Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1985, Az.: 1 StR 256/85
Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung; Bewertung einer Anstaltseinweisung durch einen Gebrechlichkeitspfleger als besonderer Umstand im Sinne des § 67b Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Aussetzung der Vollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 256/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 14.02.1985
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rentner Hubert H. aus R., geboren am ... 1932 in L.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, zu III.
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Juni 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Februar 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat eine Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Beschuldigten angeordneten Unterbringung nach § 67 b StGB abgelehnt, weil der Zweck der Maßregel bei dem krankheitsuneinsichtigen Beschuldigten nur durch den Vollzug erreicht werden könne. Diese Begründung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich der Beschuldigte seit 4. April 1984 auf Grund vormundschaftsgerichtlich genehmigter Anordnung seines Pflegers im Bezirkskrankenhaus Gabersee; ersichtlich ist es seither nicht mehr zu rechtswidrigen Taten gekommen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob in einer vom Gebrechlichkeitspfleger verfügten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b StGB liegt, der die Aussetzung der nach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 69; Horn in SK 3. Aufl. § 67 b Rdn. 4; s.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75; Urteil vom 20. Mai 1980 - 5 StR 254/80). Eine Aussetzung wäre hierbei zu verantworten, wenn damit zu rechnen wäre, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch die vom Pfleger weiterhin verfügte Anstaltseinweisung abgewendet oder so abgeschwächt wäre, daß zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 bei Holtz MDR 1977, 279, 280).
2.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 1985 wird verwiesen.
Maul
Schikora
Foth
Granderath