Wehrpflicht
1 Aktuelle Rechtslage
Angesichts der massiven Verschärfung der Bedrohungslage in Europa infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird die Bundeswehr noch konsequenter auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet.
Diesen veränderten Anforderungen werden unsere Streitkräfte gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3076) nur gerecht, wenn sie über einsatzbereite, kaltstartfähige und durchhaltefähige Einheiten, Verbände und Großverbände verfügen.
Gemäß § 2 WPflG gelten die §§ 3 – 53 WPflG nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall, Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 WPflG.
2 Freiwilliger Wehrdienst:
Der freiwillige Wehrdienst ist als besonderes staatsbürgerliches Engagement nunmehr in den §§ 58b – 58h SG geregelt.
Der freiwillige Wehrdienst ist abzugrenzen von dem Dienst der Berufssoldaten sowie von den längerfristigen Wehrdienstverhältnissen der Soldaten auf Zeit, die freiwilligen Wehrdienst auf der Basis einer Berufswahlentscheidung leisten.
Gemäß § 58b SG kann der freiwillige Wehrdienst sowohl von Frauen als auch von Männern abgeleistet werden. Der Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligen Grundwehrdienst und bis zu 17 Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst.
Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes erfordert eine schriftliche Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung zur besonderen Verwendung im Ausland muss nicht abgegeben werden, um einen freiwilligen Wehrdienst leisten zu können.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58e SG). Die Bundeswehr hat ein Auswahlermessen.
Hat der Soldat eine Verpflichtung zum Auslandseinsatz abgegeben, so kann er später auf Antrag von der Verpflichtung entbunden werden. Voraussetzungen sind das Vorliegen einer besonderen Härte. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4821) ist das Vorliegen einer besonderen Härte nach objektiven Kriterien zu ermitteln.
Nach einer vorherigen Einwilligung werden Bewerber für den freiwilligen Wehrdienst im Rahmen einer Musterung auf ihre Tauglichkeit untersucht.
Regelungen in Gesetzen, die an den Grundwehrdienst anknüpfen, sind gemäß § 58b SG auf den freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
3 Bedarfswehrpflicht
Gemäß § 2a WPflG entscheidet der Bundestag durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren.
4 Für den Spannungs- und Verteidigungsfall geltende Rechtslage
4.1 Allgemein
Deutsche Männer unterliegen gemäß § 1 WPflG vom vollendeten 18. Lebensjahr an der Wehrpflicht.
Die Wehrpflicht wird erfüllt durch die Ableistung
des Wehrdienstes in der Form des Grundwehrdienstes
oder
des Zivildienstes.
Der Wehrdienst umfasst allgemein die in § 4 WPflG aufgeführten Arten.
Die Sicherung des Unterhalts des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen bestimmt sich nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
4.2 Grundwehrdienst
Der Grundwehrdienst dauert gemäß § 5 WPflG sechs Monate. Er ist abzuleisten von Wehrpflichtigen, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Hiervon abweichende Altersgrenzen sind in den § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 3 WPflG aufgeführt: So können z.B. gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1e WPflG Wehrpflichtige, die während einer Aussetzung der Vollziehung eines Einberufungsbescheides oder der angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten, zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen werden.
Der Grundwehrdienst kann gemäß dem neuen § 6a WPflG um einen bis fünf Monate verlängert werden.
4.3 Zurückstellung vom Wehrdienst
Bei Vorliegen der in § 12 WPflG aufgeführten Tatbestände erfolgt eine Zurückstellung vom Wehrdienst.
Da ein Studium zunehmend mit einer praktischen Ausbildung studienbegleitend verbunden ist, ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Studierenden eine Klarstellung erfolgt, um sicherzustellen, dass sich auch bei solchen dualen Ausbildungsgängen die Entscheidung über eine beantragte Zurückstellung ausschließlich danach richtet, dass ein Studium an einer Hochschule aufgenommen wurde. Die in das Studium integrierte Berufsausbildung ist im Hinblick auf eine Zurückstellung ohne Bedeutung.
Studiengänge, die zu einem Bachelor- und Mastergrad führen, sind hochschulrechtlich getrennte Studiengänge. Wehrpflichtrechtlich wird zunächst nur der zum Bachelorgrad führende Studiengang betrachtet mit der Folge, dass mit Erreichen des dritten Semesters zum vorgesehenen Diensteintritt auf Antrag bis zu diesem Abschluss zurückgestellt werden kann.
Bei einem zeitlich sich unmittelbar anschließenden Masterstudiengang, der auf dem vorangegangenen Bachelorstudium fachlich aufbaut, sind Bachelor- und Masterstudium wehrpflichtrechtlich als zusammenhängende Ausbildungsabschnitte zu bewerten. Eine Einberufung bis zum Erreichen des dritten Semesters des ohnehin nur zwei bis vier Semester dauernden Masterstudiums ist entweder überhaupt nicht möglich oder aufgrund der Schutzwürdigkeit der Studierenden in diesen Fällen nicht angezeigt. Daher erfolgt auf (erneuten) Antrag nach Absolvierung des Bachelorstudienganges eine Zurückstellung bis zum Erreichen des Masterabschlusses.
4.4 Vorführung/Zuführung des Wehrpflichtigen
Die Vorführung ist eine besondere Form des unmittelbaren Zwangs, die in § 44 Abs. 2 WPflG spezialgesetzlich geregelt ist.
Erfordert die Durchführung der Vorführung die Durchsuchung von Räumlichkeiten, so ist eine richterliche Anordnung einzuholen.
§ 44 Abs. 4 S. 5 WPflG regelt die bei »Drittgewahrsam« (Wohngemeinschaften) in der Wohnung auftretende Problematik im Sinne einer grundsätzlichen Duldungspflicht der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners. Unzumutbare Härten für die Mitbewohner (etwa eine schwere akute Erkrankung eines Familienangehörigen) sind bereits bei Erlass der richterlichen Anordnung zu berücksichtigen.
Da der Richter in der Regel bei Erlass der Anordnung solche Kenntnisse nicht haben wird, vielmehr erst die Polizei bei der Durchsetzung der richterlichen Anordnung damit konfrontiert sein wird, ist ein gesetzlicher Hinweis erforderlich, dass trotz grundsätzlicher Duldungspflicht insbesondere persönliche Umstände der Mitbewohner berücksichtigt werden und somit in Ausnahmefällen auch zur Unterlassung des Betretens der Wohnung und anderer Räume des Wehrpflichtigen und der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners führen muss.
4.5 Schutz des Arbeitsplatzes
Mit dem Arbeitsplatzschutzgesetz wird für Zivildienst- oder Wehrdienstleistende von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung ein Arbeitsplatzschutz gewährleistet.
Gemäß § 2 Abs. 5 ArbPlSchG darf der Arbeitgeber die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes ablehnen.
Der Verzicht eines Arbeitgebers, befristet beschäftigte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, bedarf jedoch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10995) keiner Begründung. Aus der Neuregelung erwächst weder ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung noch kommt es zu einer Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers, wonach er Gründe darlegen müsste, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen und nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehen.
Der Arbeitsplatzschutz erstreckt sich auch auf den freiwilligen Wehrdienst.