Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1957, Az.: III ZR 176/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 176/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 31.05.1955
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1957
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger R., Sc. und Dr. S. gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. Mai 1955 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu Zwecken der Trümmerverwertung.
Die Kläger sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hamburg-Barmbek. Die Gebäude auf diesen Grundstücken waren im Kriege zerstört worden und die Grundstücke mit Trümmern bedeckt. Die beklagte Stadt nahm diese und weitere Grundstücke gemäß § 10 des Hamburgischen Enttrümmerungsgesetzes vom 31. Juli 1948 (GVBl S 75) für die Zeit vom 7. Februar 1949 bis 31. März 1953 in Anspruch, "um Anlagen für die Verwertung von Trümmern aufzustellen und die im Zusammenhang damit benötigten Plätze für die Lagerung der zu verarbeitenden Trümmer und der herzustellenden Baustoffe, für das Klärbecken sowie für Zu- und Abfahrtswege zu beschaffen". Mit Genehmigung der Beklagten errichtete die Firma O. auf dem in Anspruch genommenen Gelände, das unter Einbeziehung fiskalischen Grundbesitzes insgesamt rund 20.000 qm umfaßte, eine Trümmerverwertungsanlage. Die Beklagte setzte die an die Kläger zu zahlende jährliche Vergütung auf 1 % des Bodenwertes je qm fest. Denselben Betrag zahlte die Firma O. an die Beklagte.
Nach Ablauf der Inanspruchnahme schloß die Firma O. mit den Klägern Pachtverträge über die Grundstücke. Sie zahlte als Entschädigung 8 % des Bodenwertes, nachdem die Kläger ursprünglich 12 % gefordert hatten. Die Firma O. hatte ferner während der Inanspruchnahme eigenmächtig ein Nachbargrundstück G. benutzt und sich mit diesem Eigentümer später auf einen Pachtzins von 7 % des Bodenwertes geeinigt.
Die Kläger halten, eine jährliche Entschädigung von 7 % des Bodenwertes für angemessen und verlangen mit der Klage den Unterschiedsbetrag von der Beklagten, nämlich R. 3.586,60 DM, Sc. 3.934,20 DM und Dr. S. 4.227,45 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1953.
Die Kläger haben vorgetragen:
Es sei eine Amtspflichtverletzung, daß die Beklagte von der Firma O. nicht 7 % Entschädigung für die Grundstücksbenutzung verlangt oder zu diesen Bedingungen die Grundstücke nicht von den Klägern gepachtet habe. Eine Vergütung von 7 % sei die angemessene und ortsübliche Entschädigung.
Nach dem Enttrümmerungsgesetz müsse die Beklagte den nachgewiesenen Schaden als Vergütung leisten. Sie hätten einen Schaden in Höhe der Klagforderung erlitten, denn sie hätten zu den gleichen Bedingungen wie nach 1953 auch vorher ihre Grundstücke an O. oder die Beklagte verpachten können. Außerdem seien sie durch die Inanspruchnahme am Wiederaufbau und Verkauf ihrer Grundstücke gehindert worden.
Im übrigen sei die Inanspruchnahme Verfügung nichtig, weil § 10 des Enttrümmerungsgesetzes gegen Art 153 WeimVerf, Art. 14 GrundG und MilRegVO 137 verstoße. Das Enttrümmerungsgesetz sehe für Grenzfälle die Möglichkeit einer entschädigungslosen Enteignung vor. Das sei unzulässig. Es sei auch nur aus fiskalischen Gründen erlassen worden, um die höhere Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz zu vermeiden. Die Beklagte habe an O. nur eine geringere Vergütung für die Trümmerbeseitigung zu zahlen brauchen, weil sie die Grundstücke für die Verwertungsanlage so billig habe überlassen können. Nach allgemeinem Enteignungsrecht schulde die Beklagte dann die angemessene Vergütung von 7 % des Bodenwertes, weil nunmehr die Kläger allein die Kosten für die Trümmerverwertungsanlage aufbringen müßten. Mindestens hafte die Beklagte insoweit aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 988 BGB).
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und folgendes ausgeführt: Die Firma O. hätte niemals die Grundstücke der Kläger gepachtet, weil sie bei den zu erwartenden Schwierigkeiten nur mit einer Behörde habe abschließen wollen. Sie habe die Grundstücke der Kläger vorzeitig von Trümmern geräumt: ohne die Inanspruchnahme hätten die Kläger ihre Grundstücke nicht nutzen, auch nicht verkaufen können. Denn eine vorzeitige Räumung hätten sie selbst bezahlen müssen. Zu einem Wiederaufbau seien sie damals wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen. Ein Wiederaufbau sei auch rechtlich in jener Zeit nicht möglich gewesen, weil die Aufbaupläne für dieses Gelände noch nicht fertiggestellt gewesen seien und Baugesuche nicht genehmigt worden wären. O. hätte eine höhere Vergütung nicht zahlen können, weil dann die Anlage unwirtschaftlich geworden wäre. Die Firma habe die Pachtverträge im Jahre 1953 mit den höheren Leistungen nur geschlossen, weil sie in einer Zwangslage gewesen sei; denn sie habe nach Ablauf der Inanspruchnahme noch Lieferverpflichtungen gehabt und vorher das Grundstück G. eigenmächtig in Benutzung genommen.
Das Enttrümmerungsgesetz sei wirksam, insbesondere nicht aus fiskalischen Gründen erlassen, sondern im Interesse des Gemeinwohles. Die gewährte Vergütung sei angemessen, da die Kläger keinen höheren Schaden erlitten hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Inanspruchnahme sei ein "enteignungsgleicher Eingriff". Die Entschädigungsregelung in § 11 des Enttrümmerungsgesetzes sei rechtsgültig, denn sie gewähre eine angemessene Entschädigung. Die Kläger hätten keinen höheren Schaden nachgewiesen insbesondere nicht die Möglichkeit eines Wiederaufbaues oder Verkaufes. Sie hätten das Grundstück auch nicht anderweitig verpachten können, denn O. hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme niemals mit den vielen Grundstückseigentümern selbst verhandelt. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor, weil nicht erwiesen sei, daß O. eine höhere Entschädigung gezahlt hätte. Ein Aufopferungsanspruch bestehe mangels Schadens nicht, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beständen nicht, weil die Inanspruchnahme rechtmäßig gewesen sei.
II.
Die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
1.
Anspruchsgrundlage ist das Enteignungsrecht. Das Berufungsgericht spricht zwar von einem enteignungsgleichen Eingriff, doch handelt es sich insoweit um einen ungenauen Ausdruck. Die Rechtsprechung bezeichnet als enteignungsgleichen Eingriff nur rechtswidrige Maßnahmen enteignenden Charakters; das Berufungsgericht nimmt aber an, die Maßnahme der Beklagten sei rechtmäßig gewesen.
Andere Rechtsgrundlagen als die aus Enteignung sind zutreffend verneint:
a)
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung den Klägern gegenüber liegt nicht vor. Die Beklagte hatte die Grundstücke auf Grund des Enttrümmerungsgesetzes vom 31. Juli 1948 (GVBl S 75) ordnungsgemäß in Anspruch genommen. Sie muß dann die den Klägern gesetzlich zustehende Entschädigung leisten. Dafür ist es unerheblich, welche Vorteile die Beklagte aus der Inanspruchnahme zieht. Selbst wenn sie von der Firma O. ein höheres Entgelt für die Überlassung der Grundstücke hätte fordern können, war das für die Ansprüche der Kläger unerheblich. Denn die Kläger hatten nach Enteignungsrecht Anspruch auf die gesetzliche oder angemessene Entschädigung ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte diese Entschädigung ganz oder teilweise abwälzen konnte. Die Beklagte war daher zur Interessenwahrung der Kläger nicht verpflichtet, von O. ein höheres Entgelt zu verlangen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO die Kläger zum Beweisantritt dahin veranlassen müssen, daß sie mit der Beklagten einen Pachtvertrag zu 7 % oder 12 % des Bodenwertes abgeschlossen hätten. Das ist unerheblich, denn die Beklagte brauchte sich nicht um einen Pachtvertrag zu bemühen, nachdem ihr das Enttrümmerungsgesetz andere Möglichkeiten gab, sich die Nutzung an den Grundstücken zu verschaffen. Es stand im pflichtmäßigen Ermessen der Beklagten, ob sie die Grundstücke pachten oder hoheitlich in Ansprach nehmen wollte. Bei einer Pachtung hätte die Beklagte mit vielen Grundstückseigentümern verhandeln müssen, um einen zusammenhängenden Platz in geeigneter Große zu bekommen. Die Kläger haben ursprünglich 12 % des Bodenwertes als Pacht gefordert, obwohl sie jetzt 7 % für angemessen halten. Die Beklagte brauchte sich auf derartige Forderungen nicht einzulassen. Der Widerspruch eines einzelnen Eigentümers konnte die ganze Maßnahme stören, die beschleunigt durchzuführen war. Deshalb ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens den Klägern gegenüber ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hat.
