusammenhang ergangenen Anordnung der Besatzungsmacht dergestalt möglich gewesen wäre, dass der ursprüngliche Kläger dadurch ein "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedener" Beamter im Sinne des Art. 131 GrundG geworden wäre, kann dahingestellt bleiben. Das beklagte Land hat nämlich dem Rechtsvorgänger der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Reichsbeamter die weitere Zahlung von Bezügen ab 1. April 1948 wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Mittel aus dem zonalen Reichshaushalt verweigert. Ob es dann, wenn es damals erkannt hätte, dass der ursprüngliche Kläger nicht mehr Reichsbeamter, sondern Landesbeamter war, ihm ebenfalls die Zahlung seiner Bezüge im Hinblick auf die Umorganisation des Strombaues verweigert hätte, ist völlig ungewies. Es steht also nicht fest, dass der Rechtsvorgänger der Kläger aus seiner Stellung als Landesbeamter "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" ausscheiden sollte. Zwar hat er tatsächlich keinen Dienst als Landesbeamter mehr getan und ist daher in tatsächlicher Beziehung "ausgeschieden". Dieses Ausscheiden erfolgte aber aus der Verkennung der wirklichen Rechtslage. Die Weigerung, die Bezüge zu zahlen, beruht auf diesem Irrtum über die beamtenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers der Kläger und nicht auf den durch den Zusammenbruch bedingten Organisationänderungen des Strombaues. Das Ausscheiden ist daher nicht aus "anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GrundG erfolgt. Deshalb steht auch § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG der Geltendmachung der Ansprüche des Rechtsvorgängers der Kläger aus der Zeit vor dem 1. April 1951 nicht entgegen.
Die Vorinstanzen haben daher den der Höhe nach unstreitigen Teilbetrag von 22.000 DM mit Recht zugesprochen.
Die Revision des beklagten Landes war deshalb, ohne dass es eines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aus dem Beamtenrechtsänderungsgesetz bedurft hätte, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.