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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1965, Az.: 5 StR 341/65

Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1965
Aktenzeichen
5 StR 341/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 31.05.1965

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. September 1965
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 31. Mai 1965 wird verworfen.

Die Worte "mangels Beweises" im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils werden gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, die sich gegen die Unterbringungsanordnung gemäß § 42 b StGB wendet, hat keinen Erfolg.

2

Die Strafkammer hat alle Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten, der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine Brandstiftung (§ 308 StGB) begangen hat, in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihre Ausführungen stehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Einklang mit der in BGHSt 10, 57 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Angeklagte leidet an einem organischen Hirnschaden und ist leicht schwachsinnig; sein Hemmungsvermögen ist daher vermindert. Der Genuß von nur vier Flaschen Bier innerhalb von 2 1/2 Stunden hat im Zusammenhang mit dem Hirnschaden und dem Schwachsinn zu einem völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt. Bei dieser Sachlage ist der krankhafte Zustand des Angeklagten, nämlich neben dem Hirnschaden und dem Schwachsinn seine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit die wesentliche Ursache für die Begehung der Straftat (BGH a.a.O. S. 61).

3

Davon, daß die Gefahr besteht, der Angeklagte werde trotz Kenntnis seiner Veranlagung Alkohol zu sich nehmen, ist die Strafkammer - wie sie des Näheren dargelegt hat - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten überzeugt. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Daß sie nur getroffen werden könnte, wenn der Angeklagte sich schon früher alkoholsüchtig gezeigt hat, oder auch im einzelnen dargelegt werden müßte, daß und wieviel Alkohol der Angeklagte früher getrunken hat, kann nicht anerkannt werden.

4

Daß andere Mittel nicht ausreichen, die vom Angeklagten ausgehende Gefahr zu bannen, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum dargelegt. Ob in anderen Fällen der freiwillige Eintritt in eine Anstalt ein anderes Mittel darstellt (vgl. hierzu - ablehnend - RGSt 76, 134), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls trifft das nicht auf den Angeklagten zu, der "sich früher auf die Dauer nie mit derartigen Bindungen abgefunden hat". Auch eine Einweisung in eine Anstalt durch seinen inzwischen zum Vormund ernannten Bruder kann nicht als genügende Ersatzsicherung angesehen werden (vgl. hierzu BGHSt 15, 279, 284 f[BGH 10.01.1961 - 1 StR 517/60] = LM StGB § 42 b Nr. 20 mit Anm. von Fränkel).

5

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting