Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1993, Az.: BVerwG 4 NB 23.93

Baurecht; Wohnbedarf; Planungsleitsatz; Einzelfallabwägung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 23.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.04.1993 - AZ: 8 S 2543/92

Fundstellen

  • BBauBl 1994, 217
  • BRS 55, 1
  • BRS 1993, 1-2
  • BauR 1993, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 1100 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1994, 189-190
  • DÖV 1994, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1994, 118 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW 1994, 2970 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 39-40
  • UPR 1993, 446-447
  • ZfBR 1993, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Forderung des § 1 I BauGBMaßnG, daß einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden soll, stellt keinen Planungsleitsatz dar.

  2. 2.

    Wann sich der öffentliche Belang der Wohnbedarfsdeckung gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

In der Normenkontrollsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. April 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet ist.

2

Mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO kann nur gerügt werden, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO verletzt hat. Vorlagepflichtig ist das Normenkontrollgericht, wenn eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Normenkontrollgericht in einer solchen Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will. Auf Verfahrensmängel kann die Nichtvorlagebeschwerde dagegen - anders als gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO - nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - Buchholz 310 § 47 Nr. 49 = DVBl 1990, 1354, st.Rspr.).

3

Daraus folgt, daß die Beschwerde unzulässig ist, soweit sie als "Verfahrensrevision" Verfahrensmängel des Normenkontrollverfahrens - übrigens ohne sie i.S. von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend zu bezeichnen - rügt.

4

Unzulässig ist die Beschwerde auch mit ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur Ausfertigung von Bebauungsplänen. Denn sie formuliert hierzu keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Unterschiedliche Rechtsauffassungen bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht innerhalb eines Oberverwaltungsgerichts können die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründen; vielmehr ist in diesen Fällen nach § 12 i.V.m. § 11 VwGO eine Entscheidung des Großen Senats des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) herbeizuführen.

5

Zur Klärung der Frage, ob § 1 BauGB-MaßnG einen zwingenden Planungsleitsatz enthält, der auch im Wege der Abwägung nicht überwunden werden kann, brauchte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Denn die Beantwortung dieser Frage läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz entnehmen. Die Frage ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts und der Beschwerde selbst - zu verneinen. Daß die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen nicht gezwungen ist, Wohnbauflächen oder zum Wohnen geeignete zusätzliche Geschosse festzusetzen, wenn ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung besteht, folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG. Die Vorschrift enthält kein striktes Gebot zur Schaffung von Wohnraum, sondern bestimmt nur, daß dem dringenden Wohnbedarf besonders Rechnung getragen werden soll. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich auch aus dem Urteil des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 1991 - 3 S 1450/90 - (ZfBR 1992, 36 [BVerwG 29.07.1991 - BVerwG 4 B 80.91]) nicht, daß dieser Senat dem § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG einen solchen Planungsleitsatz entnommen hat. In dem Urteil wird zwar ausgeführt, § 1 BauGB-MaßnG habe den Belang, dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken, in den Rang eines "Grundsatzes der Bauleitplanung" gehoben; er erhalte das Gewicht einer hervorgehobenen gesetzgeberischen Zielvorgabe und stehe den in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB aufgeführten Leitzielbestimmungen nach Rang und Gewicht gleich. Wenn der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in diesem Zusammenhang auch von einem "Planungsleitsatz" spricht, so meint er damit aber nicht, § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG enthalte einen "Planungsleitsatz" i.S. der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht, also eine strikt einzuhaltende, zwingende gesetzliche Regelung wie etwa das Verbot höhengleicher Kreuzungen bei Autobahnen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG. Denn seine Ausführungen zu § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG sind Bestandteil seiner Prüfung, ob das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei. Ein Planungsleitsatz i.S. des Fachplanungsrechts kann aber nicht durch planerische Abwägung überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 <164>).

6

Zur grundsätzlichen Klärung der Frage, in welcher Weise und mit welchem Gewicht die Forderung des § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, geben weder die Ausführungen des Normenkontrollgerichts noch das Beschwerdevorbringen Gelegenheit. Das Normenkontrollgericht geht davon aus, durch § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG werde der öffentliche Belang, den dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken, in den Rang eines besonders bedeutsamen Planungsziels erhoben. Dies führe aber nicht dazu, daß ihm stets Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Interessen einzuräumen sei. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der in § 1 Abs. 6 BBauG/§ 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange (BVerwG, Beschluß vom 5. April 1993 - BVerwG 4 NB 3.91 -, DVBl 1993, 662). Wann sich der Belang der Wohnbedarfsdeckung gegenüber den anderen zu beachtenden Belangen durchsetzt, ist eine Frage des Einzel falls und deshalb einer grundsätzlichen Regelung prinzipiell entzogen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Lemmel
Heeren