Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1991, Az.: BVerwG 1 C 42.90
Amtshaftungsanspruch; Versagung einer Spielhallenerlaubnis; Enteignungsgleicher Eingriff; Entschädugungsanspruch; Entgangener Gewinn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 42.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 23.02.1988 - AZ: 3 K 132/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.02.1990 - AZ: 4 A 1143/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1992, 31-32
- DÖV 1992, 1069 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1992, 102
- NVwZ 1992, 378 (Volltext mit amtl. LS)
- ThürVBl 1992, 182-183
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat ein Verwaltungsgericht die Versagung einer Spielhallenerlaubnis für rechtlich geboten erklärt, so scheidet ein Amtshaftungsanspruch des Gewerbetreibenden regelmäßig aus (st. Rspr.).
- 2.
Das Vorbringen eines Gewerbetreibenden, er sei durch rechtswidrige Vorenthaltung einer Spielhallenerlaubnis daran gehindert worden, in einem bestimmten Raum eine Spielhalle einzurichten und mit Gewinn zu betreiben, ist offensichtlich ungeeignet, aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs einen Entschädigungsanspruch für den entgangenen Gewinn darzutun.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte unter dem 6. Juni 1986 die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer 156 qm großen Spielhalle in einem Raum des Bahnhofs ... Der Beklagte erwiderte hierauf, die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis komme erst in Betracht, wenn die in der beabsichtigten Einrichtung einer Spielhalle liegende Nutzungsänderung genehmigt oder sonst sichergestellt sei, daß baurechtlich keine Bedenken bestünden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Die Klägerin hat Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zur Erteilung der Spielhallenerlaubnis zu verpflichten. Sie hat die Ansicht vertreten, eine baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung sei nicht erforderlich, da Bahnanlagen der baubehördlichen Überwachung nicht unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat durch Augenschein Beweis über die Art der in der Umgebung des Bahnhofs vorhandenen Bebauung erhoben und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Spielhallenerlaubnis müsse nach § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO versagt werden, weil die Spielhalle am vorgesehenen Ort bauplanungsrechtlich unzulässig sei.
Die Berufung der Klägerin ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Im Berufungsurteil heißt es: Der geplante Spielhallenbetrieb sei erlaubnisbedürftig, aber nach § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO nicht erlaubnisfähig. Die beabsichtigte Nutzungsänderung sei nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 111) bahnfremd und schon aus diesem Grund im Bahnhofsgebäude solange unzulässig, als der betreffende Teil der Bahnanlage nicht förmlich entwidmet sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Im übrigen trägt sie vor: Die Deutsche Bundesbahn habe den für den Spielhallenbetrieb vorgesehenen Raum seit dem 1. Juni 1988 anderweitig vergeben. Deshalb gehe sie, die Klägerin, zur Fortsetzungsfeststellungsklage über. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß sie, wäre ihr, wie rechtlich geboten, im Juni 1986 die beantragte Spielhallenerlaubnis erteilt worden, zwei Jahre lang Gelegenheit gehabt hätte, eine Spielhalle im Bahnhofsgebäude mit Gewinn zu betreiben. Sie beabsichtige, den ihr durch die Verhinderung des Spielhallenbetriebs in dieser Zeit entgangenen Gewinn als Schaden mit einer auf Amtspflichtverletzung oder enteignungsgleichen Eingriff gestützten Klage geltend zu machen.
Die Klägerin beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr auf ihren Antrag vom 6. Juni 1986 die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in dem Gebäude des Bahnhofs ... zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält - wie auch der Oberbundesanwalt - die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels berechtigten Interesses für unzulässig und zudem für unbegründet.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn in der Ladung ist darauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt.
Die Klägerin hat den auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gerichteten Verpflichtungsantrag, den das Berufungsgericht für unbegründet gehalten hat, fallengelassen, da ihr der Raum, auf den sich die Erlaubnis beziehen sollte, nicht mehr zur Verfügung steht, die Erlaubnis somit für sie nutzlos und die Verpflichtungsklage folglich unzulässig wäre. Die Fortsetzungsfeststellungsklage, zu der die Klägerin wegen der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens übergegangen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Urteil vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206 m.w.N.), kann jedoch gleichfalls keinen Erfolg haben. Sie setzt ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung voraus. Daran fehlt es.
Die Klägerin hat die Umstände darzulegen, die ihr Feststellungsinteresse ergeben sollen (vgl. BVerwGE 53, 134 <137>; Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224). Sie begründet ihr Interesse damit, daß sie vom Beklagten Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung oder Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs verlangen wolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solches Feststellungsinteresse dann nicht als berechtigt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannt werden, wenn der beabsichtigte Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozeß offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 m.w.N.). So verhält es sich hier: Es ist ohne ins einzelne gehende Prüfung erkennbar, daß der behauptete Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch nicht bestehen kann.
Was den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) betrifft, so setzt er eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus. Die Annahme, der Klägerin sei die Spielhallenerlaubnis nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern sogar schuldhaft vorenthalten worden, ist aber ausgeschlossen. Ein Schuldvorwurf läßt sich nämlich regelmäßig nicht erheben, wenn ein Kollegialgericht das betreffende Verwaltungshandeln als rechtmäßig angesehen hat. Diese Regel ist nur dann nicht anwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der Beamte es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (vgl. Beschluß vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 220 m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben zwei Kollegialgerichte - nämlich das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht - die Versagung der Spielhallenerlaubnis für rechtlich geboten erachtet. Besondere Umstände der oben bezeichneten Art sind nicht ersichtlich.
Auch eine auf enteignungsgleichen Eingriff gestützte Entschädigungsklage wäre aussichtslos. Die Klägerin sieht einen enteignungsgleichen Eingriff darin, daß sie durch die - nach ihrer Ansicht rechtswidrige - Vorenthaltung der Spielhallenerlaubnis daran gehindert worden sei, in einem Raum des Bahnhofsgebäudes, der ihr von Juni 1986 bis Mai 1988 zur Verfügung gestanden habe, eine Spielhalle einzurichten und zu betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgieichen Eingriffs jedoch voraus, daß unmittelbar in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition eingegriffen wird. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz. Daher erstreckt sich die eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition eines Gewerbetreibenden nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten oder auf beabsichtigte Betriebserweiterungen (vgl. BGHZ 92, 34 <46>; 111, 349 <355>; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdnr. 89 f., 411). Ist für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit - wie hier für den geplanten Betrieb einer neuen Spielhalle - eine behördliche Erlaubnis erforderlich, so bildet deren (rechtswidrige) Versagung noch keinen Eingriff in das Eigentum; ein auf dieser Versagung beruhender Gewinnentgang kann somit im enteignungsrechtlichen Sinne nicht entschädigt werden (vgl. BGH DVBl. 1972, 827 [BGH 29.05.1972 - III ZR 119/70]; Nüßgens/Boujong, a.a.O., Rdnr. 89). Der Umstand, daß die rechtswidrige Versagung einer Gewerbeerlaubnis einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen (vgl. dazu BGHZ 111, 349).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der vorinstanzlichen Streitwertbeschlüsse für jeden Rechtszug auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache bemißt sich bei einer auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage und ebenso bei einer entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsklage nach dem Jahresbetrag des aus dem Betrieb der Spielhalle erwarteten Gewinns (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stichwort: Gewerberecht <Gewerbeerlaubnis>, DVBl. 1991, 1239 <1242>). Diesen Betrag schätzt der Senat bei einer Spielhalle der hier gegebenen Größe (Grundfläche von 156 qm) auf 40.000 DM (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1991 - BVerwG 1 C 22.89 -). Die Änderung der vorinstanzlichen Streitwertbeschlüsse beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper