Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1991, Az.: BVerwG 4 B 80.91
Nutzungsausschluß im Bebauungsplan; Städtebauliche Gründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 80.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 05.12.1989 - AZ: 1 VG A 38/88
- OVG Niedersachsen - 12.11.1990 - AZ: 6 L 11/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 52, 14
- BauR 1991, 713-714 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1992, 32 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 30 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1992, 197-198
- NVwZ-RR 1992, 117 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1992, 227
- UPR 1991, 442
- ZfBR 1992, 35-36
Amtlicher Leitsatz
Der Ausschluß bestimmter Nutzungen nach § 1 V BauNVO im Bebauungsplan kann wirksam sein, obwohl er nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist, wenn allein die angegebenen städtebaulichen Gründe eine tragfähige Grundlage für die Festsetzung darstellen (hier: Vergnügungsstätte).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene zu 2 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Spielautomaten-Café. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat bei teilweiser Einstellung des Klageverfahrens den Beklagten verpflichtet, für die Errichtung der Spielhalle eine Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren noch nicht eingestellt war. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die die Klägerin jedoch zurückgenommen hat. Der Beschwerde des Beigeladenen zu 2 hat das Berufungsgericht nicht abgeholfen.
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, daß sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht mit dem Vortrag der Klägerin befaßt habe, die Erwägung der Planbegründung, Vergnügungsstätten dienten nicht der Versorgung der Bevölkerung, sei unzutreffend. Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat weder gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Beide Vorschriften verpflichten die Gerichte jedoch nicht, sich mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 = VerwRspr 2b Nr. 236 m.w.N.). Daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen hat, zeigt sich schon darin, daß er im Tatbestand des Urteils (S. 4) als Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren wiedergegeben ist. Ein Eingehen auf dieses Argument in den Gründen war entbehrlich, weil das Berufungsgericht die für den Ausschluß von Vergnügungsstätten nach § 1 Abs. 5 BauNVO - nur diese Vorschrift, nicht § 1 Abs. 9 BauNVO hat das Berufungsgericht als Rechtsgrundlage für den Ausschluß angesehen (BU S. 6) - erforderlichen städtebaulichen Gründe schon aus anderen Gründen bejaht hat (vgl. BU S. 7). Indem das Berufungsgericht auf die in der Berufung der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Vergnügungsstätten der Versorgung der Bevölkerung dienten, nicht eingegangen ist, hat es zum Ausdruck gebracht, daß es diese Frage für nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Darin liegt kein Verfahrensfehler.
Damit erweisen sich zugleich die beiden als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, ob der Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet auf die Erwägung gestützt werden könne, daß Vergnügungsstätten nicht der Versorgung der Bevölkerung dienten, und ob es sich bei dieser Erwägung überhaupt um einen städtebaulichen Grund handele, als nicht entscheidungserheblich.
Die Frage, ob eine textliche Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO nichtig sei, wenn sie nicht nur auf städtebauliche Gründe, sondern darüber hinaus auch auf andere Gründe gestützt sei, entzieht sich dagegen einer allgemeingültigen Beantwortung. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, daß (auch) für Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO städtebauliche Gründe maßgebend sein müssen (BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308 <311>). Danach ist ein für sich allein nicht tragfähiges Begründungselement im Hinblick auf das Vorliegen städtebaulicher Gründe unerheblich, wenn der Ausschluß einzelner Nutzungen im übrigen durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Das kann allerdings dann nicht gelten, wenn die städtebaulichen Gründe nur vorgeschoben sind, wenn also die Motive der Gemeinde, die für die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO maßgebend waren, überhaupt nicht städtebaulicher Natur sind. Daraus folgt aber nicht, daß die Verwaltungsgerichte stets die "wahren Motive" der Gemeinde erforschen müssen. Erweist sich die von der Gemeinde gegebene Begründung insgesamt als tragfähig, so können einzelne möglicherweise zweifelhafte Formulierungen in der Planbegründung als unerheblich vernachlässigt werden. Wann dies der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den Umständen des Einzelfalls. Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht als Planungsziel festgestellt, daß es der Beigeladenen zu 1 um die Sicherung des vielfältigen Angebots an Geschäften, Dienstleistungsunternehmen u.a. und um die Erhaltung der Wohnnutzung auf dem bisherigen Niveau in der Ortsmitte gegangen sei. Jedenfalls in einer kleineren Stadt wie der Beigeladenen zu 1 ergeben sich daraus keine einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglichen Fragen.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es auf Seite 9: "In anderen Bereichen der Stadt" - d.h. außerhalb des Plangebiets - "ist diese Nutzungsart" - gemeint sind Vergnügungsstätten - "zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören". Auch wenn man unterstellt, daß im Gemeindegebiet außerhalb des Plangebiets nur allgemeine Wohngebiete vorhanden sind, so folgt daraus nicht, daß das Berufungsgericht die Planbegründung fehlerhaft wiedergegeben hat, indem es ihr den "Hinweis" entnimmt, daß
"Spielhallen in anderen Bereichen der Stadt grundsätzlich zulässig seien und es bei dem Ausschluß von Vergnügungsstätten nur um die Attraktivität und die Leistungsfähigkeit der Ortsmitte gehe".
Denn hiermit wird allein die Feststellung belegt, es gehe der Beigeladenen zu 1 "nicht darum, Vergnügungsstätten und dabei insbesondere Spielhallen allgemein nicht zur Entfaltung kommen zu lassen". Wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt, waren Spielhallen nach der Baunutzungsverordnung 1977 in allgemeinen Wohngebieten nicht völlig ausgeschlossen, sondern konnten ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.09 - ZfBR 1990, 245).
Schließlich gibt das vorliegende Verfahren keine Gelegenheit, die Frage rechtsgrundsätzlich zu klären,
"ob eine textliche Festsetzung mit § 1 Abs. 6 BauGB und § 1 Abs. 5 BauNVO vereinbar ist, die Vergnügungsstätten im Kerngebiet und im Mischgebiet generell ausschließt, während gleichzeitig nach der städtebaulichen Konzeption des Rates die Möglichkeit erhalten bleiben soll, in den angrenzenden allgemeinen Wohngebieten Vergnügungsstätten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO weiterhin zuzulassen".
Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß es generell bedenklich sein mag, wenn eine Gemeinde bestimmte Nutzungsarten in den für sie an sich in Frage kommenden Gebieten ausschließt und sie gleichzeitig in solche Gebiete, in denen sie allenfalls ausnahmsweise zugelassen werden könnten, verweist. Ein solches Vorgehen kann mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere dann unvereinbar sein, wenn es beispielsweise zu einer Entwertung schutzwürdiger Wohngebiete führen muß oder wenn die Gemeinde in Wirklichkeit in den Wohngebieten überhaupt keine Ausnahmen zulassen will. Von einer solchen Fallgestaltung ist das Berufungsgericht hier jedoch nicht ausgegangen. Seinen Feststellungen kann weder entnommen werden, daß im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 keine zur Zulassung von Spielhallen geeigneten Grundstücke vorhanden sind, noch, daß die Gemeinde darüber hinaus - mit einer ihre wirklichen Beweggründe verschleiern den Begründung - in ihrem Gemeindegebiet generell Spielhallen verbieten wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000 DM festgesetzt. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel