Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1975, Az.: 5 StR 192/75
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei alkoholkrankem Täter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 09.01.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessführer
Arbeiter Heinrich T. aus F., dort geboren am ... 1931, zur Zeit einstweilig untergebracht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 27. Mai 1975
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9. Januar 1975 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben. Die Anordnung einer solchen Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH LM StGB, § 42 b Nr. 4). Denn § 63 StGB dient ebenso wie § 42 b StGB aP ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21.09.1971). Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte leicht schwachsinnig ist, kommt aber aufgrund des Sachverständigengutachtensfeu dem Ergebnis, daß nicht diese leichte Geistesschwäche, sondern die Blutalkoholkonzentration von 2,2 g %o die Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit bewirkt hat (UA S. 6/7). In Fällen dieser Art kann § 63 StGB angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 7, 35, 36; 10, 57, 61). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Das angefochtene Urteil war daher im Maßregelausspruch aufzuheben.
Herrmann
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