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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1966, Az.: 4 StR 167/66

Verurteilung wegen schweren Diebstahls ; Beeinträchtigung einer Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholgenuss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1966
Aktenzeichen
4 StR 167/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 04.03.1966

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. März 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. März 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.

2

Die Erwägungen der Strafkammer zum Schuldspruch und zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Einer Erörterung bedarf nur folgendes:

3

Der Angeklagte hatte vor der Tat erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, über deren Ausmaß die Strafkammer keine näheren Feststellungen trifft. Sie folgert jedoch aus einer Reihe von Umständen, der Angeklagte habe nicht so viel an Alkohol genossen, daß dadurch zur Tatzeit eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit eingetreten sei.

4

Hierbei handelt es sich um Umstände, die jeder für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters haben mögen. Das gilt für die eigene Auffassung des Angeklagten über seinen Trunkenheitsgrad (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59), für sein planmäßiges Vorgehen bei der Ausführung der Tat (BGHSt 1, 384, 385) [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51], für sein genaues Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten des Tatgeschehens (BGH Urteil vom 23. Juni 1953 - 1 StR 790/52 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596, und Urteil vom 28. April 1955 - 4 StR 96/55 abgedruckt in GA 1955, 269, 271) sowie für sein Verhalten vor und nach der Tat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59).

5

Die Strafkammer war jedoch rechtlich nicht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den übrigen von ihr getroffenen Feststellungen die Überzeugung zu gewinnen, der Angeklagte habe trotz des Genusses erheblicher Alkoholmengen doch nicht so viel an Alkohol zu sich genommen, daß seine Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Das gilt umso mehr, als schon die Art, wie der Angeklagte den Abend vor der Tat verbracht hat, gegen die Annahme einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder auch nur erheblich vermindernden Trunkenheit bei der Ausführung der Tat spricht: Der Angeklagte hatte zunächst dem Wirt des Kolpingheims in P. bis gegen 23.00 Uhr in der Gastwirtschaft und in der Garderobe geholfen und sich dann noch mit einem Mädchen getroffen, das er zwischen 0.30 und 1.00 Uhr nach Hause brachte. Auch die Schwierigkeit der Tatausführung sprach - darauf weist die Strafkammer zutreffend hin - gegen das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit auch nur erheblich vermindernden Trunkenheit: Der Angeklagte ist zunächst auf eine Mauer, von dort aus über eine 2 m hohe Gitterwand geklettert und schließlich mittels eines Klimmzuges in ein von ihm hochgedrücktes Fenster eingestiegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1959 - 5 StR 636/58).

6

Unter diesen Umständen sind die Erörterungen der Strafkammer zu § 51 StGB ausreichend, zumal da die Tat dem wiederholt gegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Das Landgericht durfte demnach ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze aus der Gesamtheit der festgestellten Tatsachen den Schluß ziehen, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit weder im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit noch in dem der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befand (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1960 - 1 StR 91/60).

Scharpenseel
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal