Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.2001, Az.: BVerwG 1 D 49.00
Anforderungen für das Zuwiderhandeln des Wohlverhaltensgebot eines Beamten ; Dienstvergehen geeignet, das Ansehen und Vertrauen der Post im besonderen Maße zu beeinträchtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.08.2000 - AZ: III VL 35/99
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 142 Abs. 1 StGB
- § 316 StGB
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGV
- § 54 S. 3 BBG
Fundstellen
- BayVBl 2002, 122-123
- DÖV 2002, 121-123 (Volltext mit amtl. LS)
- IÖD 2002, 80-83
- ZBR 2002, 212-214
- ZfPR 2002, 141
Prozessführer
Postbetriebsassistent..., ..., geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Straßenverkehrsdelikte eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten den Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens erfüllen (hier verneint für eine Trunkenheitsfahrt und das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis bei einer Vorbelastung durch eine Verkehrsunfallflucht).
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. August 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Mayer,
Richter Gatz,
Zollbetriebsinspektor Wolfgang Zirkler,
Postbetriebsassistentin Ruth Arns als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 9. August 2000 aufgehoben.
Der Beamte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er,
obwohl strafgerichtlich bereits in Erscheinung getreten, am 29. August 1997 vorsätzlich außerhalb des Dienstes in absolut fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen und am 10. November 1998, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug geführt hat.
Bei der strafgerichtlichen Vorbelastung des Beamten handelt es sich um eine Verurteilung wegen eines Vergehens der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM. Der Beamte war am 26. September 1995 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein Fremdschaden von geschätzten 300 DM entstanden war. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, hatte er die Unfallstelle verlassen, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Ein diesbezüglich eingeleitetes disziplinares Vorermittlungsverfahren war mit Verfügung vom 31. Januar 1996 eingestellt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das angeschuldigte Verhalten als außerdienstliches Dienstvergehen gewertet und mit Urteil vom 9. August 2000 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sieben Monaten gekürzt.
Mit seiner dagegen fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beamte einen Freispruch. Er ist der Ansicht, dass sein straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten nicht die Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens erfülle. Es sei nicht in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Alkoholverfehlungen im Straßenverkehr stellten kein spezifisches Berufsrisiko von Beamten dar, sondern seien "Jedermanndelikte".
II.
Die Berufung hat Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat gegen den Beamten zu Unrecht eine Gehaltskürzung verhängt. Es hätte den Beamten mangels Vorliegens eines außerdienstlichen Dienstvergehens freisprechen müssen.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat hat folgenden Geschehensablauf ermittelt:
Der Beamte befuhr am 29. August 1997 gegen 23.45 Uhr mit einem PKW u.a. die S. in ..., obwohl sein Blutalkoholgehalt mindestens 2,76 Promille betrug und er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, alkoholbedingt fahruntauglich zu sein. Das Amtsgericht ... setzte deshalb gegen ihn eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 60 DM wegen (bedingt) vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr fest. Gleichzeitig entzog es ihm die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein ein. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzte es auf elf Monate fest.
Am 10. November 1998 gegen 6.20 Uhr wurde der Beamte mit einem Kleinkraftrad (Motorroller) auf der S.straße in ... fahrend gestellt, obwohl ihm die wegen der Trunkenheitsfahrt entzogene Fahrerlaubnis noch nicht wieder erteilt worden war. Der Beamte wusste, auch für das Führen eines Kleinkraftrades eine Fahrerlaubnis zu benötigen. Seine Einlassung im Vorermittlungsverfahren, insoweit unkundig gewesen zu sein, hat er im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzte das Amtsgericht ... gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM fest.
2.
Der Beamte hat durch das angeschuldigte und erwiesene straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten seine Dienstpflicht aus § 54 Satz 3 BBG verletzt. Hiernach muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
Geht es - wie hier - um ein außerdienstliches Verhalten, ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - zur Veröffentlichung vorgesehen) bei der Prüfung des § 54 Satz 3 BBG die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisierend zu berücksichtigen. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Erfordernisse des Berufs im Sinne von § 54 Satz 3 BBG ergeben sich aus dem "Amt" des Beamten und dem "Ansehen" des Beamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Tatbestandsmerkmale "Amt" und "Ansehen" sind daher, weil das Merkmal "die sein Beruf erfordert" ausfüllend, bereits bei der Prüfung, ob eine Pflichtverletzung im Sinne von § 54 Satz 3 BBG vorliegt, zu würdigen. Unter "Amt" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu verstehen.
Zur Auslegung des § 54 Satz 3 BBG ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Ein Beamter handelt dem Wohlverhaltensgebot jedenfalls dann zuwider, wenn sein Verhalten zu einer Beeinträchtigung führt. Sein Verhalten kann dann dem Gebot nicht gerecht werden, wenn es entweder die Achtung oder das Vertrauen beeinträchtigt hat. Entscheidend ist aber nicht, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Auch das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 54 Satz 3 und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Ein Dienstvergehen liegt nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (bereits) vor, wenn das Verhalten "geeignet" ist, Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass sich die Beeinträchtigung realisiert hat. Da die Tatbestandsmerkmale "Achtung" und "Vertrauen" in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG mit denjenigen des § 54 Satz 3 BBG übereinstimmen und die Sanktionierung einen entsprechenden Pflichtenverstoß voraussetzt, kann für die Pflichtennorm nichts anderes gelten.
Das Verhalten ist "geeignet", Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen.
Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt des dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten lässt für sich allein keinen Schluss auf ein dienstliches Verhalten zu, das die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet (vgl. Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 = ZBR 2001, 39 = DÖV 2001, 80 = DVBl 2001, 137 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 = NJW 2001, 1080 [BVerwG 30.08.2000 - BVerwG 1 D 37.99]). Gleiches gilt für das Führen eines Kleinkraftrades ohne Fahrerlaubnis. In der Addition und unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer im September 1995 begangenen Verkehrsunfallflucht erreicht das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten jedoch eine Qualität, die seine Achtung und Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die gesetzestreue und verantwortungsbewusste Wahrung der Rechte Dritter bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben zu beeinträchtigen vermag. Durch den Strafbefehl wegen der Verkehrsunfallflucht und die deswegen aufgenommenen disziplinaren Vorermittlungen war der Beamte bereits gewarnt. Gleichwohl hat er sich nicht einmal zwei Jahre später einer Trunkenheitsfahrt und trotz erneuter strafgerichtlicher Verurteilung nach weiteren 15 Monaten eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Wer innerhalb eines Zeitraums von dreieinviertel Jahren dreimal vorsätzlich gegen Strafvorschriften verstößt und sich durch zwei Strafbefehle und ein disziplinares Vorermittlungsverfahren, das unabhängig von seinem Ausgang eine Mahnung bedeutet, nicht für einen längeren Zeitraum zu gesetzmäßigem Verhalten bewegen lässt, zeigt eine defizitäre Einstellung zu seinen Rechtspflichten und mangelndes Verantwortungsbewusstsein. Das lässt Rückschlüsse darauf zu, ob er die Erfüllung seiner Pflichten auch im dienstlichen Rahmen erwarten lässt.
Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten ist nicht nur geeignet, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Beamtentums, sondern auch in Bezug auf sein Amt als Postzusteller zu beeinträchtigen, da bei einem Zustellbeamten, dem u.a. die Wahrung der größtmöglichen Zuverlässigkeit des Postverkehrs obliegt, besonderes Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit seiner Amtsausübung gesetzt wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Satz 3 BBG durch ein außerdienstliches Verhalten bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch ein außerdienstliches Dienstvergehen zu besorgen ist. Vielmehr ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BGG weiter zu prüfen, ob das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet ist und ob diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist.
Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Da schon die Eignung voraussetzt, dass die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, wird mit dem Merkmal "in besonderem Maße" für diese Möglichkeit ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet.
Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Beamten in besonderem Maße geeignet ist, die dargelegte Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung herbeizuführen; es ist jedenfalls nicht durch eine besondere Verantwortungslosigkeit gekennzeichnet und kann aus diesem Grund nicht zu einer objektiv bedeutsamen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung führen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2001, a.a.O.). Der Beamte hat das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung regelmäßig innewohnende Mindestmaß an disziplinarer Relevanz nicht deutlich überschritten.
Mit der Trunkenheitsfahrt und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis hat der Beamte auch in Ansehung der Vorbelastung durch die Verkehrsunfallflucht keine besondere Verantwortungslosigkeit offenbart. Bei der Verkehrsunfallflucht handelte es sich um eine Straftat mit geringem Unrechtsgehalt. Der Beamte hatte einen Fremdschaden von geschätzten 300 DM verursacht, Personenschäden waren nicht eingetreten. Mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen hat das Amtsgericht S. der geringen Schuld des Beamten Rechnung getragen. Die Staatsanwaltschaft ... hatte sogar erwogen, das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO einzustellen, und davon nur wegen des Verhaltens des Beamten im Verfahren abgesehen. Die Trunkenheitsfahrt ist zwar deutlich ernster zu nehmen. Sie kann aber ebenfalls nicht als Ausdruck besonderer Verantwortungslosigkeit gewertet werden, weil der Beamte nicht durch eine vorherige Alkoholfahrt, insbesondere eine solche mit Schadenseintritt, konkret erfahrbar vor den möglichen Folgen seiner Straftat gewarnt worden ist. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist wiederum durch einen geringen Unrechtsgehalt gekennzeichnet. Der Beamte hat unweit seiner Wohnung lediglich ein Kleinkraftrad geführt. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Tat die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war und dem Beamten seine Einlassung nicht widerlegt werden kann, er habe geglaubt, die Wiedererteilung habe sich lediglich aufgrund einer schleppenden Bearbeitung des bereits eingereichten Antrags verzögert. Wie eine vom Senat eingeholte Auskunft bei der Führerscheinstelle der Landeshauptstadt ... ergeben hat, war der Beamte bis zur Tat noch nicht zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgefordert worden. Er musste deshalb noch nicht konkret davon ausgehen, dass die Führerscheinstelle seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin in Zweifel zieht.
Trotz des Freispruchs ist dem Beamten zu raten, sich das Disziplinarverfahren zur Warnung dienen zu lassen. Jede weitere Verfehlung kann, wenn schon nicht für sich allein, so jedenfalls wegen der Vorbelastungen dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Gatz