Dienstvergehen
Beamtengesetze der Länder
§ 17 SG
WDO
BT-Drs. 20/12197 (zu der am 01.04.2025 in Kraft getretenen Fassung der WDO)
WDOBezV (Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarverordnung)
TrDGV
1 Allgemein
Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten oder des außerdienstlichen Verhaltens durch Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende, Richter oder Notare.
Welche Verletzung von Dienstpflichten als Dienstvergehen anzusehen ist, bestimmt sich nach den für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Vorgaben. Die Ahndung eines Dienstvergehens erfolgt mittels einer Disziplinarmaßnahme. Die Verfolgung von Dienstvergehen erfolgt vor den entsprechenden Disziplinargerichten.
2 Beamte
2.1 Rechtsgrundlagen und Maßstab
Das Dienstvergehen eines Beamten ist in § 77 BBG bzw. § 47 BeamtStG geregelt. Die meisten Vorschriften der Landesbeamtengesetze verzichten neuerdings auf eine gesonderte Regelung in den Beamtengesetzen der Länder, so auch NRW:
Die Voraussetzungen eines Dienstvergehens bzw. der Nichterfüllung von beamtenrechtlichen Pflichten sind im LGB NRW nicht mehr geregelt. Gemäß § 47 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach dieser Vorschrift nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gemäß § 13 LDG NRW ergeht die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.
2.2 Arten der zu beachtenden Beamtenpflichten
Bei den von dem Beamten einzuhaltenden Pflichten ist zwischen den allgemeinen und den besonderen Beamtenpflichten zu unterscheiden. Die allgemeinen Beamtenpflichten sind durch die Verwendung einer Generalklausel gekennzeichnet.
Allgemeine Beamtenpflichten:
Besondere Beamtenpflichten:
Pflicht zur Arbeitsleistung einschließlich Mehrarbeit (§ 88 BBG, § 61 BeamtStG)
Pflicht, durch die Wahl der Wohnung nicht das Dienstgeschäft zu beeinträchtigen bzw. eine Wohnung in der Nähe der Dienststelle zu beziehen (§ 72 ff. BBG)
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 BBG, § 37 BeamtStG)
Pflicht zur Übernahme bzw. Genehmigung einer Nebentätigkeit (§§ 97 ff. BBG, § 40 BeamtStG)
2.3 Inner- und außerdienstliches Verhalten
Bei der Frage, inwieweit das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen zu werten ist, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen innerdienstlichen oder außerdienstlichen Pflichtenverstoß oder um das Verhalten eines Ruhestandsbeamten handelt:
Innerdienstliches Verhalten des aktiven Beamten:
Schuldhafte Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten.
Eine innerdienstliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden ist. Besteht eine solche Verknüpfung, ist unerheblich, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird (BVerwG 01.02.2024 – 2 A 7.23).
Außerdienstliches Verhalten des aktiven Beamten: Das Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Maßstab für die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens ist nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr folgender Grundsatz: »Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist nur disziplinarwürdig, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führen kann. Dies ist insbesondere bei vorsätzlich begangenen Straftaten sowie bei Vorliegen eines Bezuges zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Amt des Beamten anzunehmen. Anknüpfungspunkt hierfür ist das Amt im statusrechtlichen Sinn« (BVerwG 18.06.2015 – 2 C 9/14).
Verhalten eines Ruhestandsbeamten oder eines früheren Beamten mit Versorgungsbezügen: Verhalten entsprechend einer der in § 77 Abs. 2 BBG aufgeführten Verhaltensweisen.
Abgrenzung:
Die Kriterien für die Bestimmung des Verhaltens als außerdienstlich oder innerdienstlich wurden erstmals mit dem Urteil BVerwG 05.11.1968 – I D 19/68 festgesetzt:
»Als taugliches Unterscheidungsmerkmal kann nicht die formale Dienstbezogenheit des Verhaltens dienen, d.h. die Unterscheidung danach, ob der Beamte während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht. Denn auch ein Beamter, der z.B. nach Beendigung seines Dienstes mit dem ihm anvertrauten Dienstfahrzeug eine Schwarzfahrt durchführt oder der nach Dienstschluss im Dienstgebäude mit Freunden ein Zechgelage veranstaltet, begeht keineswegs ein außerdienstliches, sondern ein innerdienstliches Dienstvergehen. Es kommt somit nicht auf die formale, sondern auf die materielle Dienstbezogenheit des Verhaltens an, d.h. darauf, ob durch das Verhalten irgendwelche innerdienstlichen Pflichten verletzt werden oder nicht. Nur dann, wenn sich das Verhalten als das eines Privatmannes ansehen lässt, ist es ein außerdienstliches; sonst ist es als innerdienstliches zu würdigen«.
2.4 Disziplinarverfahren
Bei der Beurteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. das Vorliegen eines Dienstvergehens ist auch auf das bisherige dienstliche und innerdienstliche Verhalten des Beamten abzustellen.
Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.
»Disziplinarmaßnahmen setzen ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der »mangelnden Gewähr« dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (…).
Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht« (BVerwG 17.11.2017 – 2 C 25.17).
3 Notare
Gemäß § 95 BNotO begehen Notare und Notarassessoren, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, ein Dienstvergehen.
Für das Disziplinarverfahren gegen Notare sieht § 96 BNotO die Anwendung der Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes vor, wenn die Bundesnotarordnung keine Sonderregelungen trifft.
4 Richter
Die besonderen Pflichten von Richtern sind in den §§ 38 – 43 DRiG aufgeführt.
Das Verfahren in Disziplinarsachen für Richter entspricht gemäß § 63 DRiG dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Disziplinargericht für Bundesrichter ist gemäß § 61 DRiG ein gesonderter Senat des Bundesgerichtshofs, das Disziplinarverfahren für Richter im Landesdienst ist gemäß § 77 f. DRiG vor den Dienstgerichten der Länder zu führen.
5 Soldaten
Allgemein:
Zum 01.04.2025 ist eine reformierte Fassung der Wehrdisziplinarordnung in Kraft getreten.
Ziel der Reform ist in erster Linie die Beschleunigung von Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen.
Hierzu wurde das Verfahren für Disziplinargerichtsbescheide neu gestaltet; so wurde deren Anwendungsbereich deutlich erweitert und eine Möglichkeit ihrer Beantragung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft eingeführt. Auch eine Neuregelung der Berufungsfrist gegen truppendienstgerichtliche Urteile trägt in erheblichem Maße zur Beschleunigung bei.
Darüber hinaus sollen die Rechte der Soldaten und der Vertrauenspersonen gestärkt werden. Hierfür wurden unter anderem die Vorschriften zur Tilgung und zu Verhängungsverboten erweitert werden. Daneben ist die Anhörung der Vertrauensperson im gerichtlichen Disziplinarverfahren in der Hauptverhandlung vorgesehen.
Weiterhin wurde eine Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums und eine Stärkung der Disziplinarvorgesetzten eingeführt. Hierzu dienen unter anderem die Anpassung der Vorschriften über das Verfahren bei Durchsuchungen an die aktuellen technischen Entwicklungen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung.
Gemäß § 23 SG begeht der aktive Soldat ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Nach dem Ausscheiden des Soldaten mögliche Dienstvergehen sind in § 23 Abs. 2 SG aufgeführt. Als Dienstvergehen wird zudem angesehen, wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
Die im Falle der Verletzung zu einem Dienstvergehen führenden Pflichten sind in §§ 6 ff. SG aufgeführt.
Verhalten im und außer Dienst:
Die Anforderungen an das Verhalten der Soldaten im und außer Dienst einschließlich für den Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst sind in § 17 SG normiert:
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Integrität eines Soldaten umso größer sind, je höher seine dienstliche Stellung ist. Zudem:
»Für die dienstliche Stellung (…) ist auch der konkrete Dienstposten maßgeblich. Es macht einen Unterschied, ob ein Oberstleutnant als Mitarbeiter eines Stabes nicht öffentlichkeitswirksam eingesetzt ist, oder ob er als Kommandeur und Standortältester verwendet wird, in dieser Funktion die Bundeswehr in einer Region repräsentiert und (…) gegenüber etwa 1.000 Soldaten und Mitarbeitern befehls- und weisungsbefugt ist« (BVerwG 25.05.2022 – WRB 2/21).
Beispiel:
Verursacht ein Soldat außerdienstlich durch eine grob fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung den Tod eines Menschen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung (BVerwG 23.01.2020 – 2 WD 1/19).
Reformen bei dem Umgang mit Sexualität:
Am 1. September 2023 trat die Allgemeine Regelung (AR) A-2610/2 »Umgang mit Sexualität und sexualisiertem Fehlverhalten« im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB Geschäftsbereich BMVg Bundesministerium der Verteidigung) in Kraft. Diese führt alle bisher bestehenden Einzelregelungen und Vorgaben zu diesem Themenfeld zusammen. Die Inhalte wurden auch an die gesellschaftlichen Veränderungen angepasst.
Danach ist die sexuelle oder sonst ehewidrige Beziehung zu der Ehefrau eines Kameraden – anders als die vorherige Rechtslage und Rechtsprechung (z.B. BVerwG 16.04.2002 – 2 WD 43/01) – kein Dienstvergehen mehr.
Die sexuelle Belästigung einer untergebenen Soldatin ist nach der Entscheidung BVerwG 24.11.2005 – 2 WD 32/04 im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden, unter Umständen kommt auch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht.
Die A-2610/2 ist öffentlich nicht einsehbar.
Verfahrensordnung und Gerichte:
Das Disziplinarverfahren zur Ahndung des Dienstvergehens richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung. Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind gemäß § 70 WDO:
die Truppendienstgerichte in Münster und München (Nord und Süd)
und