Unmittelbarer Zwang
Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder
1 Allgemeines Verwaltungsrecht
Zwangsmittel im öffentlich – rechtlichen Vollstreckungsrecht zur Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens.
Als unmittelbarer Zwang wird die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen bezeichnet.
Der unmittelbare Zwang ist subsidiär. Er ist erst dann anzuwenden, wenn die Zwangsmittel Ersatzvornahme und Zwangsgeld erfolglos geblieben sind oder ihre Anwendung »untunlich« ist.
Die gesetzlichen Grundlagen des unmittelbaren Zwanges sind neben den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder auch in Spezialgesetzen, insbesondere den Polizeigesetzen der Länder, zu finden.
Voraussetzungen:
Die allgemeinen Voraussetzungen des Verwaltungszwanges müssen vorliegen. Es ist nicht ausreichend, dass sie für das erfolglos angewandte Zwangsmittel Ersatzvornahme oder Zwangsgeld vorliegen.
Zusätzlich müssen eine Ersatzvornahme oder die Zwangsgeldeintreibung erfolglos geblieben sein. Insbesondere immer zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
2 Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Rechtsgrundlage ist das »Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes« (UZwG).
In § 6 UZwG ist aufgelistet, wer als Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz anzusehen ist, so u.a. die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Zollgrenzdienstes sowie die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung.
Unmittelbarer Zwang ist gemäß § 2 UZwG die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Waffen sind gemäß § 2 UZwG die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
Seit dem 28. November sind auch Distanz-Elektroimpulsgeräte, umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, von dem Waffenbegriff erfasst.
Hintergrund war:
Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung und ermöglichen ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs. Ob ihr Einsatz auf der Grundlage der Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich war, wurde zum Teil angezweifelt. Hier sollte Rechtssicherheit geschaffen werden.