b)
Zu dem Versuch, den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu rechtfertigen, ist zu bemerken: Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wird allein hergeleitet aus der Inanspruchnahme der Grundstücke, also aus einem öffentlichrechtlichen Tatbestand. Nun ist die Rechtsfigur der ungerechtfertigten Bereicherung auch dem öffentlichen Recht bekannt. Der sich daraus ergebende Leistungsanspruch ist aber öffentlichrechtlicher Natur. Daraus folgt, daß die Entscheidung darüber, nachdem dazu die bürgerlichen Gerichte weder ausdrücklich noch kraft Tradition für zuständig erklärt worden sind, den Verwaltungsgerichten zusteht. Davon abgesehen ergibt aber der Vortrag des Klägers, daß es sich, soweit sie angeblich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, in Wahrheit um den Anspruch auf Ausgleich des durch die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke von ihnen geforderten Sonderopfers handelt, demnach um den Anspruch auf Entschädigung im Sinne des Enteignungsrechts. Dieser eine Anspruch wird verfolgt; er wird nur zusätzlich in das Gewand eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung gekleidet. Das wird besonders deutlich dadurch, daß der "Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung" auch nach Ansicht der Kläger nicht mehr begründet werden kann, wenn sie wegen des ihnen zugemuteten Eingriffs in ihr Eigentum nach Enteignungsgrundsätzen zu entschädigen sind und entschädigt werden. Ob für einen - vor den Zivilgerichten verfolgbaren - bürgerlichrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Raum wäre, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke nichtig wäre, kann dahinstehen. Denn die Inanspruchnahme nach § 10 des Enttrümmerungsgesetzes war nicht nur wirksam, sondern, wie das Oberlandesgericht für das Revisionsgericht unnachprüfbar entschieden hat, auch rechtmäßig. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit unbeschränkt revisiblem Recht. Zwar war durch die Verordnung der Militärregierung Nr. 57 den Ländern zunächst das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiete der Enteignung entzogene Aber die Verordnung Nr. 137 ermächtigte die Länder, Grundeigentum und Trümmer zum Zwecke des Wiederaufbaues zu enteignen. § 10 des Enttrümmerungsgesetzes bestimmt: "Um Trümmer befördern, Lagern oder verwerten zu können, kann die zuständige Behörde die Nutzung an Grundstücken vorübergehend entziehen und das Eigentum an Grundstücken beschränken ..." Diese Bestimmung hält sich im Rahmen der Ermächtigung. Sie dient wie das ganze Enttrümmerungsgesetz dem allgemeinen Wohl, selbst wenn die Beklagte auf Grund dieser Bestimmungen geringere Entschädigungen als nach dem Reichsleistungsgesetz zu zahlen haben sollte. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob etwa die Entschädigungsregelung in § 11 des Enttrümmerungsgesetzes wegen Verstosses gegen verfassungsrechtliche Normen nichtig ist, denn dann könnten die Kläger die nach allgemeinem Enteignungsrecht geschuldete Entschädigung verlangen. Die etwaige Nichtigkeit der Entschädigungsregelung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesetzes (BGHZ 19, 139/148; 20, 15/30). Die auf § 10 des Enttrümmerungsgesetzes gestützte Inanspruchnahme war daher rechtmäßig.
2.
Die beklagte Stadt hat ihren von den Klägern bekämpften Eingriff auf das Hamburgische Enttrümmerungsgesetz vom 31. Juli 1948 gestützt, - ein Gesetz, das nur im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gilt. Damit sind dem Revisionsgericht für die Nachprüfung des angegriffenen Urteils Schranken gesetzt (§ 549 Abs. 1 ZPO): Es hat die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der landesrechtlichen Normen und ihre Anwendung auf den konkreten Sachverhalt als richtig hinzunehmen; es kann nur noch die Auslegung, die das Oberlandesgericht der landesrechtlichen Vorschrift gegeben hat, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht (insbesondere mit dem Grundgesetz) prüfen und - bei entsprechender Rüge der Revision - nachprüfen, ob das Oberlandesgericht - immer unter Beachtung der Auslegung, die es dem irrevisiblen Recht gegeben hat - die Verfahrensregeln des Zivilprozesses (insbesondere §§ 139, 286, 287 ZPO) verletzt hat.
a)
Die Inanspruchnahme nach § 10 des Enttrümmerungsgesetzes hat das Oberlandesgericht als eine Enteignung und nicht nur als eine entschädigungsfreie Eigentumsbegrenzung oder soziale Bindung des Eigentums angesehen. Das läßt einen Widerspruch mit Bundesrecht, insbesondere mit Art. 14 GrundG nicht erkennen.
b)
Über die Entschädigung bestimmt § 11 des Gesetzes: "Der Grundstückseigentümer kann für die vorhergehende Enteignung oder Nutzung und für die Beschränkung des Eigentums eine Entschädigung verlangen, wenn er einen Schaden nachweist und ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann, diese Schäden selbst zu tragen." Das Oberlandesgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß sie dem Enteigneten in keinem Falle weniger (wohl aber u.U. mehr 1) gewährt, als er nach Art. 14 GrundG zu erhalten hat, daß sie insbesondere für jeden Eingriff in das Eigentum die angemessene Entschädigung (nach den Grundsätzen, die schon zur früheren Enteignungsgesetzgebung herausgearbeitet worden sind, und denen gegenüber Art. 14 GrundG keine dem Enteigneten ungünstigeren Maßstäbe enthält) zubilligt. Das Berufungsgericht führt weiter aus, das Erfordernis des § 11, daß der Schaden nachgewiesen sein muß, enthalte keine sachliche Einschränkung der Entschädigungspflicht, weil jede Enteignung und jede Entschädigung eine Vermögensminderung begrifflich voraussetzt. Auch diese Auslegung des Hamburgischen Gesetzes enthält keinen Widerspruch zum Inhalt des Art. 14 GrundG. Sie kann dann aber (für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes) auch nicht im Widerspruch zu Art. 153 WeimVerf stehen, der jedenfalls keine höheren Anforderungen an die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand gestellt hat als Art 14 GrundG. Ob das Hamburgische Enttrümmerungsgesetz voll dem Art. 14 Abs. 3 GrundG (Junktim-Klausel) entspricht, kann dahinstehen, weil es sich um ein vorkonstituionelles Gesetz handelt. Die Frage, ob die Kläger bei der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes günstiger ständen, kann ebenfalls offen bleiben; denn die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zum Erlaß des Enttrümmerungsgegetzes war durch das Reichsleistungsgesetz nicht eingeschränkt; daß er im übrigen zum Erlaß dieses Enttrümmerungsgesetzes befugt war, ist bereits ausgeführt.
c)
In Anwendung des § 11 des Hamburgischen Enttrümmerungsgesetzes auf den konkreten Fall hat das Berufungsgericht einen Schaden der Kläger verneint. Der dabei verwendete Rechtsbegriff des "Schadens", der "Vermögensminderung", des "Sonderopfers" ist ein solcher der landesrechtlichen Norm, also Teil des irrevisiblen Rechts (RGZ 109, 10; 136, 222). Ob er vom Oberlandesgericht zutreffend angewendet worden ist, kann deshalb vom Revisionsgericht ebenfalls nicht nachgeprüft werden; die Entscheidung muß insoweit hingenommen werden.
3.
Die Revision kann allerdings, wie oben dargelegt, rügen, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der zuletzt genannten, von ihm entschiedenen Frage unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Das Oberlandesgericht geht - unangegriffen von der Revision - davon aus, daß die Kläger ihren Schaden darin erblicken, daß sie ihre Grundstücke während der Inanspruchnahme durch die Beklagte weder bebauen, verkaufen noch selbst nutzen konnten. Das Berufungsgericht geht dieser dreifachen Behauptung nach und kommt zu dem Ergebnis, daß die Kläger ihre Grundstücke, auch wenn sie von der Beklagten nicht in Anspruch genommen worden wären, weder hätten bebauen noch verkaufen noch selbst nutzen können. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch:
a)
Was die Bebauung der in Anspruch genommenen Grundstücke anlangt, so haben die Kläger R. und Sc. nur vorgetragen, die Inanspruchnahme habe einen Wiederaufbau unmöglich gemacht. Das Berufungsgericht hält diesen Vortrag zu Recht für unzureichend. Es kann hier nicht darauf ankommen, daß die Inanspruchnahme die theoretische Möglichkeit eines Wiederaufbaues ausschloß. Die Kläger mußten vielmehr behaupten, daß sie während der Zeit der Inanspruchnahme das Grundstück bebauen wollten, bebauen konnten und bebaut hätten, wenn sie durch den Eingriff der Beklagten nicht gehindert worden wären. Auf diese Umstände die Kläger, die übrigens anwaltschaftlich vertreten waren, hinzuweisen, bestand für das Berufungsgericht nach § 139 ZPO keine Rechtspflicht; die Zusammenhänge lagen insoweit für die Kläger so offen zutage, daß das Berufungsgericht nur schließen konnte, daß die Kläger deshalb nicht mehr vortrugen, weil sie weitere Tatsachen vorzutragen nicht imstande waren. Der Kläger Dr. S. hatte zwar auch unter Beweis gestellt, daß er die Möglichkeit besaß, mit Hilfe der Beleihung anderer Grundstücke im Werte von über 200.000 DM sich das Baugeld zu beschaffen. Auchter hat aber nicht vorgetragen, daß er irgendwelche weiteren Schritte zum Wiederaufbau ergriffen oder nach dieser Richtung auch nur Versuche unternommen hat. Dann ist es unerheblich, daß das Berufungsgericht meint, er hätte diese anderen Grundstücke näher bezeichnen müssen; die insoweit erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO bedarf daher keiner Erörterung. Hinzukommt, daß nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten die Aufbaupläne für dieses Gebiet erst 1954 fertiggestellt worden sind. Bis dahin konnte die Genehmigung eines Wiederaufbaues nach der Hamburgischen Polizeiverordnung über einstweilige Maßnahmen für den Aufbau vom 28. September 1948 (GVBl 115) bezw. nach dem Gesetz über den Aufbau der Hansestadt Hamburg vom 11. April 1949 (GVBl 45) versagt werden. Der Wiederaufbau wäre schon daran gescheitert, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat. Die Revision meint zwar, diese Bausperre enthalte einen weiteren enteignenden Eingriff oder eine Amtspflichtverletzung. Jedoch stützt sich der Kläger damit auf ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unzulässig ist. Im übrigen haben die Kläger niemals eine Baugenehmigung nachgesucht, so daß ihnen gegenüber kein Bauverbot ausgesprochen worden ist. Es fehlt also insoweit auch an einem Verhalten der Verwaltung, das eine rechtliche oder tatsächliche Einwirkung auf das Grundeigentum darstellt (vgl BGHZ 17, 96/103).
b)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, daß sie durch Hinderung an einem Verkauf einen Schaden erlitten hätten, denn auch hier hätten sie nur allgemeine Bemerkungen gemacht ohne darzutun, daß konkrete Aussichten und Möglichkeiten eines Verkaufs bestanden, ist von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden.
c)
Das Berufungsgericht sieht weiter als erwiesen an, daß die Kläger ihr Grundstück nicht anderweitig hätten verpachten können, weil sie insoweit keine Schritte unternommen hätten. Es stellt insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen O. fest, daß dieser vor Errichtung der Trümmerverwertungsanlage niemals mit den verschiedenen Grundstückseigentümern selbst verhandelt und abgeschlossen hätte, weil es dabei durch Einholung von Genehmigungen, Erfüllung behördlicher Auflagen oder Bereinigung nachbarlicher Widersprüche zu viele Schwierigkeiten gegeben hätte, die nur eine Behörde als Vertragspartnerin habe überwinden können. Die Revision beanstandet (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Oelting nicht vollständig gewürdigt habe. Aus dieser Aussage ergebe sich, daß die Beklagte 270.000 DM erspart habe, weil die Firma O. die Trümmer zunächst unentgeltlich und später zu einem ganz geringen Entgelt weggeräumt habe; hätte die Beklagte für die Überlassung des Grund und Bodens von O. statt 1 % des Bodenwertes mehr verlangt, dann hätte diese Firma anders kalkulieren und die Beklagte für die Trümmerbeseitigung mehr bezahlen müssen.
Aus dem Berufungsurteil ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht diese Beweisaufnahme nicht übersehen hat. Die Bekundungen des Zeugen, auf die die Revision hier abhebt, konnten höchstens dafür von Bedeutung sein, ob sich die Beklagte einer Amtspflichtverletzung gegenüber den Klägern schuldig gemacht hat oder ob ihnen aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung eine höhere Vergütung zustand, Beides hat der Vorderrichter ohne Rechtsfehler verneint, wie schon oben ausgeführt ist. Für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kläger ihre Grundstücke nicht hätten verpachten (oder anderweit selbst nutzen) können, waren sie unerheblich und unbehelflich.
e)
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Beklagte hat noch vorgetragene § 549 Abs. 1 ZPO verstoße gegen Art. 99 GrundG, soweit das Revisionsgericht danach noch die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften prüfen könne. Das bedarf hier keiner Erörterung, weil, wie dargelegt, die Anwendung des Hamburgischen Enttrümmerungsgesetzes im vorliegenden Fall auch nach § 549 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla