Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1959, Az.: 5 StR 636/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 636/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.09.1958
Verfahrensgegenstand
Diebstahl im Rückfalle
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Februar 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. September 1958 wird verworfen.
Die nach dem 26. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfalle zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 51 Abs. 1 StGB. Sie hat keinen Erfolg.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sagt das Landgericht wiederholt, der Angeklagte sei trotz Alkoholgenusses imstande gewesen, "einsichtig zu handeln", aber nur in einem erheblich verminderten Maße (UA S. 8, 10). Diese Worte entsprechen zwar nicht der Fassung des § 51 StGB, der die Fähigkeit, "das Unrecht der Tat einzusehen", von dem Vermögen unterscheidet, "nach dieser Einsicht zu handeln". Beides meint aber die Strafkammer mit ihrem zusammenfassenden Ausdruck. An der Stelle, an der sie ihn zum ersten Male gebraucht, erläutert sie ihn durch den Zusatz: "Vernunftserwägungen seinen Diebstahlsgedanken entgegenzusetzen" (UA S. 8). Das soll bedeuten, der Angeklagte habe das Unrecht des Diebstahls mittels seiner Vernunft erkennen und entsprechende Hemmungen aufbringen können.
Was die Revision, die die mitgeteilte Formulierung nicht beanstandet, im einzelnen vorträgt, geht fehl.
Es trifft zwar zu, daß die Inhaberin der Gastwirtschaft, in der sich der Angeklagte bis etwa 1 Uhr nachts aufgehalten hatte, glaubte, ihm "wegen seines angetrunkenen Zustandes zuletzt keine alkoholischen Getränke mehr ausschenken zu dürfen" (UA S. 10). Das nötigte aber die Strafkammer, die dies berücksichtigt hat, nicht zu der Folgerung, der Angeklagte sei wegen Trunkenheit völlig zurechnungsunfähig gewesen. Das brauchte sie auch nicht, wie die Revision meint, daraus zu schließen, welche Sachen der Angeklagte bei dem Diebstahl mitnahm und welche er zurückließ. Das Landgericht, das übrigens einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, hatte schließlich keinen Anlaß, sich im Urteil ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Lungentuberkulose des Angeklagten die Wirkung des Alkohols erhöhte. Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, trifft das Landgericht keine genaueren Feststellungen darüber, wieviel Schnaps und Bier der Angeklagte bis zur Tat getrunken hatte, obwohl dafür ein Anhalt darin hätte gefunden werden können, daß die Zeche ungefähr 15 DM betrug und der Angeklagte danach noch mehrere Glas Bier zu sich nahm. Gleichwohl ist die Begründung, mit der der Tatrichter keinen Ausschluß, sondern nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit annimmt (UA S. 10), angesichts der Art der Straftat und ihrer Ausführung rechtlich nicht zu beanstanden. Ob bei einem Alkoholrausch die Zurechnungsfähigkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen völlig beseitigt war, ist grundsätzlich nach einem strengen Maßstabe zu beurteilen, weil "im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann, als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art, und vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß nur geförderte Regungen wirksam werden" (RGSt 67, 149, 150). In diesem Zusammenhange ist es bedeutsam, daß der Angeklagte schon oft wegen Diebstahls bestraft worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorträgt und sich dadurch von den Feststellungen des Urteils entfernt, können seine Ausführungen im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden (§ 337 StPO.).
Die allgemeine rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Dem Senat erscheint es angemessen, die nach dem 26. September 1958 erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker