Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1987, Az.: 1 StR 72/87
Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit durch in Depotform verabreichtes Medikament; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhauses wegen krankhaft herabgesetzter Alkoholverträglichkeit; Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 21.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 313 - 317
- MDR 1987, 687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2312-2313 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 364
- StV 1988, 61
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Prozessführer
Horst Helmut F. aus P., dort geboren am ... 1953.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Führt wegen krankhaft herabgesetzter Alkoholverträglichkeit des Beschuldigten bereits eine ganz geringe Menge alkoholischer Getränke zur Schuldunfähigkeit, so steht der Unterbringung nach § 63 StGB nicht entgegen, daß die gesteigerte Wirkung des Alkohols auch durch ein in Depotform verabreichtes Medikament ausgelöst wird.
- b)
Die Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB, weil gegen den Beschuldigten bereits eine Unterbringung nach einem landesrechtlichen Unterbringungsgesetz vollzogen wird, setzt voraus, daß diese Art der Unterbringung im Einzelfall besser geeignet ist, den Beschuldigten zu heilen oder zu pflegen.
In dem Sicherungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. März 1987
in der Sitzung am 26. März 1987,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. von Gerlach als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1986 wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an Schizophrenie in Form der Hebephrenie; er ist jedoch deshalb nicht allgemein schuldunfähig. Hinsichtlich der ihm angelasteten Taten hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen des § 20 StGB deshalb bejaht, weil der Beschuldigte zuvor drei Flaschen Bier getrunken hatte; seine psychische Erkrankung habe in Verbindung mit der Alkoholisierung dazu geführt, daß er sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befand, dabei nimmt das Landgericht ersichtlich an, daß dem Beschuldigten, der Fehldeutungen der Realität erlegen ist, die Einsicht in das Unrecht seines Tuns fehlte (UA S. 25; vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Die Revision des Beschuldigten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden psychischen Defekt hervorgerufen ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß oder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).
Die Voraussetzungen einer krankhaften Alkoholsucht sind nach den Feststellungen beim Beschuldigten nicht gegeben. Zwar hatte er in den Wochen vor den Taten seinen Alkoholgenuß gesteigert und alkoholische Getränke als Mittel schätzen gelernt, durch die er seine inneren Spannungen und Ängste abbauen konnte (UA S. 26); bei den genossenen Mengen liegt eine krankhafte Sucht aber nicht vor.
Im Falle der krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit rechtfertigt sich die Unterbringung aus der Gefahr, die sich daraus ergibt, daß schon geringe Mengen alkoholischer Getränke, wie sie regelmäßig zur Stillung des Durstes oder aus geselligem Anlaß getrunken werden, zur Beeinträchtigung oder zum Ausschluß der Schuldfähigkeit und damit zu einem vom Betroffenen nicht mehr oder nur noch beschränkt kontrollierbaren Verhalten führen können (vgl. BGHSt 10, 57, 61). Dabei kann es jedenfalls dann keinen Unterschied machen, ob die verstärkte Alkoholwirkung sich unmittelbar aus dem Krankheitszustand des Betroffenen ergibt oder - auch - aus der wegen dieses Zustandes notwendigen Medikation, wenn wie hier ein Depotmedikament verabreicht wird (UA S. 29) mit der Folge, daß der Kranke dadurch jeweils über einen längeren Zeitraum unter der - auch - medikamentös ausgelösten gesteigerten Alkoholempfindlichkeit leidet. Diese Voraussetzungen der Unterbringung liegen daher nach den Feststellungen beim Beschuldigten vor. Obwohl er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von nur max. 1,38 Promille - min. 0,86 Promille aufwies (UA S. 25), geriet er durch den genossenen Alkohol in den Zustand der Schuldunfähigkeit; bei einem gesunden Menschen hätte eine Blutalkoholkonzentration diesen Umfangs nicht zu einer strafrechtlich erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt.
Nun hat der Bundesgerichtshof freilich in verschiedenen Entscheidungen die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB nur genügen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohols genügten, den Täter in einen die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden Zustand zu versetzen (BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218; BGH StV 1986, 381; st. Rspr.). Eine nähere Umschreibung, welche Menge damit gemeint ist, findet sich jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht; in einem der entschiedenen Fälle führte zwar schon der Genuß von einem Glas Bier zu Bewußtseinsstörungen und einem Dämmerzustand (BGHSt 10, 57, 61). Damit sollte jedoch ersichtlich nicht das Maß der ganz geringen Menge festgelegt werden; das ergibt sich schon aus einer anderen Entscheidung desselben Senats, in der auf den Genuß von vier Flaschen Bier in zweieinhalb Stunden abgestellt wurde (BGH, Urt. vom 21. September 1965 - 5 StR 341/65). Gemeint ist danach ein Maß an Alkohol, das so gering ist, daß ein gesunder Mensch davon nicht oder nur ganz unerheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt wird; in solchen Fällen ist ein krankhafter Zustand gegeben, aus dem sich über die Folgen normalen Alkoholgenusses hinausgehend die besondere Gefahr rechtswidriger Taten ergeben kann.
Freilich darf auch ein in solcher Weise kranker Täter nur dann untergebracht werden, wenn damit zu rechnen ist, daß er trotz Kenntnis seiner krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit auch zukünftig in für ihn unverträglichem Maße Alkohol zu sich nehmen wird. Nachdem der Beschuldigte jedoch in den Wochen vor den Taten zunehmend dem Alkohol zugesprochen hatte und auch in der beschützenden Werkstatt, in der er tätig war, durch Alkoholkonsum aufgefallen war, ist diese Frage vom Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht worden.
2.
Auch die Versagung der Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67 b Abs. 1 StGB hat im Ergebnis Bestand. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die derzeit durchgeführte Unterbringung des Beschuldigten nach dem Bayer. Unterbringungsgesetz (vom 20. April 1983) ein besonderer Umstand sein kann, der die Aussetzung rechtfertigen könnte. Wenn es hier eine Aussetzung deshalb abgelehnt hat, weil mangels Heilungschance die Behandlung des Beschuldigten im Bezirkskrankenhaus nicht erfolgversprechend verlaufe (UA S. 30), so erscheinen diese Ausführungen allerdings nicht unbedenklich. Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67 b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67 b Rdn. 3, der sich im übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.
Entscheidend ist vielmehr, wenn als andere Maßnahme wie hier nur die Unterbringung nach einem Landesunterbringungsgesetz in Frage kommt, ob diese Art der Unterbringung sich für die Heilung oder Pflege des Beschuldigten (vgl. BGH NStZ 1983, 42 a) als günstiger erweist. Das wäre etwa der Fall, wenn die aufgrund Landesrecht angeordnete Unterbringung zur Einweisung des Betroffenen in ein Krankenhaus führen würde, in dem seine Krankheit gezielter behandelt werden könnte, oder wenn die Durchführung der landesrechtlichen Maßnahme - etwa im Hinblick auf Urlaub und weitere Vollzugslockerungen - für die angestrebten Zwecke günstiger wäre (vgl. Horstkotte LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 63, 64, 66). So ist es hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte derzeit aufgrund landesrechtlicher Anordnung im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht; auch eine nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung muß dort vollzogen werden. Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten sind daher nicht unterschiedlich zu bewerten (UA S. 30). Auch sonst unterscheiden sich die beiden Arten der Unterbringung nicht in wesentlichen Punkten; vielmehr verweist das Bayerische Unterbringungsgesetz für den Vollzug der Unterbringung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung auf seine Vollzugsregelungen (Art. 41 Abs. 1, 2 Bayer. Unterbringungsgesetz). Jedenfalls bei dieser Sachlage kann die Erwägung, eine Unterbringung nach dem Landesrecht wirke weniger stigmatisierend als der Maßregelvollzug (Horstkotte a.a.O. Rdn. 66), nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Kuhn
Ulsamer
Maul
v. Gerlach